OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 543/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1220.4B543.13.00
2mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird – zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz – für beide Rechtszüge auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird – zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz – für beide Rechtszüge auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig als staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachbereichen Massivbau, Metallbau und Holzbau anzuerkennen, zu Unrecht stattgegeben. Im Hinblick auf den Anordnungsanspruch hat es zur Begründung ausgeführt, dieser ergebe sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009. Die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO stehe der Anerkennung nicht entgegen, weil sie gegen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (AGG) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) verstoße. Diese Annahme ist unzutreffend, wie die Antragsgegnerin mit der Beschwerde ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 VwGO); ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus anderen Erwägungen. 1. Nach § 9 Abs. 2 SV-VO werden Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) anerkannt sind, von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein- Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 SV-VO, d.h. das Erfordernis der Kammermitgliedschaft in Nordrhein-Westfalen, findet insoweit keine Anwendung. Es spricht alles dafür, dass die Voraussetzungen des hier allein in Betracht zu ziehenden Satzes 2 nicht vorliegen, weil der Antragsteller inzwischen nicht mehr über die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Die Anerkennung des Antragstellers in Hessen aufgrund des § 9 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Dezember 2006 (HPPVO) ist gemäß § 7 Abs. 1 HPPVO erloschen, nachdem der Antragsteller am 13. November 2013 das 70. Lebensjahr vollendet hat. Den Antrag des Antragstellers, das Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person anzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 7. November 2013 – 4 L 1203/13.KS - abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller angekündigt, gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzulegen. Dies ändert aber nichts daran, dass er derzeit über keine Anerkennung in Hessen verfügt. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Prüftätigkeit ausweislich eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. September 2013 noch bis zum 31. Dezember 2013 in Bayern ausüben darf. Denn dem liegt keine Anerkennung durch das Land Bayern zugrunde. Vielmehr dürfte der Antragsteller bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres gemäß § 3 Abs. 3 der (bayerischen) Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen vom 15. März 2012 (Bay.GVBl. S. 91) i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau in der Fassung vom 1. Januar 2012 (BayGVBl S. 588) auch in Bayern als Prüfingenieur und – sachverständiger tätig sein, weil er bis zu diesem Zeitpunkt in Hessen als anerkannt galt. Vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2012 - 22 N 11.3022 -, juris, insbesondere Rn. 35. Für die Zeit nach Vollendung des 70. Lebensjahres hat das Bayerische Staatsministeriums des Innern nur deshalb keine Einwände gegen eine weitere Prüftätigkeit des Antragstellers bis zum 31. Dezember 2013 erhoben, weil zugunsten des Antragstellers zu unterstellen sei, dass er auf seinen Antrag vom Oktober 2011 in Nordrhein-Westfalen als Prüfsachverständiger ohne Befristung hätte anerkannt werden müssen und er - aufgrund des angefochtenen Beschlusses - derzeit über eine vorläufige Anerkennung verfüge. Dieser Sachverhalt füllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO und damit eines Anordnungsanspruchs jedoch schon deshalb nicht aus, weil im vorliegenden Verfahren gerade um die Frage gestritten wird, ob der Antragsteller trotz Vollendung des 68. Lebensjahres in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen ist. In der Heranziehung der bayerischen „Anerkennung“ läge ein Zirkelschluss. Abgesehen davon spricht vieles dafür, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO von vornherein nur auf originäre Anerkennungen anderer Bundesländer und nicht auf Anerkennungen abstellt, die ihrerseits nur abgeleitet sind. Denn nur so ist letztlich sichergestellt, dass zumindest in einem Bundesland die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Kammerzugehörigkeit, vollständig gegeben sind. 2. Aus denselben Erwägungen ergibt sich ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 SV-VO, wonach vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland auch in Nordrhein-Westfalen gelten. 