Urteil
4 K 3512/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0309.4K3512.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.-----straße 0 in N. , Gemarkung N. -Land, Flur 00, Flurstück 000. Die Beklagte stellte 2007 fest, dass auf dem Grundstück zwischen 1976 und 1988 ausgeführte Gebäudeveränderungen, bzw. -erweiterungen (Erweiterungen Lagergebäude) bislang nicht eingemessen waren. Da die damalige Eigentümerin erklärte, die Lagergebäude abreißen zu wollen, stellte die Beklagte ein beabsichtigtes Einmessungsverfahren zunächst zurück. Da der beabsichtigte Abriss in der Folgezeit nicht erfolgte, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 21. März 2012 auf, die Gebäudeeinmessung vornehmen zu lassen. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie die Vermessung auf Kosten der Klägerin veranlassen werde, sofern eine entsprechende Auftragserteilung nicht bis zum 25. April 2012 nachgewiesen sei. Die Klägerin versagte hierzu zunächst ihr Einverständnis mit den Vermessungsarbeiten, da es sich lediglich um ein paar Quadratmeter Regenschutz handele, wofür sich über 40 Jahre niemand interessiert habe. Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich nicht um einen Regenschutz handele, vielmehr gehe es um eine im Jahre 1976 angebaute Zentrale mit zwei Besprechungszimmern sowie eine im Jahre 1987 umgebaute Fabrikhalle, von der ein Teil abgerissen und ein Anbau für Aus- und Anlieferung errichtet worden sei. Da die Klägerin untätig blieb, beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2012 den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. V. N1. mit den Vermessungsarbeiten. In dem Auftrag war als Vermessungsobjekt angegeben: „Umbau und Erweiterung (Umbau Halle, Anbau An- und Auslieferung und Zentrale mit Besprechungszimmern). Herr N1. führte die Vermessungsarbeiten am 13. Dezember 2012 aus und reichte die Ergebnisse bei der Beklagten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters ein. Mit Kostenbescheid vom 21. Februar 2013, der Klägerin zugegangen am 6. März 2013, zog die Beklagte die Klägerin zu den Kosten der Gebäudeeinmessung in Höhe von 1.067,70 Euro heran. Berechnet war die Gebühr auf der Grundlage des Kostenbescheids des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. V. N1. vom 19. Dezember 2012 über 987,70 Euro zuzüglich eigener Verwaltungskosten der Beklagten in Höhe von insgesamt 80,00 Euro. Als Normalherstellungskosten der Gebäude war ein Betrag zwischen 75.000,00 Euro und 300.000,00 Euro zu Grunde gelegt, wobei ein Gebäudewert für die Büroerweiterung von 73.600 Euro und für die Lagererweiterung von 46.400 Euro, also insgesamt 120.000 Euro ausgegangen wurde. Zur Begründung ihrer am 3. April 2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Da die Änderungen nur sehr geringfügig seien, sei deren Übernahme in das Kataster nicht erforderlich. Auch seien die Fristen hierfür verstrichen. Zugleich seien die Pflichten der Klägerin verjährt und verwirkt. Die angenommenen Herstellungskosten für den „Umbau und Erweiterung“ träfen nicht zu. In den siebziger Jahren hätten die Herstellungskosten lediglich 10.000 DM betragen. Zudem seien der Ausstattungsstandard und die Größe der Lagerhalle übersetzt. Auch die Büroräume seien nur einfach. Schließlich sei eine Ermäßigung unterblieben, weil zwei Aufträge gleichzeitig und gleichörtlich vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. Februar 2013 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin schuldet Gebühren für die Vermessungsarbeiten, weil sie zu ihren Gunsten vorgenommen worden sind. Durch sie wird sie von der den Grundstückseigentümer treffenden gesetzlichen Einmessungspflicht befreit (§ 13 Nr. 1 GebG, § 16 Abs. 2 VermKatG). Die Klägerin ist verpflichtet, die auf ihrem Grundstück zwischen 1976 und 1988 ausgeführten Gebäudeveränderungen für das Liegenschaftskataster einmessen zu lassen. Auf das Ausmaß der Veränderungen kommt es gemäß § 16 Abs. 2 VermKatG nicht an, da die jeweiligen Eigentümer die Grundrissveränderung auf eigene Kosten einmessen zu lassen haben. Im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 VermKatG verlangt diese Vorschrift