Urteil
2 K 1577/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:1025.2K1577.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Brandamtsrat – BesGr. A 12 LBesO – im Dienst der Beklagten. Er begehrt für von ihm im Rahmen von „Rufbereitschaften ‚Lagedienst‘“ geleisteten Dienst Freizeitausgleich, hilfsweise einen finanziellen Ausgleich. Die Beklagte richtete eine „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ ein. Die Regelung der Modalitäten dieses Dienstes ergibt sich aus einem Schreiben des Bereichs Personal (11) an den Bereich Feuerwehr (37) der Beklagten vom 30. April 2009. Dieses Schreiben hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: „Einrichtung einer Rufbereitschaft "Lagedienst" Der Personalrat hat folgender Regelung zugestimmt: Um für Ereignisse in der Stadt Iserlohn mit erhöhtem koordinativen Aufwand vorbereitet zu sein, sollen die Führungsfunktionen der Feuerwehr ab 1. Mai 2009 in einem Bereitschaftsdienst organisiert werden. Dieser "Lagedienst" wird folgende Aufgaben wahrnehmen: - Erkundung der Lage von "hinten"/Beurteilung/Maßnahmen - Übernahme der vierten Führungsebene - Übernahme der dritten Führungsebene (Paralleleinsätze) -> Einberufung des Stabes SAE - Organisation Aufbau TEL - Übernahme von Stabsfunktionen der Einsatzleitung - Controlling Informationspflichten /Berichterstattung Behörden /Medieninformationen - Alarmierung dienstfreies Personal - Alarmierung von Kräften gD/hD - Verbindungsfunktion in anderen Stäben bei besonderen Lagen Alarmiert wird nach der gültigen Alarm- und Ausrückeordnung, und zwar: - automatisch bei "Fw besetzen" - auf Anforderung des BvE - ab Unwetterlage "rot" - bei Einsätzen im Rahmen "vorgeplanter überörtlicher Hilfe" - auf Basis besonderer Einsatzpläne Darüber hinaus wird er informiert bei: - Unfällen/Verletzungen bei Einsätzen von Feuerwehrangehörigen - Einsätzen des Leiters der Feuerwehr im Rahmen von MoFüSt (Mobile Führungsunterstützung der Stäbe) - Einsätzen ab einer längeren Dauer (ab ca. 45 Minuten) Durchgeführt wird der Dienst durch folgende Funktionen: - EL, S1, S2, S3 (ca. 90% der Dienste) - Verbandführer (ca. 10% der Dienste) Der Dienst wird in Rufbereitschaft außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistet. Werktags sind die entsprechenden Kollegen im Dienst, außerhalb der Dienstzeit werden sie mittels Funkmeldeempfängern alarmiert. Der Lagedienst hat sich grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab Alarmierung an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr einzufinden. Es wird in der Regel nur jeweils eine Führungskraft in die Rufbereitschaft gesetzt. Jede geleistete Stunde Rufbereitschaft wird mit einer Achtelstunde Arbeitszeit im Dienstplanprogramm (OC-Planner) gutgeschrieben. Für Einsätze während der Rufbereitschaft ist die tatsächliche geleistete Zeit als zusätzliche Arbeitszeit zu rechnen. Die Durchführenden haben die Möglichkeit, zusätzlich zur Regelung für den BvE-Dienst, sich pro Monat zehn Überstunden direkt und ohne Einhaltung der Jahresfrist auszahlen zu lassen.“ Zu den Modalitäten der Nutzung von Dienstfahrzeugen der Feuerwehr der Beklagten verhalten sich Nr. 4.2 der Dienstanweisung Nr. 3 – Kraftfahrwesen – der Feuerwehr der Stadt Iserlohn (Stand: 04/2003) und Anlage 4 zur Dienstanweisung Nr. 2– Alarm- und Ausrückordnung – der Feuerwehr der Stadt J. vom 17. November 2008. In Nr. 4.2 der Dienstanweisung Nr. 3 – Kraftfahrwesen – der Feuerwehr der Stadt J. (Stand: 04/2003) ist u. a. ausgeführt: „ Dienstfahrten Feuerwehrfahrzeuge dürfen nur für dienstlich erforderliche Fahrten eingesetzt werden, hierbei ist grundsätzlich ordentliche Dienstkleidung zu tragen. …“ In der Anlage 4 zur Dienstanweisung Nr. 2 – Alarm- und Ausrückordnung – der Feuerwehr der Stadt Iserlohn vom 17. November 2008 ist u. a. ausgeführt: „Der Lagedienst führt zur Erfüllung seines Dienstes ein Fahrzeug mit, welches mit einer Sondersignalanlage ausgestattet ist.“ Seit Mitte Mai 2015 ist der – in der herkömmlichen Form erfolgte – Lagedienst ausgesetzt. Seitdem gibt es lediglich einen ereignisbezogenen Lagedienst. Bis zu seiner Aussetzung galten für den Lagedienst folgende Maßgaben: Der Lagedienst war in folgende Kategorien eingeteilt: Lagedienst am Samstag/Sonntag/Feiertag (LS): Rufbereitschaft jeweils von 7.30 Uhr bis zum nächsten Morgen 7.30 Uhr; Lagedienst am Freitag (RDF): Rufbereitschaft von 13.10 Uhr bis Samstag 7.30 Uhr. Lagedienst am Wochentag (RDT) – montags bis donnerstags –: Rufbereitschaft am jeweiligen Wochentag von 16.00 Uhr bis zum nächsten Wochentag um 7.30 Uhr. Hinsichtlich der Leistung des Lagedienstes wurden Blöcke gebildet, in denen der Lagedienst zusammenhängend von einer Führungskraft wahrgenommen wurde, so von Montag bis Dienstag, von Mittwoch bis Donnerstag und von Freitag bis Sonntag. Der diesbezügliche Dienstplan bestimmte den Lagedienst jeweils vom 1. Februar eines Jahres für die Dauer eines Jahres. Der den Dienst Leistende musste sich während der Rufbereitschaft jederzeit einsatzbereit halten. Zu diesem Zweck wurde ihm ein Dienstfahrzeug mit Sondersignaleinrichtung zur Verfügung gestellt, in dem die gesamte persönliche Schutzausrüstung – Helm, Jacke, Hose und Stiefel – gelagert wurde. Darüber hinaus wurde die Führungskraft für die Rufbereitschaft mit einem Lagediensthandy und einem Funkmeldeempfänger ausgestattet. Jede volle Stunde der Rufbereitschaft wurde mit einer Achtelstunde als Arbeitszeit des Lagedienst Leistenden angerechnet. Einsatzzeiten wurden in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Eine vom Kläger vorgelegte Dienststatistik der Beklagten weist für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2014 hinsichtlich vom Kläger geleisteter Lagedienste Folgendes aus: Jahr Dauer Tage 2009: 1277h55 75 2010: 1543h25 83 2011: 1473h40 80 2012: 1283h00 70 2013: 1707h05 94 01-11/2014: 1411h00 78 Mit am 15. April 2014 bei der Beklagten eingegangenem, mit dem Datum des „14.04.2013“ versehenem Schreiben beantragte der Kläger, den von ihm – im Rahmen der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ – geleisteten „Einsatzführungsdienst“ in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und durch Freizeit, hilfsweise in finanzieller Form auszugleichen. Er bezog sich auf das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – sowie das Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – und führte aus, er mache Ansprüche für den Zeitraum ab Januar 2009 geltend. Ferner bat er, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erklärte die Beklagte, sie verzichte hinsichtlich eventueller Besoldungsansprüche des Klägers auf die Einrede der Verjährung, soweit Ansprüche am Tage der Antragstellung am 14. April 2014 noch nicht verjährt gewesen seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. März 2015 führte der Kläger aus, für die Frage der Einstufung des Lagedienstes als Arbeitszeit sei allein entscheidend, ob aus der Ausgestaltung des Dienstes und aus dessen zeitlichen Vorgaben folge, dass dem Feuerwehrbeamten die Möglichkeit genommen werde, sich frei zu bewegen und sich privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen. Der Einfluss des Lagedienstes auf das Privatleben beginne schon vor der eigentlichen Dienstzeit. Denn er, der Kläger, plane bereits im Vorfeld, sich nicht während des Lagedienstes privaten Interessen zu widmen, sondern verlagere diese auf andere Zeiträume. Seine private Lebensgestaltung während des Lagedienstes sei erheblich eingeschränkt: Er verlasse die Stadt nicht, verzichte auf gängige Freizeitaktivitäten wie Schwimmen, Radfahren, Theater-/Kinobesuche etc., ferner auf ehrenamtliche Tätigkeiten, auf Einkäufe, auf auswärtiges Essen und Alkoholkonsum. Selbst Spaziergänge oder kleinere Besorgungen ließen sich nur in sehr geringem Umfang und nur in unmittelbarer Nähe zum Dienst-Kfz vornehmen. Dies habe seinen Grund nicht nur in dem Erfordernis, im Einsatzfall möglichst schnell den Dienst aufzunehmen, sondern auch darin, dass er das Dienst-Kfz übernehme und dafür sein Privatfahrzeug an der Feuerwache verbleibe. Auch verzichte er während des Lagedienstes auf Besuche von Verwandten oder Bekannten. Ebenso sehe er von entsprechenden Einladungen ab. Seine private Lebensgestaltung sei jedoch nicht allein durch das Unterlassen bestimmter Unternehmungen oder Lebensweisen eingeschränkt. Denn er führe während des Lagedienstes ununterbrochen das Lagediensthandy bzw. einen Funkempfänger mit sich. Selbst nachts liege dieses im Schlafzimmer auf dem Nachttisch. Durch die permanente Alarmbereitschaft seien somit sämtliche Tages- und Nachtzeiten zusätzlich belastet. Ein nicht unerheblicher Stress entstehe erst recht, wenn er in geringem Umfang etwas außerhalb seiner Wohnung unternehme. Das Dargelegte mache deutlich, dass ihm, dem Kläger, während des Lagedienstes nicht im Ansatz eine freie Gestaltung seiner privaten Aktivitäten möglich sei. Denn er müsse jederzeit mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme rechnen. Am 27. April 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein vorprozessuales Vorbringen und führt darüber hinaus aus: In der Zeit von 2009 bis 2014 sei es während der Rufbereitschaft zu mindestens 150 Einsätzen gekommen. Diese Zahl beziehe sich nicht allein auf ihn, den Kläger, sondern auf die Rufbereitschaften aller Lagedienst leistenden Beamten. In der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. November 2014 habe er insgesamt 8696 Stunden und 5 Minuten Rufbereitschaft geleistet. 113 Stunden und 55 Minuten dieser Rufbereitschaftszeiten habe die Beklagte „als Mehrarbeit als ‚Arbeiten in Rufbereitschaft‘ (AiR) vollumfänglich als Arbeitszeit berücksichtigt“. Von den übrigen 8582 Stunden und 10 Minuten seien im Rahmen der „Achtelregelung“ 1072 Stunden und 46 Minuten als Arbeitszeit angerechnet worden. Demnach seien von der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2014 Rufbereitschaftsstunden im Umfang von 7509 Stunden und 24 Minuten nicht als Arbeitszeit berücksichtigt worden. Sämtliche in dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – genannten Voraussetzungen dafür, die von ihm geleisteten Rufbereitschaften in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen, seien erfüllt. Trotz der Bezeichnung als „Rufbereitschaft“ und trotz des Umstandes, dass die betreffenden Zeiten auch von Zuhause geleistet werden könnten, seien sie so ausgestaltet, dass sie weder den Charakter von Freizeit noch den von Ruhezeit aufwiesen und deshalb als vollwertige Arbeitszeit zu werten seien. Insoweit komme es nicht auf die tatsächliche Zahl der Einsätze an. Entscheidend sei vielmehr, dass er, der Kläger, während der Rufbereitschaft jederzeit einen Einsatz erwarten müsse. Die von der Beklagten noch nicht berücksichtigten und noch nicht verjährten Zeiten der Rufbereitschaft seit dem 1. Januar 2011 seien in Form von Freizeit auszugleichen. Es handele sich insgesamt um 5874 Stunden und 45 Minuten (2011: 1473 Std. 40 Min.; 2012: 1283 Std. 0 Min.; 2013: 1707 Std. 5 Min.; 2014: 1411 Std. 0 Min.). Bei Abzug eines Achtels ergebe sich eine auszugleichende Zeitspanne von 5140 Stunden und 25 Minuten. Hilfsweise stehe ihm ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich dieser Zeiten zu. Da sämtliche streitbefangenen Zeiten solche seien, die außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zu erbringen gewesen seien, seien diese als Mehrarbeit zu werten und gemäß § 4 BMVergV zu vergüten. Auch diesen Anspruch beschränke er, der Kläger, mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verjährung auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011, so dass sich– für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2014 – ein Betrag von 93.316,60 € ergebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2014 geleisteten „Lagedienst“ Freizeitausgleich im Umfang von 5140 Stunden und 25 Minuten zu gewähren, hilfsweise ihm dafür finanziellen Ausgleich in Höhe von 93.316,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Dem Kläger stehe weder der geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich noch der hilfsweise begehrte finanzielle Ausgleich zu. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 14. April 2014 die streitbefangenen Ansprüche hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2011 bis zum 13. April 2014 zeitnah geltend gemacht habe, bestünden die streitgegenständlichen Ansprüche nicht, weil die Zeiten „häuslicher Alarmbereitschaft“ keinen Bereitschaftsdienst darstellten, der in vollem Umfang als Arbeitszeit zu werten sei. Es handele sich allein um Rufbereitschaft, hinsichtlich derer die „1/8-Regelung“ zu einer ausreichenden Berücksichtigung der geleisteten Dienste führe. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – als in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennender Bereitschaftsdienst vorliege, seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Die vorzunehmende Gesamtbewertung ergebe im Falle des Klägers, dass die Zeiten „häuslicher Alarmbereitschaft“ lediglich als Rufbereitschaft zu qualifizieren seien, hingegen keine voll zu vergütende Arbeitszeit vorliege. Es treffe nicht zu, dass der Kläger, wie er in der Klageschrift ausgeführt habe, im Einsatzfall „binnen kürzester Frist (max. 30 Minuten)“ als Einsatzleiter vom Dienst tätig werden müsse. Die Verfügung vom 30. April 2009 beinhalte keinesfalls, dass sich die alarmierte Führungskraft nahezu sofort und nur ausnahmsweise binnen 30 Minuten auf der Feuerwache einzufinden habe. Schon die Art der Aufgaben, die als Einsatzleiter im Lagedienst übernommen werden müssten, zeige, dass die sofortige Anwesenheit auf der Wache kein Fall äußerster Dringlichkeit sei. Anders als in dem vom VGH BW entschiedenen Fall verlange die Regelung vom 30. April 2009 nicht das Erscheinen binnen weniger Minuten, sondern regele die Eintreffenspflicht als Pflicht zum Erscheinen „grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab Alarmierung an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr“. Dass entsprechend diesem Verständnis die Regelung vom 30. April 2009 auch „gelebt“ worden sei, zeige sich schon daran, dass eine der betroffenen Führungskräfte ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Hagen habe und dass sehr wohl von der Leitung der Berufsfeuerwehr akzeptiert werde, dass dieser Führungskraft angesichts der Entfernung zwischen Wohnort und Feuerwache im Falle einer Alarmierung ein Eintreffen am Dienstort binnen weniger Minuten faktisch gar nicht möglich sei. Selbstverständlich werde auch dieser Führungskraft zugestanden, die Zeiten der „häuslichen Alarmbereitschaft“ an ihrem Wohnort zu verbringen. Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung des Klägers, die „häusliche Alarmbereitschaft“ beeinflusse sämtliche privaten Lebensbereiche und Aktivitäten dergestalt, dass diese nahezu völlig eingeschränkt würden, keinesfalls nachvollziehbar. Die Bedingungen für die Wahrnehmung des Lagedienstes im Falle einer Alarmierung zwängen den Kläger nicht, ständig und stets in Reichweite der Feuerwache zu verweilen. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs und die Vorgabe, dass der Kläger im Fall einer Alarmierung innerhalb von 30 Minuten an der Feuerwache zu erscheinen habe, hinderten ihn nicht daran, Freizeitaktivitäten wie Radfahren oder Kinobesuche auszuüben. Keineswegs sei es ihm verwehrt, etwa ihr, der Beklagten, Stadtgebiet zu verlassen, sondern er sei auch angesichts der Lage der Feuerwache direkt an der Autobahnanbindung der A 46 ohne Weiteres in der Lage, sich auf dem Stadtgebiet der benachbarten Stadt Hagen aufzuhalten oder Besuche in Schwerte, Unna und angrenzenden Orten durchzuführen. Der Kläger müsse aufgrund der Möglichkeit, alarmiert zu werden, weder auf ehrenamtliche Tätigkeiten noch auswärtiges Essen verzichten. Der Kläger sei ferner nicht gehindert, selbst Einkäufe zu erledigen, wobei sie, die Beklagte, nicht nachvollziehen könne, inwieweit das Mitführen des Dienstfahrzeugs, das zu einem solchen Zweck ausdrücklich gestattet sei, sich für den Kläger als beschränkend und nachteilig erweisen könnte. Die in Nr. 4.2 der Dienstanweisung Nr. 3 – Kraftfahrwesen – der Feuerwehr der Stadt Iserlohn für Dienstfahrten getroffene Regelung sei dabei so interpretiert worden, dass die Nutzung des Dienstfahrzeuges während der Rufbereitschaft vollumfänglich zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lagedienstes erforderlich gewesen sei. Zur Frage der Zulässigkeit der Nutzung zu Zwecken, zu denen die Führungskraft ansonsten auf ihr privates Kraftfahrzeug angewiesen gewesen wäre, habe es keine weiteren inhaltlichen Festlegungen in schriftlicher Form bis auf diejenige der Beschränkung des Aufenthaltsortes durch die Regelung über die Eintreffzeit von 30 Minuten im Falle der Alarmierung gegeben. Zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und den zum Lagedienst herangezogenen Führungskräften habe Einvernehmen über die Zulässigkeit der Nutzung des Dienstfahrzeuges zu auch dem privaten Interesse der jeweiligen Führungskraft dienenden Zwecken (Einkauf, Freizeitgestaltung und ähnliches) bestanden, soweit der über die Regelung zur Eintreffzeit gezogene „Radius“ beachtet worden sei. Eine Kostenbelastung der jeweiligen Führungskraft für Fahrten, die nicht unmittelbar hinsichtlich der Strecke zwischen Feuerwache und Wohnung stattgefunden hätten, sei nicht erfolgt. Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Darstellung, durch das ständige Mitführen des Lagediensthandys bzw. des Funkmeldeempfängers seien sämtliche Tages- und Nachtzeiten des Klägers belastet. Die Rufbereitschaft „Lagedienst“ führe zwar zu einer gewissen Beschränkung der privaten Bewegungsfreiheit. Die zusammenfassende Feststellung, der Kläger sei während der Rufbereitschaft außer Stande, seine Zeit so zu gestalten, dass er Ruhe und Erholung finden könne, sei hingegen völlig überzogen. Schließlich falle mit ausschlaggebend ins Gewicht, in welch geringem Umfang der Kläger in den vergangenen Jahren tatsächlich zu Einsätzen im Lagedienst herangezogen worden sei. Für die Jahre 2009 bis 2014 ergebe sich für den Kläger persönlich eine Einsatzzahl von 27, wobei auf den Streitzeitraum von 2011 bis 2014 16 Einsätze entfielen. Dem stünden (für die Jahre 2009 bis 2014) Rufbereitschaften des Klägers in Höhe von insgesamt 486 gegenüber. So sei der Kläger im Jahr 2011 am 2. Dezember (1,5 Stunden) herangezogen worden. Im Jahr 2012 sei eine Alarmierung fünf Mal geschehen, und zwar am 16. Januar (1,5 Stunden), am 26. Februar (5 Stunden), am 1. April (2,5 Stunden), am 24. Oktober (2 Stunden) und am 16. Dezember (2 Stunden). Im Jahre 2013 seien ebenfalls fünf Heranziehungen zu verzeichnen gewesen, nämlich am 20. Januar (3 Stunden), am 4. März (2,5 Stunden), am 16. März (2 Stunden), am 22. April (3 Stunden) sowie am 26. August (2 Stunden). Für das Jahr 2014 seien gleichfalls fünf Einsätze während der „häuslichen Alarmbereitschaft“ dokumentiert, und zwar am 27. Januar (3 Stunden), am 7. März (3 Stunden), am 3. Mai (3,5 Stunden), am 2. September (1,5 Stunden) sowie am 4. Dezember (1,5 Stunden). Die geringe Anzahl der tatsächlichen Inanspruchnahmen des Klägers zu Einsätzen zeige, dass die Möglichkeit, jederzeit mit einer Alarmierung und einem Einsatz rechnen zu müssen, sich lediglich sporadisch realisiert habe und der Kläger, anders als in dem vom VGH BW entschiedenen Fall, keineswegs regelmäßig mit einer Alarmierung habe rechnen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist. Dem Kläger steht für den im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. November 2014 geleisteten „Lagedienst“ weder ein Anspruch auf Freizeitausgleich noch ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich über das von der Beklagten hinsichtlich dieses Dienstes bereits Erbrachte hinaus zu. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich nicht aus § 61 LBG NRW in der hier anwendbaren, vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2016 gültigen Fassung (LBG NRW a. F.). § 61 LBG NRW – in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung – beinhaltet im Übrigen die gleichen Tatbestandvoraussetzungen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. ist der Beamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren (§ 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F.). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 61 Abs. 2 LBG NRW a. F.). Ansprüche des Klägers nach diesen Regelungen scheiden bereits deshalb aus, weil es sich bei dem vom Kläger verrichteten „Lagedienst“ nicht um Mehrarbeit im Sinne des § 61 LBG NRW a. F. handelt. Es fehlt schon an der erforderlichen dienstlichen Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit. Diese ist hier weder ausdrücklich noch stillschweigend angeordnet oder genehmigt worden. Eine derartige Maßnahme ist insbesondere nicht in der Aufstellung der für den Kläger (und seine Kollegen) geltenden Dienstpläne zu sehen. Die Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit setzt eine einzelfallbezogene, d. h. auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten zugeschnittene Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände voraus. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 76 f., m. w. N. Eine derartige einzelfallbezogene Ermessensausübung kann in der Aufstellung von Dienstplänen nicht gesehen werden. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 29, vom 20. November 2015 – 26 K 8853/14 –, S. 6 d. amtl. Umdr., und vom 20. August 2015 – 26 K 3505/14 –, juris Rn. 29; VG München, Urteil vom 2. Oktober 2013 – M 5 K 12.3848 –, juris Rn. 21; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 78. Hinzu tritt, dass Mehrarbeit einen vorübergehenden außergewöhnlichen Bedarf decken, nicht aber eine dauerhafte Modifizierung der regelmäßigen Arbeitszeit – wie sie etwa durch einen Dienstplan erfolgen kann – bewirken soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 14. (Schon) aus dem vorgenannten Grunde kommt auch eine nachträgliche Genehmigung der Mehrarbeit nicht in Betracht. Eine über mehrere Jahre hintereinander anfallende, sozusagen permanente Mehrarbeit ist nicht genehmigungsfähig. Insbesondere der Beschränkung auf Ausnahmefälle liefe es zuwider, einen zunächst gar nicht als Mehrarbeit erkannten Dienst im Nachhinein als Mehrarbeit im Sinne des § 61 LBG NRW a. F. zu genehmigen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 80 f., m. w. N.; Beschluss vom 8. Juni 2009 – 1 A 3143/08 –, juris Rn. 9, m. w. N. Die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. erforderliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit kann schließlich auch nicht durch die faktische Ableistung von Mehrarbeit ersetzt werden. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit um einen Verwaltungsakt handelt, der nicht durch tatsächliches Handeln desjenigen, an den sich ein solcher Verwaltungsakt richten würde, ersetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 –, ZBR 2009, 352 = juris Rn. 82 ff.; Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –, juris Rn. 62; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 2011 – 6 A 2173/09 –, juris Rn. 47; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. September 2015 – 1 K 4906/13 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. April 2015 – 2 K 3099/13 –, juris Rn. 20, vom 13. März 2015 – 2 K 7605/13 –, juris Rn. 27, und vom 21. Januar 2015 – 2 K 5118/13 –, juris Rn. 21; VG München, Urteil vom 2. Oktober 2013 – M 5 K 12.3848 –, juris Rn. 20. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder ein finanzieller Ausgleichsanspruch steht dem Kläger auch nicht als unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder auf der Grundlage von Treu und Glauben als nationalrechtlicher bzw. beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch ist wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. In Ausnahmefällen wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich um. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 18 ff. Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch kann einem Beamten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zustehen, wenn der Dienstherr den Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch nimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. In diesem Fall ist die Inanspruchnahme rechtswidrig (Zuvielarbeit). Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 9; Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 C 28.02 –, juris Rn. 19 f. Auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt u. a. die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 24.11 –, juris Rn. 19 ff. Die Heranziehung des Klägers zu der streitgegenständlichen „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Denn sie beinhaltet keinen Dienst über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit bzw. über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus, da die Verrichtung des „Lagedienstes“ nicht zu einer Überschreitung der höchstens zulässigen Arbeitszeit führt. Bei den vom Kläger geltend gemachten Rufbereitschaftszeiten handelt es sich nämlich nicht um vollumfängliche Arbeitszeit im dienstrechtlichen Sinne, vgl. im vorliegenden Zusammenhang zu Rufbereitschaftszeiten von Feuerwehrbeamten auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 40, vom 20. November 2015 – 26 K 8853/14 –, S. 6 d. amtl. Umdr., und vom 20. August 2015 – 26 K 3505/14 –, juris Rn. 37; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 21; vgl. ferner § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu, sondern um Zeiten, die bereits nach den Maßgaben des § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO ausgeglichen worden sind; die letztgenannte Vorschrift ist vorliegend gemäß § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu anwendbar, vgl. zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO in Fällen der vorliegenden Art auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 41; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 21. Für das Verständnis des Begriffs der „Arbeitszeit“ ist zunächst die RL 2003/88/EG bedeutsam. Diese Richtlinie ist auch auf