Urteil
3 K 3381/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0622.3K3381.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger zu 1. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemaligen C. Gießerei GmbH aus P. . Diese betrieb eine nach der damaligen Ziffer 3.7, Spalte 2, der 4. BImSchV nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlage (Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehr am Tag). Die Anlage wurde am 31. Januar 2013 stillgelegt. Das Amtsgericht Duisburg bestellte mit Beschluss vom 17. August 2012 den Kläger zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter; mit weiterem Beschluss vom 1. Oktober 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter ernannt (64 IN 206/12). 3 Die Bezirksregierung E erließ in der Folgezeit nach vorheriger Anhörung unter dem 7. März 2013 eine Ordnungsverfügung gemäß § 17 Abs. 1 BImSchG. Sie ordnete an, die auf dem Betriebsgrundstück der C. GmbH vorgefundenen gelagerten Abfälle wie Filterstäube, Formsande und sonstige umweltschädliche Materialien unter Fristsetzung nachweislich von Fachfirmen fachgerecht entsorgen zu lassen (I. 1.). Die fachgerechte Entsorgung sollte der Bezirksregierung im Anschluss daran nachgewiesen werden (I. 2.). Ebenfalls unter Fristsetzung sollte das Formblatt über die Mitteilung zur Betriebsorganisation und der verantwortlichen Personen nach § 52 a Abs. 1 und 2 BImSchG sowie das Formblatt über die Anzeige einer beabsichtigten Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 3 BImSchG ausgefüllt vorgelegt werden (I. 3. und I. 4.). Die Bezirksregierung ordnete unter II. die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich der vorgenannten Regelungen an. Unter III. drohte sie für den Fall der Nichterfüllung der Ordnungsverfügung zu I. jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro, 10.000,00 Euro, 500,00 Euro und 500,00 Euro an (III. Ad 1), 2), 3) und 4)). Unter IV. setzte sie eine Gebühr von 625,00 Euro gemäß § 15 Abs. 1 GebG NRW fest. Zur Begründung der Ordnungsverfügung (zu I.) verwies die Bezirksregierung im Wesentlichen auf die zuvor durch sie erfolgte Überprüfung der Anlage. Vor dem Hintergrund der Regelung des § 5 Abs. 3 BImSchG sei der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter zur Durchsetzung der nachträglichen Betreiberpflichten in Anspruch zu nehmen. Die Ordnungsverfügung erging an „Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Herrn Dr. T. I. “ unter Bezugnahme auf das „Insolvenzverfahren C. Gießerei GmbH“, wobei im Folgenden ausdrücklich der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter, der die Betreiberstellung übernommen hätte, in Anspruch genommen wurde. 4 Am 26. März 2013 haben der Kläger zu 1. als Insolvenzverwalter und der Kläger zu 2. als Rechtsanwalt Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt. 5 Das Gericht hat die Eilanträge mit Beschluss vom 13. Mai 2013 abgelehnt (3 L 590/13). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 21. August 2013 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten dort den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die noch anhängigen Beschwerden der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des Klägers zu 2. mangels eigener Belastung durch die vorgenannte Ordnungsverfügung keinen Erfolg habe. Hinsichtlich der Ziffer I. der Ordnungsverfügung habe der Kläger zu 1. in Anspruch genommen werden können, da er als Insolvenzverwalter eine Betreiberstellung innehätte. Hinsichtlich der Ziffer IV. erachtete das Oberverwaltungsgericht den Antrag als unzulässig, da zuvor kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gebühr bei der Bezirksregierung gestellt worden war. 6 Zwischenzeitlich haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache auch hinsichtlich der Ziffern I. 1. und I. 2. hinsichtlich der Filterstäube sowie in Bezug auf die Ziffer IV. insoweit für erledigt erklärt, als zuvor die Bezirksregierung E die Höhe der festgesetzten Gebühr um 75,00 Euro auf 550,00 Euro reduziert hatte. 7 Die Kläger zu 1. und zu 2. beantragen, 8 die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 7. März 2013 hinsichtlich der Ziffern I. 1. und I. 2. aufzuheben, soweit in dieser nicht Filterstäube betroffen sind, 9 sowie die Ordnungsverfügung hinsichtlich Ziffer IV. aufzuheben, soweit dort eine Gebühr in Höhe von noch 550,00 Euro festgesetzt bleibt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig (gewesen) sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten Hefte 1 und 2). 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Entscheidung darf im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. Schriftsatz der Bezirksregierung E vom 17. April 2015 und Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18. Juni 2015). 16 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend jeweils in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Klageverfahren (deklaratorisch) einzustellen. 17 Im Übrigen hat die noch anhängige Klage keinen Erfolg. 18 Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 13. Mai 2013 (3 L 590/13) sowie im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2013 (8 B 612/13) Bezug genommen. 19 Die noch im Übrigen zur Beurteilung stehende zulässige Klage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 7. März 2013 ist, soweit sie noch angefochten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen in den vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen. Der Kläger zu 1. war als Insolvenzverwalter der letzte Betreiber der nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage der ehemaligen C. Gießerei GmbH in P. . Als solcher durfte er zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG in Anspruch genommen werden. Die Einwände des Klägers hiergegen greifen nicht durch. 21 Vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2013- 8 B 612/13 -; Urteil vom 1. Juni 2006 – 8 A 495/04 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 2012 – 10 S 3127/11 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 22 CS 10.439 -, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 – OVG 11 S 54.06 -; grundsätzlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 – 7 C 22/03 – und Beschluss vom 5. Oktober 2005 – 7 B 65/05 -. 22 Auch die Gebühr in Höhe von noch 550,00 Euro begegnet aus den Erwägungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. 23 Die einheitliche Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 154 Abs. 1 VwGO, § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Hauptsachenerledigung hätte die Klage (ebenfalls) keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da die Ordnungsverfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses insoweit rechtmäßig war. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 25 Beschluss: 26 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 18.000,00 Euro festgesetzt.