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Urteil

10 K 7064/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0826.10K7064.14.00
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Leitsätze

Kostenbeitrag zu Leistungen der Hilfe für junge Volljährige

1. Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII darf auch noch dann eingeleitet werden, wenn der Hilfeempfänger sein 21. Lebensjahr bald vollenden wird.

2. Die Regelung des § 1611 Abs. 1 BGB ist im öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht nach den §§ 91 ff. SGB VIII nicht anwendbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenbeitrag zu Leistungen der Hilfe für junge Volljährige 1. Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII darf auch noch dann eingeleitet werden, wenn der Hilfeempfänger sein 21. Lebensjahr bald vollenden wird. 2. Die Regelung des § 1611 Abs. 1 BGB ist im öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht nach den §§ 91 ff. SGB VIII nicht anwendbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen L. M. Q. . Von 2003 bis August 2011 lebte L. M. im Haushalt des Klägers. Während dieser Zeit brach L. M. sowohl die Schulausbildung als auch die praktische Ausbildung ohne Abschluss ab, beging diverse Straftaten, darunter auch Eigentumsdelikte zum Nachteil des Klägers, und litt unter Alkohol- und Drogenmissbrauch. Nachdem L. M. Mitte August 2013 stationär in der B. Klinik X. in S. zur Suchtentwöhnung untergebracht worden war, beantragte sein Betreuer unter dem 16. Oktober 2013 beim Jugendamt der Beklagten die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe. Am 9. Januar 2014 ging bei der Beklagten ein Arztbericht der B. Klinik und Kostenübernahmeantrag für stationäre Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ein. Die L. M. behandelnden Fachärzte stellten darin die Diagnosen „Cannabisabhängigkeit, Alkoholabhängigkeit und paranoide Schizophrenie“. Ferner wurde in dem Arztbericht festgestellt, dass ein Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest bei L. M. einen unterdurchschnittlichen IQ von 92 ergeben habe und er bei weiteren spezifischen Intelligenzuntertests überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe. Unter dem 22. Januar 2014 leitete die Beklagte den Antrag von L. M1. auf Gewährung von Jugendhilfe an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) als Sozialhilfeträger mit der Bitte um Übernahme des Falles weiter, welche dieser ablehnte. Am 11. Februar 2014 begann die Unterbringung von L. M. im Schloss C. in S1. , einer Einrichtung zur psychischen sozialen und beruflichen Rehabilitation. Mit Schreiben vom gleichen Tag, zugestellt am 12. Februar 2014, informierte die Beklagte den Kläger über die Durchführung der Maßnahme und klärte ihn gleichzeitig darüber auf, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes für die Dauer der Hilfegewährung ruhe und er keine Unterhaltszahlungen zu erbringen habe. Er wurde gebeten, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne. Der Kläger legte daraufhin Nachweise über seine Einkommensverhältnisse vor. Mit weiterem Schreiben wies er die Beklagte darauf hin, dass der Kreis Kleve mit Bescheid vom 5. Mai 2014 bei L. M. ab dem 22. Januar 2014 einen Grad der Behinderung von 50 wegen einer Persönlichkeitsstörung und eines Suchtmittelmissbrauchs festgestellt habe. Aufgrund dessen würden für L. M. tatsächlich Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden, so dass maximal ein Kostenbeitrag in Höhe von 26,- Euro monatlich von ihm verlangt werden dürfe. Mit Bescheid vom 29. September 2014 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 510,- Euro monatlich für die Zeit ab dem 12. Februar 2014 heran. Dagegen hat der Kläger hat am 29. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Kostenbeitrag sei zu Unrecht erhoben, weil es sich bei der gewährten Hilfe um keine Jugendhilfe, sondern Sozialhilfe nach § 53 SGB XII handele. Die Beklagte habe nicht dargelegt, warum die Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr von L. M. hinaus zu verlängern sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass L. M. geistig behindert sei. Im Übrigen entspreche es im Hinblick auf das Verhalten von L. M. gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit und unter Berücksichtigung dessen, dass sich L. M. ausschließlich durch den von ihm willentlich herbeigeführten Drogenmissbrauch in seine jetzige Lage gebracht habe, in Anlehnung an § 1611 BGB der Billigkeit, von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag abzusehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Bescheid und führt insbesondere aus, dass die Anforderungen der §§ 41, 35a SGB VIII im Fall von L. M. erfüllt seien. Die Verfehlungen von L. M. hätten persönliche und wirtschaftliche Interessen des Klägers nicht so tiefgreifend beeinträchtigt, dass seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag eine besondere Härte bedeutete. Außerdem sei L. M. Verhalten teilweise auch krankheitsbedingt und ihm damit nicht vorwerfbar. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Mai 2015 den Kostenbeitrag des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 auf 510,- Euro monatlich festgesetzt. Über den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte noch nicht entschieden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, vgl. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung des Klägers für die Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme für seinen Sohn L. M. hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 8, 5 lit. c, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –. 1. Der Kostenbeitrag ist dem Grunde nach rechtmäßig festgesetzt worden. a) Die Beklagte hat eine in den Anwendungsbereich der §§ 91 ff. SGB VIII fallende Maßnahme geleistet. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8, 5 lit. c SGB VIII werden Kostenbeiträge unter anderem zu der vollstationären Leistung der Eingliederungshilfe für seelische behinderte junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in sonstigen Wohnformen (§§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) erhoben. Eine derartige Hilfe erbringt die Beklagte, indem sie dem Sohn des Klägers L. M. seit dem 11. Februar 2014 eine Eingliederungshilfe im Rahmen einer stationären Unterbringung in einer Wohngemeinschaft gewährt. Als Elternteil kann der Kläger nach § 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII zu den Kosten der Maßnahme durch Erhebung eines Kostenbeitrags herangezogen werden. b) Gegen den auf den 12. Februar 2014 gelegten Beginn des Beitragszeitraums ist mit Blick auf die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Aufklärungspflicht nichts zu erinnern. Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Es müssen die dem Betroffenen in seinem Fall relevanten Informationen übermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, juris Rdnr. 9 ff. Diese Informationen hat der Kläger in dem ihm am 12. Februar 2014 zugestellten Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2014 erhalten. Dabei ist er besonders darauf hingewiesen worden, dass während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme der Lebensunterhalt seines Sohnes sichergestellt sei, so dass er keinen Barunterhalt mehr, sondern möglicherweise einen Kostenbeitrag leisten müsse. Das Ende des Beitragszeitraums ist durch den Erlass des weiteren Bescheides vom 22. Mai 2015, durch den die Beklagte einen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 festgesetzt hat, mittelbar auf den 31. Dezember 2014 gelegt worden. c) Die den Kostenbeitrag auslösende Jugendhilfeleistung ist auch rechtmäßig gewährt worden. Die Rechtmäßigkeit, insbesondere Erforderlichkeit, der Jugendhilfeleistung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Vgl. Oberveraltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juli 2013 – 12 A 892/13 –, juris Rdnr. 17, m. w. N. Die Voraussetzungen der Hilfegewährung lagen vor. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII ist junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe für junge Volljährige in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Die Hilfe für junge Volljährige durfte für L. M. zunächst aufgenommen werden, obwohl er zum Zeitpunkt des Hilfebeginns am 11. Februar 2014 bereits 20,5 Jahre alt und wahrscheinlich war, dass die Hilfemaßnahme länger als ein halbes Jahr, also bis zum Erreichen seines 21. Lebensjahres gewährt werden würde. Für einen Leistungsausschluss für junge Volljährige unter 21 Jahren gibt der Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB VIII nichts her. Der Gesetzgeber wollte mit der Hilfe für junge Volljährige gerade dem Umstand Rechnung tragen, dass der Hilfebedarf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres – etwa bei entsprechend spätem Ausbildungsantritt oder der vorherigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe – eintritt. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt dementsprechend nicht voraus, dass bereits bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Jugendhilfeleistungen erbracht worden sind. Aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII folgt lediglich, dass mit der Hilfe für den jungen Volljährigen nicht erst nach Erreichen seines 21. Lebensjahres begonnen werden darf. Für eine Differenzierung im darunterliegenden Alterssegment ist hingegen nichts ersichtlich. Gesetzesvorhaben mit dem Ziel, den Beginn einer Hilfe schon nach der Vollendung des 18. Lebensjahres auszuschließen und damit nur noch die Möglichkeit von Fortsetzungshilfen zuzulassen, die an vor der Volljährigkeit begonnene Hilfemaßnahmen anknüpfen, sind im parlamentarischen Prozess gescheitert. Zwar mag es – wie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 21. Mai 2012 (L 20 SO 608/10) angenommen hat – bei baldiger Vollendung des 21. Lebensjahres unter Umständen für die Gesetzesanwendungspraxis sinnvoll sein, die Leistung bereits von Beginn an nicht der Jugendhilfe, sondern der – voraussichtlich ohnehin langfristig oder auf Dauer zu gewährenden – Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zuzuordnen. Vor dem Hintergrund, dass § 41 Abs. 1 SGB VIII nach einhelliger Auffassung keine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres fordert, sondern nur voraussetzt, dass die Hilfegewährung vor diesem Zeitpunkt „eingeleitet“ bzw. „erbracht“ worden ist, gibt die Zeitdauer bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres aber kein Kriterium ab, das – als außerhalb des Regelfalles liegend – den Rechtsanspruch auf die Hilfe ausschließen könnte. Erforderlich, aber auch ausreichend bei einem Hilfebeginn vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist entsprechend den tatbestandlichen Zielvorgaben in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 43 ff., m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben war die Eignung der Jugendhilfe für L. M. in dem Zeitraum von ihrem Beginn am 11. Februar 2014 bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres am 6. August 2014 nicht völlig ausgeschlossen. Es ist sogar ein positiver Entwicklungsprozess in seiner Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung erkennbar geworden. Ausweislich des Arztberichtes der B. Klinik am X. 11. Dezember 2013, der die Grundlage für die Bewilligung der Jugendhilfe bildete, verlief die dortige stationäre Unterbringung positiv. L. M. habe sich motiviert und veränderungsbereit gezeigt. Um seine Therapieziele zu erreichen, sei eine weitere therapeutische Unterstützung nötig. Ausgehend davon war es gerechtfertigt, die Jugendhilfemaßnahme einzuleiten. Ausweislich des Hilfeplanes vom 11. März 2014 stagnierte die weitere Entwicklung von L. M. nicht, sondern er erzielte weitere Teilerfolge: So kommt er in seinem Alltag gut zurecht. Er ist arbeitsfähig und bereitet sich auf eine Ausbildung vor. Er kommt gut mit seinem Mitbewohner zurecht. Gleichzeitig sieht er für sich selbst noch ein hohes Risiko ohne Unterstützung rückfällig in der Sucht zu werden. Dazu sei auch erforderlich, dass er noch feste Freizeitinhalte entwickele. Die Hilfegewährung wurde auch nicht ab dem 6. August 2014 mit der Vollendung von L. M. 21. Lebensjahr und damit im Hinblick auf den Kostenbeitrag für den Beitragszeitraum vom 6. August bis zum 31. Dezember 2014 rechtswidrig geworden. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber zwar erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 73 ff., m. w. N., und vom 21. März 2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rdnr. 42. Es genügt, wenn Notizen erkennen lassen, dass der junge Volljährige zumindest auf einigen Gebieten kleine, aber ersichtliche Fortschritte gemacht hat und ausweislich der Auflistung konkreter Ziele und Maßnahmen in vieler Hinsicht weiterhin Verbesserungen erreichbar erscheinen. Die Erwartung einer spürbaren Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung setzt nicht die Aussicht auf erhebliche Fortschritte voraus. Auf die Geschwindigkeit, mit der der junge Mensch mehr Selbständigkeit erlangt, kommt es so lange nicht an, als das innerhalb des Maßnahmezeitraumes erreichbar erscheinende Zielstadium als eine jedenfalls merkliche Nachreifung der Persönlichkeit wahrzunehmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 75 ff., m. w. N. Auch diesem erhöhten Maßstab ist L. M. Entwicklung ab dem 6. August 2014 bis zum hier allein maßgeblichen Ende des Beitragszeitraums am 31. Dezember 2014 gerecht geworden. Aus dem nächsten Hilfeplan vom 8. September 2014 geht hervor, dass L. M. weitere Fortschritte gemacht hat: Demnach ist er in der Trainingswerkstatt gut integriert. Sein Arbeitsmeister ist mit seinen Leistungen zufrieden und befürwortet die Ausbildung zum Maler und Lackierer. Aufgrund dessen wird als weiteres Ziel eine Nachmeldung zur Ausbildung genannt. In seiner Wohngruppe ist L. M. gut angekommen und integriert. Seine Dienste in der Wohngruppe erledigt er gewissenhaft und selbstständig. Da er weiterhin Sicherheit in lebenspraktischen Bereichen erlernen und festigen müsse, sei die Unterstützung durch die gewährte Maßnahme weiter erforderlich. Im Hinblick darauf, dass er aber bereits Teilerfolge erreicht hat und seine Entwicklung nicht stagniert, kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch sein weiterer Entwicklungsprozess zur Erreichung der weiteren Ziele führen wird. Vor diesem Hintergrund scheitert der Anspruch von L. M. auf Verlängerung der Hilfe für junge Volljährige über sein 21. Lebensjahr hinaus auch nicht am Vorliegen eines „begründeten Einzelfalles“, in dem nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Hilfe „für einen begrenzten Zeitraum“ fortgesetzt werden soll. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe – wie im Regelfall – mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt sein. Einen solchen Ausnahmecharakter trägt gerade auch die dadurch problembelastete Lebenslage, dass durch eine – durch Suchterkrankung und ihre Folgeerscheinungen (hier paranoide Schizophrenie) – gestörte Biographie die Entwicklung von Unabhängigkeit und Autonomie erst verzögert und in ganz kleinen Schritten einsetzen lässt. Für die Dauer des „begrenzten Zeitraumes“ enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der begrenzte Zeitraum im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII endet aber jedenfalls mit dem Erreichen des konkreten Entwicklungsziels oder aber mit der Erkenntnis, dass dieses Ziel in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. Der Begriff „für einen begrenzten Zeitraum“ ist hingegen nicht dahingehend auszulegen, dass eine vor dem 21. Lebensjahr begonnene Hilfe dann erst gar nicht fortgesetzt werden kann, wenn von vornherein absehbar ist, dass sie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres – also während des gesamten für eine Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII infrage kommenden Zeitraums – erforderlich bleibt. Bei einer derartigen Auslegung wären keine Fälle denkbar, in denen einem Hilfebedürftigen für den gesamten Zeitraum, der sich aus dem Begriff „junger Volljähriger“ ergibt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII), Jugendhilfe geleistet werden kann. Eine derartige Auslegung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es sind vielmehr Fälle denkbar, in welchen das Ende des „begrenzten Zeitraumes“ mit der Vollendung des 27. Lebensjahres zusammenfällt. Gerade im Falle des Vorliegens einer seelischen Behinderung kommt regelmäßig eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 82 ff., m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann mit Blick auf die – wie dargelegt – weiterhin gegebene positive Entwicklung von L. M. , die allerdings noch nicht am Ende angelangt ist, indem sämtliche Ziele erreicht worden wären, sein Fall als begründeter Einzelfall eingestuft werden, in dem eine Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt erscheint. Die Erforderlichkeit der weiteren Hilfegewährung und damit Kostenbeitragserhebung über den hier streitgegenständlichen 31. Dezember 2014 hinaus hängt von der an den hier ausgeführten Grundsätzen zu bewertenden weiteren Entwicklung von L. M. ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rdnr. 45 ff. d) Der Kostenbeitrag ist auch nicht deshalb dem Grunde nach rechtswidrig von der Beklagten festgesetzt worden, weil die für L. M. gewährte Maßnahme im Hinblick auf eine – wie der Kläger behauptet – bei L. M. vorliegenden geistigen Behinderung vorrangig vom Sozialhilfeträger nicht als Jugendhilfe, sondern als Sozialhilfe zu bewilligen gewesen wäre. Ein derartiger etwaiger Vorrang der Sozialhilfe ändert an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts. Denn unabhängig vom Bestehen eines vorrangigen Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII ist entscheidend, welche Leistung tatsächlich gewährt worden ist. Hier hat die Beklagte in Gestalt ihres Jugendamtes Leistungen der Jugendhilfe in Form der Eingliederungshilfe für junge Volljährige (§§ 41, 35a SGB VIII) gewährt und gewähren wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 – 5 B 203/07 –, juris Rdnr. 3; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 4 LC 57/11 –, juris Rdnr. 42; nach VG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 7 K 122/12 –, juris Rdnr. 28, fehlt es bei einem Vorrang der Sozialhilfe bereits an einer jugendhilferechtlichen Maßnahme, für die Kosten erhoben werden könnten. Allerdings sind nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die dem Grunde nach Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenen Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift dürfen die Kostenbeiträge die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Derartige Kosten bzw. Aufwendungen, die dem grundsätzlich Kostenbeitragspflichtigen in Rechnung gestellt werden können, verbleiben dem Jugendhilfeträger aber nicht, wenn er diese vorrangig von einem anderen Erstattungspflichtigen vollständig ersetzt verlangen kann. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 4 LC 57/11 –, juris Rdnr. 44. Solange ein anderer Erstattungspflichtiger dem Leistenden dessen entstandenen Aufwendungen noch nicht erstattet hat, sind die Kosten dem Jugendhilfeträger zwar noch verblieben. Die gesetzliche Formulierung „zu den Kosten“ ist bei systematischer und teleologischer Auslegung aber einschränkend so auszulegen, dass bereits die Möglichkeit einer anderen, vorrangigen Kostenerstattung genügt, um die Kostenbeitragspflicht entfallen zu lassen. Denn wenn auf der einen Seite die Leistungsträger untereinander im Wege des Erstattungsanspruchs den Zustand herstellen können, der eingetreten wäre, wenn die Zuständigkeiten richtig verteilt worden wären, so gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehört, dass der Kostenbeitragspflichtige so gestellt wird, als wäre seinem Kind Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt worden und er dann auch nur einen (regelmäßig niedrigeren) Kostenbeitrag nach SGB XII hätte zahlen müssen. Vgl. Urteil des Einzelrichters vom 16. Juli 2014 – 10 K 5189/13 –, n. v.; ebenso in der Begründung: VG Stuttgart, aaO, juris Rdnr. 41; vgl. auch die Begründung des Niedersächsisches OVG, aaO, juris Rdnr. 45 unter Bezugnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Hier hat die Beklagte als Träger der Jugendhilfe gegen den LVR als Träger der Sozialhilfe aber keinen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Hilfegewährung entstandenen Aufwendungen. Es kann insoweit offen bleiben, welche Rechtsgrundlage für einen derartigen Kostenerstattungsanspruch vorliegend überhaupt anwendbar wäre. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der allen Anspruchsgrundlagen gemeinsamen Voraussetzung, der vorrangigen Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Vorrang der Sozialhilfe folgt insbesondere nicht daraus, dass L. M. – wie vom Kläger behauptet – geistig behindert wäre. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch – also der Jugendhilfe – vor. L. M. ist aber weder körperlich noch geistig behindert noch von einer solchen Behinderung bedroht. Für eine körperliche Behinderung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) liegt eine (leichte) geistige Behinderung erst dann vor, wenn – in Abgrenzung zur bloßen „Lernbehinderung“ – der anhand standardisierter Intelligenztests festgestellte IQ weniger als 70 beträgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 12 A 391/13 –, juris Rdnr. 30, m. w. N. Ein solcher Befund wurde bei L. M. nicht erhoben. Das bei ihm im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen während seines stationären Aufenthaltes in der B. Klinik X. gemessene allgemein-intellektuelle Gesamtpotenzial ergab bei dem am 22. August 2013 durchgeführten Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest einen IQ von 92. Dieser Wert liegt zwar im unteren Durchschnittsbereich, ist aber deutlich vom Bereich einer geistigen Behinderung entfernt. Bei den weiter durchgeführten spezifischen Intelligenzuntertests erzielte L. M. Ergebnisse, die oberhalb des Durschnitts bzw. im oberen Durchschnitt lagen (vgl. Beiakte, Heft 3, Bl. 20). Folglich stellten die ihn untersuchenden und behandelnden Fachärzte auch nicht die Diagnose einer geistigen Behinderung, sondern ausschließlich Diagnosen aus dem Bereich der seelischen Behinderung (Störungen durch Alkohol; Störungen durch Cannabinoide; paranoide Schizophrenie, unvollständige Remission). Aus dem Bescheid des Kreis L2. vom 5. Mai 2014, durch den bei L. M. ab dem 22. Januar 2014 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde, ergibt sich nichts anderes. Der Grad der Behinderung wurde nicht etwa wegen einer geistigen Behinderung festgestellt, sondern allein wegen einer Persönlichkeitsstörung und eines Suchtmittelmissbrauchs, also seelischer Behinderungen. Im Falle einer seelischen Behinderung kann zwar auch Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gewährt werden. Allerdings greift in diesem Fall der Grundsatz des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach die Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vorgehen. 2. Der von der Beklagten auf monatlich 510,- Euro festgesetzte Kostenbeitrag ist auch seiner Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat insoweit keine Berechnungsfehler geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Schließlich sind auch keine anderen Gründe dafür gegeben, den Kläger von dem Kostenbeitrag ganz oder teilweise freizustellen. Insbesondere würde ein etwaiges Entfallen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn L. M. gemäß § 1611 Abs. 1 BGB wegen einer von diesem durch dessen Drogensucht selbst verschuldete Hilfsbedürftigkeit oder von diesem gegenüber dem Kläger begangener Verfehlungen nicht zum Entfall der Kostenbeitragspflicht führen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob L. M. überhaupt im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des § 1611 Abs. 1 BGB durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Kläger schuldig gemacht hat. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII weist darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeitragspflichtigen Personen im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich. Vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 28, 41. Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Gleichwohl kann auch der Gesetzesbegründung entnommen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Entflechtung des öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrechts vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt“. Vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 28, 41. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch liegt vor, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der so genannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10/09 –, juris Rdnr. 14 Dass darüber hinaus auch die Regelung des § 1611 Abs. 1 BGB zu den „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehört, ist nicht erkennbar. Unabhängig davon ist ihre Anwendung im öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht jedenfalls deshalb nicht geboten, weil das der Regelung des § 1611 Abs. 1 BGB zugrundeliegende persönliche Verhältnis zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten bei der Erhebung eines Kostenbeitrags nicht betroffen ist. Die Rechtfertigung des § 1611 Abs. 1 BGB für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs, nämlich dass der Bedürftige durch unwürdiges Verhalten das Familienband zerrissen hat, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 607/12 –, juris Rdnr. 14, greift im Kostenbeitragsrecht nicht Platz. Denn wenn das Jugendamt den Kostenbeitragspflichtigen zu einem Kostenbeitrag heranzieht, ist kein „Familienband“ betroffen, das zerrissen sein könnte. Vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 2010 – XII ZR 148/09 –, juris Rdnr. 44, wonach sogar im Falle des § 94 SGB XII, in dem der unterhaltsrechtliche Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht, § 1611 BGB grundsätzlich nicht anwendbar ist. Aus den gleichen Gründen könnte ein Entfall der Unterhaltspflicht nach § 1611 BGB auch nicht die Voraussetzungen einer besonderen Härte nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII liegt nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 12 A 805/11 –, juris Rdnr. 8. Wie dargelegt entspricht es aber gerade den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII, dass der Kostenbeitrag vom Jugendamt erhoben werden kann unabhängig von der Qualität der persönlichen Beziehung des Kostenbeitragspflichtigen zum Hilfeempfänger. Wäre dies anders, so wäre die Erhebung eines Kostenbeitrags bereits dann in Frage gestellt, wenn zwischen dem Hilfeempfänger und dem Kostenbeitragspflichtigen – wie nicht selten der Fall – keine persönliche Beziehung mehr besteht. Genauso wenig stellt es einen atypischen Fall dar, dass die Notwendigkeit der gewährten Jugendhilfemaßnahme durch ein –diesem gegebenenfalls vorwerfbares – Verhalten des Jugendlichen oder jungen Volljährigen möglicherweise (mit-)verursacht wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.