Urteil
20 K 987/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0715.20K987.12.00
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen bzw. die Vergleichbarkeit einer in Hessen ausgesprochenen Anerkennung festzustellen. 3 Der am 00. Oktober 1943 geborene Kläger war anerkannter Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger für Baustatik in Hessen. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums E. (Hessen) vom 12. Oktober 2011 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Anerkennung mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlösche. 4 Mit Schreiben vom 27. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Ausstellung einer Vergleichbarkeitsbescheinigung für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO). Unter dem 27. Oktober 2011 teilte die Beklagte mit, eine solche Bescheinigung nicht ausstellen zu können, weil er das 68. Lebensjahr bereits vollendet habe. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. November 2011 mit der Begründung, die Vergleichbarkeitsbescheinigung sei keine Anerkennung. Im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit finde keine vollständige Anerkennungsprüfung statt, da diese in einem anderen Bundesland bereits durchgeführt worden sei. Gegenüber den landeseigenen Sachverständigen ergebe sich keine Diskriminierung, weil diese in einem anderen Register geführt würden als diejenigen, die eine Vergleichbarkeitsbescheinigung erhielten. 5 Durch Bescheid vom 28. Dezember 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Vergleichbarkeit ab. Ein Anspruch des Klägers bestehe schon deshalb nicht, weil § 4 Abs. 1 SV-VO nicht anwendbar sei. Vielmehr hätte er einen Antrag auf Anerkennung nach § 9 Abs. 2 SV-VO stellen müssen. Selbst wenn § 4 Abs. 1 SV-VO (subsidiär) heranzuziehen sei, scheitere ein Anspruch an der fehlenden Vergleichbarkeit der Anerkennungen im Hinblick auf die unterschiedlichen Altersgrenzen in Hessen und Nordrhein-Westfalen. 6 Der Kläger hat am 23. Januar 2012 Klage erhoben. Er vertritt die – im Einzelnen begründete - Auffassung, dass es auf die Höchstaltersgrenze im Gleichwertigkeitsverfahren nicht ankomme, zumal es an einem Verweis auf die entsprechende Regelung in § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO fehle. Mit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung erhalte er keine Anerkennung des Landes NRW, sondern behalte seine Anerkennung aus Hessen, deren Vergleichbarkeit mit einer in NRW ausgesprochenen Anerkennung lediglich festgestellt werde. Überdies werde er durch die Altersgrenze der SV-VO diskriminiert. Sollte auch bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit die Altersgrenze zu beachten oder § 9 Abs. 2 SV-VO als Rechtsgrundlage einschlägig sein, so verstoße die Vorschrift gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die Europäische Richtlinie 2000/78/EG, das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. 7 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1.14 – die Vereinbarkeit der in der hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige normierten Altersgrenze von 70 Jahren mit höherrangigem Recht bejaht hatte, hat der Kläger angeregt, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße die starre Altersgrenze gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Sie sei zum Erreichen des Zieles der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nicht notwendig im Sinne des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie. Vielmehr stünden gegenüber der strikten Altersgrenze weniger einschneidende Beschränkungen und damit mildere Mittel zur Verfügung, mit denen dem Sicherheitsvorbehalt ebenso effektiv Rechnung getragen werden könne. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2011 zu verpflichten, die Vergleichbarkeit der Anerkennung in Hessen nach § 4 Abs. 1 SV-VO festzustellen und eine entsprechende Bescheinigung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit zu erteilen, 10 hilfsweise,die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 2011 zu verpflichten, ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 SV-VO als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit anzuerkennen und ihn in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau geführte Liste aufzunehmen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht im Wesentlichen geltend, die Anerkennung komme allein nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SV-VO in Betracht, weil die Tätigkeit der Prüfingenieure nicht mit der Tätigkeit staatlich anerkannter Sachverständiger vergleichbar sei. Allerdings sei die Altersgrenze von 68 Jahren sowohl im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellung als auch bei der Anerkennung zu beachten. Sie sei weder aus verfassungsrechtlichen noch aus europarechtlichen Gründen zu beanstanden. Zweck der Höchstaltersgrenze sei, die eigenverantwortliche, unabhängige und selbständige Tätigkeit der anerkannten Sachverständigen durch die Schaffung und Förderung einer ausgewogenen Altersstruktur zu gewährleisten. Dabei handele es sich um legitime sozialpolitische Ziele. Die Altersgrenze sei mit Blick auf die Aufgaben der anerkannten Sachverständigen gerechtfertigt, um dem regelmäßig altersbedingten Nachlassen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu begegnen. Ein Verstoß gegen die Europäische Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor, da diese Ausnahmen für Maßnahmen, die der öffentlichen Sicherheit dienten, zulasse. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Januar 2015 seien auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen übertragbar, weil die Altersgrenze von 68 Jahren ebenfalls über der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren liege. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht geboten, weil die zu überprüfende Rechtsfrage durch dessen Rechtsprechung bereits weitgehend geklärt sei. 14 Durch Beschluss vom 6. August 2013 hat die erkennende Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Kläger vorläufig als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit zuzulassen (20 L 1337/13). Zur Begründung hat die Kammer auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. April 2013 (20 K 440/12) Bezug genommen, in dem sie in einem Parallelverfahren einen Verstoß der starren Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO gegen Regelungen des AGG und der Richtlinie 2000/78/EG angenommen hatte. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 3. Januar 2014 die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das OVG NRW ausgeführt: Da die Anerkennung des Klägers in Hessen nach Vollendung des 70. Lebensjahres erloschen sei, könne er weder eine Vergleichbarkeitsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SV-VO noch eine Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO beanspruchen. Nach Auffassung des Senats verstoße die Altersgrenze überdies nicht gegen höherrangiges Recht. 15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 20 L 1337/13 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, insbesondere zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 in einem Parallelverfahren, 20 – 10 CN 1.14 –, juris, 21 hat die Kammer seinen Klageantrag im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) als Haupt- und Hilfsantrag verstanden. 22 Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 23 Mit dem Hauptantrag hat die Klage keinen Erfolg. 24 Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes durch Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung der Vergleichbarkeit der Anerkennung in Hessen und Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung. 25 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 4 Abs. 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV.NRW. S. 422), zuletzt geändert durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 713). Hiernach gelten vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch im Land Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Kammer stellt die Vergleichbarkeit fest und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. Sie führt diese Sachverständigen in einem besonderen Verzeichnis. 26 Die Voraussetzungen für die Feststellung einer Vergleichbarkeit liegen nicht vor. Der Kläger verfügt seit Vollendung seines 70. Lebensjahres nicht mehr über eine Anerkennung als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger für Baustatik im Bundesland Hessen. Die ihm in Hessen erteilte Anerkennung ist zwischenzeitlich erloschen. Somit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Vergleichbarkeitsfeststellung. 27 Unabhängig davon hatte der Kläger auch schon vor Vollendung seines 70. Lebensjahres, nämlich mit Erreichen der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO von 68 Jahren keinen Anspruch auf Feststellung der Vergleichbarkeit der in Hessen ausgesprochenen Anerkennung mit einer Anerkennung nach nordrhein-westfälischem Recht. Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung, dass eine auf § 5 Abs. 1 Buchstabe b) SV-VO gestützte Ablehnung der Anerkennung gegen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) verstößt, 28 Urteil vom 10. April 2013 – 20 K 440/12 -, veröffentlicht in juris und nrwe, 29 nicht mehr fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Januar 2015, 30 a.a.O., 31 entschieden, dass die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (HPPVO) festgelegte Altersgrenze von 70 Jahren weder Bundesrecht noch das Recht der Europäischen Union verletzt. Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren sei durch Sicherheitsbelange im Sinne von Art. 2 Abs. 5 RL gerechtfertigt, ist für die Altersgrenze von 68 Jahren in § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO in gleicher Weise heranzuziehen. Die Erwägungen, dass der Normgeber dem Schutzziel der Bausicherheit zulässigerweise Vorrang vor dem Interesse an der weiteren Tätigkeit als Sachverständiger nach Vollendung des 70. Lebensjahres eingeräumt hat, beanspruchen für die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren ebenfalls Geltung. Auch diese Altersgrenze ist höher als die meisten für andere berufliche Tätigkeiten geltenden Altersgrenzen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Normgeber durch eine Altersgrenze wirksam Risiken ausschließt, die darauf beruhen, dass einem altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähigen Sachverständigen Fehler bei der Ausübung seiner Tätigkeit unterlaufen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt es im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers, eine Begrenzung bei 68 Jahren oder aber (erst) bei 70 Jahren vorzusehen. Dass die Altersgrenze von 68 Jahren vom Sicherheitsvorbehalt in Art. 2 Abs. 5 RL gedeckt ist, hat das Oberverwaltungsgericht NRW bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums, 32 Beschluss vom 3. Januar 2014 – 4 B 971/13 -, 33 sowie in einem Parallelverfahren, 34 vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 4 B 543/13 -, nrwe, 35 entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2015, 36 1 BvR 1044/15 -, 37 nicht zur Entscheidung angenommen. 38 Das erkennende Gericht gibt seine in der o.a. Entscheidung vertretene Auffassung, dem Sicherheitsvorbehalt könne durch weniger einschneidende Beschränkungen Rechnung getragen werden, angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgericht NRW auf. 39 Der vom Kläger angeregten Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu der Frage, ob die starre Altersgrenze zum Erreichen der Sicherheitsziele notwendig im Sinne des Art. 2 Abs. 5 RL sei, bedarf es nicht. Auch insoweit schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im o.a. Urteil ausdrücklich an. 40 Die Klage führt mit dem Hilfsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. 41 Auch insoweit ist die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes durch Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2011 rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau und dementsprechend auch nicht auf Aufnahme in die bei der Beklagten für diesen Fachbereich für die genannten Fachrichtungen geführte Liste zu. 42 Anspruchsgrundlage ist insoweit § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO. Danach werden von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. 43 Der Kläger war bis zum Erreichen der dortigen Altersgrenze von 70 Jahren in Hessen als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger für Baustatik anerkannt. Diese Anerkennung ist, wie ausgeführt, mit Erreichen des 70. Lebensjahres erloschen. 44 Ungeachtet dessen durfte der Kläger aus den oben dargelegten Gründen schon mit Vollendung des 68. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO) nicht mehr als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Die Regelung einer Höchstaltersgrenze von 68 Jahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47 Beschluss: 48 Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. 49 Gründe: 50 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW und des BVerwG in den o.a. Verfahren erfolgt.