keine Erforderlichkeit der Übernahme in das Kataster. Die Einmessungspflicht trifft gemäß § 16 Abs. 2 VermKatG den „jeweiligen Eigentümer“ des Grundstücks. Das ist derjenige, der im Zeitpunkt der Aufforderung zur Einmessung Grundstückseigentümer ist. Die Einmessungspflicht ist eine gesetzliche, mit dem Grundeigentum verbundene Dauerverpflichtung, die erst erlischt, wenn sie erfüllt worden ist. Die Pflicht kann auch nicht verjähren. Ein nicht eingemessenes, aber einmessungspflichtiges Gebäude auf einem Grundstück bedeutet eine dauerhafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die erst beseitigt ist, wenn die Einmessung stattgefunden hat. Von der Einmessung ausgenommen sind nur Gebäude, die zu einer Zeit errichtet worden sind, in der diese gesetzliche Pflicht noch nicht bestand. Das betrifft Gebäude vor dem Vermessungs- und Katastergesetz aus dem Jahr 1972 (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 11. Juli 1972, GV NW Seite 193). Auch eine Verwirkung kommt nicht in Betracht. Verwirken können nur Ansprüche. Die Beklagte macht aber keine Ansprüche geltend. Er setzt eine aktuelle gesetzliche Pflicht des Grundeigentümers durch. Zudem fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte irgendwann einmal ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Klägerin folgern durfte, ihre Pflicht zur Gebäudeeinmessung werde nicht mehr eingefordert (Umstandsmoment). Die Beklagte hat die Gebäudeeinmessung von Amts wegen durchgeführt. Das dabei einzuhaltende Verfahren des § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG, insbesondere die dort genannten Fristen, hat sie beachtet. Nach dem Gesetz geschieht diese Form der Gebäudeeinmessung auf Kosten des Grundstückseigentümers (§ 16 Abs. 3 VermKatG, § 19 Abs. 3 DVOzVermKatG). Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Berechnung richtet sich nach der Tarifstelle Nr. 4.2 des Vermessungsgebührentarifs (VermWertGebT) nach den Normalherstellungskosten 2000 (Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau‑ und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2001, BS 12‑630504‑30/1) ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren. Es handelt sich um eine im Bereich des staatlichen Gebührenrechts zulässige pauschalierende Berechnungsgrundlage. Ein Rückgriff auf die tatsächlichen Herstellungskosten ist nicht vorgesehen. Nach der Tabelle der Normalherstellungskosten 2000 hat die Beklagte für die Büroerweiterung von etwa 64 m² unter Berücksichtigung des Typs 5.1 (mittel) einen Quadratmeterpreis von 1.150 Euro ermittelt und dementsprechend einen Gebäudewert von 73.600 Euro zu Grunde gelegt. Für die Lagererweiterung von etwa 320 m³ hat sie unter Berücksichtigung des Typs 31.1 (mittel) einen Kubikmeterpreis von 145 Euro ermittelt und dementsprechend einen Gebäudewert von 46.400 Euro zu Grunde gelegt. Zusammengenommen liegen die geschätzten Normalherstellungskosten mithin über 75.000,00 Euro und unter 300.000,00 Euro, so dass die Gebühr nach der Tabelle zu Nr. 4.2 c) VermWertGebT zu Recht mit 830,00 Euro angesetzt worden ist. Dass der Ausstattungsstandard und die Größe der Lagerhalle übersetzt und auch die Büroräume nur einfach sein sollen, ist weder von der Klägerin substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Inklusive der nach § 6 der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertGebO NRW) zustehenden Umsatzsteuer in Höhe von 157,70 Euro ist mithin der Betrag in Höhe von 987,70 Euro zu Recht in dem Kostenbescheid ausgewiesen. Auch eine Ermäßigung nach Nr. 4.3.3.1 VermWertGebT kommt nicht in Betracht, da es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um zwei gemeinsam ausgeführte Anträge, sondern lediglich um einen Auftrag für die Einmessung von auf einem Grundstück gemeinsam eingemessener Gebäude handelt. Der in dem streitigen Kostenbescheid des Weiteren geltend gemachte Betrag in Höhe von 80,00 Euro für die Durchsetzung von Vermessungspflichten findet seine Rechtfertigung in Tarifstelle Nr. 5.3 a) VermWertGebT. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.067,70 Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der streitigen Gebühr.