Beschluss
2 L 628/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:1218.2L628.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2013 S. 18 ausgeschriebene Stelle „Präsident/in des LG (R 4) in E. “ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. 6 Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten Beförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen Stellenbesetzung, für die nach der Auswahlentscheidung des Antragsgegners der Beigeladene vorgesehen ist, würde eine Ernennung des Antragstellers endgültig vereitelt; denn die Ernennung des Beigeladenen könnte aus Rechtsgründen nicht mehr rückgängig gemacht werden. 7 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist, soweit sich dies im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nicht nur summarisch, sondern umfassend durchzuführenden Prüfung, 8 vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, ZBR 2008, 169 (170), und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2009 – 1 B 447/09 –, juris Rn. 6, und vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, S. 7 d. amtl. Umdr., 9 beurteilen lässt, nicht verletzt. 10 Maßstab für die erforderliche umfassende Prüfung der Auswahlentscheidung ist Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser Verfassungsnorm hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten / Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Werden die subjektiven Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der betroffene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des betroffenen Bewerbers selbst als auch in derjenigen des erfolgreich konkurrierenden Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. 11 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris Rn. 11 f., m. w. N. 12 Gemessen an diesen Maßstäben, die in dem Besetzungsvotum zugrunde gelegt worden sind (vgl. dort insbesondere S. 6 ff.), erweist sich die Auswahlentscheidung als rechtsfehlerfrei. 13 Die als Grundlage für die Eignungseinschätzung der Bewerber herangezogenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 8. April 2013 und des Beigeladenen vom 28. Januar 2013 sind rechtlich nicht zu beanstanden. 14 Hinsichtlich seiner eigenen Beurteilung hat der Antragsteller Beurteilungsfehler nicht geltend gemacht. Solche sind auch anderweitig nicht erkennbar. 15 Auch die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung vom 28. Januar 2013 ist nicht mängelbehaftet. 16 Ohne Erfolg bleiben die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwendungen des Antragstellers zum einen, soweit sie sich gegen folgende, in der Beurteilung des Beigeladenen enthaltene Textpassage richten: 17 „Sowohl während seiner langjährigen Tätigkeit als Spruchrichter in verschiedenen Rechtsgebieten als auch während seiner mehr als zweijährigen Abordnung an das Bundesministerium der Justiz, der rund dreijährigen Leitung des Dezernats 3 (Haushalts-, Bau-, Miet- und Wohnungsfürsorgeangelegenheiten) bei dem Oberlandesgericht I. , der rund zweieinhalbjährigen Leitung des Haushaltsreferats und der nunmehr schon rund dreieinhalb Jahre währenden Leitung der Gruppe IV B und Stellvertretung de[s] Abteilungsleiters IV hat er sich hervorragend bewährt und seine vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nachdrücklich unter Beweis gestellt.“ 18 Der Antragsteller macht diesbezüglich geltend, der Beigeladene habe seit seinem Eintritt in den Richterdienst nicht von Anfang an und durchgehend jeweils die Bestnote erhalten. Vielmehr seien seine Leistungen als „hervorragend“ bzw. „sehr gut“ nur in den letzten dienstlichen Beurteilungen als Richter am OLG vom 17. Juli 2007 und vom 10. April 2008 sowie als Leitender Ministerialrat vom 10. Oktober 2012 und vom 28. Januar 2013 bewertet worden; ansonsten sei er hingegen jeweils schlechter benotet worden. Die erstgenannten (Spitzen-)Bewertungen bezögen sich überwiegend auf Tätigkeiten in der Verwaltung des OLG sowie im Justizministerium des Landes. Auf eine Tätigkeit in der Rechtsprechung habe sich allein die Beurteilung vom 17. Juli 2007 bezogen und auch diese nur, soweit der Beigeladene mit einem untergeordneten Teil seiner Arbeitskraft in zwei Senaten des OLG eingesetzt gewesen sei, die im Schwerpunkt für Beschwerden gegen Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen sowie für Zuständigkeitsbestimmungen zuständig gewesen seien. Nach dem Inhalt der ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen habe der Beigeladene sich daher nicht „hervorragend“ während seiner Tätigkeit als Spruchrichter „in verschiedenen Rechtsgebieten“ sowie während seiner „mehr als zweijährigen Abordnung an das Bundesministerium der Justiz“ bewährt. Eine hervorragende Bewährung könne den dienstlichen Beurteilungen nur hinsichtlich der Leistungen des Beigeladenen als Dezernent in der Verwaltung des OLG und als Referatsleiter sowie als Gruppenleiter im Justizministerium des Landes entnommen werden. Da die Begründung der Eignungsbeurteilung – jedenfalls teilweise – in Widerspruch zu den Leistungsbeurteilungen stehe, in denen die Bewährung des Beigeladenen bewertet worden sei, sei sie fehlerhaft. 19 Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Es wäre lediglich dann stimmig, wenn der vom Antragsteller zitierten Textpassage der Beurteilung des Beigeladenen die Aussage entnommen werden könnte, der Beigeladene habe seit dem – mit seinem Eintritt in den Richterdienst erfolgten – Beginn seiner beruflichen Laufbahn in den ihm erteilten Beurteilungen durchgängig jeweils die Bestnote erzielt. Ein solcher Erklärungsgehalt kommt dem in Rede stehenden Zitat nicht zu. Vielmehr werden durch die betreffenden Feststellungen die beruflichen Leistungen des Beigeladenen in einer Gesamtschau gewürdigt, ohne dass dabei den einzelnen Abschnitten seiner beruflichen Tätigkeit jeweils in einem formalen Sinne, d. h. nach Maßgabe einer konkreten, mehrteiligen Notenskala, stets die Spitzennote zugeordnet wird. Eine Handhabung im letztgenannten Sinne stünde in offensichtlichem Widerspruch zu denjenigen Beurteilungen, in denen dem Beigeladenen nicht die jeweilige Bestnote zuerkannt worden ist. Dafür, dass der Beurteiler in einer solchen, offenkundig rechtswidrigen Weise verfahren wollte, bietet der in Frage stehende Abschnitt der Beurteilung keinen Anhalt. 20 Der Antragsteller wendet ferner ein, die Eignungsbeurteilung vom 28. Januar 2013 verletze die in Teil 1 lit. D. der Anlage der AV d. JM vom 2. Mai 2005 (2000 – Z. 155), JMBl. NRW. S. 121, (Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) – im Folgenden: AV 2005 – i. V. m. dem Anforderungsprofil für Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte in Teil 2 der Anlage der AV 2005 bestimmten Vorgaben. Gemäß Teil 1 lit. D. der Anlage der AV 2005 unterliege derjenige, der ein Beförderungsamt anstrebe, besonderen Anforderungen. Sie seien bei der Erstellung von dienstlichen Beurteilungen zwingend abzuprüfen. Zu dem danach zwingend abzuprüfenden Anforderungsprofil für Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte gehöre gemäß Teil 2 der Anlage der AV 2005, „dass die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber 21 - über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen verfüg[t]en und, 22 - sofern mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden [sei], den Anforderungen genüg[t]en, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt [würden].