Urteil
1 K 223/22 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0620.1K223.22ME.00
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Leitsätze
1. Wird bei einem schwerbehinderten Beamten, der in den Ruhestand versetzt werden soll, die Schwerbehindertenvertretung unzureichend beteiligt, hat dies die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge.(Rn.38)
2. Übernimmt eine Behörde lediglich die nicht näher begründete Feststellung in einem amtsärztlichen Gutachten, es sei prognostisch mit einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten zu rechnen, begibt sie sich nicht auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Beamten und begründet sie nicht, warum er nicht auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden könnte, führt dies zur materiellen Rechtswidrigkeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand.(Rn.72)
Tenor
I. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts Südthüringen vom 05.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 26.01.2022 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei einem schwerbehinderten Beamten, der in den Ruhestand versetzt werden soll, die Schwerbehindertenvertretung unzureichend beteiligt, hat dies die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge.(Rn.38) 2. Übernimmt eine Behörde lediglich die nicht näher begründete Feststellung in einem amtsärztlichen Gutachten, es sei prognostisch mit einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten zu rechnen, begibt sie sich nicht auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Beamten und begründet sie nicht, warum er nicht auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden könnte, führt dies zur materiellen Rechtswidrigkeit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand.(Rn.72) I. Der Bescheid des Staatlichen Schulamts Südthüringen vom 05.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 26.01.2022 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des SSA ST vom 05.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des TMBJS vom 26.01.2022 betreffend die Ruhestandsversetzung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er aufzuheben war (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit findet sich in § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtenStG i. V. m. § 31 Abs. 2 ThürBG. 1. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. a) Mit Bescheid vom 05.08.2021 versetzte der Leiter des SSA ST als zuständiger Dienstvorgesetzter den Kläger in den Ruhestand. Gemäß § 34 Abs. 2 HS. 1 ThürBG wird die Versetzung in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 5 ThürBG für die Ernennung der Beamten zuständig wäre. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ThürBG ernennt der Ministerpräsident die Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ministerien ermächtigen, die Befugnis, Beamte zu ernennen, auf ihnen unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen, § 5 Abs. 1 S. 3 ThürBG. Mit Verwaltungsvorschrift nach § 117 ThürBG, § 4 Abs. 3 S. 1 ThürSchAG über die Zuständigkeit und die Übertragung von Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für den Bereich der staatlichen Schulen, der Staatlichen Schulämter, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und der Staatlichen Studienseminare (ZustVV-PersSchul; i. d. F. v. 02.04.2019, ThürStAnz Nr. 18/2019) hat das Ministerium die Zuständigkeiten für die Verwaltung des Personals des nachgeordneten Bereichs des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt (vgl. § 1 Abs. 1 ZustVV-PersSchul). Den Staatlichen Schulämtern obliegt danach die Dienstaufsicht über die Lehrer. Die Leiter der Staatlichen Schulämter sind daher Dienstvorgesetzte der Beamten ihres nachgeordneten Bereichs der Staatlichen Schulämter - staatliche Schulen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 ThürBG, § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG, § 1 Abs. 3 ZustVV-PersSchul), sodass der Leiter des SSA ST als zuständiger Dienstvorgesetzter den Kläger in den Ruhestand versetzt hat. b) Das TMBJS hat zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2022 (konkludent) das nach § 34 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ThürBG i. V. m. § 3 Nr. 1 ZustVV-PersSchul erforderliche Einvernehmen erteilt. Während es mit Schreiben vom 16.04.2021 die Erteilung des Einvernehmens gegenüber dem SSA ST noch verweigert hatte, erteilte es sein Einvernehmen sodann mit Schreiben vom 19.04.2021. Beide Schreiben gingen beim SSA am 26.04.2021 ein. Auf eine mit E-Mail vom 29.04.2021 erfolgte Rückfrage um Klarstellung reagierte das TMBJS nicht, sodass aufgrund der sich inhaltlich widersprechenden Scheiben vom 16. und 19.04.2021 zunächst nicht von einer Erteilung des Einvernehmens seitens des TMBJS ausgegangen werden konnte. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2022 hat das TMBJS jedoch zum Ausdruck gebracht, sein Einvernehmen zu erteilen. c) Mit Schreiben vom 23.04.2021 hat das SSA WT die Gleichstellungsbeauftragte auch ordnungsgemäß nach § 18 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 3 ThürGleichstG beteiligt. Von ihrem Einspruchsrecht nach § 20 ThürGleichstG hat sie keinen Gebrauch gemacht. d) Ob der Bezirkspersonalrat vorliegend ordnungsgemäß beteiligt worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Nach Antrag des Leiters des SSA ST vom 23.04.2021 erteilte der Bezirkspersonalrat der Lehrer und Erzieher des SSA ST gemäß § 69a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 73 Abs. 2 Nr. 11 ThürPersVG am 20.05.2021 seine Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Ob die Beteiligung des Bezirkspersonalrats - wie der Kläger meint - deshalb fehlerhaft war, weil das SSA ST, trotz Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers vom 01.10.2021, dass sein GdB auf 50 angehoben worden sei, den Bezirkspersonalrat hierüber nicht informiert hatte, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von dieser selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs begründet nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme (BVerwG, U. v. 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, juris, Rn. 24; BVerwG, B. v. 19.08.2004 - 2 B 54.04 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, B. v. 06.03.2023 - 6 A 1652/20 -, juris, Rn. 28). e) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Schwerbehindertenvertretung hätte gegen seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Widerspruch erhoben, wenn sie gewusst hätte, dass bei ihm ein GdB von 50 vorgelegen habe, folgt dem die Kammer jedenfalls dahingehend, dass die Schwerbehindertenvertretung unzureichend beteiligt worden ist. Dies hat die formelle Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung zur Folge. Gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX muss die Schwerbehindertenvertretung bei einem Zurruhesetzungsverfahren beteiligt werden. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber bzw. bei Beamten der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Eine Entscheidung nach § 178 Abs. 2 SGB IX liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung ist bei Personalangelegenheiten von Beamten eine Entscheidung immer dann gegeben, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 ThürVwVfG handelt (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2015 - 6 ZB 15.2148 -, juris, Rn. 9 zu § 95 Abs. 2 SGB IX). Bei der Versetzung in den Ruhestand handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass die Schwerbehindertenvertretung angehört werden musste. Als das SSA ST die Schwerbehindertenvertretung am 01.03.2021 unter der Mitteilung, dass beim Kläger ein GdB von 30 vorliege, über seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, galt der Kläger noch nicht als schwerbehindert, sodass es der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bedurft hätte. Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Erst nachdem mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23.08.2021 der GdB beim Kläger auf nunmehr 50 festgesetzt worden war und er dies dem SSA ST mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 01.10.2021 hatte mitteilen lassen, hätte es damit einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bedurft. Bereits nach dem Wortlaut des § 178 Abs. 2 SGB IX muss die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung "unverzüglich und umfassend" erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand bedeutet dies, dass der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung von der Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens unterrichten und ab dann bei jedem wesentlichen Verfahrensschritt anhören muss (VG Kassel, U. v. 08.04.2024 - 1 K 409/22.KS -, juris, Rn. 57). Diesem Unterrichtungs- und Anhörungserfordernis ist das SSA ST nicht hinreichend nachgekommen. