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Beschluss

2 L 879/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0518.2L879.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 12. März 2015 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 00, Sachgebiet 00.0 Finanzermittlung, Geldwäsche“ einzubeziehen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle „EK Leiterin/EK Leiter im Dezernat 00, Sachgebiet 00.0 Finanzermittlung, Geldwäsche“ mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit einer Mitbewerberin zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Dieser entfällt auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Besetzung der nach A 12 BBesO bewerteten Funktionsstelle nicht mit einer Beförderung in das vorgenannte Statusamt verbunden ist. Denn dem übergangenen Antragsteller droht durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der (ebenfalls nach A 11 BBesO besoldeten) Mitbewerberin ein Nachteil, weil diese bei der nicht befristeten Übertragung der Stelle in die Lage versetzt wird, sich auf dem Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erhalten. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer ggf. vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2013 - 2 L 628/13 -, juris. Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Der Ausschluss des Antragstellers vom Auswahlverfahren ist rechtmäßig. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, grundsätzlich das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Nach dieser Maßgabe war der auf eine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren gerichtete Hauptantrag des Antragstellers abzulehnen, weil die Entscheidung des Antragsgegners vom 27. Februar 2015, die Bewerbung des Antragstellers nicht weiter zu berücksichtigen, keinen durchgreifenden Bedenken begegnet. Der Antragsgegner ist nicht gehindert, den Antragsteller im Auswahlverfahren wegen der gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung unberücksichtigt zu lassen. Es ist regelmäßig begründet, einen Beamten für die Dauer der gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und eines sich anschließenden Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen Beförderung beziehungsweise von der Verwendung auf einen höherwertigen Dienstposten auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2014 - 6 A 100/14 -, juris, und vom 12. November 2012- 6 B 1055/12 -, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2011 – 2 L 856/11 -, juris. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, etwa dann, wenn der im Disziplinarverfahren erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist, ist eine andere Beurteilung angezeigt. Hierdurch wird sichergestellt, dass ein im Einzelfall gegebener Beförderungsanspruch nicht durch die missbräuchliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterlaufen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris, Rn. 4 bis 6. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bereits nach den Angaben des Antragstellers ist gegen ihn ein Disziplinarverfahren vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 35 K 5907/13.O anhängig, dem ein Verweis zugrunde liegt. Inzwischen ist gegen ihn ein weiteres Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 eingeleitet worden. Der Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (unzutreffende Angaben über die Dienstzeit und unberechtigte Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zur Wahrnehmung privater Angelegenheiten am 16. April 2014) offensichtlich unbegründet sind. Angesichts dessen ist sein Ausschluss vom Auswahlverfahren rechtsfehlerfrei erfolgt. Diesen Ausschluss hat der Antragsgegner auch - unabhängig von den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der fachlichen Leistungen des Antragstellers („denkbar schlechte(s) Fachwissen“; „Schlechtleistungen“; „fachlich unterdurchschnittlicher Beamter“) – selbstständig tragend auf die angeführten Dienstvergehen gestützt. Soweit der Antragsteller einwendet, es handelt sich „wenn überhaupt um Verfehlungen, die am untersten Rand der disziplinarrechtlichen Relevanz einzuordnen sind“, lässt er bereits unberücksichtigt, dass er nach Aktenlage wiederholt Dienstpflichten verletzt hat. Sein Einwand, Disziplinarverfahren, die „ganz offensichtlich (…) lediglich mit einem Verweis enden könnten, (sind) nicht dazu geeignet, [ihm] die Beförderungseignung abzusprechen“, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Denn erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens steht fest, welche konkrete Disziplinarmaßnahme für die zuletzt angeführten Dienstpflichtverletzungen in Rede steht. Aus den vorgenannten Gründen war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangwert war im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren.