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Urteil

26 K 6856/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0804.26K6856.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist ein im Schuldienst des beklagten Landes stehender Beamter. 3 Im Sommersemester 2001 schloss der Kläger ein zehnsemestriges Studium der Fächer Geschichte, Geographie und Philosophie an der H. -N. -Universität Gesamthochschule E. mit Bestehen der Magisterprüfung ab. Im Anschluss daran, im Sommersemester 2002, begann der Kläger ein Promotionsvorhaben im Fach Neue/Neueste Geschichte, welches er jedoch bis heute nicht abgeschlossen hat. 4 Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2006 stand der Kläger zunächst als Wissenschaftliche Hilfskraft, unmittelbar daran anschließend zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2009 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Hochschul- und Qualitätsentwicklung, Geschäftsbereich I. , in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität E. -F. . Darüber hinaus war er zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Wintersemester 2009/2010 auf Honorarbasis Lehrbeauftragter im Fachbereich Bildungswissenschaften an der Universität E. -F. . In diesem Rahmen führte er in jedem Semester das Proseminar „Q. und N. “ durch. Dieses Proseminar umfasste pro Semester 30 Veranstaltungsstunden, für welche der Kläger ein Honorar von 21,40 EUR pro Stunde, also insgesamt 642,00 EUR pro Semester erhielt. 5 Zwischen dem 4. November 2010 und dem 6. September 2011 arbeitete der Kläger auf der Grundlage mehrfacher befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Aushilfslehrer am Gymnasium G. in L. mit einem Unterrichtsumfang zwischen 11 und 17 Stunden. 6 Zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013 stand der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, im Rahmen dessen er an das N1. -F1. -Gymnasium in U. zugewiesen war. Gemäß zugrundeliegendem Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung „zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Philosophie/Praktische Philosophie enden soll.“ Weiter hieß es in § 1 des Arbeitsvertrages: „Herr X. wird mit Wirkung vom 01.11.2011 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen in die Ausbildung für Lehrämter an Schulen aufgenommen. Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis findet die Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. (…) Für die Teilnahme an der Ausbildung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 OBAS um durchschnittlich 6 Stunden/Woche. (…).“ 7 Durch Verfügung der Bezirksregierung E1. vom 15. September 2011 wurde der Kläger mit Wirkung vom 31. August 2011 in die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in Bezug auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Philosophie/praktische Philosophie gemäß der OBAS aufgenommen und zugleich zum 1. November 2011 dem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in L. zugewiesen. 8 Nach Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung/Landesbesoldungsordnung eingewiesen. 9 Durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 11. Juni 2014 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Zugleich enthielt der Bescheid die Festsetzung, dass der Kläger die nächste Erfahrungsstufe am 1. April 2016 erreicht. 10 Mit E-Mails vom 11. und 16. Juni 2014 übermittelte der Kläger der Bezirksregierung E1. Auflistungen u.a. folgender Zeiten, die seiner Meinung nach für die Erfahrungsstufenfestsetzung berücksichtigungsfähig seien: 11 - Wintersemester 2005/2006 - Wintersemester 2009/2010: Lehrauftrag an der Universität E. -F. , 12 - 1. Juli 2006 - 31. Dezember 2009: Wissenschaftliche Kraft an der Uni E. -F. , 13 - 4. November 2010 - 6. September 2011: befristeter Vertrag Gymnasium G. L. , 14 - 8. September 2011 - 31. Oktober 2013: Beschäftigungsverhältnis als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Erprobung während der Weiterqualifizierungsmaßnahme. 15 Durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 21. Juli 2014 wurde der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2014 mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Zugleich enthielt der Bescheid die Festsetzung, dass der Kläger die nächste Erfahrungsstufe nunmehr am 1. Juni 2014 erreicht. Dabei wurden folgende Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt: 16 - 1. Juli 2008 - 31. Dezember 2009 Wissenschaftliche Kraft Uni E. -F. (1 Jahr 6 Monate), 17 - 4. November 2010 - 6. September 2011 befristeter Vertrag Gymnasium G. L. (10 Monate 3 Tage). 18 Zur Begründung dazu, warum über diese Zeiten hinaus keine weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden könnten, hieß es in dem Bescheid: Bei der „OBAS vom 08.09.2001 bis 31.10.2013“ handele es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, weil diese erst dem Erwerb der Befähigung für den künftigen Beruf diene. Darüber hinaus handele es sich bei der Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Wissenschaftliche Kraft an der Uni E. -F. in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008 um eine hauptberufliche Tätigkeit, die Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung sei, nämlich konkret für die „Zulassung zur OBAS“. 19 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 31. Juli 2014 Widerspruch, mit dem er geltend machte: Bei der „OBAS-Ausbildung“ handele es sich um eine berufsbegleitende Weiterqualifizierung, die gegenüber der hauptberuflichen Vollzeittätigkeit als Lehrkraft nachrangig sei; dies zeige sich auch daran, dass die dienstlichen Aufgaben während dieser Vollzeittätigkeit weit über das hinausgingen, was im Rahmen der grundständigen Ausbildung der Lehramtsanwärter im Rahmen eines Referendariats an dienstlichen Aufgaben anfalle und ausgeführt werden dürfe. Die Nichtberücksichtigung sonstiger hauptberuflicher Tätigkeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren sei auch unter Berücksichtigung dessen, dass die OBAS eine Berufserfahrung von zwei Jahren voraussetze, nicht nachvollziehbar. 20 Durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 2014, zugestellt am 19. September 2014, wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Bescheidbegründung zurück. 21 Am 20. Oktober 2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. 22 Zur Begründung führt er aus: Sowohl bei den im Widerspruch genannten Zeiten als auch darüber hinaus bei den Zeiten der Tätigkeit als Lehrbeauftragter seit dem Wintersemester 2005/2006 handele es sich um berücksichtigungsfähige hauptberufliche Zeiten. Die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit als Lehrbeauftragter ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Tätigkeit nicht auf die reinen Veranstaltungstermine à 30 Stunden pro Semester beschränkt habe, sondern zu diesen ein erheblicher von ihm zu leistender Arbeitsumfang hinzugetreten sei, und zwar in Form von Vorbereitung des eigentlichen Seminarunterrichts, Vorbesprechungsterminen mit den Studierenden betreffend deren eigene studentische Beiträge und schriftliche Arbeiten, das Angebot regelmäßiger Sprechstunden für die Studierenden, die alleinige Korrektur der anschließenden schriftlichen Arbeiten der Studierenden und Rückgabe derselben in einem Abschlusstermin sowie gegebenenfalls anschließende Besprechung in Einzelsprechstunden, schließlich gegebenenfalls Nachkorrekturen. Dieser zu den reinen Veranstaltungsterminen hinzutretende Arbeitsumfang summiere sich im Durchschnitt auf ca. 20 Wochenstunden pro Semester. Die angenommenen Lehraufträge hätten ihm – dem Kläger – zur Etablierung und als Einstieg in ein für ihn neues Berufsfeld zur Existenzsicherung gedient. Hinsichtlich der sog. „OBAS-Zeit“ verkenne das beklagte Land, dass nicht die hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer im Rahmen des befristeten Beschäftigungsverhältnisses Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei, sondern die währenddessen parallel im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvierte Ausbildung im Umfang von sechs Wochenstunden. 23 Der Kläger beantragt, 24 das beklagte Land zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 7 seiner Besoldungsgruppe einzustufen, zugleich festzusetzen, dass er die nächste Erfahrungsstufe am 1. August 2015 erreicht, und dabei über die durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 21. Juli 2014 hinaus bereits anerkannten Zeiten folgende weitere Zeiten als berücksichtigungsfähig für die Stufenfestsetzung anzuerkennen: 25 - Lehraufträge an der Universität E. -F. zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2006, 26 - Beschäftigungsverhältnisse als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Universität E. -F. zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. Juni 2008, 27 - Beschäftigungsverhältnis als vollzeitbeschäftigter Lehrer beim beklagten Land zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013. 28 Das beklagte Land beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Es verbleibt bei seiner Ansicht, über die bereits als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten hinaus könnten keine weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Dies gelte insbesondere für die sog. „OBAS-Zeit“, da diese Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei. Soweit der Kläger über die „eigentliche OBAS-Zeit“ von zwei Jahren zwischen dem 1. November 2011 und dem 31. Oktober 2013 hinaus bereits zwischen dem Beginn des Vertragsverhältnisses am 8. September und dem 31. Oktober 2011 beschäftigt gewesen sei, liege dies daran, dass gemäß Erlasslage der eigentlichen Ausbildung ein Orientierungsseminar im Rahmen einer „Orientierungsphase der Pädagogischen Einführung in den Schuldienst“ vorangegangen sei, deren Zweck die Unterstützung der Seiteneinsteiger bereits ab Schuljahres- bzw. Schulhalbjahresbeginn sei und welches verpflichtend für die anschließende „OBAS-Ausbildung“ sei. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 34 Der Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 11. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014, durch den der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft wurde und durch den festgesetzt wurde, dass der Kläger die nächste Erfahrungsstufe am 1. April 2016 erreicht, ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine für ihn demgegenüber günstigere Erfahrungsstufenfestsetzung unter Anerkennung der von ihm im Klageantrag benannten weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig für die Stufenfestsetzung (§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), denn die Voraussetzungen der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) hierfür liegen nicht vor. 35 Gemäß § 27 Abs. 1 ÜBesG NRW wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen; dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird (Satz 2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg (Satz 3). Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW werden bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist, Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist. 36 Die Anerkennung der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2006, in der der Kläger als Lehrbeauftragter an der Universität E. -F. tätig war, scheitert daran, dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW handelte. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist hinsichtlich der Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als hauptberuflich von Folgendem auszugehen: Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Daher kann von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, NVwZ-RR 2005, 730 f. = juris (Rn. 19, 21). 39 Der Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 als hauptberuflich steht zur Überzeugung des Gerichts entgegen, dass diese bei regelhafter Betrachtung nicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft des Klägers beanspruchte. 40 In beiden Semestern umfasste der jeweilige Lehrauftrag einen reinen Veranstaltungsumfang von 30 Stunden. Rechnet man diesen zeitlichen Umfang auf ein gesamtes Semester – entsprechend einem halben Jahr – unter Abzug typischer durchschnittlicher Urlaubs- und Feiertagszeiten von zusammen sieben Wochen pro Jahr, also dreieinhalb Wochen pro Semester, um, ergibt sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand für den reinen Veranstaltungsumfang von 1,33 Stunden pro Semesterarbeitswoche. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass der mit einem Lehrauftrag verbundene Arbeitsaufwand sich nicht auf die reinen Veranstaltungsstunden beschränkt, sondern darüberhinausgehenden zeitlichen Aufwand erfordert. Diesen zusätzlichen zeitlichen Aufwand bemisst das Gericht bei typisierender regelhafter Betrachtung auf maximal 2,67 Stunden pro Semesterarbeitswoche, ordnet einer einzelnen Veranstaltungsstunde also einen darüberhinausgehenden zeitlichen Aufwand von maximal zwei Zeitstunden zu, so dass sich insgesamt ein maximal bemessener durchschnittlicher zeitlicher Umfang von vier Stunden pro Semesterwoche für den Lehrauftrag des Klägers ergibt. 41 Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Lehrauftrages – wie jedweder Lehrtätigkeit – jede Unterrichts- bzw. Veranstaltungsstunde typischerweise Vorbereitungs- und u.U. auch Nachbereitungsaufwand erfordert. Dieser Aufwand kann abhängig vom Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung, den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Lehrenden und dem individuell vom jeweiligen Lehrenden betriebenen Aufwand sehr unterschiedlich sein: Der eine Lehrende mag eine einzelne Veranstaltungsstunde mit einem Aufwand von durchschnittlich deutlich weniger als einer Zeitstunde vorbereiten, der andere mag einen deutlich darüber hinausgehenden Aufwand von vielleicht einer vollen Zeitstunde oder im Extremfall sogar zwei Zeitstunden betreiben. Auch dürfte es einen erheblichen Einfluss auf den jeweiligen Vorbereitungsaufwand haben, ob – wie im Falle des Klägers im Wintersemester 2005/2006 – Lehrveranstaltungen erstmals, oder – wie im Falle des Klägers in den nachfolgenden Semestern – wiederholt durchgeführt werden. Gleiches gilt für etwaigen im Falle von mit der jeweiligen Lehrveranstaltung verbundenen Prüfungen hinzukommenden Korrekturaufwand: Der eine Lehrende mag insoweit besonders gründlich und sorgfältig vorgehen und infolgedessen einen erheblichen zeitlichen Aufwand von mehreren Stunden pro zur korrigierender schriftlicher Arbeit entfalten, der andere Lehrende mag bei routinierter, zielstrebiger und u.U. auch weniger gründlicher Arbeitsweise demgegenüber erheblich weniger Zeit pro zu korrigierender schriftlicher Arbeit benötigen. Auch der zeitliche Aufwand für etwaige die eigentliche Lehrtätigkeit flankierende Beratung von Studenten mag im Einzelfall erheblich schwanken. 42 Bemessungsfaktor für den bei Lehrberufen einer einzelnen Lehrstunde zuzuordnenden zusätzlichen Aufwand und damit für die Beanspruchung der Arbeitskraft eines Lehrenden – wie auch des Klägers im vorliegenden Fall – kann jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht der individuell – möglicherweise über- oder unterobligatorisch – betriebene Aufwand, sondern allein ein zu erwartender durchschnittlicher, in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zu den eigentlichen Unterrichtsstunden stehender Aufwand sein, den das Gericht mit maximal zwei Zeitstunden pro eigentlicher Unterrichtsstunde bemisst, denn bei einem über zwei Zeitstunden pro eigentlicher Unterrichtsstunde hinausgehenden Vor- und Nachbereitungsaufwand sieht das Gericht ein solches vernünftiges Verhältnis gerade auch unter dem Aspekt, dass nur die Unterrichtsstunden als solche vergütet werden, als überschritten an. Den vom Kläger benannten, in seinem Fall deutlich darüber hinausgehenden zeitlichen Umfang von durchschnittlich ca. 20 Stunden pro Semesterwoche, sieht das Gericht als demgegenüber deutlich überobligatorisch und somit nicht mehr von der eigentlichen Berufstätigkeit erfasst, sondern der Freizeit des Klägers zuzuordnen, an. Würde man nämlich der Betrachtungsweise des Klägers folgen, würde dies dazu führen, dass man mit einem 60 Unterrichtsstunden pro Semester entsprechend 2,66 Unterrichtsstunden pro Semesterarbeitswoche – also doppelt soviel wie im Falle des Klägers – umfassenden Lehrauftrag bei vergleichbarem Vor- und Nachbereitungs- sowie Korrekturaufwand wie vom Kläger benannt eine 40-Stundenwoche erreichen und damit eine Vollzeitstelle bekleiden würde – ein Ergebnis, das ersichtlich als absurd bezeichnet werden muss, denn selbst in Vollzeit tätige Professorinnen und Professoren an Universitäten, welche neben ihrer Lehrverpflichtung noch in erheblichem Umfang sonstige akademische Aufgaben haben, haben in Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Lehrverpflichtungsverordnung eine gegenüber dieser Zahl deutlich höhere Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Semestervorlesungswoche, was angesichts einer ca. die Hälfte eines Semesters beanspruchenden Vorlesungszeit ca. 4,5 Unterrichtsstunden pro Semesterarbeitswoche entspricht. 43 Dass vom Kläger im Rahmen seines Lehrauftrages kein in erheblichem Maße über die reinen Unterrichtsstunden hinausgehender zeitlicher Aufwand erwartet wurde, zeigt sich auch an der Bezahlung in Höhe von 21,40 EUR pro Unterrichtsstunde, bei welcher es sich im Falle des vom Kläger angegebenen Arbeitsumfangs von ca. 20 Stunden pro Woche, was einem Verhältnis von 14 Stunden Vor- und Nachbearbeitungszeit zu einer Unterrichtsstunde entspricht, erkennbar nicht um eine ausreichende Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln würde. 44 Vgl. zu diesem Kriterium Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1, 149. Anschlusslieferung, § 28 BBesG, Rn. 14. 45 Als weiteres dahingehendes Indiz ist anzusehen, dass der Gründungsrektor der Universität E. -F. in den Schreiben vom 21. Oktober 2005 und vom 23. Mai 2006, in denen er dem Kläger jeweils den Lehrauftrag erteilte, darauf hinwies, dass der Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötige, wenn er Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei. Der Gründungsrektor ging also ohne Weiteres davon aus, dass der Lehrauftrag neben einem Vollzeitdienstverhältnis als Nebentätigkeit zeitlich bewältigt werden kann, was im Umkehrschluss aus § 49 Abs. 2 Nr. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) voraussetzt, dass diese Nebentätigkeit die Arbeitskraft eines Beamten nach Art und Umfang nicht so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann. 46 Sind den vom Kläger wahrgenommenen Lehraufträgen bei regelhafter Betrachtung aber nicht mehr als maximal vier Stunden pro Semesterwoche als berufsrelevante Zeiten zuzuordnen, beanspruchten diese nicht den überwiegenden Teil von dessen Arbeitskraft, sondern dem Kläger verblieb in den beiden in Rede stehenden Semestern ein die Verpflichtungen aus seinen Lehraufträgen deutlich überwiegender zeitlicher Spielraum, den er für anderweitige – insbesondere auch mögliche hauptberufliche – Tätigkeiten verwenden konnte. 