3. Im Übrigen dürfte der Antragsteller, ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt, auch vor Vollendung des 70. Lebensjahres keinen Anordnungsanspruch gehabt haben. Es spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller schon nach Erreichen der Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO von 68 Jahren nach § 9 Abs. 2 SV-VO nicht mehr als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden durfte: a) Die Altersgrenze des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO dürfte auch im Rahmen von Anerkennungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO Anwendung finden. Zwar dürfte im Rahmen des § 9 Abs.2 Satz 2 SV-VO kein vollständiges Anerkennungsverfahren nach §§ 2 ff. SV-VO durchzuführen sein. Denn die gegenseitige Anerkennung von Prüfingenieuren und –sachverständigen zwischen den Ländern beruht gerade auf der Annahme der Gleichwertigkeit der Anforderungen und Tätigkeitsprofile an bzw. von Prüfingenieure(n) in den Ländern. In der Begründung zu § 9 Abs. 2 des Entwurfs einer Verordnung über staatliche anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung, der in der Sache unverändert geblieben ist, heißt es: „Da der Aufgabenbereich der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit inhaltlich im wesentlichen der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und –ingenieure für Baustatik entspricht, können die nach bisherigem Recht als Prüfingenieurinnen und – ingenieure anerkannten Personen auf Antrag ohne weitere Nachweise (Unterstreichung durch den Senat) als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit anerkannt werden. Dies gilt auch für Prüfingenieurinnen und –ingenieure aus anderen Bundesländern“ (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, 11. Wahlperiode, Vorlage 11/3733 A 17). Dementsprechend statuiert § 9 Abs. 2 SV-VO außer der vorhandenen Anerkennung als Prüfingenieur und einem Antrag keine weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit („ werden ..... auf Antrag .... anerkannt.“). Der zweite Halbsatz von § 9 Abs. 2 SV-VO („§ 3 Abs. 2 findet keine Anwendung.“) könnte deshalb lediglich der Klarstellung dienen, dass eine Kammerzugehörigkeit in Nordrhein-Westfalen in diesen Fällen nicht erforderlich ist, und lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass alle nicht genannten Vorschriften weiterhin Anwendung finden. Das bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn zumindest die in § 5 SV-VO getroffenen Regelungen zum Erlöschen, zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung dürften auch – jedenfalls entsprechend – für Anerkennungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO gelten. Zwar regeln diese Vorschriften nicht unmittelbar (weitere) Voraussetzungen für eine Anerkennung, sondern Gründe für die Beendigung einer bestehenden Anerkennung. Unter dem Gesichtspunkt des „Arglist“-Einwandes stehen sie aber auch einer Anerkennung entgegen, die unmittelbar wieder erlöschen würde bzw. zurückgenommen oder widerrufen werden müsste. Auch lässt sich der Erlöschensgrund der Vollendung des 68. Lebensjahres nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck ohne weiteres auf Anerkennungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SV-VO beziehen, zumal nichts dafür spricht, dass der Verordnungsgeber Prüfingenieure aus anderen Bundesländern im Hinblick auf die Altersgrenze besser stellen wollte als Prüfingenieure aus Nordrhein-Westfalen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 2012, a.a.O., zur Anwendung der – mit § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO übereinstimmenden – Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PrüfVBau 2007 entschieden hat, dass diese nicht für in anderen Bundesländern (d.h. außerhalb Bayerns) anerkannte Prüfsachverständige galt, beruht dies auf der anderen Regelungshistorie in Bayern und dem Umstand, dass die dortige Gleichwertigkeitsregelung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 PrüfVBau 2007) anders strukturiert war, nämlich die unmittelbare Geltung der anderweitigen Anerkennung anordnete. Letzteres ist in Nordrhein-Westfalen gerade nicht der Fall. Hiervon ausgehend dürfte dem Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt, dass § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO auch beim Anerkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 SV-VO Beachtung fordert, zuzustimmen sein. b) Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. aa) Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung fußt auf § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW. Danach ist die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die staatliche Anerkennung von Sachverständigen zu erlassen, die vom Bauherrn mit der Erstellung von Nachweisen und Bescheinigungen beauftragt werden. Gemäß Satz 3 der genannten Vorschrift können dabei u.a. Altersgrenzen festgesetzt werden. Diese Verordnungsermächtigung steht sehr wahrscheinlich mit vorrangigen Rechtsvorschriften im Einklang. So auch – für eine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage in Hessen - HessVGH, Urteil vom 7. August 2013 – 7 C 897/13.N -, juris, m.w.N. Eine starre Altersgrenze für nach der Landesbauordnung NRW anerkannte staatliche Sachverständige verstößt insbesondere wohl nicht gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelte Benachteiligungsverbot wegen Alters (§ 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 3 AGG). Zwar dürfte den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in seinem Urteil vom 10. April 2013 – 20 K 440/12 –, juris, zur Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf staatlich anerkannte Sachverständige, zur benachteiligenden Wirkung einer Altersgrenze sowie zur fehlenden Rechtfertigung nach § 8 Abs. 1 AGG und § 10 Sätze 1 und 2 AGG zu folgen sein. Die Festsetzung einer Altersgrenze dürfte jedoch vom sog. allgemeinen Sicherheitsvorbehalt in Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG gedeckt sein. Danach berührt die Richtlinie nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Mit der Zulassung einer verordnungsrechtlichen Altersgrenze für staatlich anerkannte Sachverständige verfolgt der nordrhein-westfälische Gesetzgeber in voraussichtlich nicht zu beanstandender Weise Sicherheitszwecke im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 7. August 2013, a.a.O., zur entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in der Hessischen Bauordnung Folgendes ausgeführt: „Die Gewährleistung der Sicherheit von Bauten, der am Bau Beteiligten, der Gebäudenutzer sowie der Allgemeinheit (im Folgenden: Bausicherheit), der eine Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung dient, ist ein zulässiges Ziel der Gefahrenabwehr. Eine starre Altersgrenze für die Wahrnehmung von Prüfaufgaben durch Prüfberechtigte und Prüfsachverständige ist zur Erreichung dieses legitimen Ziels auch geeignet, erforderlich und angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber bei der Beurteilung von Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit einer von ihm zur Zielverwirklichung getroffenen legislativen Maßnahme eine Einschätzungsprärogative zukommt. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Gesetzgeber vom unionsrechtlichen Sicherheitsvorbehalt des Art. 2 Abs. 5 der RL 2000/78/EG Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C-341/08 [Petersen] - NJW 2010, 587, 590 [Rdnr. 51, 52]). Eine starre Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung ist geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, da durch eine Altersgrenze wirksam Risiken ausgeschlossen werden, die darauf beruhen, dass einem bestimmten Personenkreis altersbedingt nicht mehr voll leistungsfähiger Prüfberechtigter oder Prüfsachverständiger Fehler bei der Ausübung ihrer Prüftätigkeit unterlaufen. Der Gesetzgeber durfte eine Altersgrenze im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch als erforderlich ansehen. Das Gebot der Erforderlichkeit verlangt von einem Normgeber, dass er von mehreren gleich wirksamen Mitteln zur Zweckerreichung dasjenige wählt, dass die vom Einsatz des jeweiligen Mittels Betroffenen am geringsten belastet. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zu Gunsten einer Altersgrenze trägt diesem Gebot Rechnung. Der unmittelbar demokratisch legitimierte Landesgesetzgeber darf zunächst auch ohne vorherige empirische Erhebungen von Daten auf der Grundlage von Erfahrungswissen davon ausgehen, dass mit zunehmendem Alter die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zunimmt. Gerichtlich nicht zu beanstanden ist ferner die der Verordnungsermächtigung zu Grunde liegende Einschätzung des Landesgesetzgebers, dass mit Erreichen eines bestimmten Alters, dessen konkrete Festsetzung er dem Verordnungsgeber überlassen hat, prinzipiell eine Abnahme der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, die es rechtfertigt zur Gewährung der Bausicherheit eine starre Altersgrenze einzuführen. Die gerontologische Erkenntnis, wonach es ein wesentliches Kennzeichen des Alterungsprozesses ist, dass er trotz gleichen Lebensalters von Person zu Person und von Bereich zu Bereich unterschiedlich verläuft, hindert den eine Verordnungsermächtigung schaffenden parlamentarischen Gesetzgeber auch unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit nicht, dem Verordnungsgeber das Instrument einer - notwendig generalisierenden - Altersgrenze für Prüfberechtigte sowie Prüfsachverständige zur Verfügung zu stellen. Denn auch unter der Prämisse eines individuell unterschiedlich verlaufenden Alterungsprozesses überschreitet der Gesetzgeber den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen nicht, wenn er davon ausgeht, dass es ein Alter gibt, in dem die Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen nicht mehr ausreicht, um die Aufgaben eines Prüfberechtigten bzw. Prüfsachverständigen nach der Hessischen Bauordnung ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Zulassung einer starren Altersgrenze durch den Gesetzgeber scheitert unter dem Blickwinkel ihrer Erforderlichkeit auch nicht daran, dass mit der Prüfung der individuellen Leistungsfähigkeit von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen ab einem bestimmten Lebensalter in bestimmten zeitlichen Abständen ein gleich wirksames, aber im Verhältnis zur strikten Altersgrenze milderes Mittel zur Verfügung stehen würde. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm auch insoweit zukommenden Entscheidungsprärogative davon ausgehen, dass eine derartige flexible Altersgrenze kein in gleicher Weise zur Zielerreichung geeignetes Mittel darstellt. Anders als bei einer starren Altersgrenze würde bei einer Regelung, die eine individuelle Prüfung der Berechtigten ab einem bestimmten Alter vorsieht, den betroffenen Personen die Berechtigung solange belassen, bis in einer Untersuchung eine vorhandene und sich potenziell auf die Prüftätigkeit auswirkende Beeinträchtigung nachgewiesen worden wäre. Bei zunächst unerkannten Leistungsbeeinträchtigungen könnten sich aus ihnen resultierende Gefahren für die Bausicherheit dann schon verwirklicht haben. Das Mittel individueller Untersuchungen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit, über die Prüfberechtigte und Prüfsachverständige zur Wahrnehmung der ihnen anvertrauten Aufgaben verfügen müssen, wird durch diese Sichtweise - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Individuelle Untersuchungen der Leistungsfähigkeit, die bei deren Fehlen die Anerkennungsbehörde zum Widerruf der Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HPPVO berechtigen, stellen vielmehr ebenso wie eine generelle Altersgrenze im Ausgangspunkt ein taugliches Kontrollinstrument dar. Im Hinblick auf den Erfahrungssatz, dass mit dem Altern - trotz individuell unterschiedlich verlaufenden Alterungsprozesses - notwendig eine Verringerung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit einhergeht, ist es dem Gesetzgeber indes nicht verwehrt, die Eignung dieser Kontrollinstrumente abhängig vom Alter und den aus ihm resultierenden unterschiedlichen Gefährdungswahrscheinlichkeiten auch unterschiedlich zu bewerten und jedenfalls ab Erreichen eines bestimmten Alters eine starre Altersgrenze als das zur Gewährleistung der Bausicherheit geeignetere Instrument anzusehen bzw. - wie hier - als Regelungsmöglichkeit für den Verordnungsgeber vorzusehen. Darüber hinaus musste der Gesetzgeber bei Berücksichtigung der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative eine flexible Altersgrenze, bei der der Fortbestand der Anerkennung als Prüfberechtigter bzw. Prüfsachverständiger ab einem bestimmten Alter davon abhängig gemacht wird, dass sich der betroffene Personenkreis in bestimmten Intervallen erfolgreich individuellen Überprüfungen der Leistungsfähigkeit unterzieht, nicht notwendig als ein im Verhältnis zu einer starren Altersgrenze milderes Mittel ansehen (vgl. zu diesem Aspekt: BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46, 47/80 - BVerfGE 64, 72 [85]). Die vom Landesgesetzgeber als Handlungsmöglichkeit für den Verordnungsgeber vorgesehene Altersgrenze ist schließlich auch in engerem Sinne verhältnismäßig. Eine starre Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung ist ein wirksames Instrument zur Gewährleistung der Bausicherheit. Sie dient damit dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Leben und der Gesundheit. Im Hinblick hierauf kann nicht festgestellt werden, dass eine Altersgrenze für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung schlechthin eine Belastung der betroffenen Personen darstellt, die außer Verhältnis zu dem mit der Altersgrenze bezweckten Schutz von Rechtsgütern steht.