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses, die Schwerbehindertenvertretung in die Lage zu versetzen, die ihr nach § 178 Abs. 1 SGB IX auferlegten Pflichten wahrzunehmen, insbesondere die Interessen der schwerbehinderten Menschen sachgerecht zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, genügt der Dienstherr seiner Unterrichtungspflicht nur, wenn er die Schwerbehindertenvertretung so informiert, dass diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Eine Unterrichtung muss daher Angaben zu der Art der beabsichtigten Maßnahme, den hierfür maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn und namentlich den Einwendungen des schwerbehinderten Beamten umfassen, die dieser im Zusammenhang mit der beabsichtigten Entscheidung erhoben hat. Dabei erstreckt sich die Informationspflicht grundsätzlich auf alle relevanten Tatsachen, die dem Dienstherrn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt werden. Insoweit folgt bereits aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Dienstherr auch nach einer bereits erfolgten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gehalten ist, dieser nachträglich bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, sofern sie für die in Rede stehende Maßnahme erkennbar von Gewicht sind (vgl. OVG NRW, B. v. 15.03.2010 - 6 A 4435/06 -, juris, Rn. 72 zu der § 178 Abs. 2 SGB IX im Wesentlichen entsprechenden vor dem 30.12.2016 gültigen Fassung von § 95 Abs. 2 SGB IX). Im vorliegenden Fall hat es das SSA ST unterlassen, die Schwerbehindertenvertretung von der Erhöhung des GdB beim Kläger von 30 auf 50 zu unterrichten. Dieser Umstand konnte für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung u. a. bereits deshalb bedeutsam sein, weil dem Dienstherrn bei der Ruhestandsversetzung von schwerbehinderten Beamten - im Gegensatz zur Ruhestandsversetzung von nicht schwerbehinderten Beamten - die Verpflichtung obliegt, zu untersuchen, ob mit einer zumutbaren Veränderung der bestehenden Aufgabenverteilung eine Weiterverwendung des Beamten ermöglicht werden kann, ohne dass es zu Störungen des Betriebsablaufs über das mit einem Stellenwechsel sonst übliche Maß hinauskommt, wobei es erforderlich sein kann, auch mögliche Veränderungen des Zuschnitts einzelner Dienstposten oder sogar das Freimachen eines Dienstpostens in den Blick zu nehmen (VG Kassel, U. v. 08.04.2024 - 1 K 409/22.KS -, juris, Rn. 70). Hat das SSA ST die Schwerbehindertenvertretung demnach unzureichend unterrichtet, führt dies bereits zur formellen Rechtswidrigkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.2019 - 2 C 24/18-, juris, Rn. 2 zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Dieser formelle Mangel ist vorliegend auch nicht nach § 46 ThürVwVfG unbeachtlich. Nach § 46 ThürVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 ThürVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 46 ThürVwVfG auf Verwaltungsakte anwendbar ist, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (BVerwG, B. v. 20.08.2014 - 2 B 78.13 -, juris, Rn. 7 zu § 46 VwVfG m. w. N.). Die Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes dann keinen Aufhebungsanspruch, wenn die Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten erfolgt ist und damit in der Sache keine andere Entscheidung ergehen konnte. Die Annahme der "Offensichtlichkeit" im Sinne von § 46 ThürVwVfG ist dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. An einer solchen konkreten Möglichkeit fehlt es, wenn die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit als gebundene Entscheidung auf der Grundlage hinreichender (amts-)ärztlicher Gutachten beruht. (BVerwG, B. v. 13.11.2019 - 2 C 24/18 -, juris, Rn. 3). Im vorliegenden Fall fehlt es an hinreichenden (amts-)ärztlichen Gutachten, auf denen die Versetzung in den Ruhestand beruhen könnte (dazu sogleich unter 2.), sodass - insbesondere mit Blick auf die dargestellten Besonderheiten bei der Ruhestandsversetzung von schwerbehinderten Beamten - gerade nicht offensichtlich ist, dass die Verletzung von § 178 Abs. 2 SGB IX die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Darüber hinaus wurde die Schwerbehindertenvertretung bereits am 01.03.2021 - und damit vor Erstellung des zweiten amtsärztlichen Gutachtens vom 29.07.2021 - unterrichtet und angehört. Dass ihr dieses zweite Gutachten überhaupt übersendet worden ist, lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen. Insoweit besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass die Schwerbehindertenvertretung die Mängel des zweiten amtsärztlichen Gutachtens beanstandet hätte und der Dienstherr von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen hätte. 2. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell rechtswidrig, weil der Beklagte die in § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gesetzlich vorgeschriebene Prognoseentscheidung nicht ordnungsgemäß getroffen hat. a) Gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach Satz 2, auf den das SSA ST vorliegend die Verfügung gestützt hat, auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 31 Abs. 2 ThürBG beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.1997 - 2 C 7/97 -, juris) nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen (hierzu VG Düsseldorf, U. v. 27.02.2015 - 13 K 9740/13 -, juris, Rn. 32). Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist (VG Düsseldorf, a. a. O.). Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann (VG Düsseldorf, a. a. O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 S. 2 ThürBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (VGH Baden-Württemberg, U. v. 20.07.2016 - 4 S 1163/14 -, juris, Rn. 51 im Anschluss an OVG NRW, B. v. 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 4). Der Behörde kommt dabei aber kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu (OVG NRW, a. a. O., Rn. 6). Einen solchen Spielraum räumt ihr das Gesetz nicht ein (OVG NRW, a. a. O.). So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt (OVG NRW, a. a. O.). Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein (OVG NRW, a. a. O.). Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG NRW, a. a. O.). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Der Dienstherr muss vielmehr die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, U. v. 05.06.2014 - 2 C 22/13 -, juris, Rn. 18 m. w. N.). § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG erleichtert - im Vergleich zum "Grundtatbestand" in Satz 1 - die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten dahingehend, dass das Merkmal der Dauerhaftigkeit zugunsten einer Prognoseentscheidung über einen Zeitraum von sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 ThürBG) - im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - abgelöst wird. Demnach verlangt das Gesetz, dass der Dienstherr im Anschluss an einen sozusagen "ersten" Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dem der Beamte mindestens drei, nicht notwendig zusammenhängende Monate, dienstunfähig erkrankt gewesen sein muss, eine Prognoseentscheidung über einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten trifft und auf dieser Grundlage zur Bejahung der Dienstunfähigkeit kommen kann. Beide Voraussetzungen müssen dabei zwingend im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung kumulativ vorliegen. Die geforderte Prognoseentscheidung ist indes nur dann sinnvoll, wenn sie - entsprechend dem Wesen der Prognose - aus Sicht des verfügenden Dienstherrn in die Zukunft gerichtet getroffen wird. b) Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 26.01.2022, die Annahme des Beklagten nicht gerechtfertigt, dass der Kläger dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 31 Abs. 2 ThürBG war. aa) Von 16.03.2020 bis 22.07.2020 sowie von 11.08.2020 bis 05.03.2021 - und damit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate lang nach § 26 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BeamtStG - war der Kläger dienstunfähig erkrankt. bb) Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids, am 26.01.2022, verfügte der Beklagte aber nicht über hinreichende Erkenntnisse dazu, ob der Kläger im Sinne der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 31 Abs. 2 ThürBG als tatsächlich dienstunfähig gelten könnte. Der Beklagte konnte aus den amtsärztlichen Gutachten vom 26.01.2021 und 29.07.2021 nicht mit Erfolg die Schlussfolgerung ziehen, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monate nicht wieder voll dienstfähig werden würde. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie ggf. substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (BVerwG, B. v. 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5; VG Düsseldorf, U. v. 27.02.2015 - 13 K 9740/13 -, juris, Rn. 37 f.). Diesen Anforderungen genügen die amtsärztlichen Gutachten vom 26.01.2021 und 29.07.2021 nicht einmal im Ansatz. Das Gutachten vom 26.01.2021 enthält lediglich die Diagnose, dass der Kläger an einer chronischen Erkrankung im Kopfbereich leide, die zu ständigen Kopfschmerzen und erheblichen Depressionen führe. Aufgrund rezidivierender Schmerzen im Gesichtsbereich sei seine Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Insoweit fehlt es bereits an einer präzisen Diagnose. Einziger Anhaltspunkt für eine mögliche Einschränkung der Fähigkeit zur Dienstausübung des Klägers ist die Feststellung in diesem Gutachten, "die Schmerzattacken könnten erhebliche Ausmaße annehmen und den Kläger zwingen, den Unterricht zu unterbrechen". Konkrete Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, lassen sich daraus jedoch nicht ziehen. Die Schlussfolgerung ist zu vage und lässt nicht erkennen, zu welchen Tätigkeit der Kläger im Einzelnen nicht mehr imstande sein soll. Auch das Gutachten vom 29.07.2021 enthält in diesem Sinne im Wesentlichen lediglich eine Präzisierung dahingehend, an welcher Erkrankung der Kläger