Urteil
2 K 3099/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0428.2K3099.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine finanzielle Abgeltung von „Mehrarbeit“ aufgrund ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglied. Die am 00.0.1950 geborene Klägerin ist mit Wirkung vom 1. November 1974 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes übernommen und am 5. Mai 1977 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ernannt worden. Sie unterrichtete zunächst an der Gemeinschaftshauptschule W. -Mitte. Mit Wirkung vom 1. August 1991 wurde sie zur Gemeinschaftshauptschule W. -Ost versetzt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Schulleitung der letztgenannten Gemeinschaftshauptschule mit, dass die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Personalratstätigkeit im Umfang von 8 Wochenstunden von ihrer Unterrichtsverpflichtung freizustellen sei. Vom 1. August 2011 bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31. Juli 2013) befand sich die Klägerin in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 25. Juni 2012 geltend, dass sie seit dem 1. Juli 2008 Mitglied des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Hauptschulen gewesen sei. In den beiden Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 sei ihr eine Dienstbefreiung für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats verwehrt worden. Seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 werde der Anspruch der Personalratsmitglieder auf Dienstbefreiung anerkannt und eine entsprechende Dienstbefreiung im Umfang von sechs Wochenstunden gewährt. Eine rückwirkende Dienstbefreiung in Gestalt von sogenannten Ausfallstunden könne sie indes nicht mehr in Anspruch nehmen, da sie sich seit dem 1. August 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde. Sie begehre daher eine entsprechende finanzielle Abgeltung. Unter dem 5. Dezember 2012 hörte die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an und führte zur Begründung aus, die rückwirkende Dienstbefreiung solle grundsätzlich in der Form gewährt werden, wie sie entstanden sei. Das bedeute, dass die rückwirkende Dienstbefreiung in der Regel ab dem 1. Halbjahr des Schuljahres 2012/2013 über die Dauer von zwei Jahren in Gestalt sogenannter Ausfallstunden gleichmäßig zurückgegeben werde. Die Kläger befinde sich indes in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, so dass die Gewährung der rückwirkenden Dienstbefreiung nicht mehr in Form von Unterrichtsbefreiung erfolgen könne. Eine finanzielle Abgeltung von Ansprüchen auf nachträgliche Dienstbefreiung sei mangels Anspruchsgrundlage nicht möglich. Ein derartiger Anspruch könne insbesondere nicht auf § 42 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW gestützt werden, weil die Personalratstätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 LPVG NRW unentgeltlich als Ehrenamt ausgeübt werde. Die Unentgeltlichkeit der ehrenamtlich ausgeübten Personalratstätigkeit verbiete die Gewährung jeglicher Art von Vergütungen und Vorteilen, etwa von Sitzungsgeldern, persönlichen Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für nicht notwendige Arbeitsversäumnisse. Diese Vorgabe würde durch eine finanzielle Abgeltung nachträglicher Dienstbefreiungsansprüche umgangen. Da das LPVG NRW den Anspruch auf Freizeitausgleich eigenständig und abschließend regele, scheide auch eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz aus. Einen Ausgleichsanspruch nach den Regelungen zur Mehrarbeit (§ 61 LBG NRW) gebe es nicht, weil der im Umfang der vorenthaltenen Dienstbefreiung erteilte Unterricht mangels entsprechender Anordnung oder Genehmigung des Dienstherrn keine Mehrarbeit darstelle. Dagegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 ein, dass es jedenfalls die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete, gegebenenfalls zuviel geleistete Stunden finanziell abzugelten. Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag ab und wiederholte im Wesentlichen die Gründe aus ihrem Anhörungsschreiben. Ergänzend führte sie aus, der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) hergeleitet werden. Von unzumutbaren Belastungen, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzten, könne nicht ausgegangen werden. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser führe allenfalls auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung, nicht jedoch auf einen finanziellen Ausgleich. Die Klägerin hat am 14. März 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 24. August 2009 - 16 B 1796/08. PVL – zutreffend festgestellt, dass teilfreigestellten Personalratsmitgliedern rechtswidrig für ihre Teilnahme an Personalratssitzungen Dienstbefreiungen verwehrt worden seien. Den im Dienst befindlichen Lehrern sei im Nachgang zu dieser Entscheidung eine rückwirkende Dienstbefreiung in Gestalt von Unterrichtsbefreiung gewährt worden. Der in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Klägerin, die keine Ausfallstunden mehr realisieren könne, müsse eine entsprechende finanzielle Abgeltung gewährt werden. Der Anspruch ergebe sich aus der auch im Beamtenrecht geltenden Bestimmung des § 242 BGB. Der Dienstherr könne nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine rechtswidrige Mehrbeanspruchung des Beamten während eines längeren Zeitraums nachträglich auszugleichen. Gleiches gelte unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Februar 2013 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 25. Juni 2012 Dienstbefreiung in Form von finanzieller Abgeltung des zu viel geleisteten Dienstes zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter (vgl. § 6 VwGO), weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 1. April 2015 übertragen hat. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der geltend gemachten Mehrarbeit. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich lässt sich nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW herleiten. Nach dieser Vorschrift ist einem Beamten, der durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wird, innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so kann unter den in § 61 Abs. 2 LBG NRW genannten Voraussetzungen Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ungeachtet weiterer Rechtsfragen mangelt es an der erforderlichen dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung von Mehrarbeit durch Verwaltungsakt. Dabei hat er unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände eine Ermessensentscheidung zu treffen und zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Die Entscheidung muss - anders ausgedrückt - also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 13 bis 14; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, juris, Rn. 28 bis 30. Eine derartige Entscheidung des beklagten Landes liegt hier nicht vor. Zu Recht hat der Beklagte angenommen, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) stützen lässt. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 16, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, juris, Rn. 34. Für eine solche unzumutbare Belastung ist im Streitfall nichts ersichtlich. Auch dem Vortrag der Klägerin lässt sich hierfür nichts entnehmen. Sie kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin keinen finanziellen Ausgleich für die ihr in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 verwehrte Dienstbefreiung für die Teilnahme an Personalratssitzungen erhalten hat. Sitzungen des Personalrats unterfallen zwar nicht dem Freistellungskontingent nach § 42 Abs. 3 und 4 LPVG NRW. Den Personalratsmitgliedern ist hierfür vielmehr Dienstbefreiung nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW zu gewähren. Satz 2 der genannten Vorschrift bestimmt, dass Personalratsmitglieder, die durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, einen Anspruch auf Gewährung von Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang haben. Zu einer dahingehenden Inanspruchnahme hat die Klägerin aber bereits Näheres nicht vorgetragen. Davon abgesehen wandelt sich der Anspruch auf Dienstbefreiung auch nicht in einen Vergütungsanspruch um, wenn er nicht realisiert wird, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte sich inzwischen im Ruhestand befindet und deshalb eine rückwirkend gewährte Dienstbefreiung von vornherein unmöglich ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2004 - 10 A 10906/04 -, juris. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Mitglieder des Personalrats ihr Amt gemäß § 42 Abs. 1 LPVG NRW unentgeltlich als Ehrenamt führen. Die Unentgeltlichkeit der Amtsführung verbietet die Gewährung jeglicher Art von Vergütungen und Vorteilen. Unter das Verbot der Entgeltlichkeit fällt nicht nur jegliche Bezahlung der Tätigkeit eines Personalratsmitglieds, sondern auch jede Form der Zuwendung eines geldwerten Vorteils. Vgl. Cecior, Vallendar/Lechtermann, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Mai 2014, § 42 Rn. 28 bis 29. Hinzu kommt, dass nach § 61 Abs. 2 LBG NRW die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit nur in Betracht kommt, wenn die Dienstbefreiung aus „zwingenden dienstlichen Gründen“ nicht möglich ist. Indessen sind es keine solchen zwingenden dienstlichen Gründe, sondern vielmehr rechtliche Gründe, die es der Klägerin, die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit überhaupt keinen Dienst mehr zu verrichten hat, unmöglich machen, den Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Als Schadensersatz steht der Klägerin die begehrte finanzielle Abgeltung ebenfalls nicht zu, weil sie keinen materiellen Schaden erlitten hat. Mehrarbeit eines Beamten ist kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist grundsätzlich - so auch hier - Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden zu, nicht bei einem immateriellen Schaden (vgl. hierzu § 253 BGB) zu leisten. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt ebenfalls kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für eine rechtswidrige Inanspruchnahme über die regelmäßige Dienstzeit hinaus. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Gewährung (nur) von Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris - hat Allgemeingültigkeit über den Fall eines Beamten im aktiven Dienstverhältnis hinaus und schließt einen Ausgleich in Geld auch für solche Fälle aus, in denen sich der Beamte bereits im Ruhestand befindet und ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 – 4 B 7/06 -, juris, Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.