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Urteil

4 K 6519/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1010.4K6519.22.00
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Leitsätze

Aufsichtsbehördliche Weisungen i.S.d. § 14 Abs. 2 ÖbVIG NRW sind als Mittel der präventiven Rechts- und Fachaufsicht nicht Bestandteil eines Verfahrens zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen (§ 15 ÖbVIG NRW).

Die verzögerte Einleitung eines Ahndungsverfahrens führt nicht zu einem Mangel für eine berufsrechtliche Ahndung, soweit sich dadurch nicht ein Maßnahmeverbot nach § 11 Abs. 2 DvOzÖbVIG NRW ergibt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 -).

§ 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW ist zu entnehmen, dass sämtliche durch Verstöße gegen das Kostenrecht rechtswidrig erlangten unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile tendenziell mittels Geldbuße abzuschöpfen sind (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2024 - 21 A 828/23 -, juris).

Tenor

Die im Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. August 2022 (Az. 00.00.00-0000-0000) festgesetzte Geldbuße wird in Höhe von 538,40 € aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufsichtsbehördliche Weisungen i.S.d. § 14 Abs. 2 ÖbVIG NRW sind als Mittel der präventiven Rechts- und Fachaufsicht nicht Bestandteil eines Verfahrens zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen (§ 15 ÖbVIG NRW). Die verzögerte Einleitung eines Ahndungsverfahrens führt nicht zu einem Mangel für eine berufsrechtliche Ahndung, soweit sich dadurch nicht ein Maßnahmeverbot nach § 11 Abs. 2 DvOzÖbVIG NRW ergibt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 -). § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW ist zu entnehmen, dass sämtliche durch Verstöße gegen das Kostenrecht rechtswidrig erlangten unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile tendenziell mittels Geldbuße abzuschöpfen sind (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2024 - 21 A 828/23 -, juris). Die im Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. August 2022 (Az. 00.00.00-0000-0000) festgesetzte Geldbuße wird in Höhe von 538,40 € aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Bezirksregierung Y. (nachfolgend: Bezirksregierung) nahm für das beklagte Land Nordrhein-Westfalen am 20. Oktober 2017 bei der Klägerin eine Prüfung ihrer Geschäftsführung vor. Dabei wurden stichprobenhaft Gebührenbescheide und Rechnungen von elf Aufträgen aus den Geschäftsjahren 2014 bis 2017 eingesehen und anhand der geltenden Kostenordnung geprüft. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 wurde die Klägerin gebeten, zu neun Kostenbescheiden und den zugrunde liegenden Beanstandungen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme gab die Klägerin zunächst unter dem 25. Januar 2018 und später – im Rahmen der Anhörung vom 12. März 2018 zur sog. Schlussverfügung – nochmals am 4. Mai 2018 ab. Mit Schlussverfügung vom 18. Juni 2018 stellte die Bezirksregierung bei Kostenfestsetzungen der Klägerin Mängel fest. Von insgesamt 11 geprüften Kostenbescheiden und 2 Rechnungen seien 11 Kostenanforderungen nicht im Einklang mit den Regelungen des Vermessungskostenrechts (VermWertGebO NRW) erstellt worden. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, zu wenig erhobene Kosten nachzuerheben und zu viel gezahlte Gebühren zu erstatten. Die Nacherhebungen führte die Klägerin durch. Eine Rückerstattung fand nach Aktenlage nicht statt. Am 18. Oktober 2018 wurde die Geschäftsprüfung abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. November 2021 gab die Bezirksregierung der Klägerin die formelle Einleitung des Ahndungsverfahrens bekannt. Bei der Überprüfung der Berufsausübung seien Berufspflichtverletzungen festgestellt worden seien. Deren Ahndung sei zum Teil nicht mehr zulässig, da seit der jeweiligen Berufspflichtverletzung mehr als 5 Jahre verstrichen seien (§ 11 Abs. 2 DVOzÖbViG NRW). Im Übrigen seien unverjährte Pflichtverstöße festgestellt worden in Gestalt von fünf Kostenabweichungen in Höhe von insgesamt 1.165,20 € und einer unzulässigen Abrechnung privatrechtlicher Leistungen durch Kostenbescheid. Die Bezirksregierung teilte der Klägerin die beabsichtigte Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 2.830,40 € mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2022 Gebrauch. Mit Bescheid vom 18. August 2022 stellte die Bezirksregierung bei der Klägerin Berufspflichtverletzungen fest und setzte deshalb eine Geldbuße von insgesamt 2.830,- € fest. Die Klägerin habe zum einen in vier Fällen zu wenig Gebühren und in einem Fall zu viel Gebühren erhoben. So habe sie mit Kostenbescheid 000000-0.0 vom 31. Januar 2017 die Normalherstellungskosten (NHK 2000) für einen einzumessenden Einkaufsmarkt zu gering ermittelt, wodurch 300,- € netto zu wenig erhoben worden seien (I.1.1). Mit Kostenbescheid 000000.0 vom 19. Oktober 2017 habe sie für die Erstellung von Amtlichen Lageplänen (ALP) gem. § 3 BauPrüfVO und §18 BauPrüfVO die Tarifstelle 3.1.2 i) aa) VermWertGebT für die Berechnung der Abstandflächen nicht angesetzt und damit Kosten i.H.v. 44,- € netto zu wenig erhoben (I.1.2). Im Kostenbescheid 000000-00.0 vom 9. Dezember 2016 sei die Tarifstelle 3.1.2 i) dd) VermWertGebT für die Erarbeitung der zukünftigen Baulasten in Höhe von 44 € netto nicht angesetzt; zudem seien Auslagen i.H.v. 10,- € für einen Grundbuchauszug unzulässig als Auslage geltend gemacht worden. Damit seien Kosten i.H.v. 32,- € netto zu wenig erhoben (I.1.3). Mit Kostenbescheid 000000-0.0 vom 1. Februar 2017 habe die Klägerin für eine einzumessende Lagerhalle die Normalherstellungskosten (NHK 2000) zu gering ermittelt und dadurch Kosten i.H.v. 520,- € netto zu wenig erhoben (I.1.4). Im Kostenbescheid 000000.0.0 vom 7. September 2017 sei im Rahmen einer Flurstücksteilung der Bodenrichtwert zu hoch angesetzt. Dadurch seien Kosten i.H.v. 269,20 € netto zu viel erhoben worden (I.1.5). Damit habe die Klägerin schuldhaft ihre Berufspflichten nach §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 ÖbVIG NRW verletzt. Wegen der Schwere des Vorwurfs und der Grundsätzlichkeit der Berufspflichtverletzung im Kernbereich der Beleihung scheide ein Verweis als milderes Ahndungsmittel aus. Nach § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW solle bei schuldhaften Verstößen gegen das Kostenrecht die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der ÖbVI aus der Berufspflichtverletzung gezogen habe, übersteigen. Die Höhe des Bußgeldes solle den wirtschaftlichen Vorteil, den der ÖbVI aus der Berufspflichtverletzung gezogen habe, eliminieren und ihn darüber hinaus disziplinieren. Die Höhe der Geldbuße solle gemäß § 11 Abs. 6 DVOzÖbVIG NRW mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden. Die Summe der Kostenverstöße von insgesamt 1.165,20 € werde mit einer Geldbuße in doppelter Höhe, also 2.330,40 € geahndet. Besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen oder gar gebieten würden, lägen nicht vor. Einen solchen Umstand könne man nicht aus dem zeitlichen Ablauf von Geschäftsprüfung und Ahndung ableiten. Gemäß § 11 Abs. 2 DVOzÖbVIG NRW sei eine Ahndung von Berufspflichtverstößen binnen fünf Jahren zulässig. Das im Anhörungsverfahren zur Begründung einer überlangen Verfahrensdauer angeführte Urteil des OLG Schleswig – 17 EK 3/19 – beziehe sich auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Aus dem zeitlichen Ablauf könne auch nicht gefolgert werden, dass die Ahndung nur noch einen Strafcharakter habe. Die nicht mehr verfolgbaren Verstöße seien in der Anhörung aufgegriffen worden, um dem Eindruck entgegen zu treten, die Ahndung beziehe sich auf einen völlig geringfügigen Anteil am Gesamtvolumen der geprüften und ansonsten vermeintlich korrekten Abrechnungsvorgänge und sei somit unverhältnismäßig. Die Höhe der im Ahndungsbescheid erfassten fehlerhaften Abweichungen könne daher in keiner Weise eine Geringfügigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit oder den Anschein einer Generalstrafe belegen. Darüber hinaus habe die Klägerin zu Auftrag 000000-0 die Kosten für eine nichtamtliche Vermessung zur Angabe der Grundstücksgrenzen i.H.v. 592,- € netto (704,48 € brutto) nicht privat durch Rechnung, sondern mittels Kostenbescheid vom 1. Februar 2017 nach Zeitgebühr gemäß Tarifstelle 1.1.1 des VermWertGebT geltend gemacht (I.2). Das Honorar sei privatrechtlich nach der HOAI abzurechnen gewesen. Hierdurch habe sich die Klägerin insbesondere bei der Vollstreckung eine vorteilhafte, ihr nicht zustehende Rechtsposition verschafft. Darin liege eine besonders schwere Pflichtverletzung sowohl in Bezug auf die schutzwürdigen Belange des Auftraggebers als auch die Außenwirkung. Ein Verweis scheide wegen der Schwere des Vorwurfs und der Grundsätzlichkeit der Berufspflichtverletzung im Kernbereich der Beleihung aus, zumal bereits anlässlich der vorangegangenen Geschäftsprüfung von 2012 ein vergleichbarer Verstoß beanstandet worden sei. Die Pflichtverletzung werde daher ohne vorherigen Verweis mit einer Geldbuße von 500,- € geahndet. Die Höhe bewege sich im unteren Bereich des maßgeblichen Rahmens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes nimmt das Gericht auf den Inhalt des Bescheides Bezug. Die Klägerin hat am 15. September 2022 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin macht geltend: Die Kostenverstöße seien keine ahndungswürdigen Berufspflichtverletzungen. Es lägen schon keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen vor. Sie habe allenfalls versehentlich bzw. nicht vorwerfbar gehandelt. So sei bei Verstoß I.1.1 die zu geringe Bemessung der Bruttogrundfläche im Rahmen der NHK-Ermittlung nicht zu beanstanden, insbesondere sei nicht einzusehen, weshalb die von der Klägerin zusätzlich ermittelten tatsächlichen Baukosten keine Rolle bei der Gebührenberechnung spielen sollten. Die NHK 2000 verbiete dies nicht. Außerdem sei die Heranziehung der NHK aus dem Jahre 2000 nicht mehr sachgerecht. Die dortigen Preisstände seien veraltet. Eine Durchbrechung des Prinzips der Abgabenerhebung sei zulässig, zumal die Baukosten nach den Angaben des Auftraggebers nur bei 1,4 Mio. € gelegen hätten. Die Verstöße zu I.1.2. und I.1.3. stellten Bagatellverstöße dar, die nicht ahndungswürdig seien. Dass die Klägerin bei dem Auftrag zu I.1.4 bei der Berechnung der NHK für eine Kaltlagerhalle die Besonderheiten des Einzelfalls – das Vorhandensein einer Bodenplatte – berücksichtigt habe und sie sich über eine Anwendung der Rohbauwerttabelle den vom Auftraggeber mitgeteilten tatsächlichen Baukosten von 250.000 € angenähert habe, sei ihr nicht vorwerfbar, zumal die Kosten bei Ansetzung der NHK 2000 mit 942.000 € völlig unrealistisch gewesen wären. Bezüglich des Vorwurfs unter I.1.5 sei der Bodenrichtwert entgegen der Ansicht der Bezirksregierung nicht überhöht. Es habe sich bei dem gebührenrelevanten Teilungsflurstück um eine Wegefläche ohne eigenen Bodenrichtwert gehandelt. Der daher zu schätzende Bodenrichtwert sei von ihr richtig bewertet worden, zumal der Weg der Erschließung eines bebauten Grundstücks gedient habe. Die Pflichtverletzungen seien zudem nicht schuldhaft. Vorsatz, wie er insoweit nach dem Urteil des OVG NRW vom 1. Juni 1989 – 9 A 1297/87 – wohl erforderlich sei, liege nicht vor. Selbst wenn man fahrlässiges Verhalten ausreichen lassen sollte, so könnten auch einem durchschnittlichen Vermessungsingenieur solche Fehler ohne weiteres unterlaufen. Die VermWertGebT sei ein komplexes und für juristische Laien nur schwer verständliches Gebilde. Dies gelte auch für die Abrechnung der Kosten für eine nichtamtliche Grenzanzeige durch Leistungsbescheid, die versehentlich nach Tarifstelle 1.2 i.V.m. 1.1 VermWertGebT nach Zeitgebühr abgerechnet worden sei. Die Kostenunterschreitungen hätten zudem kein hinreichendes Gewicht. Es handele sich um Bagatellverfehlungen, die jedem ÖbVI passieren könnten. Auch die fehlerhafte Abrechnung privater Leistungen durch Kostenbescheid sei nicht ahndungswürdig. Das Recht der Beliehenen sei kompliziert und werfe viele Streitfragen auf. Darüber hinaus habe der Klägerin das Entgelt ohnehin zivilrechtlich zugestanden. Die Klägerin habe auch keine Kostenunterbietung betrieben, um Folgeaufträge zu erlangen. Außerdem sei ihr kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Die behaupteten Verstöße hätten allesamt zeitlich nach Erteilung der hoheitlichen Vermessungsaufträge gelegen und seien damit nicht für den Auftrag ursächlich gewesen. Außerdem seien die zu niedrig angesetzten Kosten nacherhoben worden. Der nachträgliche Wegfall eines erlangten Vorteils sei wie auch bei § 17 Abs. 4 OWiG, dem § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW nachgebildet sei, bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Die schematische Anwendung der in § 11 Abs, 6 DVOzÖbVIG NRW vorgesehenen Verdopplung des Abweichungsbetrages verstoße gegen höherrangiges Recht. Zudem seien die Pflichtverletzungen nicht erheblich. Schließlich habe die Klägerin nach Abschluss der Geschäftsprüfung im Juni 2018 darauf vertrauen dürfen, nach Erledigung der Beanstandungen keine Ahndungsmaßnahmen mehr befürchten zu müssen. Die Schlussverfügung habe bereits disziplinierende Wirkung gehabt. Eine zusätzliche Disziplinierung verfehle zudem nach drei Jahren ihren Zweck und verstoße gegen das Verbot eines überlangen Verfahrens und gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Die Heranziehung verjährter Berufspflichtverletzungen erwecke zudem den Eindruck einer unzulässigen Generalstrafe. Es stehe der Bezirksregierung nicht zu, verjährte Verfehlungen „durch die Hintertür“ bei der Bemessung der Ahndungsmaßnahme einzustellen. Schließlich sei das Bußgeld auch unverhältnismäßig. Die Pflichtverstöße hätten nach ihrer objektiven Schwere und dem Maßstab des Verschuldens allenfalls einen Verweis gerechtfertigt, zumal die Klägerin sich kooperativ gezeigt habe und auf die Beanstandungen ein zukünftig rechtmäßiges Verhalten versichert habe. Demgegenüber habe die Klägerin dem Leistungswettbewerb keine Folgeaufträge entzogen. Die schutzwürdigen Belange anderer sich gesetzeskonform verhaltender Ingenieure seien nicht beeinträchtigt. Auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit der ÖbVI sei nicht geschädigt. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Y. vom 18. August 2022 (Az. 00.00.00-0000-0000) aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung trägt vor: Das OVG NRW habe in seiner Entscheidung vom 1. Juni 1989 – 9 A 1297/87 – dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Abgabenerhebung Verfassungsrang eingeräumt. Damit und mit dem staatlichen Interesse, einen möglicherweise existenzgefährdenden Wettbewerb zwischen den Vermessungsingenieuren zu vermeiden, sei es in aller Regel nicht zu vereinbaren, geringere als vorgesehene Kosten in Ansatz zu bringen. Eine Nacherhebung sei daher eine Pflicht und keine Ahndungsmaßnahme; die Nacherhebung diene der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands. Das Verbot der Doppelbestrafung greife daher nicht. Bei zu viel erhobenen Kosten liege der wirtschaftliche Vorteil zum Nachteil des Auftraggebers auf der Hand. Die Beanstandungen in der Schlussverfügung seien auch nicht ausreichend, um zukünftige Fehler zu vermeiden. Schuldhafte Berufspflichtverletzungen seien zu ahnden und nicht abhängig von der Versicherung zukünftig rechtmäßigen Verhaltens. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Schlussverfügung disziplinierend wirke, da bei der Klägerin gleichartige Verstöße bereits anlässlich früherer Geschäftsprüfungen in den Jahren 2013 und 2006 beanstandet worden seien (Nichtansetzen der Tarifstelle für die Erarbeitung künftiger Baulasten; falscher Bodenrichtwert; Abrechnung einer nichtamtlichen Vermessung durch Kostenbescheid). Auch seien weder die Erheblichkeit des Verstoßes anhand der Summe der Abweichungen und der Anzahl der fehlerhaften Kostenbescheide noch die Anzahl der beanstandeten Kostenbescheide zu den geprüften Kostenbescheiden zu bewerten. Die schutzwürdigen Belange anderer sich gesetzeskonform verhaltender ÖbVI sei nicht als Voraussetzung einer Ahndung nachzuweisen. Die Bestimmungen des VermGebT seien nicht interpretierbar und eröffneten kein Ermessen. Die Klägerin habe die Erfüllung der Pflichten durch ihren Eid zugesichert. Sie sei deshalb gehalten, sich die Kenntnisse zu verschaffen, die für eine korrekte Kostenfestsetzung erforderlich seien. Die festgestellten Verstöße ließen erkennen, dass die Klägerin die ihr bei der Berufsausübung erforderliche Sorgfalt mindestens in einem besonders schweren Maße verletzt habe. Die Berufspflichtverletzungen seien mehrfach, wiederholt und im Kernbereich des hoheitlichen Handelns erfolgt. Die gesetzlich vorgesehene Ahndung in Form einer Geldbuße in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages sei nicht nur zulässig, sondern auch bindend, da keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Bezirksregierung die unter Nr. I.1 des angefochtenen Bescheides aufgeführten Kostenverstöße mit einer Geldbuße von 2.330,40 € geahndet hat, ist die Geldbuße in Höhe von 538,40 € rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (I.). Die unter Nr. I.2 des Bescheides wegen unzulässiger Abrechnung durch Kostenbescheid festgesetzte Geldbuße von 500,- € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (II.). I. Die Bezirksregierung hat von der Ermächtigungsgrundlage in § 15 Abs. 1 Nr. 2 ÖbVIG NRW formell ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2021 die formelle Einleitung des Ahndungsverfahrens unter Angabe der ihr zur Last gelegten Berufspflichtverletzungen schriftlich bekanntgegeben (§ 11 Abs. 3 DVOzÖbVIG NRW) und sie ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 11 Abs. 4 DVOzÖbVIG NRW). Die Geldbuße ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht überwiegend rechtmäßig. Die Kostenverstöße unter Nr. I.1.1 bis I.1.4 des Bescheides stellen eine schuldhafte Berufspflichtverletzung dar, deren Ahndung mit einer Geldbuße in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages rechtlich nicht zu beanstanden ist (1.). Hinsichtlich Nr. I.1.5 des Bescheides ist eine schuldhafte Kostenüberschreitung indes nicht festzustellen (2.). 1. Die Kostenverstöße unter Nr. I.1.1 bis I.1.4 des Bescheides stellen eine schuldhafte Berufspflichtverletzung dar. Gemäß § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW ahndet die Aufsichtsbehörde schuldhafte Berufspflichtverletzungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch die Erteilung eines Verweises (Nr. 1), die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 20.000 € (Nr. 2) oder die Aufhebung der Bestellung (Nr. 3). Zu den Berufspflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zählt gemäß § 3 Abs. 1 ÖbVIG NRW die Pflicht, seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben (Satz 1). Zudem hat er sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist (Satz 2). In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden (Satz 3). Gemäß § 9 Abs. 1 ÖbVIG NRW hat er seine Amtshandlungen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Hierzu zählt auch der aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgeleitete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung, wozu wiederum eine vorschriftsmäßige Abrechnung der Kosten nach den einschlägigen Gebührenvorschriften (§ 10 ÖbVIG NRW i.V.m. §§ 1 ff. GebG NRW) gehört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1989 – 9 A 1297/87 -, S. 8 ff. des amtl. Umdrucks. a) Die Kostenvorschriften sind objektiv verletzt. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 2 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung - VermWertGebO NRW) vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390) in der Fassung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680) i.V.m. dem zugehörigen Vermessungsgebührentarif (VermWertGebT), der gemäß § 1 VermWertGebO NRW einen Teil der Verordnung bildet. aa) Verstoß Nr. I.1.1 Die Klägerin hat bei dem von ihr eingemessenen Einkaufsmarkt die zu ermittelnde Bruttogrundfläche (BGF) mit 1.700 m² zu niedrig angesetzt und dadurch im Ergebnis 300,- € netto zu wenig erhoben. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die einschlägigen – zutreffenden – Ausführungen in dem angefochten Bescheid Bezug mit der Maßgabe, dass die diesbezüglichen Einwände der Klägerin nicht durchgreifen. Für die Einmessung von Gebäuden ist die Gebühr nach Tarifstelle 4.2 VermWertGebT NRW zu ermitteln. Demnach berechnet sich die Gebühr nach den Normalherstellungskosten gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau‑ und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2001, BS 12‑630504‑30/1 – Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) –, die wiederum abhängig vom Gebäudetyp und von Bruttogrundfläche bzw. Bruttorauminhalt sind. Dass die Bruttogrundfläche (ohne Überdachungen) entgegen der Schätzung der Klägerin nicht bei 1.700 m², sondern bei 1.800 m² oder gar darüber liegt und dies gemäß Tarifstelle 4.2 f) VermWertGebT zu einem Gebührensprung von 300,- € netto führt (NHK von 1,5 bis 2,0 Mio. €), lässt sich dem von der Klägerin selbst erstellten Lageplan vom 23. Januar 2017 (Bl. 237 VV) ohne größeren Aufwand entnehmen. Dies hat die Klägerin letztlich auch eingeräumt. Dass die von ihr im Zuge der Nacherhebung nachträglich ermittelten tatsächlichen Baukosten von ca. 1,4 Mio. € (Bl. 158 VV) unterhalb der Gebührenschwelle von 1,5 Mio. € lagen, ist unerheblich. Gebäudeeinmessungen werden nach Tarifstelle 4.2 VermWertGebT nicht nach echtem Wert oder tatsächlichen Baukosten abgerechnet, sondern nach den NHK 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren. Es handelt sich um eine im Bereich des staatlichen Gebührenrechts zulässige pauschalierende Berechnungsgrundlage. Ein Rückgriff auf die tatsächlichen Herstellungskosten ist nicht vorgesehen. Die Gebührenerhebung nach Pauschsätzen dient der Vereinfachung und der möglichst gleichmäßigen Gebührenerhebung für vergleichbare Amtshandlungen. VG Düsseldorf, Urteile vom 9. März 2015 - 4 K 3512/13 – juris, und vom 12. September 2011 – 4 K 1784/11 –, n.v.; Gerichtsbescheide vom 10. Mai 2011 – 4 K 8761/10 –, vom 21. Juli 2009 – 4 K 2064/09 – und 29. Juli 2009 – 4 K 3536/09 –, n.v. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die strikte Anwendung der NHK 2000 mit dem hier maßgeblichen Preis von 865 €/m² (Gebäudetyp 25 „Einkaufsmärkte“, mittlere Ausstattung) auch nicht deshalb untunlich, weil sie den Preisständen im Jahre 2017 nicht mehr entsprochen habe. Dieser Einwand leuchtet schon deshalb nicht ein, weil die vom Auftraggeber angegebenen tatsächlichen Baukosten mit ca. 1,4 Mio. € allenfalls noch unter dem Niveau der NHK 2000 lagen, wonach vorliegend bei Zugrundelegung einer BGF von mindestens 1.800 m² die Herstellungskosten bei 1,56 Mio. € oder darüber lagen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass eine unterbliebene Anpassung des VermWertGebT und der in Bezug genommenen NHK 2000 nicht sachgerecht war oder gar gegen das Äquivalenzprinzip (§ 3 GebG NRW) verstoßen haben könnte. Im Übrigen hätte sich selbst bei einer Heranziehung des späteren Sachwertmodells der NHK 2010, welches bei Verbrauchermärkten (Typ 13.1) in der mittlere Standardstufe 4 Herstellungskosten von 870 €/m² ansetzt und damit nur unwesentlich von der NHK 2000 abweicht, kein anderes Ergebnis gezeigt. bb) Verstoß Nr. I.1.4 Die Kostenverstoß von 520,- € netto unter Nr. I.1.4 des Bescheides folgt daraus, dass die Klägerin für die eingemessene Kaltlagerhalle nicht gemäß Tarifstelle 4.2 Satz 1 VermWertGebT i.V.m. Nr. 31.1 NHK 2000 Normalherstellungskosten von 145 €/m³ umbauter Raum in Ansatz gebracht, sondern stattdessen die niedrigere Gebühr anhand Nr. 22 der Rohbauwerttabelle (Anlage 1 zum Allgemeinen Gebühentarif – AGT) in der seinerzeit geltenden Fassung berechnet hat, welche für Hallen über 3000 m² in Bauart Mittel Kosten von 41 €/m³ vorsah (Bl. 107 VV). Auch insoweit folgt das Gericht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend und vertiefend sei angemerkt: Tarifstelle 4.2 VermWertGebT schreibt ausdrücklich die Anwendung der NHK 2000 nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsklauseln vor. Ein Fall von Tarifstelle 4.2 Satz 2 VermWertGebT, wonach die NHK plausibel zu schätzen sind, wenn für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 zu entnehmen sind, liegt nicht vor. Der Umstand, dass die Lagerhalle bereits eine Bodenplatte aufwies, bleibt auf den von Nr. 31.1 NHK 2000 erfassten Gebäudetyp („Kaltlager“) ohne Einfluss. Hiervon ging auch die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 selbst aus („Kalthalle“, Bl. 67 VV). Soweit die Klägerin die sich vorliegend aus den NHK 2000 ergebenden Herstellungskosten von 942.000 € für überzogen hielt, weil diese von den gleichsam ermittelten tatsächlichen Baukosten (ca. 250.000 €) erheblich abwichen, wohingegen sich bei Anwendung der Rohbauwerttabelle realistischere Werte ergäben, verkennt sie, dass der VermWertGebT NRW eine Schätzung nur erlaubt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – ein Gebäudetyp nicht feststellbar ist. Der mit der Pauschalierung bezweckte Vereinfachungseffekt ginge grundsätzlich – so auch hier – bei der ggf. mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Ermittlung der tatsächlichen Baukosten wieder verloren. Vgl. zur Vereinbarkeit einer (fiktiven) Bausumme anhand eines pauschalierenden Regelwerks anstelle der ggf. deutlich niedrigeren tatsächlichen Baukosten mit dem Äquivalenzprinzip auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 9 A 780/17 –, juris. cc) Verstöße Nr. I.1.2 und I.1.3 Die unter Nr. I.1.2 und I.1.3 geahndeten Kostenverstöße wegen unterlassener Geltendmachung der Eintragung von Abstandsflächen und künftiger Baulasten in einen amtlichen Lageplan (Tarifstellen 3.1.2 i) aa) und dd) VermWertGebT NRW sowie wegen unrechtmäßiger Ansetzung eines Grundbuchauszuges in Höhe von insgesamt 78,- € netto liegen objektiv vor. Dies hat die Klägerin eingeräumt. b) Die Kostenverstöße sind auch zumindest fahrlässig und daher schuldhaft begangen worden. Sie waren bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt durchaus vermeidbar. Der Klägerin musste insbesondere erkennbar sein, dass eine exakte Bestimmung der Bruttogrundfläche jedenfalls dann unerlässlich ist, wenn die sich daraus ergebenden Normalherstellungskosten im Grenzbereich zu einem Wertstufensprung – hier: 1,5 Mio. € gemäß TS 4.2 f) VermWertGebT – liegen. Eine entsprechende Veranlassung bestand nicht zuletzt deshalb, weil die Klägerin der Bauaufsicht zuvor eine deutlich höhere Grundflächenzahl von 2.189 m² mitgeteilt hatte (Bl. 238 VV). Dass nur vorsätzliches Verhalten schuldhaft wäre, ist auch dem von Klägerseite zitierten Urteil des OVG NRW vom 1. Juni 1989 – 9 A 1297/87 –, S. 12, nicht zu entnehmen. Vielmehr bleibt es bei dem allgemeinen disziplinarrechtlichen Begriffsverständnis, wonach ein zumindest fahrlässiges