leidet, nämlich an "einer Erkrankung der Kieferhöhlen bds., rezidivierenden depressiven Störungen, Tinnitus und erheblichen Schmerzstörungen". Ansonsten hat es keinerlei Aussagegehalt und ist unbrauchbar. Den beiden Gutachten mangelt es in Gänze an einer Darstellung und Begründung dahingehend, welche Fähigkeiten aufgrund der Erkrankung des Klägers Einschränkungen unterliegen und zur Verrichtung welcher Tätigkeiten er folgend noch in der Lage ist und zu welchen nicht. Nur auf einer solchen Grundlage hätte der Beklagte den Kläger in den Ruhestand versetzen dürfen. Hieraus folgt, dass dem Beklagten keine hinreichenden sachverständigen Erkenntnisse dazu vorlagen, dass der Kläger im Sinne der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 31 Abs. 2 ThürBG als dienstunfähig hätte gelten können. Über weitere Erkenntnisse, die die in der Norm geforderte Prognoseentscheidung hätte stützen können, verfügte der Beklagte nicht. Hat danach der Beklagte auf Grundlage der unzureichenden ärztlichen Gutachten bereits keine (hinreichende) Prognoseentscheidung im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG getroffen, fehlt es bereits an der Feststellung der Dienstunfähigkeit. Die Kammer sieht sich veranlasst, in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens lediglich darin besteht, die entsprechende Sachkunde zu vermitteln. Die zuständige Behörde muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Denn die Feststellung der Dienstunfähigkeit beruht auf einer rechtlichen Würdigung, die auf Grundlage von (medizinischen) Fakten zu klären ist. Der Arzt wird hierbei lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris, Rn. 12 m. w. N.). Insoweit hätte es dem Beklagten oblegen, mittels konkreter ergänzender Nachfragen beim Amtsarzt insbesondere in Erfahrung zu bringen, hinsichtlich welcher Tätigkeiten aufgrund welches Krankheitsbildes der Kläger Einschränkungen unterliegt und hinsichtlich welcher nicht. c) Schließlich fehlt der Ruhestandsversetzung die zwingend erforderliche Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Danach wird nämlich - trotz festgestellter Dienstunfähigkeit - nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BeamtStG möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. § 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 21 zu § 42 Abs. 3 BBG a. F., VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 46 ff.). Da § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs.1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden (ebenso zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. OVG NRW, U. v. 22.01.2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 73). § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 26, OVG NRW, U. v. 22.01.2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 75). Die Suche nach einer § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 28, OVG NRW, U. v. 22.01.2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 78). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Abs. 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer - ggf. längeren - Unterweisungszeit erworben werden kann (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 29). Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 27, OVG NRW, U. v. 22.01.2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 77). Nach alledem war es - auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Sache des Beklagten als Dienstherrn des Klägers, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger die Vorgaben des § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, U. v. 26.03.2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 32 m. w. N.). Diesen Maßstäben ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Er hat entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung die nicht näher begründete Feststellung im amtsärztlichen Gutachten vom 29.07.2021, es sei prognostisch mit einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers zu rechnen und "die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit erübrige sich", lediglich übernommen und sich gar nicht auf die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers begeben. Zudem fehlt eine Begründung zu der Frage, warum der Kläger nicht auf einem anderen Dienstposten eingesetzt werden könnte. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Diese Suche erübrigt sich nur dann, wenn bei dem Kläger kein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden wäre, welches ihn befähigen würde, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2017 - 2 A 5/16 -, juris, Rn. 34; VG Kassel, U. v. 08.04.2024 - 1 K 409/22.KS -, juris, Rn. 49). Dies hat der Beklagte bereits selbst nicht behauptet und dies lässt sich den amtsärztlichen Gutachten vom 26.01.2021 und 29.07.2021 auch nicht entnehmen. d) Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass bei anerkannt schwerbehinderten Beamten - wie dem Kläger - ein noch strengerer Maßstab besteht, da bei ihrer Ruhestandsversetzung das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu berücksichtigen ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.09.2019 (3 BV 17.2302 -, juris) unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung diesen abweichenden Maßstab wie folgt dargelegt: "Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen […], so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31). Der Dienstherr hat dabei in den Blick zu nehmen, ob ein geeigneter Dienstposten - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann, ohne dass es die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 - juris Rn. 15). Zu prüfen ist, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerwG, U.v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - juris m. w. N.)." Ausgehend von dieser Rechtslage obliegt dem Dienstherrn bei schwerbehinderten Beamten die Verpflichtung, zu untersuchen, ob mit einer zumutbaren Veränderung der bestehenden Aufgabenverteilung eine Weiterverwendung des Beamten ermöglicht werden kann, ohne dass es zu Störungen des Betriebsablaufs über das mit einem Stellenwechsel sonst übliche Maß hinauskommt. Dabei kann es erforderlich sein, auch mögliche Veränderungen des Zuschnitts einzelner Dienstposten oder sogar das Freimachen eines Dienstpostens in den Blick zu nehmen (VG Kassel, U. v. 08.04.2024 - 1 K 409/22.KS -, juris, Rn. 70). Dass dieser Maßstab im Falle des Klägers angewandt wurde, lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen, denn weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid finden sich entsprechende Ausführungen. Auch deshalb ist die Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtswidrig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. 5. Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 60.724,44 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2 GKG. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG betrug im nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Klageeingangs (01.03.2022) 4.961,56 EUR, die Stellenzulage 98,81 EUR (Anlage 1 Abschn. II. Nr. 7 Buchst. b), Anlage 8 Tabelle 1). Aus dem zwölffachen der Summe der vorgenannten Beträge errechnet sich ein Betrag in Höhe von 60.724,44 EUR. I. Der am __.__.1958 geborene Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand. Er war seit 29.12.1997 als Fachlehrer im Thüringer Schuldienst beschäftigt. Zum 01.01.2003 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum "Fachlehrer zur Anstellung" ernannt. Mit Wirkung vom 01.06.2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum "Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- und Fachhochschulausbildung" (Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A) ernannt. Er wurde mit Wirkung vom 01.10.2013 zum "Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 12 ThürBesO" ernannt und versah seinen Dienst (zuletzt) an der Staatlichen Berufsbildenden Schule S.... Mit Wirkung vom 01.01.2013 wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt, was ihm vom Landratsamt S... am 14.11.2013 bescheinigt wurde. Er wurde schwerbehinderten Menschen nicht nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23.08.2021 wurde der GdB beim Kläger auf nunmehr 50 festgesetzt. Vom 16.03.2020 bis 22.07.2020 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Nach den von 20.07.2020 bis 29.08.2020 andauernden Sommerferien sollte er ab dem 31.08.2020 im Rahmen einer gesundheitlichen Rehabilitation nach § 11 ThürLehrAzVO seinen Dienst mit folgender herabgesetzter Unterrichtsverpflichtung wiederaufnehmen: von 31.08.2020 bis 16.10.2020 im Umfang von 12 Lehrerwochenstunden (LWS), nach den von 17.10.2020 bis 31.10.2020 andauernden Herbstferien von 02.11.2020 bis 18.12.2020 im Umfang von 16 LWS und von 21.12.2020 bis 15.01.2021 im Umfang von 16 LWS. Von 11.08.2020 bis 05.03.2021 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt, woraufhin die Wiedereingliederungsmaßnahme am 08.01.2021 abgebrochen wurde. Am 11.01.2021 gab das Staatliche Schulamt S... (im Folgenden: SSA ST) dem Gesundheitsamt des Landratsamts S... auf, den Kläger hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit ärztlich zu begutachten. Das nach Vorstellung des Klägers erstellte amtsärztliche Gutachten des Dr. med. F... vom 26.01.2021 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer chronischen Erkrankung im Kopfbereich leide, die zu ständigen Kopfschmerzen und erheblichen Depressionen führe. Bisherige Therapien im Universitätsklinikum E... hätten den Zustand nur kurzzeitig verbessern können. Aufgrund rezidivierender Schmerzen im Gesichtsbereich sei die Leistungsfähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt. Die Schmerzattacken könnten erhebliche Ausmaße annehmen und ihn zwingen, den Unterricht zu unterbrechen. Analgetika verstärkten die bestehenden Depressionen. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Da noch nicht alle therapeutischen Maßnahmen ausgeschöpft worden seien, sei eine konkrete Aussage zur dauernden Dienstunfähigkeit bzw. Teildienstfähigkeit derzeit nicht möglich. Zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sollten stationäre Behandlungsmöglichkeiten erfolgen, z. B. Reha-Maßnahmen und psychotherapeutische Maßnahmen. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit sei nicht angezeigt. Eine Nachuntersuchung erscheine im Juni 2021 sinnvoll, nach Ausschöpfung aller therapeutischer Maßnahmen; danach könne die weitere Vorgehensweise festgelegt werden. Mit dem Kläger am 04.03.2021 zugestellten Schreiben vom 01.03.2021 teilte ihm das SSA ST mit, dass er aufgrund des Zeitraums seiner Dienstunfähigkeit und der krankheitsbedingt eingeschränkten Dienstleistung sowie des Gutachtens vom 26.01.2021 als dienstunfähig anzusehen und deshalb beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Er wurde darauf hingewiesen, innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens Einwendungen gegen die Versetzung in den Ruhestand zu erheben und gebeten, bis 05.03.2021 schriftlich mitzuteilen, ob er der Beteiligung des Bezirkspersonalrats zustimme. Mit Schreiben vom 01.03.2021 unterrichtete das SSA ST die Schwerbehindertenvertretung beim SSA ST unter Mitteilung, dass beim Kläger ein GdB von 30 vorliege, über seine beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.04.2021 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit der Beteiligung der Personalvertretung und führte aus, da nach dem Gutachten vom 26.01.2021 nicht alle therapeutischen Maßnahmen ausgeschöpft worden seien und eine Nachuntersuchung im Juni 2021 sinnvoll sei, komme eine Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht. Es bestehe die Möglichkeit, dass er innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem halben Jahr seine Dienstfähigkeit begrenzt oder vollständig wiedererlange, weshalb die Vermutung des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG nicht greife. Eine fortschreitende Besserung sei festzustellen. Mit Schreiben vom 16.04.2021 teilte das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) dem SSA ST auf dessen Bitte vom 01.03.2021 zunächst mit, dass das Einvernehmen zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht hergestellt werden könne. Die Ermessensentscheidung des SSA ST könne nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten sei nicht aussagekräftig und beschreibe die Beeinträchtigungen des Klägers sowie seine verbliebene Leistungsfähigkeit nicht ausführlich. Das TMBJS erklärte sodann mit Schreiben vom 19.04.2021 sein Einvernehmen mit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand und wies unter Bezugnahme auf § 29 BeamtStG das SSA ST darauf hin, dass eine amtsärztliche Untersuchung nach Ende aller therapeutischen Maßnahmen, frühestens im Juni 2021, erfolgen solle. Mit jeweiligem Schreiben vom 23.04.2021 beantragte der Schulamtsleiter des SSA ST beim Bezirkspersonalrat der Lehrer und Erzieher des SSA ST die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand, setzte die Gleichstellungsbeauftragte beim SSA ST hiervon in Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Mitwirkung. Am 20.05.2021 erteilte der Bezirkspersonalrat der Lehrer und Erzieher des SSA ST seine Zustimmung. Die Gleichstellungsbeauftragte erklärte, keine Stellungnahme abzugeben. Am 11.01.2021 gab das SSA ST dem Gesundheitsamt des Landratsamts S... auf, sofern erforderlich, den Kläger hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit erneut ärztlich zu begutachten, worauf der Amtsarzt des Landkreises S... eine Nachbegutachtung des Klägers durchführte. In dem nach Vorstellung des Klägers am 17.06.2021 erstellten amtsärztlichen Gutachten vom 29.07.2021 führt Dr. med. F... aus, der Kläger leide vordergründig an einer Erkrankung der Kieferhöhlen bds., rezidivierenden depressiven Störungen, Tinnitus und erheblichen Schmerzstörungen. Trotz stationärer Reha-Maßnahmen hätten die Beschwerden nur unwesentlich gebessert werden können. Eine Wiedereingliederung in den Schuldienst sei abgelehnt worden. Aufgrund der multimorbiden Störungen sei eine Erhöhung des GdB auf 50 % angemessen. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Aufgrund der vorliegenden Befunde und der multimorbiden Beschwerdekomplexe sei prognostisch mit einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen. Die Behandlungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit seien im Wesentlichen ausgeschöpft. Die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit erübrige sich. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 05.08.2021, dem Kläger am 10.08.2021 zugestellt, versetzte ihn der Schulamtsleiter des SSA ST mit Ablauf des 31.08.2021 in den Ruhestand. Aufgrund des Gutachtens vom 29.07.2021 sei wegen seines Krankheitsbildes mit einer vollen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen. Er sei dauerhaft dienstunfähig im Sinne des § 26 BeamtStG. Eine anderweitige Verwendung oder geringwertige Tätigkeit kämen nicht in Betracht, auch sei er nicht begrenzt dienstfähig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2021, eingegangen beim SSA ST am 06.09.2021, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 05.08.2021 Widerspruch. Mit Schreiben vom 01.10.2021 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem SSA ST u. a. mit, dass das Landratsamt S... den GdB des Klägers nunmehr von 40 auf 50 angehoben habe, insoweit bestünde eine gesteigerte, besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Mit Schreiben vom 02.12.2021 teilte das SSA ST dem TMBJS und dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass es dem Widerspruch nicht abhelfen werde. Aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 26.01.2021 und 29.07.2021 zu anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten laufe die Widerspruchsbegründung zu erweiterten Suchpflichten bei schwerbehinderten Beamten ins Leere. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2022 - beim Bevollmächtigten des Klägers eingegangen am 01.02.2022 - wies das TMBJS den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, aufgrund der im Gutachten vom 29.07.2021 nachvollziehbar festgestellten anhaltenden schweren Beeinträchtigungen seines Allgemeinzustands - namentlich der rezidivierenden depressiven Störungen, der Erkrankung der Kieferhöhlen beidseitig, des Tinnitus und der erheblichen Schmerzstörungen - könne er seine Tätigkeit als Fachlehrer in den nächsten sechs Monaten nicht kontinuierlich ausüben, sodass er als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i. V. m. § 31 ThürBG anzusehen sei. Eine anderweitige Verwendung komme nach den amtsärztlichen Gutachten nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 10.02.2022 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem TMBJS unter Beifügung einer Kopie des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 23.08.2021 mit, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt den GdB des Klägers mit Wirkung vom 29.12.2020 auf 50 festgesetzt habe und führte aus, dies habe das TMBJS willentlich bei Erlass des Widerspruchsbescheids fälschlich außer Acht gelassen, sodass der Widerspruchsbescheid wegen des mangelhaften Zustimmungsverfahrens rechtswidrig und aufzuheben sei. II. Am 01.03.2022 hat der Kläger Klage erheben lassen. Er lässt sinngemäß beantragen, den Bescheid des SSA ST vom 05.08.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des TMBJS vom 26.01.2022 aufzuheben. Zur Begründung lässt er ausführen, der Beklagte habe es versäumt, sich über seinen tatsächlichen Grad der Behinderung in Kenntnis zu setzen. Die Beteiligung der Schwerbehinderten- und der Personalvertretung sei fehlerhaft. Hätte die Schwerbehindertenvertretung gewusst, dass bei ihm ein GdB von 50 vorliege, hätte sie gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Widerspruch erhoben. Auch der Amtsarzt sei insoweit unzutreffend unterrichtet worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, für die Frage, ob der Kläger innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate lang keinen Dienst geleistet habe, sei auch der Zeitraum der gesundheitlichen Rehabilitation zu berücksichtigen; insoweit sei maßgeblich, dass er auch an den Tagen der Widereingliederung krankheitsbedingt keine volle Dienstleistung erbracht habe. Da sich nach dem amtsärztlichen Gutachten die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit erübrigt habe, habe für den Beklagten keine Veranlassung für die Prüfung nach § 164 Abs. 4 S. 1 SGB IX (behindertengerechte Beschäftigung) bestanden. Von einer Erhöhung des GdB beim Kläger seit 2016 habe der Beklagte bis zur Mitteilung des Klägers vom 01.10.2021 keine Kenntnis gehabt. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heftung) vor, ebenso wie die Personalakte des Klägers (7 Heftungen). Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.