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Urteil

2 LB 163/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dublin-II-VO kann bei bestimmungsgemäßer Auslegung und in Verbindung mit höherrangigem Recht individuelle Rechte für Asylbewerber begründen; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eröffnet ein Ermessen, das sich in bestimmten Fällen zu einer Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaats zum Selbsteintritt verdichten kann. • Ist ein Mitgliedstaat nach den Dublin-Grundsätzen zuständig, schließt dies nicht aus, dass der aufnahmebereite Mitgliedstaat wegen besonderer Umstände nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO zum Selbsteintritt verpflichtet ist. • Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (z. B. Reiseunfähigkeit, Suizidgefahr) ist grundsätzlich von der Ausländerbehörde im Abschiebungs-/Duldungsverfahren zu prüfen und kann nicht ohne Weiteres das Selbsteintrittsrecht des Bundesamts ersetzen. • Familienzusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO kann ein zwingender Grund für Selbsteintritt sein, wenn die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestand und eine Zuweisung der Betreuung an Dritte unter Wahrung der Art. 8 EMRK nicht zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Selbsteintrittspflicht nach Dublin II bei familiärer Betreuungspflicht und Verweis auf Art. 6 GG • Die Dublin-II-VO kann bei bestimmungsgemäßer Auslegung und in Verbindung mit höherrangigem Recht individuelle Rechte für Asylbewerber begründen; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eröffnet ein Ermessen, das sich in bestimmten Fällen zu einer Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaats zum Selbsteintritt verdichten kann. • Ist ein Mitgliedstaat nach den Dublin-Grundsätzen zuständig, schließt dies nicht aus, dass der aufnahmebereite Mitgliedstaat wegen besonderer Umstände nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO zum Selbsteintritt verpflichtet ist. • Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (z. B. Reiseunfähigkeit, Suizidgefahr) ist grundsätzlich von der Ausländerbehörde im Abschiebungs-/Duldungsverfahren zu prüfen und kann nicht ohne Weiteres das Selbsteintrittsrecht des Bundesamts ersetzen. • Familienzusammenführung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO kann ein zwingender Grund für Selbsteintritt sein, wenn die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestand und eine Zuweisung der Betreuung an Dritte unter Wahrung der Art. 8 EMRK nicht zumutbar ist. Die Kläger (Ehepaar, Kind) stellten Anfang Januar 2008 in Deutschland Asylanträge und gaben an, zuvor im März 2007 in Österreich einen Asylantrag gestellt und dort Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Das Bundesamt lehnte die Anträge als unzulässig nach §27a AsylVfG i.V.m. der Dublin-II-VO ab und ordnete Abschiebung nach Österreich an; Österreich stimmte einer Übernahme zu. Die Kläger rügten, sie seien nach Österreich nicht dauerhaft dort verblieben bzw. aus humanitären Gründen nicht überstellbar; Klägerin zu 2. sei psychisch krank und reiseunfähig; zudem sei familiäre Betreuung der Eltern des Klägers zu 1. im Bundesgebiet erforderlich. Das Verwaltungsgericht hob die Ablehnungsbescheide auf und führte aus, die Bundesrepublik habe nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbsteinzutreten, weil Reiseunfähigkeit und familiäre Schutzpflichten eine Überstellung unzumutbar machten. Die Beklagte legte Berufung ein; im Berufungsverfahren wurden u. a. neue ärztliche Atteste und die Bestellung des Klägers zu 1. zum Betreuer seiner Eltern vorgelegt. • Rechtliche Grundlagen: Dublin-II-VO (insbesondere Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4), §27a und §34a AsylVfG, Art. 6 und Art. 8 GG/EMRK. • Zuständigkeit nach Dublin: Allgemein ist Österreich nach den Dublin-Kriterien zuständig (Art.10,13 Dublin-II-VO); die Behauptung, die Kläger seien nach Österreich erneut in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, war unglaubhaft (erkennungsdienstliche Behandlung in Deutschland). • Frist des Art.19 Abs.4 Dublin-II-VO greift nicht: Die dort genannte 6-Monatsfrist beginnt in der Praxis erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bzw. nach Wegfall vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen; zudem hat Österreich der Übernahme zugestimmt. • Subjektive Rechte aus Dublin-II-VO: Eine Verordnung kann unmittelbare Rechte begründen; Art.3 Abs.2 eröffnet Ermessen zum Selbsteintritt, dem aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ausübung gegenüberstehen kann, jedenfalls in engen Konstellationen. • Keine Selbsteintrittspflicht aus ursprünglich vorgetragenen Gesundheitsgründen: Die vom Bundesamt vorgelegten Befunde rechtfertigen keine Reiseunfähigkeit zur Überstellung nach Österreich; zusätzlich könnten Suizidgeefährdung und posttraumatische Belastung durch ärztliche Begleitung abgefangen werden; zudem hielt das Verwaltungsgericht Teile des gesundheitlichen Vortrags für unglaubhaft. • Selbsteintrittspflicht wegen familiärer Betreuung (Art.15 Abs.2): Im Laufe des Verfahrens ergaben sich neue Umstände: Die Eltern des Klägers zu 1. leben ebenfalls im Bundesgebiet, sind hochbetagt und sind auf dessen Betreuung angewiesen; das Amtsgericht hat den Kläger zu 1. zum Betreuer bestellt. Die Betreuung ist nicht ohne Weiteres Dritten zuzuweisen, unter Berücksichtigung von Art.8 EMRK, und die familiäre Bindung bestand bereits im Herkunftsland. • Kumulation der Rechte: Art.15 Abs.2 in Verbindung mit Art.3 Abs.2 und unter Berücksichtigung von Art.6 GG/Art.8 EMRK reduziert das Ermessen der Beklagten auf Null; die Bundesrepublik ist daher verpflichtet, selbsteinzutreten und das Asylverfahren zu führen. • Keine materiellen Ansprüche auf Asylentscheidung: Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage war das Asylbegehren materiell bereits rechtskräftig abgelehnt worden; die Entscheidung betrifft nur die Frage der Zuständigkeit und des Selbsteintritts. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet: Österreich bleibt nach den allgemeinen Dublin-Kriterien zuständig, jedoch besteht aufgrund der im Verfahren eingetretenen familiären Betreuungssituation (Betreuungspflicht des Klägers zu 1. für seine hochbetagten Eltern, Bestellung als Betreuer) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO sowie unter Berücksichtigung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Bundesrepublik zum Selbsteintritt. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamts sind insoweit zu bestätigen, dass Österreich der an sich zuständige Staat ist, jedoch ist die Beklagte aus den genannten Gründen verpflichtet, den Selbsteintritt vorzunehmen und das Asylverfahren in Deutschland zu führen. Materiellrechtlich bleibt die bereits rechtskräftig erfolgte Ablehnung des Asylantrags unberührt; die Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage der Zuständigkeitsübernahme und verpflichtet die Beklagte zur Durchführung des Verfahrens im Bundesgebiet.