Verhalten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 14 A 2043/16 -, juris, Rn. 48; VG Münster, Urteil vom 21. März 2023 – 9 K 2424/21 –, juris; VG Köln, Urteil vom 16. August 2016 – 2 K 2312/14 –, juris Rn.38. c) Es handelt sich bei den oben genannten Kostenunterschreitungen auch nicht um bloße Bagatellen ohne ahndungswürdigen Gehalt. Eine ahndungswürdige Berufspflichtverletzung liegt nicht vor bei einer Bagatellverfehlung unterhalb der Schwelle einer Berufspflichtverletzung, mit der in nur völlig unerheblicher Weise gegen eine bestehende Dienstpflicht verstoßen wird. Vielmehr muss die Pflichtwidrigkeit ein Minimum an Gewicht und Evidenz aufweisen. Ein gewisser "Unrechtswert", der über eine bloße "Unkorrektheit" hinausgeht, ist Voraussetzung für die Annahme einer ahndungsfähigen Berufspflichtverletzung. Vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 –; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 3d A 1814/13.O –; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 -, Bay.VGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16b D 13.862 –, Beschluss vom 23. März 2023 – 16b DS 23.311 –, juris Rn. 12; VG Osnabrück, Urteil vom 23. November 2009 – 9 A 5/09 –, juris Rn. 49; Körner/Petschulat/Seidel, NWVBl. 2025, 101 f. Bei Verstößen gegen das Kostenrecht ist bei der Annahme von Bagatellverfehlungen jedoch Zurückhaltung geboten. Hierfür spricht bereits das erhebliche Gewicht, das der Gesetzgeber schuldhaften Verstößen gegen das Kostenrecht in Gestalt der Sonderregelung in § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW beimisst. Vgl. LT-Drs. 16/4380, S. 78, wonach zu den finanziellen Vorteilen des ÖbVI z.B. auch Gebührenunterschreitungen zählen mit dem Ziel, Folgeaufträge und damit zusätzliche Einnahmen zu erhalten. Auch stellen sich im vorliegenden Fall die beiden Kostenabweichungen wegen unzulänglicher Anwendung der NHK 2000 mit 300,- € (I.1.1) und 520,- € netto (I.1.4) weder absolut noch im Verhältnis zu der jeweiligen Nettogesamtforderung von 2.400,- € (I.1.1) bzw. 830,- € (I.1.4) als zu vernachlässigende Unkorrektheit dar. Sie fallen bezogen auf die Bilanzsumme der Klägerin durchaus ins Gewicht. Augenfällig wird dies bei Nr. I.1.4, bei der die Unterschreitung 40 % der Gesamtsumme ausmacht (830,- € anstatt 1.350,- € netto). Ob die von der Bezirksregierung darüber hinaus unter Nr. I.1.2 und I.1.3 aufgegriffenen Kostenabweichungen (fehlende Geltendmachung der Eintragung von Abstandsflächen und künftiger Baulasten in einen amtlichen Lageplan sowie fehlerhaften Ansetzung eines Grundbuchauszuges) von insgesamt 78,- € die Bagatellschwelle überschreiten, mag an dieser Stelle dahinstehen. Denn geringwertige Verstöße, die für sich genommen kein Einschreiten rechtfertigen würden, können neben anderen gewichtigeren Verstößen durchaus Berücksichtigung finden. Vgl. zum Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 96, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –,juris Rn. 63. 2. Die Festsetzung der Ahndungsmaßnahme (Geldbuße) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat insoweit nach § 114 Satz 1 VwGO nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer von dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Fehler bei der Ermessensbetätigung sind insoweit nicht erkennbar. a) Eine Ahndung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbestrafung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz ist im Disziplinarrecht zwar anerkannt. Er besagt, dass wegen eines Dienstvergehens nicht mehrere disziplinarische Sanktionen verhängt werden dürfen. Ein Disziplinarverfahren ist daher unzulässig, wenn ihm ein tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegt, über den bereits in einem früheren Disziplinarverfahren entschieden wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55/99 –, juris Rn. 61; OVG Bremen, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 3 BD 156/25 –, juris Rn. 39; VG Münster, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 13 K 2879/20.O –, juris Rn. 28. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Soweit die Klägerin vorbringt, die Schlussverfügung vom 18. Juni 2018 mit der Anordnung von Nacherhebungen und Rückerstattungen stelle eine Maßnahme mit disziplinierender Wirkung dar, übersieht sie, dass die ausdrücklich auf § 14 ÖbVIG NRW gestützte Schlussverfügung neben Wertungen und Hinweisen lediglich Weisungen beinhaltet. Gemäß § 14 Abs. 2 ÖbVIG NRW kann die Aufsichtsbehörde allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der (dem Vermessungsingenieur zugewiesenen) Aufgaben zu sichern. Derartige Maßnahmen dienen als Mittel der präventiven Rechts- und Fachaufsicht der (Wieder-)Herstellung rechtmäßiger Zustände und sind nicht Bestandteil des Ahndungsverfahrens. Der Erlass derartiger Weisungen ist daher rechtlich unabhängig von einer Ahndungsmaßnahme i.S.d. § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW und schließt deren spätere Verhängung nicht aus. Vgl. zum ergänzenden Charakter des Ahndungsverfahrens auch die Begründung zu § 11 DVOzÖbVIG NRW; zu einem parallelen Erlass von Weisung und Geldbuße vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 –, 14 A 2042/16 –, juris Rn. 56; VG Köln, Urteil vom 16. August 2016 – 2 K 3812/14 –, juris. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Schlussverfügung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist und verwaltungsgerichtlich anfechtbar war, vermag an der Rechtsnatur der Schlussverfügung als Maßnahme der präventiven Aufsicht nichts zu ändern. b) Ein Ahndungsverbot folgt auch nicht aus dem eingetretenen Zeitablauf. Insbesondere ein Maßnahmeverbot gemäß § 11 Abs. 2 DVOzÖbVIG liegt nicht vor. Die fünfjährige Ahndungsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 1 DVOzÖbVIG NRW begann erst mit der Vollendung der Berufspflichtverletzung zu laufen. Diese Frist war durch Zustellung der Einleitungsverfügung am 27. November 2021 (Bl. 5 VV) nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 DVOzÖbVIG NRW für sämtliche verfügungsgegenständlichen Kostenverstöße gehemmt und bei Erlass der Ahndungsmaßnahme mithin noch nicht abgelaufen. Zwar bestand nach Auffassung des Gerichts durchaus Veranlassung, ein Ahndungsverfahren zu einem früheren Zeitpunkt einzuleiten, zumal die Bezirksregierung Hinderungsgründe insoweit nicht vorgebracht hat. Dieser Aspekt führt jedoch nicht zu einem durchgreifenden Mangel für eine berufsrechtliche Ahndung, soweit sich dadurch – wie hier – nicht ein Maßnahmeverbot gemäß § 11 Abs. 2 DVOzÖbVIG NRW wegen Zeitablaufs ergibt. Er kann allenfalls nach den Umständen des Einzelfalls bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden, wenn die verzögerte Einleitung für weiteres Fehlverhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ursächlich