“ 23 Diese beiden Elemente des Anforderungsprofils hätten deshalb bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen geprüft werden müssen. Dies sei jedoch nicht hinreichend geschehen. Auch dieses Vorbringen des Antragstellers ist nicht stichhaltig. 24 Dies gilt zum einen, soweit es die Frage der „Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen“, anbelangt. Zu diesem Teil des über das Basisprofil hinausreichenden besonderen Anforderungsprofils für Präsidenten des Landgerichts werden in der Beurteilung des Beigeladenen vom 28. Januar 2013 einschlägige Feststellungen getroffen. Im einleitenden Teil der Beurteilung wird zunächst angesprochen, dass der Beigeladene am 10. Juli 2003 mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in der Verwaltungsabteilung (des OLG I. ) das Dezernat 3 (Haushalt, Bau, Miet- und Wohnungsfürsorgeangelegenheiten) übernommen habe. Ferner werden die ab August 2006 durch den Beigeladenen im Justizministerium wahrgenommene Aufgabe der Leitung des Haushaltsreferats und seine zu dieser Zeit erfolgte Bestellung zum Beauftragten für den Haushalt erwähnt. Daran anschließend wird umfänglich die Ausfüllung der Funktion des Gruppenleiters IV B in der Abteilung „Justizvollzug“ durch den Beigeladenen, die ihm mit Wirkung von 1. Februar 2009 übertragen worden war, dargestellt und bewertet. Ausgehend hiervon, wird im Rahmen der Begründung des Eignungsurteils die Feststellung getroffen, dass der Beigeladene „auf einen auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz in den verschiedenen Bereichen ... der Verwaltung zurückgreifen“ könne. Seine Verwendungsbreite sei herausragend. Diese schlüssigen Darlegungen in der Beurteilung bieten eine hinreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene den in Ziff. I., erster Spiegelstrich im Teil 2 der Anlage der AV 2005 festgelegten Teil des Anforderungsprofils des Amtes des Präsidenten des Landgerichts erfüllt. 25 Dass diese Frage durch den Beurteiler dergestalt bejaht wurde, dass dem Beigeladenen – u. a. – auf der Grundlage der vorgenannten Feststellungen das Eignungsurteil „Für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. ... hervorragend geeignet“ zuerkannt wurde, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Denn „Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen“, können bereits dann angenommen werden, wenn – wie im Falle des Beigeladenen – entsprechende Erfahrungen auf zwei Ebenen gesammelt wurden. Voraussetzung für die Bejahung des betreffenden Teils des Anforderungsprofils ist ferner nicht notwendigerweise, dass es sich bei einer der Ebenen, auf der die Verwaltungserfahrungen gesammelt wurden, um die des einschlägigen Beförderungsamtes, d. h. hier die des Landgerichts handelt. Die Erwägung, dass ein Bewerber für die Stelle des Präsidenten des Landgerichts nicht zwingend über Verwaltungserfahrung (auch) auf der Ebene des Landgerichts verfügen müsse, sondern sich die erforderliche Eignung insoweit ebenfalls aus der erfolgreichen Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten auf anderen Ebenen ergeben könne, ist rechtsfehlerfrei. Dass der Beurteiler und der Antragsgegner entsprechende Rückschlüsse u. a. maßgeblich aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben im Justizministerium gezogen haben, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 26 Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch – zu der Frage, ob der Bewerber um die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zwingend über eine langjährige Bewährung beim Arbeitsgericht im Sinne der AV 2005 verfügen muss – OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris Rn. 19. 27 Anderenfalls könnte die Eignung und Befähigung für die erfolgreiche Wahrnehmung eines Richteramtes allein durch eine – einschlägige – richterliche (Vor-)Tätigkeit nachgewiesen werden. Eine solche Annahme ist jedoch – jedenfalls in Bezug auf die vorliegend zu besetzende Stelle des Präsidenten des Landgerichts – nicht haltbar. 28 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris Rn. 19 (Präsident des Landesarbeitsgerichts); VG des Saarlandes, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 2 L 1881/08 –, juris Rn. 16 (Vizepräsident des OVG); OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 S 3.07 –, juris Rn. 11; Hess.VGH, Beschluss vom 24. September 2002 – 1 TG 1353/02 –, juris Rn. 19. 29 Eine Vorgabe im o. g. Sinne lässt sich auch Ziff. I., erster Spiegelstrich des Anforderungsprofils eines Präsidenten des Landgerichts nicht entnehmen. Eine richterliche Tätigkeit beim Landgericht ist darin nicht zur zwingenden Voraussetzung für die Besetzung der Stelle eines Präsidenten des Landgerichts gemacht worden. 30 Dass der Beurteiler die vom Beigeladenen auf zwei Ebenen gesammelten Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten hinsichtlich ihrer Qualität und Quantität dergestalt eingestuft hat, dass sie – neben weiteren Eignungsgesichtspunkten – die Vergabe des Eignungsurteils „hervorragend geeignet“ rechtfertigten, bewegt sich innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums und ist deshalb ebenfalls rechtlich fehlerfrei. Welches Gewicht und welche Qualität den vom Beigeladenen auf zwei Ebenen gesammelten Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten im Vergleich mit den auf drei Ebenen gesammelten Vorerfahrungen des Antragstellers zukam, brauchte und konnte in der Beurteilung des Beigeladenen noch nicht thematisiert werden; dies war vielmehr der Begründung der Auswahlentscheidung vorbehalten. 31 Der Antragsteller macht im vorliegenden Zusammenhang geltend, es bleibe die Frage, weshalb der Beigeladene „hervorragend“ für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landgerichtspräsidenten geeignet sein solle, obwohl er über keinerlei Erfahrungen in der Verwaltung eines Amtsgerichts oder eines Landgerichts verfüge. Das sei zwar möglich, liege aber nicht nahe. Auch dieses Vorbringen vermag die Rechtsfehlerfreiheit der dem Beigeladenen erteilten Beurteilung nicht erfolgreich in Frage zu stellen. Insoweit ist unerheblich, ob die Bewertung des Beurteilers auch in anderer Weise hätte ausfallen können bzw. ob sie aus Sicht des Konkurrenten oder auch aus der eines objektiven Dritten die „am nächsten liegende“ ist. Entscheidend ist, dass sich die Bewertung im Rahmen des dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt und vertretbar ist. Das ist hier der Fall. 32 Die Annahme des Beurteilers, dass der Beigeladene für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. „hervorragend geeignet“ sei, wird nicht durch die Bestimmung in Ziff. I., zweiter Spiegelstrich des maßgeblichen Anforderungsprofils ausgeschlossen, der zufolge die Amtsinhaber, sofern mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen sollen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden; für die Stelle des Präsidenten des Landgerichts folgt aus der genannten Vorgabe des Teils 2 der Anlage der AV 2005, dass die Bewerber den Anforderungen genügen sollen, die an einen Vorsitzenden Richter am Landgericht gestellt werden. Über die über das Basisprofil hinausreichenden besonderen Anforderungen, die an einen Vorsitzenden Richter am Landgericht gestellt werden, gibt ebenfalls Teil 2 der Anlage der AV 2005 (vgl. JMBl. NRW. 2005 S. 125) Auskunft. 33 Bei der in Ziff. I., zweiter Spiegelstrich getroffenen Bestimmung handelt es sich um ein nicht konstitutives Element des Anforderungsprofils für die Stelle des Präsidenten des Landgerichts. Dies folgt bereits aus der Verwendung der Formulierung „sollen“, die beinhaltet, dass die betreffenden Anforderungen zwar in der Regel, aber nicht ausnahmslos gefordert sind. 34 Vgl. zu einer insoweit vergleichbaren Bestimmung („in der Regel“) der AV 2005 auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris Rn. 10 ff. 35 Dass das in Frage stehende Anforderungsmerkmal in der Beurteilung des Beigeladenen zwingend abzuprüfen war, ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers und den Darlegungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung noch nicht aus Teil 1, lit. D. der Anlage zur AV 2005. Soweit dort ausgeführt ist, die zusätzlichen, unter Spiegelstrichen aufgezählten Anforderungen sollten den Beurteiler veranlassen, sich mit ihnen „in seiner Beurteilung auseinander zu setzen“, was bedeute, dass sie „abgeprüft werden müssten“, kann sich dies nur auf die Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beziehen, da allein deren Beurteilungen Regelungsgegenstand der AV 2005 sind. Die Beurteilung des Beigeladenen – eines Beamten – ist nicht auf der Grundlage der AV 2005, sondern nach Maßgabe der – bis zum am 1. März 2013 erfolgten Inkrafttreten der AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155), JMBl. NRW. S. 32, gültigen – AV d. JM vom 20. Januar 1972 (2000 - I B. 155.1) – JMBl. NRW. S. 39 – i. d. F. der AV d. JM vom 7. Januar 2010 (2000 - Z. 155) – JMBl. NRW. S. 50 – (im Folgenden: AV 2010) erstellt worden. Dementsprechend wird in ihr auch nicht die in der AV 2005 für die Spitzennote vorgesehene Notenbezeichnung „hervorragend“ verwendet, sondern die in der AV 2010 (Abschnitt III. Nr. 4 Satz 2) i. V. m. § 17 JAG für die Bestnote bestimmte Notenbezeichnung „sehr gut“. Allerdings muss eine Beurteilung auch unabhängig von den ihr zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (u. a.) das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, NJW 2011, 695 (699). 37 Die durch den Beurteiler in der Beurteilung des Beigeladenen vom 28. Januar 2013 getroffenen Feststellungen waren hinreichend aussagekräftig, um eine Prognose zu der Frage zu tragen, ob und wie der Beigeladene die Anforderungen an einen Vorsitzenden Richter am Landgericht erfüllen werde. 38 Dabei kann zunächst nicht – in dem vom Antragsteller geltend gemachten Sinne – von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass der Beigeladene das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht noch nie innegehabt hat (und auch in einem anderen Richteramt noch nie Vorsitzender eines richterlichen Spruchkörpers war). Ein derartiges (zwingendes) Erfordernis wird weder durch die Bestimmung der Ziff. I., zweiter Spiegelstrich des Anforderungsprofils des Amtes des Präsidenten des Landgerichts statuiert noch resultiert es aus dem Grundsatz der Bestenauslese. Insoweit gilt Entsprechendes wie hinsichtlich des in Ziff. I., erster Spiegelstrich geregelten Teils des Anforderungsprofils: Die Annahme, dass ein Bewerber für die Stelle des Präsidenten des Landgerichts nicht notwendigerweise über eine Bewährung als Vorsitzender Richter am Landgericht verfügen muss, sondern sich die erforderliche Eignung in dieser Hinsicht auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung solcher Aufgaben ergeben kann, die in vergleichbarer Weise Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung zulassen, den Anforderungen des angestrebten Amtes gerecht zu werden, ist rechtsfehlerfrei. Dass der Beurteiler und der Antragsgegner derartige Rückschlüsse u. a. aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben im Justizministerium gezogen haben, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris Rn. 19. 40 Insoweit gilt das diesbezüglich oben – zu Ziff. I., erster Spiegelstrich – Ausgeführte entsprechend. 41 Die in der Beurteilung vom 28. Januar 2013 getroffenen Feststellungen zu Leistung, Befähigung und Eignung des Beigeladenen erlaubten den – dem Eignungsurteil sinngemäß zugrunde liegenden – Schluss, dass der Beigeladene die Anforderungen an einen Vorsitzenden Richter am Landgericht – in einer das Eignungsgesamturteil „hervorragend geeignet“ tragenden Weise – erfüllen werde. Mit Blick darauf, dass der Beigeladene Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am Landgericht bisher nicht wahrgenommen hat, liegt es dabei in der Natur der Sache, dass eine solche Tätigkeit, d. h. eine tatsächlich erfolgte Aufgabenwahrnehmung in der betreffenden Funktion, in der Beurteilung vom 28. Januar 2013 nicht bewertet werden und die zu treffende Prognose nicht auf einer so gearteten Tatsachengrundlage erfolgen konnte. Allerdings finden sich in der Beurteilung in ausreichender Zahl Feststellungen und Bewertungen zu Qualifikationsmerkmalen, die einem wesentlichen Teil der in dem Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am Landgericht genannten Merkmale entsprechen oder diesen zumindest nahekommen. Dass insoweit eine vollständige Kongruenz weder gegeben ist noch objektiv zu erzielen war, resultiert aus der strukturellen Unterschiedlichkeit einer – u. a. durch das Hierarchieprinzip gekennzeichneten – Tätigkeit im Ministerium und der – u. a. vom Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit beeinflussten – Aufgabenwahrnehmung als Vorsitzender eines Spruchkörpers. Diesem Umstand kann im vorliegenden Zusammenhang allerdings keine entscheidende Bedeutung zukommen. Denn, wie ausgeführt, kann eine einschlägige richterliche (Vorsitzenden-)Tätigkeit bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Landgerichts kein zwingendes Anforderungsmerkmal sein. 42 Hinsichtlich der Eignung bzw. Aussagekraft der Beurteilung vom 28. Januar 2013 für die Prognose, dass der Beigeladene die Anforderungen an einen Vorsitzenden Richter am Landgericht erfüllen werde, gilt Folgendes: Ziff. I., zweiter Spiegelstrich