Beschluss
9 L 1421/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0416.9L1421.15.00
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Tenor
1.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2012 im Verfahren 9 K 4212/10 wird hinsichtlich der Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung des positiven Bauvorbescheides bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin im Verfahren 9 K 913/15 im Wege einstweiliger Anordnung eingestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Anordnungs-verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2012 im Verfahren 9 K 4212/10 wird hinsichtlich der Verpflichtung der Antragstellerin zur Erteilung des positiven Bauvorbescheides bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin im Verfahren 9 K 913/15 im Wege einstweiliger Anordnung eingestellt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Anordnungs-verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO zulässige Anordnungsantrag ist begründet. Gemäß § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Gemäß Satz 2 sind die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, glaubhaft zu machen. Nach diesen Vorgaben ist es sachgerecht und geboten, die Zwangsvollstreckung aus dem Verpflichtungsurteil im Verfahren 9 K 4212/10 bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage im Verfahren 9 K 913/15 einstweilen einzustellen. Die von der Antragstellerin erhobene Vollstreckungsgegenklage ist nicht offensichtlich aussichtslos. Die mit ihr geltend gemachten Einwendungen sind grundsätzlich geeignet, der Verpflichtung zur Erteilung des Vorbescheides aus dem Ursprungsurteil entgegenzustehen. Es steht außer Frage und ist im Übrigen zwischen den Verfahrensbeteiligten nach den Erkenntnissen des Vorprozesses unstreitig, dass der Einzelhandelsausschluss unter Nr. 1.2.3 der textlichen Festsetzungen des am 21. November 2014 im Amtsblatt der Antragstellerin bekannt gemachten Bebauungsplanes HM 227 Teil A, 1. Änderung, „Am X. “, sollte er wirksam sein, dem Vorhaben (Lebensmittelvollsortimenter mit 800 qm Verkaufsfläche) entgegenstehen würde. Diese Einwendung ist auch nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil diese Änderung des Bebauungsplanes erst nach der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren und namentlich nach der mündlichen Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014 im dortigen Verfahren 2 A 2198/12 und sogar erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 30.09.2014 im Verfahren BVerwG 4 B 49.14) in Kraft gesetzt worden ist. Der Antragsgegner kann der Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin nach Lage der Dinge auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihre Erhebung rechtsmissbräuchlich sei. Richtig ist, dass Vollstreckungsabwehrklagen insoweit Grenzen gesetzt sind, als sie ihrem Wesen nach wegen des Erfordernisses der Rechtssicherheit einen Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel nur in beschränktem Umfang zulassen. In diesem Sinne eingrenzend kann sich der Grundsatz von Treu und Glauben auswirken, insbesondere darf sich der Angriff gegen den bestehenden Vollstreckungstitel nicht als ein Akt unzulässiger Rechtsausübung darstellen, -vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1984 – 4 C 53/80 -, juris. Vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren ist nach summarischer Einschätzung der Gegebenheiten nicht erkennbar, dass sich die Antragstellerin mit der Erschaffung ihrer vorerwähnten Einwendung und der nachfolgenden Erhebung der Vollstreckungsgegenklage rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Insbesondere durfte der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt damit rechnen, dass sich die Antragstellerin mit den Tatsachenurteilen des Verwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts abfinden würde, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass sie alle Rechtsmittel und selbst die Nichtzulassungsbeschwerde voll ausgeschöpft hat. Im Übrigen entspricht es einer heute allgemeinen Erfahrung im Städtebau und im Planungsrecht, dass sich die Plangeber in laufenden Gerichtsverfahren, in denen die Überprüfung ihrer Bebauungspläne ansteht, strategisch aufstellen, um zunächst die Normenkontrolle oder auch die gerichtliche Inzidentprüfung abzuwarten, um „aus den Fehlern zu lernen“ und ggfls. Bebauungspläne auch nach rechtkräftigem Abschluss der Verfahren nachzubessern. So gesehen ist es in der Immobilienwirtschaft inzwischen gemeinhin bekannt und Basiswissen von Investoren, sich bei den Investitionen und Grundstückskaufentscheidungen nicht allein auf stattgebende Urteile der Tatsachengerichte zu verlassen, sondern regelmäßig zu berücksichtigen, dass es dem politischen Willen des Planungsgebers vorbehalten bleiben kann, ggfls. auch nachträglich noch – notfalls gegen Entschädigung – die planerischen Voraussetzungen zu schaffen, die dem beabsichtigten Vorhaben am Ende entgegenstehen. Ein solches Vorgehen ist umso weniger zu missbilligen, als Bebauungspläne in der Regel komplexe und fehleranfällige Rechtsgebilde sind, ihre endgültige Fehlerhaftigkeit oft erst nach Abschluss der gerichtlichen Instanzenzüge feststeht, sodass es den Plangebern nachzusehen ist, die Nachbesserung ihrer Pläne (erst) auf dieser Erkenntnisgrundlage vorzunehmen, um die städtebaulichen Ziele unter dem jeweiligen politischen Primat im öffentlichen Interesse letztendlich zu verwirklichen. Ob die Antragstellerin hier mit dem nachträglich in Kraft gesetzten Bebauungsplan und den beigefügten Hinweisen zu den Schalldämmmaßen sowie der Überarbeitung der einschlägigen Planungskonzepte und Sortimentsliste die richtigen Lehren aus den vorerwähnten Tatsachenurteilen gezogen hat, muss einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht Gegenstand von Prüfungen in Eilverfahren der vorliegenden Art sein. Nach alledem geht die Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten des Antragsgegners aus. Denn würde die Vollstreckung aus dem Ursprungsurteil fortgesetzt und der Vorbescheid für den Lebensmittelvollsortimenter erteilt, würden ggfls. noch vor einer Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin vollendete Tatsachen geschaffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der im Klageverfahren angesetzte Streitwert regelmäßig halbiert. Das Interesse der Antragstellerin an der Verwirklichung der Bauleitplanung ist nicht geringen einschätzen, als das Interesse des Antragsgegners am Erhalt des begehrten Bauvorbescheides.