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Beschluss

2 L 2208/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0720.2L2208.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 26. Juni 2015 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. August 2015 (Beginn des Schuljahres 2015/2016) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 2 K 4061/15 von der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule I.-----straße in E. abzuziehen und an der Sekundarschule am C. in E. einzusetzen, 4 hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. Mai 2015 über den Versetzungsantrag des Antragstellers zum 1. August 2015 (Antrags-Nr. 0000000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 5 hat keinen Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. 7 Der Antragsteller erstrebt mit seinem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller an der von ihm benannten Schule einzusetzen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache erreichen möchte. Zur Umsetzung seines „Einsatzwunsches“ muss der Antragsteller schon jetzt seine Versetzung anstreben. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. 8 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 ‑, DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris. 9 Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. 10 Insbesondere ist der Verbleib an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule I.-----straße in E. für den Antragsteller nicht mit schlechthin unzumutbaren Belastungen verbunden. Sein mit dem Versetzungsgesuch vom 3. Dezember 2014 verbundener Wunsch, in einem neuen Schulsystem eine neue Herausforderung zu suchen (und zu finden), erfüllt diese strengen Voraussetzungen nicht. Ob der Antragsteller in seinem Versetzungsgesuch seine individuellen Gründe vollständig benannt hat, kann bezweifelt werden. Es fällt nämlich auf, dass er nur an die von ihm konkret benannte Schule versetzt werden möchte. Mithin ist es nicht ausgeschlossen, dass andere, nicht benannte Motive (z.B. Verkürzung des täglichen Arbeitswegs) im Vordergrund stehen. 11 Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller auch im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht obsiegen wird. Weder dürfte ihm ein Anspruch auf Versetzung an die von ihm gewünschte Schule noch – nach Aufhebung des Versagungsbescheides vom 5. Mai 2015 - auf erneute Bescheidung seines Versetzungsantrags vom 3. Dezember 2014 zustehen. 12 Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Für ein dienstliches Bedürfnis ist nach dem vorliegenden Aktenmaterial nichts Konkretes ersichtlich. Die hier einschlägige Versetzung auf Antrag steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung besteht daher nur dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Hieran dürfte es fehlen. Die vom Antragsteller vorgetragenen sowie möglicherweise andere, nicht benannte Gründe lassen den Schluss auf eine solche Anspruchsverdichtung nicht zu. 13 Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung dürfte der Antragsgegner den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrages erfüllt haben. In der Begründung des Versagungsbescheides vom 5. Mai 2015, ergänzt durch die Antragserwiderung im vorliegenden Eilverfahren (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW, § 114 Satz 2 VwGO) hat der Antragsgegner nachvollziehbar auf den zu deckenden Bedarf für das Gemeinsame Lernen im Grundschulbereich auf der Ebene des jeweiligen Schulamtsbezirks abgestellt. Der näher erläuterten Darstellung, aus welchen Gründen im Schulamtsbezirk E. unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich der Ausschreibung von Sonderpädagogenstellen, keine Überbesetzung im Grundschulkapitel zu besorgen sei, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei 2006 nur aus formalen Gründen in das Grundschulkapitel versetzt worden, weil er ansonsten nicht die Inklusion an der Grundschule hätte begleiten können, eigentlich wäre er dem Förderschulkapitel zuzuordnen, verkennt er, dass er aus hausrechtlichen Vorschriften und Festsetzungen für sich keine subjektiven Rechte ableiten kann. 14 Der Antragsgegner hat auch dargelegt, warum es auf den Bedarf an einer einzelnen Schule nicht ankommen kann. Wenn geringe Stellenbedarfe für das Gemeinsame Lernen an Grundschulen in einem Schulamtsbezirk dienstrechtlich nur durch Abordnungen gedeckt werden können, so ist daran nichts zu erinnern. Für den Einsatz seines Personals zur Deckung eines definierten Verwaltungsziels steht ihm ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Diesen Spielraum nutzt der Antragsgegner rechtlich in unbedenklicher Weise, wenn er den Antragsteller neben seiner Beschäftigung an seiner Stammdienststelle mit einem Stundendeputat von 9/28 Wochenstunden an zwei weitere E2. Grundschulen abgeordnet. Damit bewegt er sich in den durch die vorgelegten Erlasse gezogenen Grenzen. Nr. 2.1 3. Spiegelstrich des Versetzungsgrunderlasses des KM vom 24. November 1989 (GABl.NW.S.654) nimmt bei der Versetzung wohl den Schulamtsbezirk in den Blick, wenn er von unterversorgten Kreisen bzw. kreisfreien Städten spricht. Dagegen erscheinen die Begrifflichkeit der überbesetzen Schule bzw. der Begriff „unterversorgte Schulen“ unscharf. Wenn es bei der Frage Überbesetzung oder Unterversorgung allein oder vorrangig auf die Betrachtung der einzelnen Schulen angekommen wäre, hätte es in der genannten Vorschrift einer anderen Verknüpfung bedurft. Dem Antragsgegner ist es auch nicht verwehrt, die erforderliche Lehrerversorgung teilweise durch Abordnungen sicherzustellen. Nach dem Versetzungsgrunderlass sind Versetzungsmaßnahmen zwar vorrangig. Besondere Versorgungslagen, die der Antragsgegner hier konkret aufgezeigt hat, ermöglichen es ihm jedoch durchaus, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen zu treffen. 15 Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner an das Votum des Schulamtes der Stadt E. gebunden wäre, das eine Freigabe des Antragstellers zum 1. August 2015 befürwortet hat. 16 Mit seinem Hilfsantrag verfolgt der Antragsteller kein im Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässiges Ziel. Das auf Neubescheidung gerichtete Begehren einschließlich der Aufhebung des Versagungsbescheides orientiert sich an § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO und bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Dementsprechend ist im Hilfsantrag auch die Rede von „Kläger“. Welche konkrete Regelungsanordnung zur Sicherung des Anspruchs auf Neubescheidung seitens des Antragstellers angestrebt wird, bleibt dagegen offen. In weiter Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO) mag allenfalls auch insoweit sein Einsatz an der von ihm gewünschten Schule in Betracht kommen. Für dieses Begehren gilt aber das bereits Gesagte. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Von einer Erhöhung dieses Streitwertes durch das Hilfsbegehren hat die Kammer allerdings abgesehen, weil der Antragsteller im Ergebnis ein einheitliches Ziel verfolgt hat.