OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 1476/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0522.13L1476.15A.00
31Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Italien ist "sicherer Drittstaat" im Sinne von § 26a AsylVfG.

2. Überdies steht auch fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat ist durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalts vom 29. März 1991 (Tag der Unterzeichnung, abgedruckt in BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) die Rückführung durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert.

Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S.        aus E.          werden bewilligt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Italien ist "sicherer Drittstaat" im Sinne von § 26a AsylVfG. 2. Überdies steht auch fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat ist durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalts vom 29. März 1991 (Tag der Unterzeichnung, abgedruckt in BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) die Rückführung durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert. Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus E. werden bewilligt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 24. April 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3067/15..A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Februar 2015 anzuordnen, zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die bei einem Verfahren nach § 80 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Soll der Ausländer – wie hier der Antragsteller – in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (I.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (II.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Einzelnen: I. Italien ist „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 GG eingereist ist. 1. Der Anwendung des Artikel 16a Absatz 2 GG und der §§ 26a, 31 Absatz 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – wie hier ausweislich der Mitteilungen der italienischen Behörden 24. November 2014 (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs) dem Antragsteller in Italien – der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, keine Anwendung mehr. Vgl. Verwaltungsgericht E. , Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 2 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 2 des Beschlussabdrucks, n.v. und 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 14 m.w.N.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 –, juris, Rn. 34; zur Dublin II-VO bereits: Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris, Rn. 20; Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris, Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34. Die Dublin III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Artikel 2 Buchstabe c) Dublin III-VO, und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Artikel 2 Buchstabe f) Dublin III-VO). Antragsteller im Sinne der Dublin III-VO ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Artikel 20 Absatz 1 Dublin III-VO nur eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag internationalen Schutz erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Artikel 17 Absatz 1 der Dublin III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Verwaltungsgericht E. , Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 2 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 2 des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 16 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 16. 2. Italien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 GG. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 181. Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80. Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris, Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“. Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Verwaltungsgericht E. , Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 24 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 24. Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4/Artikel 19 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. dem inhaltsgleichen Artikel 3 EMRK ausgesetzt zu sein, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 78 f., 84 ff. und 94; Hat der Ausländer indes – wie hier der Antragsteller – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4/Artikel 19 Absatz 2 EU-GR-Charta bzw. dem inhaltsgleichen Artikel 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Verwaltungsgericht E. , Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 27 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 27. a) Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Absatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Artikel 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Artikel 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, – so auch im Falle des Antragstellers – gegeben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7. und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht „Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione“ -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr. ebenso Verwaltungsgericht E. , Beschlüsse vom 18. Dezember 2014– 13 L 2834/14 –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v.,10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, n.v. und 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris, Rn. 22; Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris, Rn. 27. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Antragstellers im Sinne von Artikel 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Artikel 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU). So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Artikel 24) und der Reisedokumente (Artikel 25 Absatz 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Artikel 26), zur Bildung (Artikel 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Artikel 29) und medizinischer Versorgung (Artikel 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Danach ist im Hinblick auf Italien zwar nach wie vor anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit anerkanntem Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen schwierig sein können. Weder ist aber eine Verletzung der in Artikel 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Antragsteller müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Artikel 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien ausgesetzt sind, nicht. Vgl. auch Verwaltungsgericht E. , Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 5 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 5 des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 33 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 33. In Italien erhalten mit der Anerkennung Schutzsuchende nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013 ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es existiert eine staatliche Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines eigenen Gewerbes oder Handwerks besteht grundsätzlich und wird nach Möglichkeit gefördert. Weiterhin ist die Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer, die einen Status haben, gewährleistet, es existiert ein kostenfreier Zugang zu sämtlichen öffentlichen medizinischen Leistungen, wofür aber ein Registrierung erforderlich ist; sie sind den italienischen Staatsangehörigen insoweit gleichgestellt. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 6., 7.4 und vom 11. Juli 2012, Seite 2; allg. zum italienischen Gesundheitssystem: Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, Seite 25 f. Entsprechendes gilt nach Auskunft der Deutschen Botschaft von Januar 2012 auch für weitere Fürsorgeleistungen. Dem italienischen System ist es dabei zu eigen, dass auch italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen haben; insoweit müssen sich Ausländer, wie die Italiener auch, in der Praxis etwa selbst um eine Unterkunft bemühen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialleistungen liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen. Öffentliche Fürsorgeleistungen weisen demnach deutliche Unterschiede je nach regionaler und kommunaler Finanzkraft auf. Vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 24. Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigend, kommen insgesamt Personen mit einem internationalen Schutzstatus dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zu wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen. Den Auskünften sind diesbezüglich auch keine hinreichenden – eine andere Beurteilung rechtfertigenden – Anhaltspunkte für eine massiv diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr.: Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris, Rn. 62 m.w.N., Somit ist eine Verletzung der in Artikel 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Artikel 3 EMRK ausscheidet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen allgemeinen humanitären Gründe vor, die der Rückführung des Antragstellers nach Italien zwingend entgegenstehen würden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. wann überwiegend auf Armut zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen den für eine Verletzung von Artikel 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreichen, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, 25 ; vgl. auch Schmahl/ Winkler, Schutz vor Armut in der EMRK ?, in: Archiv des Völkerrechts 48 (2010), 405 (422 f.), wonach Artikel 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist, lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Antragsteller nach seiner Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für ihn auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen. So hat das Auswärtige Amt zuletzt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B. Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch – wie alle Italiener – grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3. Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom 20. November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich – sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben – auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind. Vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52 f.; Bericht von ASGI vom 20. November 2011, S. 10 ff. Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris m.w.N. Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche „virtuelle Wohnsitznahme“ ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei – ungeachtet einer Registrierung – für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012, S. 46. Diesbezüglich anerkennt das Gericht jedoch, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher nicht dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Artikel 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris, Rn. 249; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 118. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Artikel 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris. Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst. Vgl. Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N. Der Antragsteller muss sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag, vgl. Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris, Rn. 42, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A – juris (noch zu § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG). Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren Tarakhel./.Schweiz (Urteil vom 4. November 2014 – Az.: 29217/12). Es handelt sich hier – wie bereits aufgezeigt – schon nicht um ein der Dublin III-VO unterfallendes Verfahren, da dem Antragsteller in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Ungeachtet dessen lag der Entscheidung des EGMR auch der Fall einer Familie mit sechs, noch minderjährigen Kindern zugrunde. Nur für diesen Einzelfall und nur unter vorrangigem Eintritt bestimmter in der dortigen Entscheidung genannter Bedingungen (vgl. dort Tenor Ziffer 2) wurde eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte für gegeben erachtet. Dies ist mit dem hier zu entscheidenden Fall einer erwachsenen, nicht erkennbar erkrankten Personen nicht vergleichbar, so dass eine Übertragung der Entscheidung ausscheidet. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 9 L 928/14.A –, juris, Rn. 24 f.; Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 19. November 2014 – 17 K 6452/14.A –, S. 2 des Urteilsabdrucks n.v. b) Der Antragsteller gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob ein Antragsteller eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde. Verwaltungsgericht E. , Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 8 f. des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 46 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 62. Beachtliche, in der Person des Antragstellers liegende Gründe von der Überstellung nach Italien abzusehen werden weder substantiiert vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. c) Schließlich liegt keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Absatz 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris, Rn. 189. Weder droht dem Antragsteller in Italien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird. II. Überdies steht auch fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 – 2 LB 163/10 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 – 10 CE 14.427 –, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; VGH Baden‑Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 – A 11 S 1523/11 –, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 –, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 – 2 M 299/04 –, juris Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris m.w.N. Ein Duldungsgrund (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) in diesem Sinne besteht unter anderem dann, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, etwa weil die Rückübernahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, (noch) nicht geklärt ist, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 – 14 B 101/15.A – und – 14 B 102/15.A – sowie vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A – m.w.N.. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 – 14 B 101/15.A – und – 14 B 102/15.A – sowie vom 10. März 2015 – 14 B 162/15.A –; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20. Das ist vorliegend der Fall. Italien ist zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet und muss ihm die Einreise ermöglichen. Dem Antragsteller steht in Italien ein Aufenthaltsrecht zu. Aus Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU geht hervor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen und verlängern. Ohne ein damit korrespondierendes Recht auf Wiedereinreise wäre es dem Antragsteller verwehrt, seinen aufgrund des gewährten Schutzes bestehenden Anspruch auf Aufenthalt durchzusetzen. Dem entspricht es, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. November 2014 die Wiederaufnahme des Antragstellers nicht abgelehnt, sondern lediglich das "Dublin"-Verfahren für nicht einschlägig erklärt haben; dabei haben sie zugleich aufgezeigt, welche Schritte stattdessen für eine Rückführung nach Italien zu unternehmen sind ("Therefore, a possible transfer of the alien will be effected in the framework of Police agreements and you will need to send your request to this fax number: [...]"). Vgl. VG E. , Beschluss vom 7. Januar 2015 – 13 L 3131/14.A –, juris m.w.N. Zwar kann darin nicht eine positive Klärung der Übernahmebereitschaft erkannt werden. Indes genügt es stattdessen, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem italienischen Staat durch das Übereinkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der französischen Republik, der italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalts vom 29. März 1991 (Tag der Unterzeichnung, abgedruckt in BGBl. II 1993, Seite 1099 ff.) die Rückführung durch klare Regelungen und darauf gründende Verwaltungsübung gesichert ist. Mit Ausnahme eines Ersuchens an den anderen (hier den italienischen) Staat und der Einreise der betroffenen Person über die Außengrenze dieses Staates verlangte dieses Übereinkommen keine weiteren Voraussetzungen, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständigen italienischen Behörden dem richtig adressierten Rückübernahmebegehren gemäß der Regelungen dieses Übereinkommens bedingungslos entsprechen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung der Abschiebung im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG möglich. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. März 2015 – 1a L 420/15.A –, juris, Rn. 81. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den geschilderten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Absatz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.