Beschluss
2 L 2209/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0721.2L2209.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 26. Juni 2015 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum 1. August 2015 (Beginn des Schuljahres 2015/2016) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 2 K 4108/15 von der Städtischen Gemeinschaftshauptschule M.-------straße in E. abzuziehen und an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule einzusetzen, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 7. Mai 2015 über den Versetzungsantrag der Antragstellerin zum 1. August 2015 (Antrags-Nr. 0000000) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, die Antragstellerin an eine der durch die Schulform näher bezeichneten Schulen einzusetzen, bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen möchte. Zur Umsetzung ihres „Einsatzwunsches“ muss die Antragstellerin schon jetzt ihre Versetzung anstreben. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 ‑, DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 – 6 B 971/08 -, juris. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Insbesondere ist der Verbleib an der Städtischen Gemeinschaftshauptschule M.-------straße in E. für die Antragstellerin nicht mit schlechthin unzumutbaren Belastungen verbunden. Ihr mit dem Versetzungsgesuch vom 10. Dezember 2014 verbundener Wunsch, entsprechend ihrer Ausbildung (Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Biologie und Sozialwissenschaften ) in eine Schulform zu wechseln, die das Unterrichten im Bereich der Sekundarstufe II ermögliche, weil die Hauptschule, an der sie aktuell unterrichte, aufgelöst werde, erfüllt diese strengen Voraussetzungen nicht. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auflösung der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule M.-------straße in E. in absehbarer Zeit zu besorgen ist. Auf der Grundlage einer Pressemitteilung lässt sich insoweit keine verlässliche Prognose treffen. Die Möglichkeit einer Schließung dieser Schule zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt reicht nicht aus, zumal die Antragstellerin dann zunächst einmal darauf zu verweisen ist, die sie betreffende personalwirtschaftliche Maßnahme des Dienstherrn abzuwarten. Die Begründung des Versetzungsgesuchs ist darüber hinaus z.T. nicht tragfähig, weil die Antragstellerin in ihrem Antrag als gewünschte Schulform auch „Realschule“ aufgenommen hat, die aber den Bereich der Sekundarstufe II gar nicht anbietet. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen sind. Der Antragstellerin dürfte ein Anspruch auf Versetzung an eine Schule der von ihr gewünschten Schulform (im Klageverfahren nicht beantragt) nicht zustehen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Für ein dienstliches Bedürfnis ist nach dem vorliegenden Aktenmaterial nichts Konkretes ersichtlich. Die hier einschlägige Versetzung auf Antrag steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung besteht daher nur dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Hieran dürfte es fehlen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe lassen den Schluss auf eine solche Anspruchsverdichtung nicht zu. Ob ein Anspruch der Antragstellerin auf Neubescheidung – nach Aufhebung des Versagungsbescheides vom 7. Mai 2015 - gegeben sein dürfte, weil der Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Mai 2015 ermessenfehlhaft zustande gekommen sein könnte, bleibt offen. Zentraler Punkt ist insoweit das wöchentliche Deputat, mit dem die Antragstellerin im Schuljahr 2014/2015 im Fach Biologie eingesetzt wurde und möglicherweise auch im nachfolgenden Schuljahr eingesetzt werden wird. Dazu enthalten Antragsbegründung und Antragserwiderung unterschiedliche Angaben, deren weitere Aufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Jedenfalls ist der von der Antragstellerin vorgelegte Stundenplan mit Stand 30. April 2015 nicht aussagekräftig. Auch die weiteren Szenarien, die die Antragstellerin bezüglich des Einsatzes anderer Lehrkräfte aufgezeigt hat, können im Eilverfahren keiner endgültigen Klärung zugeführt werden. Deshalb kommt es auf die ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 17. Juli 2015 nicht mehr entscheidend an. Mit ihrem Hilfsantrag verfolgt die Antragstellerin kein im Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässiges Ziel. Das auf Neubescheidung gerichtete Begehren einschließlich der Aufhebung des Versagungsbescheides orientiert sich an § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO und bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Dementsprechend ist im Hilfsantrag auch die Rede von „Klägerin“. Welche konkrete Regelungsanordnung zur Sicherung des Anspruchs auf Neubescheidung seitens der Antragstellerin angestrebt wird, bleibt dagegen offen. In weiter Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO) mag allenfalls auch insoweit ihr Einsatz an einer Schule der von ihr gewünschten Schulform in Betracht kommen. Für dieses Begehren gilt aber das bereits Gesagte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Von einer Erhöhung dieses Streitwertes durch das Hilfsbegehren hat die Kammer allerdings abgesehen, weil die Antragstellerin im Ergebnis ein einheitliches Ziel verfolgt hat.