“ Dieselben Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats für die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. bb) Die somit auf einer voraussichtlich wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhende Festsetzung der Altersgrenze auf 68 Jahre durch den Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO erscheint bei summarischer Prüfung nicht verfehlt. Eine abschließende Beurteilung muss indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Verordnungsgeber hat den Ermächtigungsrahmen eingehalten. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber ohne Verstoß gegen höherrangiges nationales Recht oder Unionsrecht generalisierend davon ausgehen, dass bei staatlich anerkannten Sachverständigen der in § 5 Abs. 1 Buchst. b) SV-VO genannten Fachrichtungen, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, ein höheres Gefährdungspotential für die Bausicherheit besteht als bei jüngeren. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass sich der Verordnungsgeber von Sicherheitserwägungen und nicht auch von sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele hat leiten lassen, ergibt sich hinreichend deutlich daraus, dass die Altersgrenze nur für die staatlich anerkannten Sachverständigen in den Fachrichtungen Standsicherheit, Brandschutz sowie Erd- und Grundbau gilt, während die ebenfalls unter die SV-VO fallenden Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz in § 5 Abs. 1 Buchst. b) nicht genannt werden. Wäre es dem Verordnungsgeber tatsächlich nicht nur um Sicherheitsaspekte, sondern auch – wie die Antragsgegnerin meint - um eine ausgewogene Altersstruktur in der Gruppe der staatlichen anerkannten Sachverständigen und um eine gerechte Verteilung der Berufs- und Erwerbschancen zwischen den Generationen gegangen, wäre es - wohl auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - erforderlich gewesen, die Altersgrenze für staatlich anerkannte Sachverständigen aller Fachbereiche zu festzulegen. Abgesehen davon wäre die Verfolgung solcher Ziele mithilfe einer an das Lebensalter anknüpfenden Zugangsbeschränkung auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die staatliche Anerkennung von Sachverständigen nach der SV-VO ohne Stellenbegrenzung und ohne Bedarfsprüfung erfolgt. Im Hinblick auf die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers dürfte auch die Festlegung der Altersgrenze auf die Vollendung des 68. Lebensjahres für sich genommen nicht zu beanstanden sein. Die Altersgrenze bewegt sich am Randbereich des siebten Lebensjahrzehnts, von dem allgemein angenommen wird, dass es – generalisierend – mit einer Abnahme der Leistungsfähigkeit einhergeht. Dieses Erfahrungswissen, das sich in vielen anderen Regelungen über berufsbezogene Altersgrenzen ebenfalls niederschlägt, durfte der hiesige Verordnungsgeber im Rahmen seines Normsetzungsermessens zugrunde legen. Vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Hessen eingehend HessVGH, Urteil vom 7. August 2013, a.a.O.; ferner BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2012 – 22 N 11.3022 -, juris, Rn. 22 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 5. März 2013 – Vf.123-VI-11 -, juris, Rn. 35. Dabei verkennt der Senat nicht, dass staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung im Einzelfall – so wohl auch der Antragsteller – ihre volle für die Sachverständigentätigkeit erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit auch über das 68. Lebensjahr hinaus besitzen. Hierauf kommt es angesichts der zulässigen typisierenden Betrachtung durch den Verordnungsgeber jedoch nicht an. Schließlich führt allein die Tatsache, dass andere Verordnungsgeber die Altersgrenze auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgelegt haben (Hessen, unter bestimmten Voraussetzungen auch Sachsen-Anhalt), ebenfalls wohl nicht ohne weiteres dazu, dass die Einschätzung des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers fehlerhaft ist. Denn sowohl die eine als auch die andere Regelung bewegt sich ihm Rahmen des Normsetzungsermessens des jeweiligen Verordnungsgebers, weil die Frage, ab wann im Allgemeinen mit altersbedingten Leistungseinschränkungen zu rechnen ist, mithilfe des Erfahrungswissens und auch von der Wissenschaft nur näherungsweise beantwortet werden kann. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers in der eidesstaatlichen Versicherung vom 10. September 2013 davon aus, dass sein durchschnittlicher Jahresgewinn aus der angestrebten Sachverständigentätigkeit mit 100.000 Euro jedenfalls nicht zu hoch angesetzt ist. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.