Urteil
25 K 4985/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0421.25K4985.20.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit vom 14. April 2017 bis zum 31. Dezember 2019 im Hilfefall B. I. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 73.596,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. September 2020 zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit vom 14. April 2017 bis zum 31. Dezember 2019 im Hilfefall B. I. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 73.596,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. September 2020 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Kosten, die ihm im Rahmen der Hilfegewährung für den am 00.00.1996 geborenen B. I. (im Folgenden: Hilfeempfänger) entstanden sind. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 beantragte der Hilfeempfänger, der zu diesem Zeitpunkt über den Hauptschulabschluss nach Abschluss der 10. Klasse verfügte und die anschließende Möbelfachschule wegen schlechter Noten verlassen musste, nach vorangegangenen stationären (11. August bis 21. Oktober 2015) und teilstationären (21. Oktober bis 10. Dezember 2015) Aufenthalten und seit 28. April 2016 erneuter stationärer Unterbringung im Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie bei der Deutschen Rentenversicherung die Kostenübernahme für eine Rehabilitationsmaßnahme im F. -von-U. -Haus in C. . Am 1. Juli 2016 wurde der Hilfeempfänger aus der Klinik entlassen. Seit diesem Zeitpunkt lebte er – wie auch zwischen den Klinikaufenthalten – zur Vermeidung der Obdachlosigkeit bei seinem Vater und dessen Lebensgefährtin in einem Durchgangszimmer. Unter dem 4. Juli 2016 leitete die Deutsche Rentenversicherung den Antrag gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX an den Kläger weiter. Der Kläger bestätigte dem Hilfeempfänger den Eingang seines Antrages und bat u.a. um Übersendung fachärztlicher Nachweise zu Art und Umfang der vorliegenden Behinderung und eines aktuellen und unterschriebenen „Individuellen Hilfeplans“. Der Hilfeempfänger reichte beim Kläger eine fachärztliche Stellungnahme der Psychiatrischen Institutsambulanz vom 25. Juli 2016 ein, in der bei dem Hilfeempfänger eine seelische Behinderung aufgrund paranoider Schizophrenie diagnostiziert wurde. Diese Behinderung sei von Dauer (länger als sechs Monate). Ebenso wurde darin eine Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft festgestellt, die im beiliegenden Hilfeplan dargestellt sei. Aus dem anlässlich der Antragstellung durch den Kläger am 12. August 2016 erstellten Hilfeplan ergibt sich aus den Angaben „aus fachlicher Sicht“, dass der Hilfeempfänger zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung seines Vaters und dessen Lebensgefährtin lebe. Die Wohnsituation sei angespannt, teilweise komme es zu Konflikten mit dem Vater, was sich negativ auf den Krankheitsverlauf auswirke. Er arbeite seit August 2016 wieder im Rahmen eines arbeitstherapeutischen Angebots bei den B1. Kliniken. Im Frühjahr 2016 sei er wenig belastbar gewesen. Trotzdem habe er versucht, regelmäßig bei der Arbeitstherapie zu erscheinen. Er lebe gegenwärtig von einem kleinen Taschengeld seines Vaters. Dieser verpflege ihn auch. Die finanzielle Situation führe ebenfalls zu Konflikten. Der Hilfeempfänger nehme abgesprochene Termine mit Ärzten oder Therapeuten stets verlässlich wahr. Die Erledigung von Aufgaben koste ihn viel Kraft. Auch die Erledigung von Aufgaben im Haushalt beanspruche ihn sehr. Bereits mit Bescheid vom 23. Mai 2016 hatte das Jugendamt der Beklagten, das die Familie seit Dezember 2015 kennt, dem Hilfeempfänger auf dessen Antrag vom 15. Januar 2016 ab 3. März 2016 bis zunächst 28. Februar 2017 Hilfe für junge Volljährige in Form einer ambulanten Eingliederungshilfe gemäß §§ 41, 27 SGB VIII im Umfang von bis zu vier Fachleistungsstunden pro Woche bewilligt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger als zweitangegangener Träger Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt in Form der stationären Aufnahme im Übergangswohnheim F. -von-U. -Haus für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Aufnahmetag. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass er dem Hilfeempfänger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII gewähre. Er bat zugleich um Übernahme des Falles und Erstattung der Kosten. Am 11. Oktober 2016 wurde der Hilfeempfänger in die Einrichtung F. -von-U. -Haus aufgenommen. Unter dem 28. März 2017 leitete das F. -von-U. -Haus den Folgeantrag des Hilfeempfängers auf Verlängerung der stationären Eingliederungshilfe an den Kläger weiter. In einer individuellen Hilfeplanung vom 27. März 2017 führte der Kläger aus, dass dem Hilfeempfänger in der Wohngruppe für Neueinzüge (Eingangsstufe) die Integration gut gelungen sei. Meist nehme er sein Behandlungsprogramm verbindlich wahr. Probleme würden ihm weiterhin das sorgfältige Erledigen von Solidardiensten und die Zimmerhygiene bereiten. Auch das Zubereiten von Mahlzeiten sei noch nicht ausreichend eingeübt. Seit dem 27. März 2017 sei der Hilfeempfänger in die Aufbauphase gewechselt. Der Wohnbereich habe weniger Betreuung und erfordere mehr Selbständigkeit. Mit der Arbeitstherapie habe der Hilfeempfänger relativ früh begonnen und zunächst zuverlässig teilgenommen. Nach Zusage eines Schulplatzes habe die Motivation nachgelassen. Der Hilfeempfänger sei fachärztlich bei Herrn N. . Die Termine nehme er eigenständig wahr. Seinen Tagesablauf könne er nicht ohne Unterstützung aufrechterhalten. Im Rahmen der Zielüberprüfung ist angegeben, dass die Ziele teilweise erreicht worden seien. Mit Mail vom 17. August 2017 teilte die Sozialtherapeutin C1. T. aus dem F. -von-U. -Haus dem Jugendamt der Beklagten mit, dass bislang noch keine therapeutische Anbindung erfolgt sei. Wahrscheinlich würde für den Hilfeempfänger ein zusätzlicher Termin in der Woche schwer durchzuhalten sein, da er seine Verpflichtungen und Termine im Haus bislang kaum meistern könne. Eine Prognose könne nur vom behandelnden Facharzt erteilt werden. Allerdings habe der Hilfeempfänger seinen letzten Termin nicht wahrgenommen, da er sich nur schlecht organisieren könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Hilfeempfänger weit davon entfernt, die Grundarbeitsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen zu können. Ein Verbleib in der Einrichtung sei grundsätzlich weiterhin ohne klare Befristung möglich. Allerdings solle sich dazu eine sichtbare Entwicklung zeigen. Bisher seien alle guten Ansätze für den Hilfeempfänger nicht durchzuhalten gewesen. Aus diesem Grunde sei von Seiten der Einrichtung bereits angedacht gewesen, dass für den Hilfeempfänger ein Dauerwohnheim eine geeignetere Einrichtung darstellen könne. Für ein „betreutes Wohnen“ habe der Hilfeempfänger bislang keinesfalls die notwendigen Voraussetzungen. Mit Bescheid vom 31. August 2017 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger weiterhin Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII bis zum 31. März 2018. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung und die Fallübernahme ab, da laut Aussage des ASD keine positive Entwicklung erkennbar sei. Der Hilfeempfänger werde voraussichtlich lebenslang auf Hilfe angewiesen sein. Eine ambulante Psychotherapie sei mit ca. 12 Jahren bei Diagnose ADS erfolgt. Der erste stationäre Aufenthalt sei vom 11. August bis 10. Dezember 2015 gewesen. In der Zeit vom 28. April bis 1. Juli 2016 sei er erneut stationär aufgenommen worden. Unter dem 27. Februar 2018 leitete das F. -von-U. -Haus den Folgeantrag des Hilfeempfängers auf Verlängerung der stationären Eingliederungshilfe an den Kläger weiter, die der Kläger mit Bescheid vom 25. Mai 2018 bis Ende August 2018 bewilligte. Mit Schreiben vom gleichen Tag erweiterte der Kläger gegenüber der Beklagten den Erstattungsanspruch. Aus der anlässlich des Folgeantrags durch den Kläger am 20. Februar 2018 erstellten individuellen Hilfeplanung ergibt sich aus den Angaben „aus fachlicher Sicht“, dass der Hilfeempfänger wegen Auftretens einer akuten psychotischen Episode im Herbst 2017 das Prüfungs- und Abschlusssemester habe unterbrechen müssen. Im Februar 2018 sei er nun erneut in das Prüfungssemester eingestiegen. Er lebe in der Vertiefungsphase der Reha in einer Wohngruppe mit fünf weiteren Rehabilitanten. Er nutze Freizeit- und Sportangebote der Einrichtung. Er pflege soziale Kontakte auch außerhalb der Einrichtung. Inzwischen sei er in der Lage, Haushaltsbelange weitgehend selbständig zu regeln. Im Anschluss an seinen Schulabschluss plane er, mit zwei Mitrehabilitantinnen in eine WG zu ziehen. Es sei davon auszugehen, dass der Hilfeempfänger bis August 2018 diese Ziele erreichen und damit in das eigenständige Wohnen wechseln könne. Unter dem Gliederungspunkt „Zielüberprüfung“ wurde zum Abschluss des Hilfeplans u.a. Folgendes festgestellt: Das Ziel „Herr H. hat die erworbenen Fähigkeiten wie die Planung und Zubereitung von Mahlzeiten, Einkäufe, Wäsche waschen, Zimmerreinigung, Haushaltsführung weiter eingeübt und verinnerlicht“ konnte teilweise erreicht werden. Die Struktur und das Regelwerk der Einrichtung hätten ermöglicht, dass der Hilfeempfänger die haushalterischen Belange habe erlernen und umsetzen können. Derzeit mangele es noch an der regelmäßigen Reinigung und Ordnung halten im eigenen bewohnten Zimmer. Auch das zweite Ziel konnte teilweise erreicht werden. Insoweit ist ausgeführt, dass der Hilfeempfänger habe erlernen können, seinen Aktivitäts- und Ruherhythmus zu finden und sich damit vor stressbedingter Überforderung zu schützen. Auch habe er inzwischen zu einem geregelten Tages- und Nachtrhythmus gefunden. Das dritte Ziel „Herr H. hat den Umgang mit seiner Erkrankung und notwendigen Skills zur Realitätsüberprüfung weiterentwickelt und ist nicht mehr auf Rückmeldung und unmittelbare Ansprache angewiesen“ hat der Hilfeempfänger erfüllt. Inzwischen nehme der Hilfeempfänger sich anbahnende Stress-Überforderung wahr und zeige sich in der Lage, auf diese angemessen/gesundheitsverträglich zu reagieren. Das fünfte Ziel „Weiterentwicklung der Freizeitaktivitäten“ wurde ebenfalls erreicht. Der Hilfeempfänger habe in der Zwischenzeit im Besonderen für soziale Vernetzung innerhalb der Einrichtung gesorgt. Auch darüber hinaus lebe er tragfähige soziale Kontakte. Bereits unter dem 14. Mai 2018 erweiterte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Kostenerstattungsanspruch für die entstandenen Kosten der Eingliederungshilfe bis zum 31. März 2018. Am 1. August 2018 verließ der Hilfeempfänger das Heim und wechselte in die Wohnform des Ambulant Betreuten Wohnens. Am 8. Januar 2019 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger antragsgemäß Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen in Form von Fachleistungsstunden nach den §§ 53 ff. SGB XII für die Zeit vom 14. August 2018 bis längstens 31. August 2019 (drei Stunden wöchentlich, höchstens 164 Stunden). Dem Antrag lag eine fachärztliche Stellungnahme der LVR-Klinik C. vom 20. August 2018 bei, in der bei dem Hilfeempfänger eine seelische Behinderung aufgrund Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert wurde. Diese Behinderung sei von Dauer (länger als sechs Monate) und es bestehe die begründete Aussicht, dass die drohende Behinderung verhütet werden könne oder die vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigt oder gemildert werden könnten. Ebenso wurde darin eine Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft festgestellt, die im beiliegenden Hilfeplan dargestellt sei. Aus dem anlässlich der Antragstellung durch den Kläger am 16. August 2018 erstellten Hilfeplan ergibt sich aus den Angaben „aus fachlicher Sicht“, dass der Hilfeempfänger zu diesem Zeitpunkt sehr reflektiert gewesen sei was seine Erkrankung und die damit verbundenen Einschränkungen angehe. Er sei zuverlässig bei der Terminwahrnehmung mit dem BeWo. Er bespreche anstehende Situationen, bei welchen er Bedenken habe und versuche, eine Lösung zu erarbeiten. Unter dem 7. Mai 2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Kostenerstattungsantrag bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 abgelehnt worden sei. Sie fügte eine Kopie dieses Schreibens bei. Unter dem 13. August 2019 leitete das Betreute Wohnen