47 Dass die Lehraufträge nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellten, wird bestätigt durch die in seinem im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Lebenslauf gemachten Angaben. So benennt der Kläger zum einen in beiden Semestern von ihm besuchte Fortbildungsveranstaltungen, welche im Wintersemester 2005/2006 insgesamt 84 Ausbildungsstunden à 45 Minuten (entsprechend 63 Zeitstunden) und im Sommersemester 2006 insgesamt 50 Ausbildungsstunden 45 Minuten (entsprechend 37,5 Zeitstunden) beanspruchten. Der Kläger widmete seiner eigenen Fortbildung also einen nominell höheren Zeitaufwand als der Wahrnehmung seines Lehrauftrages. Hinzu kam das in beiden Semestern fortgesetzte Promotionsvorhaben des Klägers, welches dieser flankierte durch die Teilnahme an zwei Doktorandentreffen am 13./14. Januar sowie am 26./27. Mai 2006 mit jeweils eigenen aktiven Beiträgen. Diese sonstigen Tätigkeiten belegen, dass der Kläger über seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter hinaus über erhebliche zeitliche Kapazitäten verfügte, die er jedenfalls in zeitlicher Hinsicht statt zu Aus- und Fortbildungszwecken auch zu Erwerbszwecken hätte nutzen können, 48 vgl. zu diesem Aspekt VG Oldenburg, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 A 892/05 -, juris, Rn. 26. 49 Schließlich fiel der Beginn der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft, welche unstreitig und unzweifelhaft als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen ist, mit Beginn am 1. Juli 2006 mitten in das Sommersemester 2006, und auch in den nachfolgenden Semestern nahm der Kläger parallel zu seiner Tätigkeit als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter weiterhin die in Rede stehenden Lehraufträge wahr, was ebenfalls deren Nachrangigkeit hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers belegt. Das Gericht geht deshalb zusammenfassend davon aus, dass nicht seine berufliche Tätigkeit als Lehrbeauftragter, sondern im Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2006 seine eigene Aus- und Fortbildung und anschließend seine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft beanspruchten. 50 Dessen ungeachtet scheitert die Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter als hauptberufliche Tätigkeit noch an einem Weiteren: Das BVerwG geht im Falle einer hauptberuflichen Tätigkeit im Ergebnis davon aus, dass mit dieser allein der Lebensunterhalt bestritten werden kann, 51 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, a.a.O., juris (Rn. 22), 52 was bei der Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter mit einem Honorar von 642,00 EUR pro Semester, entsprechend 107,00 EUR pro Semestermonat, nicht einmal im Entferntesten der Fall war. 53 Die Anerkennung der Zeit zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. Juni 2008, in der der Kläger als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. -F. beschäftigt war, und der Zeit zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013, in der der Kläger in Vollzeit beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt war, scheitert nicht am Merkmal der Hauptberuflichkeit der beiden Tätigkeiten, welches für beide Zeiträume unstreitig und unproblematisch zu bejahen ist, sondern daran, dass diese Tätigkeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des Klägers waren, was nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW eine Anerkennung ausschließt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 der im Falle des Klägers noch maßgeblichen Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 2 Nummern 2 und 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG NRW). 54 Nach § 3 Abs. 1 LBG NRW muss, wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). Nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 LVO NRW in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung wird bzw. wurde die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben. Nach § 3 Abs. 2 LABG NRW wiederum erwirbt eine Lehramtsbefähigung, wer die entsprechende Staatsprüfung bestanden hat. Ferner bestimmt das LABG NRW in § 13 unter der Überschrift „Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst“:„(1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Abs. 5 Nr. 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab. 55 (2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind 56 1. ein an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erworbener Hochschulabschluss nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern, der keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet, 57 2. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und 58 3. die Einstellung in den Schuldienst des Landes.