des Anforderungsprofils des Vorsitzenden Richters am Landgericht bestimmt: „verfügt über ein besonderes Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“. In dieser Hinsicht ist in der Beurteilung vom 28. Januar 2013 u. a. ausgeführt, „[d]ank seines herausragenden Verhandlungsgeschicks verstehe es [der Beigeladene], sich widerstreitende Standpunkte im Kompromisswege zusammenzuführen“. An anderer Stelle ist zuvor bereits von „großem Einfühlungsvermögen, taktischem Gespür und außergewöhnlich hohem Argumentationsgeschick“ die Rede sowie davon, dass die „Gesprächs- und Verhandlungsführung [des Beigeladenen] beispielhaft“ seien. Hinsichtlich der unter dem zweiten und dritten Spiegelstrich genannten Anforderungen finden sich ebenfalls – unter Berücksichtigung der oben erläuterten, strukturbedingten Unterschiede – einschlägige Feststellungen. So ist in der Beurteilung ausgeführt, dass der Beigeladene über hervorragende Rechtskenntnisse verfüge, die er mit einem lebensnahen Judiz sicher anzuwenden wisse; er arbeite effektiv und effizient und beuge Fehlentwicklungen vor. Ferner wird dem Beigeladenen eine äußert rasche Auffassungsgabe bescheinigt. Ebenso finden sich in der Beurteilung Aussagen, die hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „Führungs- und Leitungskompetenz“ (Ziff. IV. des Anforderungsprofils eines Vorsitzenden Richters am Landgericht) einschlägig sind: Der Beigeladene verfüge über eine natürliche Autorität, sei angenehm zurückhaltend und trete stets sicher, souverän und gelassen auf. Er arbeite in hohem Maße teamorientiert und sei zugleich in hohem Maße kritik- und konfliktfähig. Besonders verstehe er es, sich und andere zu motivieren und auch bei schwierigen Sachlagen die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern. Seine Führungsaufgabe als Leiter der Gruppe IV B und stellvertretender Abteilungsleiter IV meistere der Beigeladene bravourös. Ihn zeichneten Führungskompetenz und Führungskraft, Durchsetzungsstärke, Entscheidungsfreude, Berechenbarkeit, Integrität und unbedingte Loyalität aus. Für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch darüber hinaus im Kreis seiner Kolleginnen und Kollegen nehme er in jeder Hinsicht eine Vorbildfunktion wahr und schaffe es in vorzüglicher Weise, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unauffällig mit sicherer Hand anzuleiten und so deren Motivation und die in der Abteilung ohnehin schon sehr hohe wechselseitige Vertrauensbasis weiter zu festigen. Ferner ist im vorliegenden Zusammenhang auf die oben bereits angesprochene Aussage in der Beurteilung zu verweisen, dass der Beigeladene effizient und effektiv arbeite. 43 Die vorgenannten, dem Beigeladenen in der über ihn erstellen Beurteilung zuerkannten Qualifikationen tragen die der Feststellung der (hervorragenden) Eignung für die Stelle des Präsidenten des Landgerichts zugrunde liegende Annahme, dass der Beigeladene – in einer die Vergabe des Eignungsgesamturteils „hervorragend geeignet“ rechtfertigenden Weise – (auch) das Anforderungsprofil des Vorsitzenden Richters am Landgericht nach Maßgabe von Ziff. I., zweiter Spiegelstrich des Anforderungsprofils des Präsidenten des Landgerichts i. V. m. den den Vorsitzenden Richter am Landgericht betreffenden Bestimmungen des Teils 2 der AV 2005 erfülle. Auch in dieser Hinsicht ist der dem Beurteiler zukommende, gerichtlich in der oben erläuterten Weise nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum gewahrt. 44 Soweit es Ziff. I., erster Spiegelstrich des Anforderungsprofils eines Vorsitzenden Richters am Landgericht anbelangt, hat der Antragsgegner eine insoweit bestehende, von verantwortlicher Stelle – dem Justizministerium – ausgehende abweichende ständige Verwaltungspraxis schlüssig dargelegt. Insoweit ist in dem Besetzungsvotum (S. 7) ausgeführt, soweit der Präsident eines Landgerichts nach dem geltenden Anforderungsprofil den Anforderungen genügen solle, die an das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht gestellt würden, sei es „entsprechend der langjährigen Verwaltungspraxis des Hauses“ unschädlich, dass nicht alle Bewerber nach ihrer planmäßigen Anstellung jeweils mindestens ein Jahr (mit voller Arbeitskraft bzw. entsprechend länger bei anteiligem Einsatz) in Straf- und Zivilsachen tätig gewesen seien. Denn ihre Personalentwicklung an einem Gericht erster Instanz sei jeweils deutlich vor der Einführung der Anforderungsprofile (1. Juli 2005) abgeschlossen gewesen. Alle seien bereits deutlich früher zum Richter am Oberlandesgericht ernannt worden. 45 Die Auswahlerwägungen des Antragsgegners, die in dem Besetzungsvotum vom 29. Mai 2013 dokumentiert worden sind, erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. 46 Ausgangspunkt der Auswahlerwägungen des Antragsgegners ist die Annahme, dass die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung hinsichtlich des Aufgabenbereichs eines Präsidenten des Landgerichts durch das in der Anlage zur AV 2005 niedergelegte Anforderungsprofil konkretisiert seien. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 11, m. w. N. 48 Zu Recht ist der Antragsgegner ferner davon ausgegangen, dass vorliegend eine inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten geboten war. Die dieser Annahme des Antragsgegners zugrunde liegende Einschätzung, dass die aktuellen Beurteilungen der Konkurrenten nach ihrem Gesamturteil keinen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers ausweisen, ist nicht zu beanstanden. 49 Zu einer inhaltlichen „Ausschöpfung“ bzw. „Ausschärfung“ dienstlicher Beurteilungen ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet. Bei– auch nach Berücksichtigung eventueller Statusunterschiede – gleichem Gesamturteil muss der Frage nachgegangen werden, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. 50 Ständige Rechtsprechung; z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, vom 4. Juni 2004 – 6 B 637/04 –, vom 25. August 2004 – 6 B 1649/04 –, vom 8. September 2004 – 6 B 1587/04 – und vom 7. Juli 2005 – 6 B 679/05 –, juris; Beschluss der Kammer vom 6. Juli 2011 – 2 L 311/11 –. 51 Allerdings kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 52 Diese Grundsätze gelten auch bei einem Qualifikationsvergleich auf der Grundlage– wie hier – frei formulierter Beurteilungen. Die einschlägigen Richtlinien (AV 2005 und AV 2010) schließen eine inhaltliche Auswertung („Ausschöpfung“) nicht aus. Die Verwendung frei formulierter Textpassagen in dienstlichen Beurteilungen steht der Vergleichbarkeit derartiger Beurteilungen nicht prinzipiell entgegen. Der Rahmen, innerhalb dessen der Dienstherr sich bei seiner Entscheidung frei bewegen kann, ist hierbei eher noch weiter als bei strenggebundenen Beurteilungen, etwa im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen. 53 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 – 6 B 679/05 –, juris Rn. 6, vom 15. November 2007 – 6 B 1254/07 –, juris, und vom 13. April 2005 – 6 B 2711/04 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 L 1397/06 –, juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Juli 2010 – 1 L 502/10 –, juris Rn. 15; Beschlüsse der Kammer vom 8. Juni 2010 – 2 L 215/10 –, vom 7. August 2008 – 2 L 407/08 –, vom 6. Juli 2011 – 2 L 311/11 – und vom 6. Oktober 2011 – 2 L 486/11 –. 