am S. den Folgeantrag des Hilfeempfängers auf Verlängerung der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen an den Kläger weiter, die der Kläger mit Bescheid vom 19. September 2019 bis längstens Ende August 2020 bewilligte (Fachleistungsstunden 2,5 wöchentlich, insgesamt höchstens 130). Aus der anlässlich des Folgeantrags durch den Kläger am 27. Juni 2019 erstellten individuellen Hilfeplanung ergibt sich aus den Angaben „aus fachlicher Sicht“, dass der Hilfeempfänger derzeit bei U1. auf 450 Euro-Basis arbeite. Mit den Arbeitsaufgaben und Arbeitszeiten komme er bis jetzt gut zurecht. Den Bundesfreiwilligendienst in einem Pflegeheim für Menschen mit geistiger Behinderung habe er nach sechs Monaten abbrechen müssen, da er mit den Arbeitsanforderungen zum Teil überfordert gewesen sei. Er habe einige Freunde und Bekannte, mit denen auch private Treffen und außerhäusliche Aktivitäten stattfänden. Mit einer Mitbewohnerin gehe er regelmäßig ins Fitnessstudio. Der Hilfeempfänger schaffe es immer besser, seine Wäsche regelmäßig zu waschen und sein Zimmer in einem ausreichenden hygienischen Zustand zu halten. Mittlerweile schaffe er es auch schon besser, seine Tage zu strukturieren und Termine einzuhalten, obwohl weiterhin Defizite bestünden. Der Hilfeempfänger selbst gab an, dass ihm die Jahre in der Reha sehr gut getan hätten. Er habe dort viel Selbstbewusstsein erreichen können, zum Beispiel durch den Schulabschluss. Mit Schreiben vom 25. September 2019 erweiterte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Erstattungsanspruch um den Zeitraum vom 14. August 2018 bis 31. August 2020. Eine positive Entwicklung sei allein dadurch zu erkennen, dass der Hilfeempfänger den Umzug aus einer stationären Einrichtung in eine eigene Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens habe umsetzen können. Am 14. September 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX i.d.F. bis 31. Dezember 2017 zu. Er sei als zweitangegangener Träger verpflichtet gewesen, die beantragten Leistungen an den Hilfeempfänger zu erbringen. Eine Weiterleitung des Antrags an die Beklagte als eigentlich zuständiger Träger sei aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bestehe eine vorrangige Zuständigkeit der Beklagten als Jugendhilfeträger, da der Hilfeempfänger seelisch wesentlich behindert sei. Die Leistungspflicht der Beklagten folge aus § 41 Abs. 1 i.V.m. § 35a SGB VIII. Die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII hätten bei Hilfegewährung vorgelegen. Bei Antragstellung und Beginn der Hilfegewährung habe der Hilfeempfänger das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt, so dass er zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis zähle. Die Voraussetzungen eines begründeten Einzelfalls für die Fortführung der Jugendhilfe über die Vollendung des 21. Lebensjahres für einen begrenzten Zeitraum nach § 41 Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz SGB VIII hinaus seien ebenfalls erfüllt. Hierfür genüge es, dass zumindest auf einigen Gebieten kleine Fortschritte gemacht würden, es ausweislich der Hilfepläne also weiter zu einer erkennbaren Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung komme. In allen vorliegenden Hilfeplänen sei dem Hilfeempfänger bescheinigt worden, dass er die mit ihm zu seiner Persönlichkeitsentwicklung vereinbarten Ziele stets zumindest teilweise erreicht habe und somit Fortschritte erzielt worden seien. Insbesondere das Erreichen des Schulabschlusses und der Wechsel von einer stationären Betreuungsform in eine ambulant betreute Wohnform gingen über das Erfordernis von kleinen Fortschritten deutlich hinaus und sprächen für einen großen Schritt hin zur Verselbständigung. Die Hilfepläne würden einen zwar langsamen, auch von Rückschlägen begleiteten, aber letztlich stetigen und erfolgreichen Entwicklungsprozess innerhalb nur eines Jahres beschreiben. Anhaltspunkte für eine Stagnation der Entwicklung seien den Hilfeplänen nicht zu entnehmen. Vielmehr habe der Hilfeempfänger bis September 2019 eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt und ab