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Beschluss

6 L 1169/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Verlängerung/Wiedererteilung einer Genehmigung begründet Altunternehmer-Privilegien nur, wenn der schriftliche Verlängerungsantrag während der Geltungsdauer der Altgenehmigung gestellt wurde. • Das Nichterheben eines Verlängerungsantrags vor Fristablauf führt dazu, dass die Altgenehmigung mit Ablauf erlischt und der Antragsteller wie ein Neubewerber zu behandeln ist. • Fehlberatungen der Behörde begründen keinen unmittelbaren Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre richtig beraten worden; ein Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruch bleibt gesondert zu prüfen. • Für vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs glaubhaft machen; dies ist hier nicht gelungen.
Entscheidungsgründe
Verlängerungsanträge von Taxikonzessionen: Altunternehmerprivileg nur bei rechtzeitiger schriftlicher Antragstellung • Ein Antrag auf Verlängerung/Wiedererteilung einer Genehmigung begründet Altunternehmer-Privilegien nur, wenn der schriftliche Verlängerungsantrag während der Geltungsdauer der Altgenehmigung gestellt wurde. • Das Nichterheben eines Verlängerungsantrags vor Fristablauf führt dazu, dass die Altgenehmigung mit Ablauf erlischt und der Antragsteller wie ein Neubewerber zu behandeln ist. • Fehlberatungen der Behörde begründen keinen unmittelbaren Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre richtig beraten worden; ein Schadensersatz- oder Amtshaftungsanspruch bleibt gesondert zu prüfen. • Für vorläufigen Rechtsschutz muss der Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs glaubhaft machen; dies ist hier nicht gelungen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, seine Taxigenehmigungen (Ordnungsnummern 572, 854, 986) als verlängert/ wiedererteilt zu behandeln. Er machte geltend, die Voraussetzungen des § 13 PBefG erfüllten sich und die objektiven Versagungsgründe der Abs. 4 und 5 könnten ihm nicht entgegengehalten werden, weil es sich um Verlängerungs-/Wiedererteilungsanträge handele. Die Behörde hatte nach Aktenlage vor dem Ablaufdatum keine schriftlichen Verlängerungsanträge für die streitigen Genehmigungen erhalten; stattdessen war ein Antrag auf Übertragung der Konzessionen gestellt worden. Eine formelle Verlängerungsantragstellung erfolgte erst nach Ablauf der Genehmigungen. Der Antragsteller rügte zudem fehlerhafte Beratung durch die Behörde; die Behörde wies dies zurück und hatte den Antragsteller zuvor schriftlich auf die Frist hingewiesen. • Rechtsgrundlage für Taxigenehmigungen sind §§ 12, 13, 15 PBefG; ein Anspruch auf Erteilung besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 13 PBefG und nicht die Versagungsgründe der Abs. 4 und 5 vorliegen. • § 12 PBefG verlangt einen formellen Antrag; diese Formerfordernis gilt auch für Wiedererteilungen. Das Altunternehmerprivileg nach § 13 Abs. 3 PBefG greift nur, wenn der Wiedererteilungs-/Verlängerungsantrag während der Geltungsdauer der Altgenehmigung gestellt worden ist. • Mit Ablauf der Genehmigung (§ 17 Abs. 5 PBefG) erlischt die Altgenehmigung; danach ist der bisherige Inhaber wie ein Neubewerber zu behandeln und die Privilegien entfallen. • Die vorgelegten Verwaltungsakten zeigen, dass keine schriftlichen Verlängerungsanträge vor Ablauf gestellt wurden; lediglich ein Übertragungsantrag wurde vorgelegt, der keinen Verlängerungsantrag ersetzt. • Fehlberatung durch die Behörde kann allenfalls Amtshaftungsansprüche begründen, führt aber nicht dazu, den Antragsteller so zu stellen, als hätte er korrekt beraten gehandelt; ein herleitbarer sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist im Verwaltungsverfahrensrecht nicht gegeben. • Der Antragsteller hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht, dass sein Anspruch auf Wiedererteilung überwiegend wahrscheinlich besteht; somit fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. • Eine Wiedereinsetzung oder sonstige heilende Rechtsfolge kommt nicht in Betracht, da die materielle Folge des verspäteten Antrags die Anwendung der Versagungsgründe des § 13 Abs. 4 und 5 PBefG zur Folge hat, nicht aber die Unzulässigkeit des Antrags. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Entscheidung erfolgte auf Kosten des Antragstellers. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller die für den Anordnungsanspruch erforderliche Glaubhaftmachung seines Anspruchs auf Verlängerung/Wiedererteilung der drei streitigen Taxigenehmigungen nicht erbracht hat, weil die notwendigen schriftlichen Verlängerungsanträge nicht während der Geltungsdauer der Altgenehmigungen gestellt wurden. Damit entfällt das Altunternehmerprivileg und die Gesetze des § 13 Abs. 4 und 5 PBefG sind grundsätzlich anwendbar. Fehlberatungen der Behörde begründen keinen direkten Anspruch, so gestellt zu werden, als sei rechtzeitig beantragt worden; allfällige Amtshaftungsansprüche blieben gesondert zu verfolgen. Der Streitwert wurde auf 22.500 Euro festgesetzt.