war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63/08 –, juris Rn. 15 f., Urteil vom 29. Juli 2010 – 2 A 4/09 –, juris Rn. 102. Hierfür besteht vorliegend jedoch kein Anhalt. Aus vorstehenden Gründen war auch ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, die Angelegenheit werde mit der Schlussverfügung vom 18. Juni 2018 und der anschließenden Nacherhebung ihr aufsichtsbehördliches Bewenden haben, jedenfalls nicht schutzwürdig. Eine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, sich nach Beendigung der Prüfung der Berufsausübung spätere Ahndungsmaßnahmen ausdrücklich vorzubehalten, besteht nach den insoweit einschlägigen Vorschriften §§ 14, 15 ÖbVIG NRW und §§ 10, 11 DVOzÖbVIG NRW ebenfalls nicht. c) Schließlich ist die Ahndung der Kostenverstöße durch Geldbuße weder als Ahndungsmittel (aa) noch der Höhe nach (bb) ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht festzustellen. aa) Gemäß § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW ahndet die Aufsichtsbehörde schuldhafte Berufspflichtverletzungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch die Erteilung eines Verweises (Nr 1), die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 20 000 € (Nr. 2) oder die Aufhebung der Bestellung (Nr. 3). Bei schuldhaften Verstößen gegen das Kostenrecht soll die Geldbuße den mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, den der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus der Berufspflichtverletzung gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß gemäß Absatz 1 Nummer 2 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden (§ 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW). § 11 Abs. 6 DVOzÖbVIG NRW sieht vor, dass bei Abweichung vom rechtmäßigen Kostenanspruch die Geldbuße mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden soll; die Höchstgrenze der Geldbuße kann hierdurch überschritten werden. § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW eröffnet der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Auswahl der dort genannten Ahndungsmaßnahmen Ermessen. Dabei ist die Ahndungsmaßnahme nach der Schwere der in Rede stehenden Pflichtverletzung auszuwählen. Die Schwere der Berufspflichtverletzung beurteilt sich dabei nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung sowie nach subjektiven Verhaltensmerkmalen (Form und Gewicht des Verschuldens und der Beweggründe des ÖbVI für sein Verhalten) sowie den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Vgl. zum Disziplinarrecht BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, – 2 C 12/04 –, juris Rn. 21; Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 –, juris Rn. 113. Nach der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 1 ÖbVIG NRW kann die Ahndung durch Verweis, durch Geldbuße und in besonderen Fällen durch Aufhebung der Bestellung erfolgen. Ein Stufenverhältnis zwischen den Ahndungsmitteln ist der Gesetzesbegründung nur in Bezug auf die Aufhebung der Bestellung („in besonderen Fällen“) zu entnehmen. Dagegen ist ein Stufenverhältnis zwischen Verweis und Geldbuße zumindest nicht ausdrücklich erkennbar. LT-Drs. 16/4380, S. 78. Darüber hinaus ist § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW zu entnehmen, dass sämtliche durch Verstöße gegen das Kostenrecht rechtswidrig erlangten unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile tendenziell mittels Geldbuße abzuschöpfen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Geldbuße grundsätzlich besser geeignet ist, einen Pflichtverstoß, der seinerseits geeignet war, wirtschaftliche Vorteile gegenüber einem sich in der konkreten Situation rechtmäßig verhaltenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erzeugen, zu ahnden, als ein ihm die wirtschaftlichen Vorteile voll belassender Verweis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – 21 A 828/23 –, juris Rn. 33. . Gemessen daran handelte die Bezirksregierung nicht ermessensfehlerhaft, weil sie anstelle der Geldbuße keinen Verweis verhängt hat. Die Bezirksregierung hat für das beklagte Land ihre Einschätzung, ein Verweis sei nicht in Betracht zu ziehen, mit der Schwere des Vorwurfs und der Grundsätzlichkeit der Berufspflichtverletzung im Kernbereich der Beleihung begründet. Dies ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW die Möglichkeit zur Erteilung eines Verweises – etwa bei die Bagatellgrenze nur geringfügig überschreitenden Kostenverstößen – einschränkt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Kostenunterschreitungen zu Nr. I.1.1 bis I.1.4 des Bescheides bewegen sich mit insgesamt 896,- € netto bereits im mittleren Bereich. Ein Absehen von einer Geldbuße ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der wirtschaftliche Vorteil, welcher mit der Geldbuße abgeschöpft werden soll, LT-Drs. 16/4380, S. 78; Begründung zu § 11 Abs. 6 DVOzÖbVIG, mit der Nacherhebung der Kosten entfallen wäre. Bei Kostenunterschreitungen liegt der wirtschaftliche Vorteil in der potenziellen Gewinnung lukrativer Folgeaufträge. Unterschreitungen im Bereich von 300,- oder 520,- € netto (I.1.1 und I.1.4), die sich bei Berücksichtigung der Mehrwertsteuer mit ca. 360,- und 620,- € brutto auswirken, können für den Auftraggeber auch bei größeren Vermessungsaufträgen relevant für die Vergabe etwaiger Folgeaufträge sein. Dieser Vorteil ist mit der Nacherhebung der Kosten im Sommer 2018 nicht beseitigt, sondern allenfalls abgeschwächt worden. Denn die Nacherhebung vermochte an der durch die o.g. Kostenbescheide vom 31. Januar 2017 bzw. 1. Februar 2017 begründeten Attraktivität für Folgeaufträge für den Zeitraum von über einem Jahr nachträglich nichts mehr zu ändern. Im Übrigen stünde – worauf es hier nicht mehr ankommt – selbst der nachträgliche Wegfall des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Gebot zur vorschriftsmäßigen Kostenabrechnung erzielten wirtschaftlichen Vorteils einer Anwendung von § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW i.V.m § 11 Abs. 6 DVOzÖbVIG NRW grundsätzlich nicht entgegen. Allein der Wegfall einer eingetretenen Bereicherung führt nicht dazu, dass der erzielte wirtschaftliche Vorteil keine Berücksichtigung mehr finden kann. Allenfalls kann ausnahmsweise die Festsetzung eines Bußgeldes, das niedriger ist als der gezogene wirtschaftliche Vorteil, bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht kommen, etwa wenn die Bedeutung der Tat und der Vorwurf, der den Täter trifft, gering sind. Vgl. auch zu § 17 Abs. 4 OWiG BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 201 ObOWi 483/22 –, juris Rn. 15. bb) Die Höhe des Bußgeldes für die Kostenunterschreitungen zu I.1.1 bis I.1.4 von insgesamt 1.792,- € netto ist ebenfalls nicht unverhältnismäßig. § 11 Abs. 6 DVOzÖbVIG NRW sieht insoweit vor, dass die Geldbuße mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden soll. Diese Pauschalierung erscheint mit Blick auf den mit § 15 Abs. 2 ÖbVIG NRW verfolgten Zweck der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils einerseits und der zusätzlichen Disziplinierung andererseits, LT-Drs. 16/4380, S. 78, vgl. auch Begr. zu § 11 Abs. 6 DVOzÖbVIG zu der festgestellten langjährigen Praxis häufiger Kostenunterbietungen, nicht unangemessen. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist insofern nicht greifbar. Gegen die entsprechende Handhabung der Bezirksregierung ist vorliegend nichts zu erinnern. Besondere Umstände, die eine Ausnahme gebieten würden, liegen nicht vor. Zwar ist die Klägerin berufsrechtlich nicht durch vorangegangene Ahndungsmaßnahmen vorbelastet. Zu ihren Gunsten mag auch sprechen, dass sie, soweit es nicht um geringe Verstöße ging (I.1.2 und I.1.3), bei der Anwendung der NHK 2000 davon ausging, keine grobe Pflichtverletzung zu begehen, sondern sorgfaltswidrig und in der Annahme handelte, den aus ihrer Sicht legitimen Interessen ihres Auftraggebers Rechnung zu tragen. Insofern handelte sie auf der Ebene einer Sorgfaltspflichtverletzung und eines vermeidbaren Verbotsirrtums. Die Verstöße unter Nr. I.1.1 und I.1.4 sind jedoch wie dargelegt einzeln, aber auch in ihrem Gesamtvolumen von 820,- € netto in Bezug auf die Gesamthöhe der Einmessungsgebühren nach Tarifstelle 4.2 von insgesamt 3.230,- € (anstatt 4.050,- € netto) durchaus erheblich. Darüber hinaus kommt der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Abfassung von Kostenbescheiden eine besondere Bedeutung zu. Denn die Gefahr eines Preiswettbewerbs unter Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren droht keineswegs nur bei Vorsatz, also bei bewusster bzw. beabsichtigter oder billigend in Kauf genommener Kostenunterbietung. Auch fahrlässige Kostenunterschreitungen sind geeignet, die Attraktivität des ÖbVI für Folgeaufträge zu erhöhen und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die gleichmäßige und gesetzeskonforme Berufsausübung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erheblich zu beschädigen. Diese Gefahr wurde vorliegend durch die Nacherhebung der Kosten nur unvollständig beseitigt, zumal letztere erst nach über einem Jahr und zudem auf Druck der Bezirksregierung erfolgte. Dass sich die Klägerin letztlich kooperativ gezeigt hat, vermag sie nicht zu entlasten. Denn dies ist ebenso selbstverständlich wie die von ihr bekundete Absicht zu einem künftig rechtmäßigen Verhalten. Hinzu kommt, dass sich die vorstehenden Verfehlungen der Klägerin nicht als vereinzelte Ausreißer darstellen, sondern in eine – nach ergänzendem Vortrag der Bezirksregierung außergewöhnliche – Anzahl weiterer Pflichtenverstöße einreihen. Insoweit hat die Bezirksregierung in der Klageerwiderung ihre Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt, dass die Verstöße mehrfach und wiederholt aufgetreten sind und sämtliche der 11 stichprobenartig geprüften Kostenbescheide fehlerhaft waren (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Zudem waren ausweislich der mit der Klageerwiderung nachgereichten Unterlagen bereits in früheren Geschäftsprüfungen zum Teil erhebliche Sorgfaltsmängel festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand der Klägerin, eine Geldbuße sei nicht erforderlich gewesen, weil sie bereits durch das Beanstandungsverfahren ausreichend diszipliniert worden sei, nicht. Zurückzuweisen ist auch die in dem Zusammenhang vorgetragene Auffassung, die weiteren Pflichtverstöße seien formal nicht mehr ahndungsfähig, so dass durch deren Berücksichtigung eine unzulässige Generalstrafe verhängt werde. In der Rechtsprechung zum Disziplinarrecht ist anerkannt, dass auch lange zurückliegende Pflichtverletzungen, die für sich allein betrachtet eine Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht gerechtfertigt hätten, erneut in die disziplinarische Betrachtung einbezogen werden können und müssen, wenn weitere Pflichtverletzungen hinzutreten, die für sich allein oder zusammen mit den älteren eine nicht der "Verfolgungsverjährung" unterliegende Disziplinarmaßnahme notwendig machen. Die spätere Wiederholung ähnlicher Pflichtverletzungen zeigt nämlich, dass die an die ursprüngliche Nichtverfolgung geknüpfte Vorstellung, es handele sich um persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten, nicht gerechtfertigt war, das Verhalten vielmehr doch in der Persönlichkeit des Beamten wurzelte. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 1 D 6/06 –, juris. Nichts anderes gilt im Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Es ist zulässig, bei der Bemessung der Geldbuße für einen ÖbVI auch solche Pflichtwidrigkeiten zu berücksichtigen, die aus formalen Gründen nicht mehr selbstständig geahndet werden können. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1982 – 3 A 2590/78 –, S. 7 des amtl. Umdrucks. Ein Milderungsgrund mit der Folge, dass das Bußgeld niedriger anzusetzen wäre, ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt der überlangen Verfahrensdauer (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK). Zwar ist im Disziplinarrecht anerkannt, dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein kann, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2019 – 2 B 52/18 –, juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch Sächs.OVG, Urteil vom 31. Januar 2020 – 12 A 89/17.D –, juris Rn. 122. Diese Erwägungen greifen jedoch vorliegend nicht durch. Das Ahndungsverfahren selbst hat innerhalb von 9 ½ Monaten seinen Abschluss gefunden, wobei die Klägerin zu den ihr mit der Anhörung vom 25. November 2021 eröffneten Verstößen erst nach mehrfacher Fristverlängerung am 22. April 2022 Stellung nahm. Eine überlange Verfahrensdauer liegt damit fern. Dass im Übrigen die Klägerin durch überlange Verfahrensdauer bestraft sei, weil das Ahndungsverfahren belastend auf sie gewirkt habe, trägt sie selbst nicht vor. 2. Soweit der Klägerin unter Nr. I.1.5 des Bescheides die Ansetzung eines überhöhten Bodenrichtwertes im Rahmen der Teilungsvermessung vorgeworfen wird, folgt das Gericht dem nicht. Eine schuldhafte unrichtige Anwendung der Tarifstellen 4.1.2 i.V.m. 1.5 b) des VermWertGebT anstelle des niedrigeren Bodenrichtwertes gemäß Tarifstelle 1.5. a) VermWertGebT ist vorliegend nicht feststellbar. Tarifstelle 1.5 VermWertGebT lautet: Für die Ermittlung der Wertstufe (Buchstaben a bis e) ist der zutreffende aktuelle Bodenrichtwert des örtlich zuständigen Gutachterausschusses zu nehmen. Entsprechend dem Bodenrichtwert ist die Prozentangabe nach den Buchstaben a bis e ohne Interpolation festzulegen: a) 60 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert bis einschließlich 10 € b) 80 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 10 bis einschließlich 80 € c) 100 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 80 bis einschließlich 250 € d) 130 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 250 bis einschließlich 600 € e) 170 Prozent der Gebühr bei einem Bodenrichtwert über 600 € Treffen je Antrag mehrere Wertstufen zu, so ist eine Wertstufe plausibel festzulegen. Ergänzende Regelungen: 1. Ist eine höherwertige Nutzung durch die Bildung von Baugrundstücken oder die Aufteilung von Baugebieten gegeben, aber bei der Festsetzung des Bodenrichtwertes noch nicht berücksichtigt, so ist anstelle des festgesetzten Bodenrichtwertes auch für die mitvermessenen Verkehrs-, Grün- und Gemeinbedarfsflächen u. ä. der höhere Bodenrichtwert für vergleichbares baureifes Land anzusetzen. 