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Beschluss

2 L 870/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0516.2L870.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Gründe: Der am 23. Februar 2017 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebenen Stellen „Dienstgruppenleiter“ beim Polizeipräsidium X. , Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, Führungs- und Lagedienst, Leitstelle“, nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller bei der Besetzung der streitigen Beförderungsstellen unberücksichtigt zu lassen, erweist sich als rechtmäßig. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 m. w. N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 - 6 B 816/13 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris, Rn. 16. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen den Vorzug bei der Besetzung der Beförderungsstellen zu geben, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers vom 26. September 2016 und der Beigeladenen vom 8. August 2014 (Beigeladener zu 1) und 11. September 2014 (Beigeladener zu 2) weisen dasselbe Gesamturteil aus („Die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen“, vgl. Ziffer 6.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – vom 9. Juli 2010). Bei der danach gebotenen inhaltlichen Ausschärfung ist ein - wenn auch geringer - Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu verzeichnen. Mit der Einschätzung, bei einer Punktedifferenz von bis zu 0,33 Punkten seien die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber „im Wesentlichen gleich“, sodass auf die Ergebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche zurückgegriffen werden könne, verkennt der Antragsgegner, dass ein Rückgriff auf andere Erkenntnismittel regelmäßig versperrt ist, wenn sich - wie hier - aus den dienstlichen Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers ergibt. Ordnet ein Beurteilungssystem – wie im vorliegenden Fall – an Stelle verbaler Binnendifferenzierungen den Gesamtnoten einen Bereich mehrerer Punktwerte zu, sollen hierdurch nach der maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn grundsätzlich messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden. Dies ist gerade der Sinn des statt verbaler Differenzierungen gewählten Punktesystems, das Abstufungen innerhalb des vergebenden Gesamturteils zum Zwecke eines Leistungsvergleichs ermöglichen soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 2 L 1920/15 -, juris, Rn. 12. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine hierüber noch hinausgehende Differenzierung dergestalt vorgenommen hat, dass er die Einzelmerkmale Leistungsgüte, Leistungsumfang, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit dem Faktor 1,5 besonders gewichtet hat. Durch die mittels abgestufter Faktoren vorgenommene unterschiedliche Gewichtung der Merkmale bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er bestimmten Leistungs- und Befähigungsmerkmalen eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der Qualifikation des zu beurteilenden Beamten beimisst als anderen Merkmalen (hier Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Veränderungskompetenz). Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 2 L 2018/13 –, juris, Rn. 27. Die schematische und ausnahmslose Vorgabe des Antragsgegners, dienstliche Beurteilungen mehrerer Bewerber, die in der Wertesumme um bis zu 0,33 Punkte voneinander abweichen, im Ergebnis gleichzusetzen, nivelliert in unzulässiger Weise einen Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers, der sich gerade aus der unterschiedlichen Bewertung der Einzelmerkmale ergeben kann. Hinsichtlich des Qualifikationsvergleichs konnte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 26. September 2016 zugrunde gelegt werden. Rechtsfehler weist sie nicht auf. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Absenkung des Merkmals Mitarbeiterführung von vier (Leistungen übertreffen die Anforderungen) auf drei Punkte und die damit einhergehende Absenkung des Gesamturteils auf ebenfalls drei Punkte durch den Endbeurteiler rügt. Zur Begründung der Absenkungsentscheidung wird auf Blatt 6a der dienstlichen Beurteilung angeführt, dass die Absenkung des Einzelmerkmals Mitarbeiterführung wie auch des Gesamturteils auf einem Quervergleich mit den Leistungen der übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe beruht. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 6 A 1123/14 -, juris, - kann eine solche, auf den Quervergleich gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden. Eine allgemeine Bezugnahme auf den Quervergleich kann allerdings ohne weitere Erläuterungen gegebenenfalls nur unzureichend erklären, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung eines einzelnen oder mehrerer – aber eben nicht aller – Merkmale abzusenken. Soweit angesichts dessen erhöhte Anforderungen an die Begründung einer Absenkungsentscheidung gestellt werden, hat der Antragsgegner diesen hinreichend Rechnung getragen. Nach den Angaben des Antragsgegners ist das Leistungsbild des Antragstellers in der Beurteilerkonferenz am 20. September 2016 besprochen worden. Der Antragsgegner hat ausführlich dargetan, dass der Antragsteller Defizite im Bereich des „Umgangs mit Konfliktsituationen“ (vgl. hierzu Ziffer 8 Spiegelstrich 2 BRL Pol) habe. Er habe „immer wieder Unmut durch unabgestimmtes, unkooperatives Verhalten“ erregt. Diese Defizite sind in der Beurteilerkonferenz erörtert und dem Endbeurteiler durch den Leiter der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz, LPD T. , zur Kenntnis gebracht worden. Demnach verfügte der Endbeurteiler über eine ausreichende Erkenntnisgrundlage für die von ihm getroffene Absenkungsentscheidung. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Beamten einer Vergleichsgruppe regelmäßig in lediglich einer Sitzung der Beurteilungskonferenz mit der Folge in den Blick genommen werden, dass die Erörterungen zeitlich knapp bemessen sind. So hat es sich im Streitfall nicht verhalten. Denn die Beurteilung des Antragstellers ist wegen eines Disziplinarverfahrens zunächst zurückgestellt und der Antragsteller nachbeurteilt worden (Ziffer 3.4 BRL Pol). Schließlich bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller der angeführten Absenkungsbegründung nicht mehr entgegengetreten ist. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen habe noch mit Beschluss vom 17. Januar 2017, 1 L 2574/16, die Herabsetzung seiner dienstlichen Beurteilung beanstandet. Denn nach den dort getroffenen Feststellungen ist durch das Polizeipräsidium F. im gerichtlichen Verfahren eine hinreichende Plausibilisierung der Absenkungsentscheidung nicht erfolgt. Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung zwar vom Polizeipräsidium X. stamme, es dem Polizeipräsidium F. indes möglich gewesen wäre, auf die Einwände des Antragstellers eine entsprechende Stellungnahme einzuholen. Der Verweis des Antragstellers auf diese Gründe verfängt bereits deswegen nicht, weil das Polizeipräsidium X. - wie dargetan - die Herabsetzung der Bewertung des Antragstellers in dem Merkmal Mitarbeiterführung wie auch in dem Gesamturteil ausreichend begründet hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er in mehreren Beurteilungsbeiträgen besser bewertet worden sei, greift sein Vorbringen ebenfalls nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass er in dem Beurteilungsbeitrag des EPHK C. vom 24. September 2013 gegenüber der Endbeurteilung auch in dem Merkmal Mitarbeiterführung mit vier Punkten bewertet worden ist. Dieser Umstand führt aber nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der aktuellen Regelbeurteilung. Beurteilungsbeiträge müssen von dem Beurteiler bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Dies schließt es nicht aus, dass er sich weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfasst wird, dass er die tatsächliche Entwicklung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraums besonders gewichtet oder dass er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2015 – 6 B 649/15 -, juris, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen. Nach Aktenlage hat der Endbeurteiler den angeführten Beurteilungsbeitrag im vorgenannten Sinne berücksichtigt. Denn er hat ihn mit dem Vermerk versehen, dass „das Ergebnis des vorgelegten Beurteilungsbeitrages […] zum jetzigen Zeitpunkt nicht akzeptiert werden [kann]“, weil Zweifel an der Einhaltung des in der Vergleichsgruppe voraussichtlich anzulegenden Maßstabs bestehen. Im Übrigen ist auf Blatt 1 der Beurteilung vermerkt, dass Beurteilungsbeiträge eingeholt worden sind. Unzutreffend ist der Einwand des Antragstellers, er sei auch in dem den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Mai 2014 abdeckenden Beurteilungsbeitrag „regelmäßig besser beurteilt worden […] als in der aktuellen dienstlichen Beurteilung“. Zutreffend ist vielmehr, dass die Bewertung der dort aufgeführten sieben Merkmale mit der angegriffenen Beurteilung vom 26. September 2016 übereinstimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden.