Beschluss
2 L 1920/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0728.2L1920.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die ausgeschriebene und nach A 12 BBesO funktionsbewertete Stelle als Dienstgruppenleiter in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Bereitschaftspolizei, Polizeisonderdienste, Polizeiwache Objektschutz, nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsgegner und der Beigeladene jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 28. Mai 2015 gestellte und dem Entscheidungssatz entsprechende Antrag hat Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Ein Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die im Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen. Denn durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt werden. 5 Ein Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung mangels inhaltlicher Ausschöpfung der mit demselben Gesamturteil (5 Punkte) endenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 26. August 2014 und des Beigeladenen vom 15. August 2014 rechtsfehlerhaft ist. 6 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7. 8 Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, juris, Rn. 4. 10 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16. 12 Ausgehend hiervon erweist sich - wie eingangs angeführt - die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung mangels inhaltlicher Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen als rechtsfehlerhaft. 13 Ordnet ein Beurteilungssystem – wie im vorliegenden Fall – an Stelle verbaler Binnendifferenzierungen den Gesamtnoten einen Bereich mehrerer Punktwerte zu (vgl. hierzu Ziffer 6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei - BRL Pol -, RdErl. d. Innenministeriums vom 9. Juli 2010 - Az.: 45.2-26.00.05 -), sollen hierdurch nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn grundsätzlich messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist gerade der Sinn des statt verbaler Differenzierungen gewählten Punktesystems, das Abstufungen innerhalb des vergebenden Gesamturteils zum Zwecke eines Leistungsvergleichs ermöglichen soll. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris, Rn. 14; VG Oldenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 6 B 2382/03 -, juris, Rn. 32. 15 Die schematische und ausnahmslose Vorgabe des Antragsgegners, dienstliche Beurteilungen mehrerer Bewerber, die in der Wertesumme um bis zu zwei Punkte voneinander abweichen, im Ergebnis gleichzusetzen (vgl. den Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 17. April 2015), schließt es aus, Besonderheiten der konkreten, zur Entscheidung anstehenden Konkurrenz in den Blick zu nehmen und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Der Antragsgegner lässt es von vornherein unberücksichtigt, dass sich ein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers bereits aus der besseren Bewertung in einem oder mehreren Einzelmerkmalen ergeben kann. 16 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 L 765/13 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, beide juris, wonach eine schematische und ausnahmslose Ausrichtung der Auswahlentscheidung (im Falle des Gleichstands in den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen) an der besseren Bewertung in (lediglich) einem Hauptmerkmal rechtsfehlerhaft ist, wenn die anderen sieben Merkmale von vornherein nicht in den Blick genommen werden. 17 Abgesehen davon trifft den Dienstherrn, wenn er der besseren Bewertung eines Mitbewerbers in einem oder mehreren Einzelmerkmalen keine Bedeutung beimessen will, insoweit eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, weshalb er die Qualifikation der Bewerber gleichwohl als im Wesentlichen gleich einstuft. 18 Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 2 L 1334/14 -, juris, Rn. 35. 19 Dem ist der Antragsgegner hier nicht nachgekommen. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die bessere Bewertung des Antragsstellers in den Merkmalen „Arbeitsweise“ und „Leistungsgüte“ (jeweils 5 Punkte) keinen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen, dessen dienstliche Beurteilung insoweit jeweils 4 Punkte aufweist, zu begründen vermag. 20 Mit der Einschätzung, bei der in Rede stehenden Punktedifferenz seien die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber „im Wesentlichen gleich“, sodass auf die Vorbeurteilungen zurückgegriffen werden könne, verkennt der Antragsgegner, dass diese Bewertung zunächst eine inhaltliche Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen voraussetzt. Eine solche Ausschärfung hat der Antragsgegner indes – wie ausgeführt – gerade nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat PD Topka im Auswahltermin am 17. April 2015 im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorbeurteilungen der Bewerber im Streitfall nicht entscheidungserheblich sein können. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren, nachdem er mit Schriftsatz vom 29. Juni 2015 die Ablehnung des Antrags beantragt hat, die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO anteilig aufzuerlegen. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) in Ansatz gebracht worden.