Beamte anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 RL 2003/88/EG), vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 – 2 B 93.12 –, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 32. Die RL 2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 RL 2003/88/EG) und definiert in Art. 2 Nr. 1, in dessen Lichte das für die Feuerwehrbeamten der Beklagten geltende Landesbeamtenrecht anzuwenden und auszulegen ist, vgl. auch – zu Polizeibeamten – VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4545/14 –, juris Rn. 13; vgl. ferner VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 16, Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und / oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Die Definition des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG beinhaltet damit drei Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen. Dazu zählen das räumliche Kriterium (sich am Arbeitsort aufhalten), das Kriterium der Weisungsbefugnis (dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen) und das berufsbezogene Kriterium (sich in Ausübung seiner Tätigkeit oder Wahrnehmung seiner Aufgaben befinden). Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 32, m. w. N. Zu der in Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG erfolgten begrifflichen Festlegung hat der EuGH konkretisierend ausgeführt, dass Zeiten, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort abgeleistet werden, unabhängig davon unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinn der RL 2003/88/EG fallen, welche Arbeitsleistungen während dieses Dienstes tatsächlich erbracht werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 –, juris Rn. 48, vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 49, vom 1. Dezember 2005 – C-14/04 –, juris Rn. 46, und vom 25. November 2010 – C-429/09 –, juris Rn. 54 f.; Beschluss vom 11. Januar 2007 – C-437/05 –, juris Rn. 27; vgl. dazu auch BAG, Urteile vom 14. September 2011 – 10 AZR 208/10 –, juris Rn. 12, und vom 23. Juni 2010 – 10 AZR 543/09 –, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris Rn. 72. Ferner hat der EuGH dargelegt, dass Zeit, die von dem Arbeitnehmer für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Arbeit aufgewendet wird, nur dann „Arbeitszeit“ im Sinne der besagten unionsrechtlichen Vorschrift ist, wenn diese Tätigkeiten die körperliche Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort erfordert und er sich in dem genannten Zeitraum für seinen Arbeitgeber zur Verfügung halten muss. Vgl. EuGH, Beschluss vom 4. März 2011 – C-258/10 –, juris (Tenor, 1. Abs.); vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 33. Im Regelungszusammenhang der RL 2003/88/EG ist der Begriff der Arbeitszeit im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen. Ruhezeit ist gemäß Art. 2 Nr. 2 RL 2003/88/EG jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. Beide – autonom auszulegende, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris Rn. 72, – Begriffe schließen einander aus, vgl. EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2000 – C-303/98 –, juris Rn. 47, und vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 48. Hiervon ausgehend ist von dem vollumfänglich als Arbeitszeit anzurechnenden Bereitschaftsdienst der nicht (vollständig) als Arbeitszeit anzuerkennende Rufbereitschaftsdienst zu unterscheiden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 17. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die charakteristischen Merkmale des Begriffs der Arbeitszeit dann nicht erfüllt sind, „wenn [Bedienstete] Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der [Einrichtung des Arbeitgebers] verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 51, und vom 3. Oktober 2000 – C 303/98 –, juris Rn. 50. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AZVO, der vorliegend gemäß § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu anwendbar ist, liegt Rufbereitschaft vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten übertragen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AZVO). Nach § 7 Satz 1 AZVO leisten Bereitschaftsdienst Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Das BVerwG hat ausgehend von dem allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte die fragliche Bereitschaft an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält und ob erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, zählten die Zeiten des Bereitschaftsdienstes – einschließlich der „inaktiven Zeiten“ – nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG ohne Abstriche als Arbeitszeit. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 – 2 C 32.10 –, juris Rn. 12, und vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 / 2 C 91.07 / 2 C 93.07 –, jeweils juris Rn. 14, m. w. N.; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 – 1 A 421/14 –, juris Rn. 74; VGH BW, Urteile vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 17, und vom 17. Juni 2014 – 4 S 169/13 –, juris Rn. 37. Hinsichtlich des Merkmals einer erfahrungsgemäß zu erwartenden dienstlichen Inanspruchnahme kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob während der in Frage stehenden Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die den betreffenden Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 20. Hieran gemessen handelte es sich bei den streitgegenständlichen, von dem Kläger geleisteten Zeiten der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ nicht um – in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennenden – Bereitschaftsdienst, sondern um eine (bloße) Rufbereitschaft, die die Beklagte zu Recht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO (i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu) lediglich im Umfang von einem Achtel als Arbeitszeit anerkannt hat. Keine der nach der vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst erforderlichen, kumulativ zu verstehenden, vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 22; VG Minden, Urteil vom 2. Juni 2016– 4 K 1195/15 –, S. 8 d. amtl. Umdr.; VG Arnsberg, Urteil vom 18. Mai 2016 – 2 K 2402/14 –, S. 14 d. amtl. Umdr., Voraussetzungen liegt vor: Der Kläger hat die Bereitschaften nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs geleistet. Ferner hat er sich nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitgehalten. Darüber hinaus war auch nicht erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen, d. h. während der in Frage stehenden Zeiten waren nicht typischerweise nennenswerte Einsätze zu erwarten, die den betreffenden Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gaben. Auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während einer Bereitschaft, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, ausgesetzt war, führt nicht zu einer Einordnung als Arbeitszeit. Die Qualifizierung der Bereitschaftszeiten des Klägers als bloße Rufbereitschaft steht schließlich im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch zu ähnlichen Fallgestaltungen VG Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 45 ff., vom 20. November 2015 – 26 K 8853/14 –, S. 7 ff. d. amtl. Umdr., und vom 20. August 2015– 26 K 3505/14 –, juris Rn. 42 ff.; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 42 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 ff.; zu Fallkonstellationen im Bereich des Polizeivollzugsdienstes vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4545/14 –, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4012/14 –, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4312/14 –, juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4647/14 –, juris Rn. 20 ff. Der Kläger hatte sich während der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs bereitzuhalten. Eine Bestimmung des Aufenthaltsorts des Klägers während einer „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“ ergibt sich insbesondere nicht aus den in dem Schreiben vom 30. April 2009 wiedergegebenen Regelungen der Modalitäten der „Rufbereitschaft ‚Lagedienst‘“. Soweit dort festgelegt worden ist, dass sich „[d]er Lagedienst … grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab Alarmierung an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr einzufinden [habe]“, handelt es sich nicht um die Bestimmung eines Ortes außerhalb des Privatbereichs, an dem sich der Kläger während der Rufbereitschaftszeiten aufzuhalten hatte, sondern (lediglich) um eine Begrenzung des Radius, innerhalb dessen ein Aufenthalt des Klägers während der Rufbereitschaftszeiten erlaubt war bzw. erwartet wurde. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015– 26 K 775/14 –, juris Rn. 46; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 f. u. 11. Der betreffende Bereich schließt dabei auch das Zuhause des Klägers ein. Denn von der Wohnanschrift des Klägers ist die Feuerwache der Berufsfeuerwehr – laut einschlägigen Routenplanern, die im Internet allgemein zugänglich sind, wie z. B. „Google Maps“ – innerhalb einer Zeitspanne zu erreichen, die deutlich weniger als 30 Minuten beträgt. Der Kläger konnte sich während der Rufbereitschaftszeiten innerhalb seines Privatbereichs, insbesondere in seiner Wohnung, aufhalten und seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei bestimmen. Es bestand auch keine Pflicht, dem Dienstherrn anzuzeigen, wo er sich aufhielt, wenn er z. B. seine Wohnung verließ und den Aufenthaltsort wechselte. Vgl. zum Vorstehenden auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 4545/14 –, juris Rn. 23. Es kann ferner nicht angenommen werden, dass sich der Kläger im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung der Dienste zu einem „jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ bereitgehalten hat. Die in dem Schreiben vom 30. April 2009 getroffene Regelung legt als Zeitvorgabe fest, dass sich der „Lagedienst“ leistende Beamte grundsätzlich innerhalb einer Zeit von 30 Minuten ab Alarmierung an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr einzufinden habe. Bei einer solchen Eintreffzeit kann von einem Erfordernis eines „Sichbereithaltens zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz“ noch nicht die Rede sein. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidungserheblich von demjenigen, der Gegenstand des Urteils des VGH BW vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 – war. Denn in dem letztgenannten Fall war der zu verrichtende Dienst maßgeblich dadurch gekennzeichnet und bestimmt, dass der Einsatzleiter vom Dienst im Fall einer Alarmierung den Dienst sofort – d. h. innerhalb weniger Minuten – zu übernehmen und den Dienst aufzunehmen hatte, vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 22. Während der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftszeiten war ferner nicht im oben erläuterten Sinne erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen. Insoweit kommt es maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeiten an. Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die der Bereitschaft das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 30. Wie bei jedem Bereitschaftsdienst kommt es für die rechtliche Wertung nicht darauf an, ob es in jeder einzelnen Bereitschaft, für die Ansprüche geltend gemacht werden, zu tatsächlichen Einsätzen gekommen ist, sondern darauf, ob nach den üblichen Umständen mit solchen Einsätzen erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Es reicht deshalb aus, die anzustellenden tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht. Stellt sich heraus, dass im Regelfall ein Rückgriff auf den Bereitschaft leistenden Beamten erforderlich ist, sind diese Zeiten als Bereitschaftsdienst zu werten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 2 C 90.07 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K4545/14 –, juris Rn. 32. Gemessen hieran kann nicht angenommen werden, dass der Kläger während der streitigen Rufbereitschaftszeiten im Regelfall mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen hatte, wodurch die fraglichen Bereitschaftszeiten das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz erhielten. Bei der Beurteilung der Häufigkeit einer dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers ist auf die individuell von ihm geleisteten Rufbereitschaftszeiten und die tatsächlich erfolgten Alarmierungen abzustellen, nicht hingegen generell auf die durchschnittliche Alarmierungsanzahl hinsichtlich aller Beamten, die an der betreffenden Bereitschaft teilnahmen. Hierfür spricht bereits, dass es sich bei Arbeitszeit um eine individuelle Größe handelt, die grundsätzlich personenbezogen zu bewerten ist. Darüber hinaus lässt sich nur bei einer wertenden personenbezogenen Betrachtung der individuellen Situation des Klägers beurteilen, wie häufig er aus seiner Sicht mit einer Alarmierung zu rechnen hatte und wie stark die subjektive Belastung für ihn durch Alarmierungen während der Rufbereitschaft war. Ergeben sich danach gegenüber der durchschnittlichen Alarmierungsanzahl bezogen auf alle den fraglichen Rufbereitschaftsdienst versehenden Beamten Abweichungen, wäre es unbillig, den Kläger an einer etwaigen höheren Belastung anderer Beamter durch häufigere Alarmierungen teilhaben zu lassen, obwohl bei ihm selbst nur eine geringere Beeinträchtigung durch weniger häufige Einsätze vorliegt und demnach die von ihm geleisteten Rufbereitschaften ein anderes Gepräge aufweisen. Umgekehrt wäre es ebenfalls unbillig, den Kläger auf im Durchschnitt niedrigere Alarmierungszahlen zu verweisen und das Gepräge der von ihm geleisteten Rufbereitschaftszeiten an diesen Zahlen zu messen, obwohl er selbst eventuell (deutlich) häufiger dienstlich in Anspruch genommen wurde. Vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015– 2 K 4545/14 –, juris Rn. 34. Bei der Beurteilung der Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme eines Beamten muss nicht jeder einzelne geleistete Dienst zugrunde gelegt werden. Vielmehr sind eine wertende Gesamtschau über einen repräsentativen Zeitraum, wie ihn ein Kalenderjahr darstellt, vorzunehmen und die Anzahl der geleisteten Rufbereitschaftsdienste der Anzahl der dienstlichen Inanspruchnahmen gegenüber zu stellen; anhand der so herausgebildeten Proportion kann alsdann eine Bewertung des Gepräges der Bereitschaft erfolgen. Dabei ist bei Bereitschaften typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen, die ihnen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, wenn eine dienstliche Inanspruchnahme im Jahresmittel zumindest bei der Hälfte der geleisteten Dienste erfolgt ist. Vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015– 2 K 4545/14 –, juris Rn. 35. Dieser Wert wurde im Falle des Klägers im streitigen Zeitraum durchgängig deutlich unterschritten. Denn hinsichtlich der Zahl der Rufbereitschaften und der Zahl der während der Rufbereitschaften erfolgten Alarmierungen bzw. Einsätze ergibt sich folgendes Bild: Jahr Gesamtzahl der Tage, an denen Rufbereitschaft geleistet wurde Gesamtzahl der Tage, an denen es zu Einsätzen kam prozentuale Quote der Rufbereitschaftstage mit Einsätzen Gesamtzahl der Rufbereitschaftsstunden Gesamtzahl der Einsatzstunden prozentuale Quote der Einsatzstunden 2011 80 1 1,25 % 1473h40 1h30 0,1% 2012 70 5 7,14 % 1283h00 13h00 1,01 % 2013 94 5 5,32 % 1707h05 12h30 0,73 % 01 bis 11/2014 78 4 5,13 % 1411h00 11h00 0,78 % Angesichts dieser Sachlage bildeten die Einsätze nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Denn in keinem der fraglichen Jahre wurde der o. g. Wert von (mindestens) 50 % erreicht, vielmehr ergaben sich deutlich geringere Werte. Die Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme des Klägers verdeutlicht erneut den Unterschied zum Bereitschaftsdienst des Einsatzleiters der Feuerwehr, der Gegenstand des Urteils des VGH BW vom 26. Juni 2013 war. Denn in dem letztgenannten Falle fielen durchschnittlich am Wochenende ca. ein bis zwei Einsätze pro Tag und während der Woche etwa sechs bis acht Einsätze auf zehn EvD-Dienste an, vgl. VGH BW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 4 S 94/12 –, juris Rn. 23, mit der Folge, dass die Einsatzhäufigkeit erheblich höher war als im Falle des Klägers. Schließlich führt auch eine Gesamtschau der Einschränkungen, denen der Kläger während seiner Rufbereitschaftsdienste ausgesetzt war – auf diesen Aspekt stellt maßgeblich das Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 (4 S 94/12) ab, auf das der Kläger Bezug genommen hat –, nicht zu einer Einordnung als (vollständig anzurechnende) Arbeitszeit, wobei offenbleiben kann, ob dem betreffenden rechtlichen Ansatz – Erfordernis einer Gesamtschau – als solchem überhaupt zu folgen ist, vgl. zu Letzterem auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 15 (in diesem Beschluss wird offengelassen, ob der Ansicht des VGH BW zu folgen ist, dass von dem vom BVerwG für die Annahme von Bereitschaftsdienst aufgestellten Erfordernis des Aufenthalts an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs abgewichen werden kann). Zwar war der Kläger bestimmten Restriktionen dadurch ausgesetzt, dass er sich nach einer Alarmierung rechtzeitig, nämlich grundsätzlich innerhalb einer Zeitspanne von 30 Minuten ab Alarmierung, an der Feuerwache der Berufsfeuerwehr der Beklagten einzufinden hatte. Damit verboten sich Fahrten zu Orten in größerer Entfernung von der Feuerwache oder das Aufsuchen von Örtlichkeiten bzw. der Besuch von Veranstaltungen, an bzw. bei denen der Kläger – aufgrund von „Funklöchern“ – nicht erreichbar war oder von wo aus er nicht rechtzeitig im Fall einer Alarmierung zur Feuerwache hätte gelangen können. Auch musste der Kläger während der Zeit der Rufbereitschaften auf den Konsum von Alkohol – diesen Gesichtspunkt hat der Kläger ebenfalls angesprochen – verzichten. Ebenso waren Freizeitaktivitäten ausgeschlossen, die Verpflichtungen gegenüber Dritten beinhalteten. Ansonsten vermochte der Kläger allerdings seine Rufbereitschaftszeit beliebig zu gestalten: So konnte er sich insbesondere zu Hause aufhalten und Müßiggang betreiben, sich dort der Erledigung typischer alltäglicher Hausarbeiten widmen oder Zeit mit Familienangehörigen oder Freunden verbringen und mithin sein familiäres und soziales Leben pflegen. Auch außerhalb seines Zuhauses konnte der Kläger unter Beachtung der einzuhaltenden Radiusbegrenzung in zwar begrenztem, aber ausreichendem Maße seine Freizeit gestalten. So war es ihm beispielsweise möglich, Einkäufe und Besorgungen zu erledigen, kulturelle oder sonstige Veranstaltungen zu besuchen oder sich sportlich zu betätigen, sofern diese Aktivitäten ortsgebunden in Reichweite des mitgeführten Dienstfahrzeuges erfolgten. Dass der Kläger das Dienstfahrzeug zu den vorgenannten Zwecken nutzen konnte, hat die Beklagte auf eine diesbezügliche gerichtliche Anfrage hin nochmals ausdrücklich bestätigt: Zwischen dem Leiter der Berufsfeuerwehr und den zum Lagedienst herangezogenen Führungskräften habe Einvernehmen über die Zulässigkeit der Nutzung des Dienstfahrzeuges zu auch dem privaten Interesse der jeweiligen Führungskraft dienenden Zwecken (Einkauf, Freizeitgestaltung und ähnliches) bestanden, soweit der über die Regelung zur Eintreffzeit gezogene „Radius“ beachtet worden sei. Mit Blick darauf, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum Einsätze lediglich in dem dargelegten sehr eingeschränkten Umfang erfolgten, durfte der Kläger das Risiko, während der vorgenannten Aktivitäten alarmiert zu werden, als gering ansehen und musste sich unter der Prämisse der Wahrung der Radiusbegrenzung nicht an deren Wahrnehmung gehindert sehen, sofern er sein Dienstfahrzeug in Reichweite abstellte. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 53; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 6 f. u. 11. Die Ausgestaltung der Rufbereitschaft in zeitlicher Hinsicht bedeutete für den Kläger keine Einengung seines Aktionsradius oder Reduzierung seiner Gestaltungsmöglichkeiten in dem Maße, dass der Ruhe- und Erholungsfaktor in den Hintergrund gedrängt worden und ein Zustand von Anspannung und Wachsamkeit als Folge eines Bereithaltens für eine jederzeit drohende sofortige Arbeitsaufnahme zum bestimmenden Charakter der Bereitschaft geworden wäre. Den o. g. Restriktionen wurde zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Rufbereitschaftszeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO (i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu) bzw. nach der sich aus dem ersten Satz des letzten Absatzes des Schreibens vom 30. April 2009 ergebenden Regelung im Umfang von einer Achtelstunde pro Rufbereitschaftsstunde ausgeglichen worden sind. Sie führen hingegen nicht dazu, dass sämtliche Rufbereitschaftszeiten – dies stellte die einzige Alternative dar – in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen sind, obwohl sich der Kläger in seinem Privatbereich aufhalten konnte, er dort keinen Dienstgeschäften nachging und er nur ausnahmsweise alarmiert wurde, wobei in diesem Fall die dann geleistete Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO (i. V. m. § 1 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1 AZVOFeu) bzw. nach der sich aus dem zweiten Satz des letzten Absatzes des Schreibens vom 30. April 2009 ergebenden Regelung vollständig als Arbeitszeit angerechnet wurde. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015– 2 K 4545/14 –, juris Rn. 42. Freizeitaktivitäten in der dargelegten – wenn auch eingeschränkten – Form sind Feuerwehrbeamten, die Bereitschaftsdienst auf einer Feuerwache leisten, nicht möglich. Auch in der Fallkonstellation, die dem Urteil des VGH BW vom 26. Juni 2013 zugrunde liegt, unterlag der betroffene Beamte sowohl hinsichtlich der Alarmierungs- bzw. Einsatzhäufigkeit als auch hinsichtlich der das Eintreffen am Einsatzort betreffenden Maßgaben deutlich größeren Restriktionen als der Kläger. Eine Gleichbehandlung des Klägers hinsichtlich des Aspekts der Arbeitszeit mit den vorgenannten Beamten ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 6 A 2148/15 –, juris Rn. 11 u. 16. Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, entscheidend für die Annahme, dass die streitbefangenen Zeiten weder den Charakter von Freizeit noch den von Ruhezeit aufwiesen und deshalb als vollwertige Arbeitszeit zu werten seien, sei nicht die tatsächliche Zahl der Einsätze, sondern der Umstand, dass er, der Kläger, während der Rufbereitschaft, insbesondere auch während der Nachtzeit, jederzeit einen Einsatz erwarten müsse. Griffe dieses Argument durch, dann müsste jede Form der Rufbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden und dann wäre die– nach dem oben Dargelegten (auch und gerade nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung) vorzunehmende – Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst bedeutungslos. Denn es ist gerade Charakteristikum jeder Rufbereitschaft, dass während ihrer Ableistung jederzeit eine Alarmierung möglich ist. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2015 – 26 K 775/14 –, juris Rn. 50. Auch das Unionsrecht gebietet keine Qualifizierung der von dem Kläger geleisteten Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu den gegenüber Art. 2 Nr. 1 und 2 RL 2003/88/EG inhaltsgleichen Bestimmungen des Art. 2 Nr. 1 und 2 der (Vorgänger-)Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) – RL 93/104/EG – sind die charakteristischen Merkmale des Begriffs der Arbeitszeit nämlich dann nicht erfüllt – „etwas anderes gilt“ –, „wenn [Bedienstete] Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie ständig erreichbar sind, ohne jedoch zur Anwesenheit in der [Einrichtung des Arbeitgebers] verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft)“. Selbst wenn sie ihrem Arbeitgeber nämlich in dem Sinne zur Verfügung stünden, dass sie erreichbar sein müssten, könnten die Bediensteten in dieser Situation doch freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen, so dass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt werde, als Arbeitszeit im Sinne der RL 93/104/EG anzusehen sei. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2003 – C-151/02 –, juris Rn. 51, und vom 3. Oktober 2000 – C 303/98 –, juris Rn. 50; zu dieser Rechtsprechung des EuGH vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2015 – 4 B 28.12 –, juris Rn. 33; VG Minden, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 4 K 1951/14 –, juris Rn. 31 ff. Mit diesen Maßgaben, von denen der EuGH – soweit ersichtlich – nicht abgerückt ist, lässt sich die Einordnung der streitgegenständlichen Dienste des Klägers als bloße Rufbereitschaft, die nicht vollumfänglich als Arbeitszeit anerkannt werden muss, ohne Weiteres vereinbaren. Soweit der VGH BW in seinem Urteil vom 26. Juni 2013– 4 S 94/12 –, juris Rn. 21, darauf hinweist, dass nach dem Beschluss des EuGH vom 4. März 2011 – C-258/10 – bei der Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur explizit auf die Arbeitszeit bezogene Regelungen zu berücksichtigen seien, sondern auch solche, die sonst praktische Auswirkungen auf die Arbeitszeitgestaltung hätten – einschließlich ihrer faktischen Umsetzung –, sowie die dazugehörigen Begleitumstände, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch die faktische Ausgestaltung der Rufbereitschaft des Klägers rechtfertigt nicht ihre Qualifizierung als arbeitszeitmäßig vollumfänglich anzuerkennender Bereitschaftsdienst, wie oben im Einzelnen erläutert worden ist. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2015– 2 K 4545/14 –, juris Rn. 46 ff. Aus den vorgenannten Gründen hat auch das hilfsweise auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs gerichtete Begehren des Klägers keinen Erfolg. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger auch der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Dr. König Jaeger Beschluss: Der Streitwert wird auf 93.316,60 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 3. Juli 2015 gültigen Fassung, die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend anzuwenden ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht. Hoffmann Dr. König Jaeger