Januar 2020 eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert, welche er im Januar 2023 auch erfolgreich beendet habe. Während der Ausbildungszeit habe er aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der pandemiebedingten Einschränkungen mehrfache Krisen und auch Rückschläge zu überstehen gehabt. Nach Aussagen seines Bezugsbetreuers habe er jedoch auch in seinen instabilen Phasen stets das ihm mögliche Engagement gezeigt und Hilfsangebote gesucht und auch angenommen. Er sei nunmehr auch motiviert, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Die Ausführungen der Sozialtherapeutin T. vom 17. August 2017 widersprächen zwar den Entwicklungsbeschreibungen der Hilfepläne in wesentlichen Dingen. Aber die Sozialtherapeutin habe möglicherweise nur eine Momentaufnahme aus ihrem Blickwinkel erstellt, während die Hilfepläne einen deutlich größeren Zeitrahmen erfassten und die Einschätzung des gesamten multiprofessionalen Betreuerteams widerspiegeln würden. Nachdem die Beklagte ihre Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 11. Oktober 2016 bis zum 13. April 2017 dem Grunde nach anerkannt hat und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt für Herrn B. I. im Zeitraum vom 14. April 2017 bis 31. Dezember 2019 in Höhe von 73.596,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Hilfeempfänger ab Vollendung seines 21. Lebensjahres keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Jugendhilfe gehabt habe und sie somit nicht vorrangig leistungsverpflichtet gewesen sei. Es fehle an einer fortgeschrittenen Persönlichkeitsentwicklung sowie der Befähigung zur Verselbständigung i.S.d. § 41 SGB VIII. Nach § 41 SGB VIII könne die Hilfe nur in begründeten Einzelfällen über das 21. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Die Volljährigenhilfe nach § 41 SGB VIII sei keine Rehabilitationsleistung zur Überwindung von Teilhabebeeinträchtigungen und mithin auch keine Eingliederungshilfe für einen seelisch Behinderten. Der Hilfeempfänger sei zwar am 11. Oktober 2016 im F. -von-U. -Haus aufgenommen und von dort betreut worden. Bis zum 14. April 2017 habe es aber offenbar keine erkennbaren Entwicklungsfortschritte gegeben. Auch in der Folgezeit sei keine spürbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung bei dem Hilfeempfänger eingetreten. Die Abendrealschule habe der Hilfeempfänger aufgrund Überforderung abgebrochen. Seine Absicht, im Februar in das Prüfungssemester 2018 erneut einzusteigen und Fachoberschulreife zu erreichen, habe offenbar ebenfalls nicht zum Abschluss gebracht werden können. Auch den am 1. September 2018 begonnenen Bundesfreiwilligendienst habe der Hilfeempfänger nach sechs Wochen abgebrochen. Zwar sei der Hilfeempfänger am 1. August 2019 in eine Wohngemeinschaft mit zwei Frauen gewechselt. Es sei aber nicht ersichtlich, dass dem Wechsel in die ambulante Betreuung ein spürbarer Entwicklungsfortschritt vorangegangen wäre. Vielmehr dürfte der Wechsel auf den diesbezüglichen Wunsch des Hilfeempfängers und der sich für ihn bietenden Möglichkeit zum Einzug in die Wohngemeinschaft zurückzuführen sein. Der Hilfeempfänger habe bisher durchgängig seine Möglichkeiten überschätzt. Seine Fortschritte, insbesondere hinsichtlich seiner Kompetenzen, sich zu organisieren, den Tagesablauf zu strukturieren, den Alltag zu bewältigen und Anforderungen Stand zu halten, seien allenfalls kleinschrittig gewesen. So werde in der Hilfeplanung für den Zeitraum 1. April bis 31. August 2018 ausgeführt, dass der Hilfeempfänger über wenig innere Struktur verfüge. Die inhaltliche Arbeit und Unterstützung drehe sich vorrangig darum, ihm diese Struktur und die Vorteile von kleinschrittigem Umsetzen von Anforderungen deutlich zu machen. Sei nach den Umständen des Falles jedoch kaum mehr als eine Stabilisierung des bestehenden oder erreichten Entwicklungsstandes zu erwarten und allenfalls noch eine kleinschrittige Entwicklung vorstellbar, fehle es an einer Grundlage für die Annahme, dass mögliche Entwicklungsziele mit überwiegender, geschweige denn hoher Wahrscheinlichkeit erreicht würden. Zu keiner Zeit sei davon auszugehen gewesen, dass mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit eine spürbare und auf Nachhaltigkeit angelegte Fortentwicklung der Persönlich- oder Eigenverantwortlichkeit zu erwarten gewesen sei. Dies zeige auch die aktuelle Situation. Der Hilfeempfänger habe weiterhin großen Unterstützungsbedarf. Dieser bestehe schon seit Jahren und finde sich auch in allen Hilfeplänen wieder. Aktuell werde sogar wieder eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erwogen. Dr. U2. komme in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2020 zu dem Ergebnis, dass aus fachärztlicher Sicht eine psychisch als potentiell zu schwergradigen Beeinträchtigungen führende Diagnose vorliege. Die Abweichung von der seelische Gesundheit sei als ausgeprägt zu betrachten. Sie erfordere eine wahrscheinlich dauerhafte medikamentöse Behandlung der Positivsymptomatik sowie eine medikamentös-therapeutische Beeinflussung der Negativsymptomatik mit Herstellung einer Tagesstruktur und entsprechende Hilfen für den Fall von Zustandsverschlechterungen. Zwar sei die Prognose bei Inanspruchnahme der genannten Hilfen als gut zu betrachten. Aus der Stellungnahme werde aber auch deutlich, dass die bei dem Hilfeempfänger bestehenden Problematiken auch fast drei Jahre nach Vollendung des 21. Lebensjahres im Wesentlichen vorhanden geblieben seien und es dauerhafter weiterer Hilfen bedürfe, um dem Hilfeempfänger zu einer Tagesstruktur zu verhelfen und ihn bei Zustandsverschlechterungen zu stabilisieren. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Im Übrigen ist die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), zulässig und begründet. Dem Kläger stehen der (noch) geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für die Zeit vom 14. April 2017 bis 31. Dezember 2019 sowie der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zu. Der Erstattungsanspruch folgt aus § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X –. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten gleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, soweit der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, juris Rn. 26. Vorliegend waren sowohl der Kläger als auch die Beklagte im streitigen Zeitraum 14. April 2017 bis 31. Dezember 2019 zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. Die Leistungspflicht der Beklagten war gegenüber der Leistungspflicht des Klägers vorrangig. Die Leistungsverpflichtung des Klägers ergab sich aus §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII –, diejenige der Beklagten aus § 41 (a.F.) i.V.m. § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII –. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist (Satz 1). Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (Satz 2). Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII a.F. gelten für die Ausgestaltung der Hilfe § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Junge Volljährige sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII diejenigen, die 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII sind hier erfüllt. Der Hilfeempfänger war nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen aufgrund seiner psychischen Erkrankung zu Beginn der Hilfegewährung unstreitig seelisch behindert und wies zudem eine Teilhabebeeinträchtigung auf. Der am 00.00.1996 geborene Hilfeempfänger war zu Beginn der Hilfegewährung am 00. Oktober 2016 20,5 Jahre alt und damit junger Volljähriger i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Die Hilfe für junge Volljährige durfte für den Hilfeempfänger aufgenommen werden, obwohl er zum Zeitpunkt des Hilfebeginns am 00. Oktober 2016 bereits 20,5 Jahre alt war. Auch die erstmalige Hilfegewährung wird von § 41 SGB VIII erfasst. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2015 – 10 K 7064/14 –, juris Rn. 26; Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Auflage, § 41 Rn. 4 und 17. Auch die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) sind erfüllt. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98 –, juris Rn. 9, nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch – wiederum bezogen auf den Hilfezweck – geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung zu versagen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016, – 12 A 2117/14 –, juris Rn. 7 ff. und Urteil vom 21.03.2014 – 12 A 1845/12 –, juris Rn. 38 ff. m.w.N. Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber allerdings erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016, a.a.O. Rn. 11 und Urteil vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 42 m.w.N. Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe „in der Regel“ nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich in „begründeten Einzelfällen“ darüber hinaus fortgesetzt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016, a.a.O. Rn. 13 und Urteil vom 21.03.2014, a.a.O. Rn. 44 m.w.N. Die Beschränkung einer Leistungsgewährung nach Vollendung des 21. Lebensjahres auf die in Halbsatz 2 angesprochenen „begründeten Einzelfälle“ füllt das bereits in Halbsatz 1 angelegte Regel-Ausnahme-Verhältnis weiter aus. Das Adjektiv „begründet“ verdeutlicht hierbei, dass nicht in jedem gleichsam beliebigen Einzelfall, sofern er nur atypisch ist, eine Fortsetzungshilfe in Betracht kommt. Die Atypik des Falles hat sich vielmehr an der vom Gesetzgeber gesehenen Notwendigkeit, in bestimmten Konstellationen auch über die Regelaltersgrenze hinaus Volljährigenhilfe gewähren zu können, auszurichten; überdies muss eine Erreichung der mit dieser Hilfe verfolgten Ziele in gesteigertem Maße zu erwarten sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2016, a.a.O. Rn. 13 und Urteil vom 21.03.2014 a.a.O. Rn. 49. Gerade im Falle des Vorliegens einer seelischen Behinderung kommt regelmäßig eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2013, – 12 A 391/13 –, juris Rn. 91. Ausgehend von diesen Gründen hat der Hilfeempfänger, bei dem eine seelische Behinderung vorlag, einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII (a.F.) auch für die Zeit ab dem 14. April 2017. Es bestand ab diesem Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (a.F.) genannten Ziele vorlag, der durch die Weitergewährung der Maßnahme gefördert werden konnte. Das betrifft zunächst die schulische bzw. berufliche Ausbildung des Hilfeempfängers. Zwar musste der Hilfeempfänger wegen Auftretens einer akuten psychotischen Episode im Herbst 2017 das Prüfungs- und Abschlusssemester unterbrechen. Er ist dann aber im Februar 2018 erneut in das Prüfungssemester eingestiegen und hat im Juni 2018 seinen Schulabschluss geschafft. Bereits im Hilfeplan vom 20. Februar 2018 war ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Hilfeempfänger bis August 2018 diese Ziele (u.a. Schulabschluss und Einzug in eine WG) erreichen und damit in das eigenständige Wohnen wechseln könne. Dieser Teilerfolg des Schulabschlusses zeigt bereits, dass seine Entwicklung nicht stagnierte, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass auch sein weiterer Entwicklungsprozess zur Erreichung weiterer Ziele führen würde. Dieser (wichtige) Teilerfolg wird auch durch den Abbruch des im September 2018 begonnenen Bundesfreiwilligendienstes im Februar 2019 nicht zunichte gemacht. Insoweit geht die Beklagte auch von einer unzutreffenden Tatsachgrundlage aus, da sie in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2020 auf Seite 3 ausführt, dass kein Schulabschluss erfolgt sei. Auch in anderen Bereichen der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem durch die Weitergewährung der Hilfe zu fördernden bereits erkennbaren Entwicklungsprozess auszugehen. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Hilfe erst im Oktober 2016, mithin ungefähr sechs Monate vor dem 21. Lebensjahr, einsetzte. Die Hilfepläne vom 27. März 2017, 20. Februar 2018, 16. August 2018 und 27. Juni 2019 sowie die zu den Hilfeplankonferenzen vom 28. März 2018 und 24. September 2019 angefertigten Notizen lassen erkennen, dass der Hilfeempfänger zumindest auf einigen Gebieten kleine, aber ersichtliche Fortschritte gemacht hat und zudem ausweislich der Auflistung konkreter Ziele und Maßnahmen in vielerlei Hinsicht weiterhin Verbesserungen erreichbar erschienen. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugeben, dass sowohl während des Einrichtungsaufenthaltes als auch während des betreuten Wohnens in der Wohngemeinschaft Krisen und instabile Phasen beim Hilfeempfänger auftraten. Diese führten jedoch nicht dazu, dass sie den Hilfeempfänger in seiner Entwicklung zurückwarfen. Gleichwohl war im Hinblick auf eine langfristige Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zur eigenen Lebensführung ein – zugegebenermaßen – kleinschrittiger Entwicklungsprozess nach den oben dargestellten Maßstäben gegeben. Dem steht auch die Mail von der Sozialtherapeutin C1. T. vom 17. August 2017 nicht entgegen. Zwar ist dort ausgeführt, dass ein zusätzlicher Termin für den Hilfeempfänger wahrscheinlich schwer durchzuhalten gewesen wäre, er seinen letzten Termin beim behandelnden Facharzt nicht wahrgenommen habe und weit davon entfernt sei, die Grundarbeitsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen zu können. Insoweit ist hervorzuheben, dass Frau T. nur davon spricht, dass der Hilfeempfänger seinen letzten Termin nicht wahrgenommen habe. Insoweit besteht auch kein Widerspruch zum Hilfeplan vom 27. März 2017. Dort ist u.a. ausgeführt, dass er die Termine in der LVR-Klinik-C. eigenständig wahrnehme. Ggf. seien sie zu kontrollieren. Auch die Aussage von Frau T. , der Hilfeempfänger sei weit davon entfernt, die Grundarbeitsvoraussetzungen dauerhaft zu erfüllen, verfängt nicht, da es auf das Optimalziel – wie oben ausgeführt – gerade nicht ankommt. Frau T. selbst spricht in ihrer Mail aber auch von „alle guten Ansätze“. Dass diese guten Ansätze bisher nicht dauerhaft durchzuhalten waren, ist nach Auffassung des Gerichts unschädlich. Eine Stagnation ist darin gerade nicht zu erkennen. Es handelt sich vielmehr bereits um kleine Entwicklungsschritte bzw. Teilerfolge, die jedoch genügen. Insoweit stimmt diese Aussage auch mit den Ausführungen im Hilfeplan vom 27. März 2017 überein, wo erste Teilerfolge sichtbar wurden. Hierbei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Hilfe zu diesem Zeitpunkt gerade mal erst fünf Monate andauerte. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2020 aus der Hilfeplanung für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2018 zitiert und dabei darauf verweist, dass der Hilfeempfänger über wenig innere Struktur verfüge, greift dieses Zitat zu kurz. In der gleichen Hilfeplanung ist die Rede davon, dass der Hilfeempfänger inzwischen in der Lage sei, Haushaltsbelange weitgehend selbständig zu regeln. Er zeige sich zunehmend angemessen im sozialen Umgang. Auch die Körperhygiene setze er gut um. Ferner ist ausgeführt, dass der Hilfeempfänger in den alltäglichen Lebensbereichen (Haushaltsführung, Kochen) dies auch schon weitgehend habe verinnerlichen können. Insoweit ist in sämtlichen Hilfeplanungen auch überwiegend festgestellt, dass die gesteckten Ziele erreicht bzw. teilweise erreicht worden seien. Diese – trotz weiter bestehender Schwierigkeiten – positive Gesamtentwicklung setzte sich mit Blick auf das betreute Wohnen in der WG fort, welches der Hilfeempfänger am 1. August 2018 begonnen hatte. Im Hinblick darauf, dass der Hilfeempfänger aber bereits Teilerfolge (insbesondere der Schulabschluss) erreicht hatte und seine Entwicklung gerade nicht stagnierte, konnte mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch sein weiterer Entwicklungsprozess zur Erreichung der weiteren Ziele führen wird. Dies zeigt sich letztendlich auch daran, dass der Hilfeempfänger im Januar 2023 seine Ausbildung zum Bürokaufmann erfolgreich absolviert hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes vor dem erledigenden Ereignis die Kosten des Verfahrens auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie die Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 11. Oktober 2016 bis 13. April 2017 dem Grunde nach anerkannt und den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 96.040,99 Euro festgesetzt. Gründe: Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.