2. Ist vom Gutachterausschuss kein Bodenrichtwert angegeben worden, so erfolgt die Zuordnung der Wertstufe nach dem Buchstaben b. Bei dem gebührenrelevanten Teilungsflurstück 000 handelt es sich um ein Wegeflurstück, das in einer Bodenrichtwertzone mit vier Bodenrichtwerten liegt. Letztere betrugen laut dem zentralen Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Nordrhein-Westfalen (BORIS NRW) im Jahre 2017 1,25 €/m² für Forstwirtschaft, 2,25 €/m² für Acker, 1,5 €/m² für Grünland und 90 €/m² für bebaute Grundstücke im Außenbereich. Eine ausdrückliche Regelung für sich überlagernde Bodenrichtwerte enthält Tarifstelle 1.5 VermWertGebT nicht. Die von der Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung auszugsweise vorgelegte Kommentierung der VermWertGebO/VermWertGebT vom 1. Januar 2017 hält für derartige Fälle grundsätzlich die Heranziehung der Regelung für mehrere zutreffende Wertstufen in Tarifstelle 1.5 für angezeigt. Dabei könne eine plausible Festlegung im Sinne einer georeferenzierten Zuordnung aber nur bedeuten, dass derjenige Bodenrichtwert zugrunde zu legen sei, der der Nutzungsart der konkret betroffenen Flurstücke am ehesten entspreche. Dementsprechend wäre für das hier in einem Waldgebiet belegene Flurstück 000 lediglich ein Bodenrichtwert von 1,25 €/m² und damit Tarifstelle 1.5. a) VermWertGebT einschlägig gewesen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die Kommentierung für die Klägerin verbindlich war – nach dem Einleitungstext handelte sich um eine „Interpretationshilfe“ bei der Normenauslegung und -anwendung –, erscheint die Zugrundelegung der von der Klägerin stattdessen angewendeten Tarifstelle 1.5 b) VermWertGebT mit Blick auf die Ergänzungsregelung Nr. 1 nicht abwegig. Denn das Wegeflurstück 000 wurde unstreitig von dem Eigentümer des Flurstücks 00 erworben, um die Erschließung seines dort im Außenbereich errichteten Hauses N.-straße Straße 000 abzusichern. Hierauf hatte die Klägerin unter dem 4. Mai 2018 hingewiesen. Der diesbezügliche Einwand der Bezirksregierung, das zu teilende Flurstück sei selbst unbebaut, die Erschließungsstraße „N.-straße Straße“ bereits vorhanden, überzeugt nicht. Der ergänzenden Regelung Nr. 1 liegt ersichtlich der Zweck zugrunde, die anlässlich der Neubildung höherwertig genutzter Flurstücke mitvermessenen Grün- und Verkehrsflächen an dem der höherwertigen Nutzung entsprechenden Bodenrichtwert teilhaben zu lassen. Dass dieser Zweck verfehlt würde, wenn die einer bereits bestehenden höherwertigen Nutzung dienende Verkehrsfläche erst nachträglich gebildet wird, erschließt sich nicht. Berücksichtigt man ferner, dass bei unmittelbarer Anwendung der Ergänzungsregelung Nr. 1 die Ansetzung des Bodenrichtwertes für bebaute Flächen im Außenbereich von seinerzeit 90,- €/m² und demnach sogar Tarifstelle 1.5 c) VermWertGebT in Betracht gekommen wäre, ist der Klägerin die Heranziehung von Tarifstelle 1.5 b) VermWertGebT jedenfalls nicht als überhöht vorwerfbar. II. Die Festsetzung einer Geldbuße von 500,- € für die Geltendmachung privatrechtlicher Leistungen durch Kostenbescheid ist ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin hat im Kostenbescheid vom 1. Februar 2017 (00000-0.0) für eine nichtamtliche Vermessung zur Angabe der Grundstücksgrenze eine Zeitgebühr nach Tarifstelle 1.1.1 VermWertGebT in Höhe von 592,- € netto festgesetzt. Hierzu war sie nicht berechtigt, da eine nichtamtliche Vermessung nicht zu den in § 1 Abs. 2 ÖbVIG NRW aufgeführten Amtshandlungen zählt, welche durch Kostenbescheid abzurechnen sind. Damit hat sie eine schuldhafte Berufspflichtverletzung begangen. Auch insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen – zutreffenden – Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 6-8, 18-22) Bezug. Lediglich ergänzend und vertiefend ist hervorzuheben, dass es sich keineswegs um eine nicht ahndungswürdige Bagatellverfehlung, sondern eine schwerwiegendere Pflichtverletzung handelt. Denn zum einen hat sich die Klägerin zu Unrecht einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Auftraggeber verschafft. Ein Kostenbescheid ist als Verwaltungsakt aufgrund der Titelfunktion vollstreckbar (vgl. § 6 VwVG NRW) und sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Zudem unterliegt er der Vollstreckung im Amtshilfeverfahren durch eine öffentliche Stelle. Dem müsste der Auftraggeber mit Klage und Eilantrag begegnen. Demgegenüber müsste ein privatrechtlicher Zahlungsanspruch, der sich hier aus der HOAI ergäbe, zunächst von der Klägerin beigetrieben und ggf. zivilgerichtlich festgestellt und von der Klägerin vollstreckt werden. Dass der Entgeltanspruch der Klägerin zivilrechtlich zugestanden hätte, ist unerheblich. Vorliegend geht es nicht um einen wirtschaftlichen Vorteil und dessen Abschöpfung, sondern um die unrechtmäßige Verschaffung einer der Klägerin günstigeren Rechtsstellung. Zum anderen handelt sich um anmaßendes Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Beachtung gesetzmäßigen Handelns erheblich zu beeinträchtigen. Dass einfache Grenzanzeigen nicht den Zweck haben, der Fortführung des Liegenschaftskatasters zu dienen und nicht durch Kostenbescheid, sondern durch Rechnung geltend zu machen sind, und dies seit jeher zu den Grundpflichten des Vermessungsingenieurs gehört, musste der Klägerin auch bekannt sein. Die Höhe der Geldbuße begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie bewegt sich mit 500,- € noch unterhalb des angesetzten Gebührenbetrages und erscheint auch im Hinblick darauf, dass die Bezirksregierung eine Abrechnung privatrechtlicher Leistungen durch Kostenbescheid bereits bei einer früheren Geschäftsprüfung der Klägerin beanstandet hatte, nicht unangemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.830,40 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Höhe der angefochtenen Geldbuße. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.