“ 59 Die Tätigkeit des Klägers als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. -F. zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. Juni 2008 war deshalb Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des Klägers i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW, weil es sich hierbei um die von § 13 Abs. 2 Nr. 2 LABG NRW für den Zugang zur (berufsbegleitenden) Ausbildung vorausgesetzte mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit handelte, ohne die der Kläger nicht für die Staatsprüfung nach den §§ 3 Abs. 2, 7 LABG NRW, durch die er seine Laufbahnbefähigung erwarb, hätte zugelassen werden können. Weil § 13 Abs. 2 Nr. 2 LABG NRW nur eine „mindestens“ zweijährige Berufstätigkeit fordert, ist auch nur in einem dementsprechenden zeitlichen Umfang eine hauptberufliche Tätigkeit von der Anerkennung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW ausgeschlossen, während die über diesen zeitlichen Mindestumfang hinausgehenden hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers vor Beginn der Lehrerausbildung (Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. -F. zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2009 sowie Tätigkeit als „Aushilfslehrer“ am Gymnasium G. L. zwischen dem 4. November 2010 und dem 6. September 2011) anzuerkennen waren, wie durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 21. Juli 2014 auch geschehen. 60 Die Vollzeittätigkeit des Klägers als Lehrer beim beklagten Land zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013 wiederum war deshalb Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des Klägers i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW, weil sie die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LABG NRW in Form der „Einstellung in den Schuldienst des Landes“ als weitere Zugangsvoraussetzung zur (berufsbegleitenden) Lehrerausbildung erfüllt, ohne die der Kläger ebenfalls nicht für die Staatsprüfung nach §§ 3 Abs. 2, 7 LABG NRW, durch die er seine Laufbahnbefähigung erwarb, hätte zugelassen werden können. 61 Soweit in § 5 Abs. 1 der aufgrund des § 13 Abs. 3 LABG NRW als Rechtsverordnung erlassenen Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) geregelt ist, dass die Ausbildung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfolgt, ergibt sich daraus – anders als der Kläger meint – nicht, dass allein das neben dem Tarifbeschäftigtenverhältnis als eigenständiges Rechtsverhältnis eigener Art stehende öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis Zugangsvoraussetzung zur Staatsprüfung sei, während das Tarifbeschäftigtenverhältnis als solches nicht Zugangsvoraussetzung zur Staatsprüfung sei. Eine derartige Betrachtung verkennt nämlich, dass Tarifbeschäftigtenverhältnis und öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis in einem junktimmäßig verknüpften wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Denn die Anstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt mit dem alleinigen Zweck, berufsbegleitend zu diesem die Lehrerausbildung mit dem Ziel der Erlangung der Laufbahnbefähigung durchzuführen. Sie sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung, 62 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, www.nrwe.de = juris (Rn. 13). 63 Dieses wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen Tarifbeschäftigtenverhältnis und öffentlich-rechtlichem (Lehrer-)Ausbildungsverhältnis kommt auch in dem Arbeitsvertrag zwischen Kläger und beklagtem Land vom 8. September 2011 deutlich zum Ausdruck. Bereits in dessen § 1 Nr. 1 wird betont, dass die Befristung gerechtfertigt ist „zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Philosophie/Praktische Philosophie enden soll.“ Dass die Durchführung der berufsbegleitenden Ausbildung mit der Hinführung auf die Staatsprüfung alleiniger Zweck des Tarifbeschäftigtenverhältnisses ist, spiegelt sich auch in § 10 des Arbeitsvertrages durch eine diesem Zweck Rechnung tragende Beendigungsklausel wieder, indem es dort heißt: „Eine vorzeitige Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bewirkt die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses mit einer Auslauffrist im Sinne der Kündigungsschutzvorschriften.“ Wird demnach die Ausbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses beendet, was gemäß § 5 Abs. 4 OBAS im Ausnahmefall bereits dann möglich ist, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint, bewirkt dies gemäß § 10 des Arbeitsvertrages mit einer Auslauffrist im Sinne der Kündigungsschutzvorschriften auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 64 Diesem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis entspricht auch die offizielle Bezeichnung der zu Ausbildungszwecken eingestellten Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger als „Lehrkräfte in Ausbildung“ gemäß § 1 OBAS. Die „Lehrkräfte in Ausbildung“ unterliegen dabei – anders als Lehrerinnen und Lehrer mit Lehramtsbefähigung – bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzen, so dass ihnen sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung. 65 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, a.a.O., juris (Rn. 14). 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.