54 Nach diesen Maßgaben hat der Antragsgegner zu Recht eine inhaltliche Ausschöpfung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. 55 Insoweit ist er, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, von gleichwertigen Gesamturteilen ausgegangen. 56 Dabei begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Gesamtnoten der jeweiligen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung nicht wegen ihrer unterschiedlichen Verbalisierung, nämlich mit „hervorragend“ beim Antragsteller und mit „sehr gut“ beim Beigeladenen, unterschiedlich gewichtet hat. Denn es handelt sich jeweils um die Spitzennote einer mehrstufigen Notenskala (Abschnitt III. Nr. 4 Satz 2 der AV 2010 i. V. m. § 17 JAG einerseits und Abschnitt V. 2. der AV 2005 andererseits). 57 Ebenso hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Beigeladenen auf der Grundlage der erteilten Gesamtnote der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung und der Gesamtnote der Eignungsbeurteilung ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller nicht bereits mit Blick auf das von dem Beigeladenen bekleidete Amt zukomme. Insoweit hat er zu Recht darauf verwiesen, dass die von dem Beigeladenen (Leitender Ministerialrat – BesGr. B 4 BBesO i. d. F. d. ÜBesG NRW –) und dem Antragsteller (Vizepräsident des Landgerichts – BesGr. R 3 BBesO i. d. F. d. ÜBesG NRW –) innegehabten Ämter im statusrechtlichen Sinne zueinander nicht in einer „Beförderungshierarchie“ stünden. Sie betreffen vielmehr unterschiedliche Ämtergruppen (Beamte, Richter) mit zugleich deutlich voneinander abweichenden Aufgabenbereichen und Tätigkeitsschwerpunkten, was auch in der Zugehörigkeit zu verschiedenen Besoldungsgruppen (B bzw. R) zum Ausdruck kommt. Hiervon ausgehend lässt sich die Einordnung der Schwierigkeit und des Verantwortungsgrades der wahrgenommenen Aufgabe jedenfalls nicht ohne weiteres – in einem einen Vergleich ermöglichenden übergreifenden Sinne – (allein) anhand der Eingruppierung des Amtes in die Besoldungsgruppe der jeweiligen Beförderungshierarchie bestimmen. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, juris Rn. 10; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris Rn. 22. 59 Im Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten hat der Antragsgegner unter Leistungsgesichtspunkten hinsichtlich des Bereichs der Justizverwaltungsangelegenheiten einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen angenommen. In der herausgehobenen Funktion als Gruppenleiter in der Vollzugsabteilung des Justizministeriums habe der Beigeladene in einer zentralen Leitungsfunktion in der obersten Landesbehörde außerordentliche Leistungen erbracht. Den hierauf beruhenden Leistungsvorsprung könne der Antragsteller nicht kompensieren, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass er auf drei Verwaltungsebenen Erfahrungen gesammelt habe. Im Bereich der Rechtsprechung habe der Antragsteller zwar einen leichten Leistungsvorsprung. Den Leistungsvorsprung des Beigeladenen in Justizverwaltungsangelegenheiten könne der Antragsteller durch die von ihm im Bereich der Rechtsprechung erbrachten Leistungen zwar verringern, aber nicht kompensieren. In Justizverwaltungsangelegenheiten habe der Beigeladene auch einen Eignungsvorsprung. Ein solcher sei bei einer Gesamtbetrachtung insbesondere der für die Besetzungsentscheidung zentralen Bereiche der Personalentwicklung, Innovation und Organisation für den Beigeladenen festzustellen. Diesen könne der Antragsteller auch nicht durch seine Erfahrung in der landgerichtlichen Verwaltung ausgleichen. Angesichts des mit dem Präsidentenamt verbundenen Kammervorsitzes führe der Umstand, dass sich der Antragsteller bereits hervorragend im Kammervorsitz bewährt habe, zu einem Eignungsvorsprung in Rechtsprechungsangelegenheiten. Dieser Eignungsvorsprung sei allerdings eher gering, da die bisherigen Erfahrungen und Leistungen des Beigeladenen die Prognose rechtfertigten, dass er sich auch in die ihm bislang nicht vertrauten Aufgaben eines Kammervorsitzenden rasch und problemlos einfinden und als Kammervorsitzender außerordentliche Leistungen erbringen werde. 60 Die vorgenannten Einschätzungen und Bewertungen hat der Antragsgegner in dem Besetzungsvotum jeweils im Einzelnen erläutert und plausibilisiert. Dabei hat er sich auch mit der abweichenden Bewertung der Qualifikation des Beigeladenen und des Antragstellers und deren Begründung in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des OLG I. vom 7. Mai 2013 auseinandergesetzt. In der Gesamtwürdigung der Eignungsgesichtspunkte ist der Antragsgegner zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller wegen seines Eignungsvorsprungs in Verwaltungsangelegenheiten trotz eines leichten Eignungsrückstands im Bereich der Rechtsprechung durchsetze. Dem Eignungsvorsprung in Verwaltungsangelegenheiten komme besonderes Gewicht zu, da die Hauptaufgabe des Präsidenten eines Landgerichts in der Leitung des Gerichts und der Verantwortung für den Bezirk liege. Der Präsident eines Landgerichts sei lediglich mit einem geringeren Anteil seiner Arbeitskraft als Kammervorsitzender tätig, der beim Landgericht E. aktuell mit 30 % der Arbeitskraft bewertet sei. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liege – auch im Fall eines kleineren Landgerichts – im Bereich der Justizverwaltung. 61 Die Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind zwar keinesfalls zwingend, d. h. sie hätten ohne Verstoß gegen rechtliche Maßgaben auch anders ausfallen können. Sie sind jedoch, was im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidungserheblich ist, sachlich fundiert und vertretbar und bewegen sich innerhalb des dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zukommenden Ermessensspielraums. 62 Eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Einwendungen des Antragstellers, die dieser mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 7. November 2013 und 10. Dezember 2013 gegen die Auswahlentscheidung bzw. gegen die durch den Antragsgegner vorgenommene Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten erhoben hat. 63 Der Antragsteller macht geltend, auf Seite 12 des Auswahlvermerks habe sich der Antragsgegner mit seiner, des Antragstellers, Tätigkeit als Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Proberichter, der Fachhochschule, der Justizakademie sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst. In diesem Zusammenhang habe er u. a. ausgeführt, in der Zeit, in der er, der Antragsteller, dieses Referat geleitet habe, seien „die Einstellungsentscheidungen wesentlich im Geschäftsbereich vorbereitet und im Haus lediglich [richtig: letztlich] nur verfügungstechnisch umgesetzt“ worden. Diese Darstellung sei unzutreffend. Die Grundsätze, nach denen die Auswahlentscheidungen zu treffen gewesen seien, habe er zunächst im Vorfeld der Besetzungsberichte mit den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften zu erörtern gehabt, um die grundsätzlichen Leitlinien des Ministeriums durchzusetzen. Die Besetzungsvorschläge seien anschließend umfassend zu prüfen gewesen. Es seien Einstellungsentscheidungen auch gegen die Vorschläge der Oberlandesgerichte bzw. Generalstaatsanwaltschaften getroffen worden. 64 Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Auswahlfehlers. Es ist schon nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller dargelegten Modalitäten seiner Aufgabenwahrnehmung als Referatsleiter die von ihm beanstandete Feststellung in dem Besetzungsvotum als schlechthin unvertretbar erscheinen lassen, zumal ihr ein wertender und zusammenfassender Charakter zukommt. Unabhängig davon vermag die beanstandete Textpassage die wertende Einschätzung des Antragsgegners nicht durchgreifend in Frage zu stellen, dass das vom Antragsteller geleitete Referat hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu Tage tretenden Verantwortung hinter der durch den Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit als Leiter des Haushaltsreferates zurückbleibe. 65 Entsprechendes gilt für die weiteren vom Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Einwände. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich nicht annehmen, die Einbeziehung seiner, des Antragstellers, Tätigkeit im Landesjustizministerium vom 4. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1996 in die (Aus-wahl-)Betrachtungen des Antragsgegners sei defizitär; sie sei offensichtlich nicht umfassend erfolgt. In dem Auswahlvermerk vom 29. Mai 2013 (vgl. dort S. 12) ist die betreffende Aufgabenwahrnehmung ausdrücklich thematisiert worden. Soweit dabei hinsichtlich des in Frage stehenden Dienstpostens ausgeführt wird, der Antragsteller habe das „Referat für Personalangelegenheiten der Proberichter, der Fachhochschule, der Justizakademie sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ geleitet, findet sich eine entsprechende Angabe jeweils in den über den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilungen vom 12. Februar 1997 und vom 30. Mai 1995. In dem Besetzungsvotum ist weiter ausgeführt, dem Antragsteller werde in den damaligen Beurteilungen (gemeint sind die dienstlichen Beurteilungen vom 12. Februar 1997 und 30. Mai 1995) bescheinigt, er habe „jederzeit über die Tagesnotwendigkeiten hinaus gedacht und mit viel Einfallsreichtum wertvolle Initiativen entwickelt, insbesondere maßgeblich auf eine Verbesserung des Auswahlverfahrens bei den Einstellungen in den richterlichen Probedienst hingewirkt und das neue Verfahren in kreativer Weise entscheidend mitbestimmt.“ Damit gibt das Besetzungsvotum weitgehend wortgleiche Aussagen in der Beurteilung vom 12. Februar 1997 wieder, die sich in ähnlicher Form schon in der Beurteilung vom 30. Mai 1995 finden („mit anerkennenswerter Eigeninitiative, viel Einfallsreichtum und beachtlichem Organisationstalent“); allein Letztere hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung zitiert. Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner in dem Besetzungsvotum die vorgenannten wesentlichen Kernaussagen in den maßgeblichen Beurteilungen zu der damaligen Tätigkeit des Antragstellers im Landesjustizministerium aufgegriffen hat, geht die Rüge des Antragstellers fehl, der Antragsgegner habe seine, des Antragstellers, Referatsleitertätigkeit nicht ausreichend gewürdigt. Dass der Antragsgegner die betreffenden Feststellungen nicht in dem von dem Antragsteller gewünschten Sinne gewichtet hat, sondern die Auffassung vertritt, die Anforderungen des damaligen „kleinen“ Personalreferats erreichten bei Weitem nicht diejenigen des Haushaltsreferats“, begründet keinen Auswahlfehler. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner seine Einschätzung (bereits im Besetzungsvotum, vgl. dort S. 12) zusätzlich plausibilisiert hat, indem er darauf verwiesen hat, dass ein Referat mit dem damaligen Zuschnitt bereits seit vielen Jahren nicht mehr existiere. Die diesbezüglich in der Antragserwiderung geäußerte Annahme, für die vom Antragsgegner vorgenommene Gewichtung der in Frage stehenden Tätigkeiten der Konkurrenten im Landesjustizministerium spreche schon der Umstand, dass die damaligen Aufgaben des Antragstellers zwischenzeitlich nicht mehr auf der Ebene der Referatsleitung erledigt würden, ist stimmig. Dem steht auch der Vortrag des Antragstellers nicht entgegen, die Aufgaben, die er, der Antragsteller, als Referatsleiter im Justizministerium wahrgenommen habe, würden entgegen der Darstellung des Antragsgegners gegenwärtig nicht nur noch durch einen Referenten erledigt, vielmehr seien diese Aufgaben inzwischen überwiegend auf die Mittelbehörden übertragen worden. Auch und gerade dann, wenn man von Letzterem ausgeht, stützt dies die vom Antragsgegner hinsichtlich des in Frage stehenden Aufgabenbereichs befürwortete Gewichtung. Auch die darüber hinaus vom Antragsteller angesprochenen, in den Beurteilungen vom 12. Februar 1997 und 30. Mai 1995 enthaltenen Charakterisierungen des von ihm geleiteten Referats als „breit angelegt“ (Beurteilung vom 30. Mai 1995) sowie als „weit gespannt“ und „anspruchsvoll“ (Beurteilung vom 12. Februar 1997) rechtfertigen es nicht anzunehmen, die vom Antragsgegner vorgenommene Gewichtung sei unplausibel bzw. unzureichend begründet. Dass der Antragsgegner die betreffenden Feststellungen nicht ausdrücklich in dem Besetzungsvotum angesprochen hat, bedeutet im Übrigen nicht, dass er sie nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Überlegungen einbezogen hat. 66 Der Antragsteller verweist im vorliegenden Zusammenhang des Weiteren darauf, der Präsident des OLG habe in seinem Besetzungsbericht (vgl. dort S. 23) zutreffend dargelegt, dass das Referat „hohe Anforderungen an die innovative Gestaltungskraft sowie an strategische und kooperative Kompetenzen“ gestellt habe und „von hoher Verantwortung geprägt“ gewesen sei. Auf diese Feststellungen des Besetzungsberichts ist der Antragsgegner in dem Besetzungsvotum ausdrücklich eingegangen (vgl. dort S. 12). Er hat insoweit ausgeführt, eine tatsächliche Grundlage für die Einschätzung des Präsidenten des OLG, auch das vom Antragsteller geleitete Referat stelle „hohe Anforderungen an die innovative Gestaltungskraft sowie an strategische und kooperative Kompetenzen“ und sei „von hoher Verantwortung geprägt“, die erfolgreiche Leitung des Haushaltsreferats begründe nur einen „geringen Leistungsvorsprung“ bzw. beide Referate stellten vergleichbare Anforderungen, sei nicht zu erkennen. Auch diese Feststellung des Antragsgegners ist vertretbar. Denn in den insoweit einschlägigen Beurteilungen des Antragstellers vom 12. Februar 1997 und 30. Mai 1995 finden sich keine Anknüpfungspunkte, die die in Rede stehenden Bewertungen des Präsidenten des OLG als zwingend und die Einschätzung des Antragsgegners als nicht haltbar erscheinen lassen. In den Beurteilungen werden keine Formulierungen verwendet, die mit den vorgenannten, in dem Besetzungsbericht enthaltenen vergleichbar sind. Auch sinngemäß werden darin Bewertungen, die denen des Präsidenten des OLG entsprechen, nicht getroffen. Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, der Antragsgegner habe die in den Beurteilungen vom 12. Februar 1997 und 30. Mai 1995 enthaltenen Werturteile nicht hingenommen und beachtet, sondern in unzulässiger Weise, 67 vgl. zu einem entsprechenden Verbot etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 2008 – 6 B 1425/08 –, nrwe Rn. 7, und vom 8. Juni 2009 – 6 B 767/09 –, juris Rn. 4; vgl. ferner allerdings auch Beschluss vom 16. Februar 2009 – 1 B 1918/08 –, juris Rn. 16, 68 faktisch inhaltlich verändert. 69 Der Antragsteller beanstandet darüber hinaus die in dem Besetzungsvotum (dort S. 15) getroffene Feststellung, die ihm zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Angelegenheiten seien allerdings „in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten als durch das Erfordernis kreativer Prozessgestaltung gekennzeichnet“. Diese Erklärung belege, so der Antragsteller, dass die vergleichende Eignungsbeurteilung des Antragsgegners auf einem weiteren Fehler in der Erfassung seiner, des Antragstellers, Bewährung bei der Erledigung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben beruhe. Die mit der zitierten Textpassage des Besetzungsvotums insinuierten Zweifel an seiner Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“ seien durch den Inhalt der über ihn erstellten dienstlichen Beurteilung vom 8. April 2013 widerlegt. Dieser Einwand des Antragstellers ist nicht schlüssig. Denn die vom Antragsteller gerügte Feststellung, die sich in ähnlicher Form bereits in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des OLG (vgl. dort S. 29) – der auch die aktuelle Beurteilung über den Antragsteller erstellt hat – findet, verhält sich (lediglich) zu den Anforderungen der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben. Sie benennt das aus Sicht des Antragsgegners für weite Teile der betreffenden Angelegenheiten einschlägige Charakteristikum. Aus ihr lässt sich hingegen nicht entnehmen, die Ausfüllung der in Frage stehenden Aufgaben durch den Antragsteller sei seitens des Antragsgegners in dem vom Antragsteller geltend gemachten Sinne bewertet worden, nämlich dergestalt, dass sie Zweifel an seiner Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“ begründe. Ein derartiger Bedeutungsgehalt kommt der fraglichen Erklärung aus objektiver Sicht nicht zu. Gegebenheiten, die die vom Antragsteller beanstandete Feststellung des Antragsgegners mit dem ihr zukommenden, in der vorstehend erläuterten Weise beschaffenen Erklärungsgehalt als unvertretbar bzw. sachwidrig erscheinen lassen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. 70 Der Antragsteller bemängelt ferner, die Begründung der Auswahlentscheidung verkenne die Bindung an das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. 71 Das „Anforderungsmerkmal, dass die Präsidenten der Landgerichte über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz möglichst auf verschiedenen Ebenen verfügen“ müssten, solle sie in die Lage versetzen, die Verwaltungsaufgaben möglichst gut und effektiv wahrzunehmen. Eine entsprechende Eignungsprognose sei zwar auch auf der Grundlage von Erkenntnissen über die Bewährung in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben allein auf anderen Ebenen und ohne Befassung mit Personalangelegenheiten möglich. Sie sei aber weniger zuverlässig als eine Erkenntnisgrundlage, die die Bewährung in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf der Ebene des Landgerichts und in den Bereichen, die dort vorrangige Bedeutung hätten, insbesondere also in Personalangelegenheiten, einschließe. Während der Beigeladene keine Verwaltungserfahrungen auf der Ebene des Amtsgerichts oder des Landgerichts und in Personalangelegenheiten besitze, deckten seine, des Antragstellers, Verwaltungserfahrungen auf der Ebene des Landgerichts, des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums sämtliche Aufgabenbereiche der Verwaltung des Landgerichts ab. Sie hätten einen Schwerpunkt in Personalangelegenheiten. Die Auffassung des Antragsgegners, aufgrund seiner Bewährung in der Wahrnehmung von Aufgaben in der Verwaltung des Oberlandesgerichts und auf ministerieller Ebene sei der Beigeladene für die Wahrnehmung der Aufgaben des zu besetzenden Amtes besser qualifiziert als er, der Antragsteller, stehe daher in Widerspruch zu dem Zweck der Anforderung, dass die Bewerber „über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz möglichst auf verschiedenen Ebenen verfügen“ müssten. Bei der vergleichenden Bewertung der Bewährung in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf verschiedenen Ebenen könnten die spezifischen Anforderungen derjenigen Ebene, der das zu besetzende Amt zugeordnet sei, nicht ausgeblendet werden. 72 Auch diese Einwendungen greifen nicht durch. Sie drängen in den Hintergrund und beachten nicht hinreichend, dass – wie oben ausgeführt – ein Bewerber für die Stelle des Präsidenten des Landgerichts nicht zwingend über Verwaltungserfahrung (auch) auf der Ebene des Landgerichts verfügen muss, sondern sich die erforderliche Eignung insoweit ebenfalls aus der erfolgreichen Bearbeitung von Justizverwaltungsangelegenheiten auf anderen Ebenen, insbesondere auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben im Justizministerium, ergeben kann. Die vom Antragsteller befürwortete Sicht läuft darauf hinaus, dass in Fällen der vorliegenden Art einem Bewerber mit Verwaltungsvorerfahrung (auch) auf der Ebene des Landgerichts praktisch immer der Vorrang gegenüber einem Bewerber zu geben wäre, der über eine solche Vorerfahrung nicht verfügt. Eine derartige – schematische - Handhabung wäre mit dem Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. 73 Was den Gesichtspunkt der Erfahrung in Personalangelegenheiten anbelangt, so wird auch in dem Besetzungsvotum (dort S. 22 f.) eingeräumt, dass der Beigeladene Erfahrungen in Personalangelegenheiten des richterlichen Dienstes und auch des Rechtspflegerdienstes im engeren Sinne bislang nicht habe sammeln können. Gleichzeitig plausibilisieren die Darlegungen in dem Besetzungsvotum jedoch auch, dass die Einschätzung, der Beigeladene verfüge über keinerlei Erfahrungen im Personalbereich, zu kurz gegriffen ist. Insoweit wird zum einen auf die von dem Beigeladenen im Ministerium getragene Führungsverantwortung verwiesen: Die von ihm geleitete Gruppe umfasse fünf Referate mit rund 25 Mitarbeitern (Justizbeschäftigte, Beamte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie ein Richter), die zum Teil in mehreren Referaten tätig seien. Ferner wird die – sich innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden Auswahlermessens bewegende – Einschätzung geäußert, die bisherige Befassung mit Fragen der Personalentwicklung, insbesondere die Erfahrungen des Beigeladenen aus der zum Teil sehr schwierigen Besetzung von Leitungsposten einzelner Vollzugseinrichtungen, begründeten die Prognose, dass der Beigeladene ohne Weiteres in der Lage sein werde, maßgeschneiderte Personalentwicklungsmaßnahmen für die Bedürfnisse des Detmolder Landgerichts zu entwickeln und umzusetzen und erfolgreich Nachwuchskräfte an den dortigen Bezirk zu binden. 74 Der Antragsteller äußert des Weiteren mit Blick auf Ziff. I., zweiter Spiegelstrich der in der AV 2005 enthaltenen Regelung des Anforderungsprofils eines Präsidenten des Landgerichts, die Bewährung als beisitzender Richter in einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht und die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben in einer Behörde mögen den Schluss zulassen, dass der Bewerber auch in der Lage sein werde, den Anforderungen an einen Vorsitzenden Richter in einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörper zu entsprechen. Diese Eignungsprognose habe aber keine sichere bzw. hinreichend zuverlässige Grundlage. Mit dem Zweck des Anforderungsmerkmals sei daher die Annahme nicht vereinbar, bei der vergleichenden Ausschöpfung dienstlicher Eignungsbeurteilungen im Blick auf die Anforderungen des Amts des Präsidenten eines Landgerichts könne die fehlende Bewährung in der Wahrnehmung der Aufgaben eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers durch eine Bewährung als beisitzender Richter am Oberlandesgericht und / oder durch die Bewährung in der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf der Ebene des Oberlandesgerichts und auf ministerieller Ebene ausgeglichen werden. 75 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Insoweit ist auf das diesbezüglich oben im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen Beurteilung Ausgeführte zu verweisen. Bereits dort ist dargelegt und begründet worden, dass nicht – in dem vom Antragsteller geltend gemachten Sinne – von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, dass der Beigeladene das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht noch nie innegehabt hat (und auch in einem anderen Richteramt noch nie Vorsitzender eines richterlichen Spruchkörpers war). Die Einschätzung des Antragstellers steht im Übrigen auch nicht mit tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang. Denn es hat, soweit erkennbar, schon in der Vergangenheit wiederholt Fälle gegeben, in denen Bewerber für herausgehobene Richterämter keine Vorerfahrungen als Vorsitzender eines Spruchkörpers hatten, aber dennoch die betreffenden Ämter nach ihrer Auswahl (auch in ihrer Funktion als Vorsitzender eines Spruchkörpers) in herausragender Weise ausgefüllt haben. 76 Der Antragsgegner hat seine für das Ergebnis der getroffenen Auswahlentscheidung ausschlaggebende Einschätzung, dass die inhaltliche Ausschöpfung der den Konkurrenten erteilten Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen mit Blick auf seine Aufgabenwahrnehmung in Justizverwaltungsangelegenheiten, insbesondere als Gruppenleiter in der Vollzugsabteilung des Landesjustizministeriums ergebe, hinreichend plausibilisiert. Er hat dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die langjährige Tätigkeit des Antragstellers als Vizepräsident des Landgerichts – einschließlich der kommissarischen Leitung des Landgerichts seit dem 1. Januar 2013 – mit der damit verbundenen Funktion als Kammervorsitzender hinreichend berücksichtigt und in den vorgenommenen Qualifikationsvergleich eingestellt. Diesbezüglich hat der Antragsgegner u. a. ausgeführt, angesichts des mit dem Präsidentenamt verbundenen Kammervorsitzes führe der Umstand, dass sich der Antragsteller bereits hervorragend im Kammervorsitz bewährt habe, für diesen zu einem Eignungsvorsprung in Rechtsprechungsangelegenheiten. Dass der Antragsgegner diesen Eignungsvorsprung mit der Begründung als eher gering angesehen hat, dass die bisherigen Erfahrungen und Leistungen des Beigeladenen die Prognose rechtfertigten, dass er sich auch in die ihm bislang nicht vertrauten Aufgaben eines Kammervorsitzenden rasch und problemlos einfinden und als Kammervorsitzender außerordentliche Leistungen erbringen werde, überschreitet den ihm insoweit zukommenden Einschätzungsspielraum nicht. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Antragsgegners, der bejahte leichte Eignungsvorsprung des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung werde durch den Eignungsvorsprung des Beigeladenen in Verwaltungsangelegenheiten kompensiert. Im Rahmen der erfolgten vergleichenden Gewichtung durfte der Antragsgegner dem von ihm rechtsfehlerfrei angenommenen Eignungsvorsprung des Beigeladenen in Verwaltungsangelegenheiten besondere Bedeutung zumessen und dabei darauf abstellen, dass der letztgenannte Bereich im Rahmen der vom Präsidenten des Landgerichts E. wahrzunehmenden Aufgaben deutlich überwiege. Letzteres hat der Antragsgegner unter Verweis darauf belegt, dass der Anteil der Arbeitskraft, mit der der Präsident des Landgerichts E. als Kammervorsitzender tätig sei, aktuell– nach dem einschlägigen Geschäftsverteilungsplan – mit 30 % bewertet sei. 77 Vgl. zum Gesichtspunkt einer zu erwartenden überwiegenden Verwaltungstätigkeit im Amt eines Gerichtspräsidenten und einer mit Blick darauf im Rahmen einer vergleichenden Gewichtung rechtsfehlerfrei erfolgten Hintanstellung der Rechtsprechungstätigkeiten eines Konkurrenten des ausgewählten Stellenbewerbers auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2009– 1 B 1918/08 –, juris Rn. 28. 78 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zur Rechtfertigung der Auswahl des Beigeladenen auf Kriterien abgestellt worden ist, die eine sachliche Basis aufweisen und im Übrigen in den gerichtlich nicht weiter zu überprüfenden Bewertungsspielraum des Antragsgegners fallen. 79 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei berücksichtigt worden ist, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. 80 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 1. Alt., Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 4 1. Alt. i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel der Summe der für das laufende Jahr zu zahlenden Bezüge – mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen – zu reduzieren (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, juris Rn. 19 f., m. w. N.).