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Beschluss

13 L 501/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0309.13L501.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1193/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2015 wird befristet bis zu einer vollziehbaren Entscheidung über den Asylantrag der am 00.0.2014 geborenen Tochter der Antragstellerin (F. B. ) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor einer Abschiebung der Antragstellerin und ihrer Tochter nach Italien eine Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen hat, aus der hervorgeht, dass ihnen unmittelbar bei der Ankunft in Italien eine gesicherte und dem Alter der Tochter der Antragstellerin entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht, in der die Familieneinheit gewahrt bleiben kann. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 16. Februar 2015 bei Gericht gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1193/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2015 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zurzeit begründet. 5 Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes derzeit rechtlichen Bedenken begegnet. 6 I. Zwar hat das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Italien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). 7 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag der Antragstellerin vom 5. November 2014. 8 Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Italien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags. 9 Die Antragstellerin hat ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac Datenbank vom 17. November 2014 bereits in Italien einen Asylantrag gestellt (IT1RM28669). Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Satz 5 der VO (EG) Nr. 407/2002 vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens werden Daten von Asylbewerbern mit der Kennziffer „1“ vergeben. 10 Nachdem Italien auf das am 2. Januar 2015 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme der Antragstellerin nicht innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, mithin bis zum 16. Januar 2015, seine Zuständigkeit erklärt hat, ist nach Artikel 25 Absatz 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme der Antragstellerin akzeptiert hat. Italien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, die Antragstellerin innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. 11 Zum fehlenden subjektiven Recht bei Ablauf der Überstellungsfrist ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris. 12 Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von dem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerin nach Italien abzuschieben. 13 Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die jeweiligen Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. 14 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013 – C 394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7. 15 Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten der Antragstellerin – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Italien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich brächten. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, 16 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, 17 der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben syste-misch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. 18 Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. 19 Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände besonders zu berücksichtigen, die auf die Situation des jeweiligen Antragstellers zutreffen. Die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Situationen spielt hingegen keine unmittelbare Rolle und kann allenfalls ergänzend zur Beurteilung der Situation herangezogen werden. 20 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 130. 21 Vorliegend ist danach hier besonders die Situation von Dublin-Rückkehrern in den Blick zu nehmen, die – wie die Antragstellerin – in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben. 22 Insoweit macht sich das Gericht die Einschätzung und Ausführungen des OVG NRW in dessen vorstehend zitiertem Urteil vom 7. März 2014 zu eigen, wonach mit Blick auf das Rechtssystem als auch insbesondere die Verwaltungspraxis des Asylverfahrens davon auszugehen ist, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz ggf. vorliegender einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der „vor Ort“ tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber – darunter speziell Dublin-Rückkehrer – „im Normalfall“, also bei nach der Erkenntnislage vorhersehbarem Verlauf der Dinge, nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen, namentlich nicht solchen im Sinne der Gewährleistung aus Artikel 4 EU-GR-Charta, rechnen müssen. Insbesondere müssen Dublin-Rückkehrer nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 EU-GR-Charta verletzt werden, indem ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben "auf der Straße" oder in "Elendsquartieren" (bekanntermaßen) zugemutet würde und damit ihr Recht auf Unterkunft (vgl. hierzu Artikel 17 Absatz 1 i.V.m. Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) systematisch unbeachtet bliebe. Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. Im Ergebnis unerheblich ist dabei, dass es in diesem Zusammenhang nicht zu vernachlässigende Mängel und Defizite gibt, auf die verbreitet hingewiesen wird und deren Abstellen bzw. (weiteres) Verringern sicherlich wünschenswert ist. In diese Richtung hat die italienische Regierung aber auch bereits von den Flüchtlingsorganisationen gewürdigte Schritte unternommen. 23 OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris, Rn. 131 ff., 146 ff., 176 ff., 186; Nach Ablehnung des Asylantrags stellt der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen von vornherein keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 24 m.w.N. 24 Auch wenn das Asylverfahren der Antragstellerin in Italien bereits abgeschlossen sein sollte, könnte sie in Italien einen Folgeantrag stellen. Für Folgeantragsteller besteht in Italien die Möglichkeit, das Folgevorbringen durch eine sogenannte „Territorial Commission“ prüfen zu lassen. Wenn diese Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass neue Elemente vorgetragen sind, erfolgt regelmäßig eine erneute persönliche Anhörung zur Klärung eventueller Abweichungen zum bisherigen Vorbringen. Während eines Asylfolgeverfahrens haben die Antragsteller grundsätzlich dieselben gesetzlichen Garantien wie Erstantragssteller, z.B. können sie erneut in Unterbringungseinrichtungen der CARA unterkommen. 25 Vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report, Stand: April 2014, S. 33 f. 26 Unabhängig von der allgemeinen Situation bestehen zur Überzeugung des Gerichts auch in der Person der Antragstellerin selbst keine besonderen Gründe, die es vorliegend verbieten, sie nach Italien zu überstellen. Die Antragstellerin hat keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die sie als innerhalb der Gruppe der Dublin-Rückkehrer besonders gefährdete oder verletzliche Personen erscheinen lassen. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 4. November 2014 – ohne vom Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien auszugehen – die Rückführung einer Familie mit Kindern nach Italien davon abhängig gemacht hat, dass der abschiebende Staat zunächst die individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden erhalten hat, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder angepasst ist, und dass die Familie zusammengehalten wird, 27 vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Az. 29217/12 (Tarakhel . /. Schweiz) –; ähnlich Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 8 ff., 28 ist dem durch die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe Rechnung getragen. Durch die danach erforderliche Zusicherung der italienischen Behörden, die Familieneinheit zu wahren, wird insbesondere die familiäre Betreuung der Tochter der Antragstellerin gewährleistet. 29 II. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 a.E. AsylVfG ist allerdings für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung ferner erforderlich, dass die Abschiebung auch durchgeführt werden kann. Eine Abschiebung der Antragstellerin ohne ihre am 25. September 2014 geborene Tochter ist aber ungeachtet der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres Asylantrags im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 AsylVfG) aus rechtlichen Gründen nicht möglich. 30 Hinsichtlich der am 00.0.2014 in Deutschland geboren Tochter, ist zur Zeit ein eigenständiges Asylverfahren anhängig, § 14a AsylVfG. Bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens verfügt die Tochter der Antragstellerin gemäß § 55 Absatz 1 AsylVfG über eine Aufenthaltsgestattung. Die Trennung der Antragstellerin von ihrer Tochter verstieße gegen den verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Familieneinheit (Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz und Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention). 31 Da das Abschiebungshindernis aber mit der vollziehbaren Entscheidung über das Asylbegehren der Tochter der Antragstellerin entfällt, war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1 VwGO, 83b AsylVfG. 33 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).