Beschluss
2 B 1907/15 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0824.2B1907.15SN.0A
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Leitsätze
1. Mit der Rückkehr zum ursprünglich gestellten Klageantrag wird die einseitig gebliebene Erledigungserklärung widerrufen.(Rn.7)
2. Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 - 9 L 1421/15 - juris).(Rn.9)
Tenor
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 wird hinsichtlich der Verpflichtungen aus Ziffer 1 (Beseitigung der Erschließungsstraße sowie sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen) und Ziffer 2 (Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Maschendrahteinzäunungen und Toreinrichtungen) des Urteilstenors bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin im Verfahren 2 A 1908/15 SN eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 55.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Rückkehr zum ursprünglich gestellten Klageantrag wird die einseitig gebliebene Erledigungserklärung widerrufen.(Rn.7) 2. Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 - 9 L 1421/15 - juris).(Rn.9) 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 wird hinsichtlich der Verpflichtungen aus Ziffer 1 (Beseitigung der Erschließungsstraße sowie sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen) und Ziffer 2 (Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Maschendrahteinzäunungen und Toreinrichtungen) des Urteilstenors bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin im Verfahren 2 A 1908/15 SN eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 55.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der antragstellenden Stadt, die Vollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Februar 2011, Az. 2 A 2151/06, bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 769 Zivilprozessordnung (ZPO) einzustellen, hat wie im Tenor zu Ziffer 1 formuliert Erfolg. Der Berichterstatter ist gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO berechtigt, anstelle der Kammer über den Antrag zu befinden. Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 26. Februar 2016 dazu ihr Einverständnis erteilt. 1. Der Antrag ist gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO zulässig. Im Klageverfahren gleichen Rubrums zum Az. 2 A 1908/15 SN beantragt die Antragstellerin als dortige Klägerin, die Vollstreckung der Antragsgegnerin als dortige Beklagte aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Februar 2011 (gemeint: 20. Januar 2011) zum Az. 2 A 2151/06 für unzulässig zu erklären. Mit dieser Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO macht die dortige Klägerin und hiesige Antragstellerin geltend, dass der Vollstreckung nachträglich, nämlich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren zum Az. 2 A 2151/06 entstandene materielle Einwendungen gegen den – nach Titelumschreibung nunmehr von der Antragsgegnerin zur Vollstreckung beantragten (Az. 2 D 4449/15 SN) – Folgenbeseitigungsanspruch entgegen stehen. Als solche sieht sie die im ergänzenden Verfahren durch Satzungsbeschluss vom 07. April 2015 erfolgte erneute Änderung ihres Bebauungsplans Nr. 6.2 an. Diese Änderung des Bebauungsplans erfolgte, nachdem zuvor der am 26. Oktober 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. 6.2 mit von dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin erstrittenem Urteil des OVG Greifswald vom 21. August 2013 (Az. 3 K 50/11) aufgehoben worden war. Dem vorausgegangen waren – ebenfalls auf Normkontrollantrag des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin – die Aufhebung des am 07. August 2001 beschlossenen „Bebauungsplans Nr. 6.2 – nördlicher und östlicher Teil“ durch Urteil des OVG Greifswald vom 22. Juni 2005 (Az. 3 K 25/01) und in der Folge die Aufhebung von Besitzeinweisung und Vorabentscheidung über die Enteignung durch das OLG Rostock mit Urteilen vom 27. Juni 2006 (Az. 13 U 4/04 und 13 U 05/04). Jedenfalls nach Übernahme des Prozesses der Vollstreckungsabwehrklage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragsgegnerin unter Zustimmung sowohl des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin als auch der Antragstellerin steht außer Frage, dass die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin ernstlich droht. Denn diese hat unter dem Az. 2 D 4449/15 SN gegen die Antragstellerin die Vollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011 beantragt. Dass die Antragstellerin zuvor – nämlich nach Zurücknahme eines vorangegangenen Vollstreckungsantrags des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin (Az. 2 D 1501/15 SN) – den Vollstreckungsabwehrklagerechtsstreit und den hier in Rede stehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hatte, hindert die Zulässigkeit des Antrags nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO nicht. Denn diese Erledigungserklärung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016, in dem sie die ursprünglich mit der Klageschrift gestellten Anträge wieder aufgegriffen hat, widerrufen. Dazu war sie aufgrund des Umstands, dass die Antragsgegnerin bzw. ihr Rechtsvorgänger der Erledigungserklärung widersprochen hatte, auch berechtigt (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 161 Rn. 128 f.). 2. Der Antrag ist begründet. Gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO sind die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, glaubhaft zu machen. Die Anordnung nach § 769 ZPO ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen. Dabei kommt den mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – der Vollstreckungsabwehrklage – besondere Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 769 Rn. 6 m. w. N.). Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mithin, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 – 9 L 1421/15 – juris). Das ist hier der Fall. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstands des Gerichts ist die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin nicht offensichtlich aussichtslos. Im Blick auf die Folgen der Vollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011, insbesondere dem Rückbau der Erschließungsstraße und den damit eintretenden vollendeten Tatsachen noch vor einer Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage überwiegen daher die Interessen der Antragstellerin mit der Folge, dass diese den Rückbau der Straße einschließlich der Wiederherstellung von Einzäunung und Toreinrichtungen bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage nicht vorzunehmen braucht. a) Die Antragsgegnerin ist nach Umschreibung des Vollstreckungstitels auf sie aufgrund der Rechtsnachfolgeklausel der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. November 2015 der richtige Vollstreckungsgläubiger und damit als richtiger Klagegegner der Vollstreckungsabwehrklage passiv legitimiert. b) Die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin ist nicht offensichtlich aussichtslos. Die von ihr erhobene Einwendung der Legalisierung des Vorhandenseins der Erschließungsstraße durch den am 07. April 2015 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 6.2 ist grundsätzlich geeignet, der Verpflichtung zum Rückbau der Straße und der Wiederherstellung der im Ursprungsurteil bezeichneten Einrichtungen entgegenzustehen. aa) Die Einwendung der Legalisierung durch den geänderten Bebauungsplan Nr. 6.2 ist nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil die entsprechende Änderung aufgrund des Satzungsbeschlusses vom 07. April 2015 und damit nach der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren 2 A 2115/06 und nach der mündlichen Verhandlung vor dem OVG Greifswald vom 02. April 2014 (Az. 3 L 112/11) und sogar erst nach Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. Oktober 2014 zum Az. 4 B 41.14) nach Ausfertigung am 09. April 2015 und nachfolgender Bekanntmachung in Kraft getreten ist. bb) Die Vollstreckungsabwehrklage stellt sich auch nicht als ein Akt unzulässiger Rechtsausübung dar. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ist nicht erkennbar, dass sich die Antragstellerin mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 6.2 und der nachfolgenden Erhebung der Vollstreckungsgegenklage rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Die Antragsgegnerin durfte zu keinem Zeitpunkt damit rechnen, dass sich die Antragstellerin mit der rechtskräftig ausgeurteilten Rückbauverpflichtung abfinden würde. So folgt aus der Vorschrift des § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), wonach der Flächennutzungsplan oder die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden können, dass ein unwirksamer Bebauungsplan bis zur Behebung des Fehlers im ergänzenden Verfahren nur schwebend unwirksam ist (vgl. Sauthoff, in: Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Auflage 2006 Rn. 481). cc) Ob die am 07. April 2015 im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossene und nachfolgend in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans 6.2 wirksam ist und damit Grundlage der mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgten Einwendung sein kann, ist allerdings nicht im hier zu entscheidenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu klären, sondern muss der Entscheidung im Hauptsacheklageverfahren 2 A 1908/15 SN vorbehalten bleiben. Eine Beurteilung durch das erkennende Gericht nach Offensichtlichkeitskriterien ist angesichts des Inhalts der in dieses Verfahren eingeführten Schriftsätze gegenüber dem OVG ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin macht zwar auch geltend, allein der geänderte Bebauungsplan Nr. 6.2 sei nicht geeignet, den tatsächlichen Zustand, nämlich den Verlauf der von der Rückbauverpflichtung erfassten Straße auf in ihrem – der Antragsgegnerin – Eigentum stehenden Grundstücksflächen zu legalisieren. Das trifft zwar insofern zu, als es zur Legalisierung des bisher rechtswidrigen, die Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzenden Zustands des Übergangs des Eigentums an der in Rede stehenden Straßenfläche auf die Antragstellerin bedarf und ein solcher noch nicht erfolgt ist. Vielmehr sind ein Enteignungsverfahren (§§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 105 BauGB) und ein Antrag auf vorläufige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) bei dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern anhängig, aber bisher nicht (zu Gunsten der Antragstellerin) beendet. Indessen kommt es für die hier vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den hier in Rede stehenden vorläufigen Rechtsschutzantrag, sondern auf den Zeitpunkt an, zu dem über die Vollstreckungsabwehrklage gerichtlich zu befinden sein wird. Da die Antragsgegnerin gegen den geänderten Bebauungsplan Nr. 6.2 ein Normenkontrollverfahren vor dem OVG Greifswald (Az. 3 K 197/15) führt, ist von dessen Ausgang die Wirksamkeit des Bebauungsplans und damit das Vorliegen des Enteignungszwecks des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abhängig. Daraus folgt, dass für das Vollstreckungsabwehrklageverfahren zum Az. 2 A 1908/15 SN gem. § 94 VwGO in doppelter Hinsicht eine Aussetzungslage vorliegt: Zum einen ist die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage von dem Ausgang des Normenkontrollverfahrens vor dem OVG Greifswald zum Az. 3 K 197/15 abhängig. Hat der Normenkontrollantrag keinen Erfolg, kann das Vorliegen des Enteignungszwecks des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht mehr – wie es derzeit von der Antragsgegnerin im Normkontrollverfahren als dortige Antragstellerin erfolgt – in Frage gestellt werden. Zum anderen hängt die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage von der Entscheidung über den Enteignungsantrag bzw. den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung ab. Bereits mit einer vorzeitigen Besitzeinweisung stünde der Antragstellerin gegen die Rückbauverpflichtung die Einwendung ihres Besitzes (§ 116 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu, der sie zur Ausführung des Bauvorhabens – mithin des Straßenbaus – berechtigt (§ 116 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Daraus folgt ohne weiteres, dass der Antragstellerin in diesem Fall nicht mehr angesonnen werden kann, die ihr obliegende Rückbauverpflichtung umzusetzen. Vielmehr würde eine solche mit dem (nachträglichen) Entstehen des Rechts zur Errichtung der Straße entfallen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach hat das Gericht den für das Hauptsacheklageverfahren mit Beschluss vom 26. Februar 2016 vorläufig festgesetzten Streitwert von 110.000,00 Euro für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013).