Urteil
17 K 1997/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verrohrung kann trotz wasserwirtschaftlicher Nebenwirkungen eine Anlage in und an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG sein, wenn sie primär der besseren Nutzbarkeit von Grundstücken oder Verkehrsführung dient.
• Die Abgrenzung zwischen Gewässerunterhaltungspflicht (§§ 39, 42 WHG) und Erhaltungspflicht für Anlagen in und an Gewässern (§ 36, § 94 LWG) richtet sich nach der Funktion des Bauwerks.
• Eine historische Generalbetrachtung zur wasserwirtschaftlichen Entwicklung genügt nicht, um für einen konkreten Verrohrungsabschnitt eine primär wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung nachzuweisen.
Entscheidungsgründe
Verrohrung als Anlage in und an Gewässern – keine Gewässerunterhaltungspflicht des Verbands • Eine Verrohrung kann trotz wasserwirtschaftlicher Nebenwirkungen eine Anlage in und an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG sein, wenn sie primär der besseren Nutzbarkeit von Grundstücken oder Verkehrsführung dient. • Die Abgrenzung zwischen Gewässerunterhaltungspflicht (§§ 39, 42 WHG) und Erhaltungspflicht für Anlagen in und an Gewässern (§ 36, § 94 LWG) richtet sich nach der Funktion des Bauwerks. • Eine historische Generalbetrachtung zur wasserwirtschaftlichen Entwicklung genügt nicht, um für einen konkreten Verrohrungsabschnitt eine primär wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung nachzuweisen. Der Kläger wendet sich gegen eine Unterhaltungsanordnung der unteren Wasserbehörde (Beklagte) für die Verrohrung des T., die sich über rund 1,2 km im Stadtgebiet erstreckt. Die Verrohrung ist ein unterirdisches Gewölbe (3–4 m breit, bis 2,5 m hoch) mit zahlreichen Profilwechseln; historische Abschnitte wurden ab Mitte 19. bis Anfang 20. Jahrhundert verrohrt. Gutachter stellten erhebliche Schäden an Gewölbedecken, Uferwänden und Sohle fest. Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 4. März 2014 Instandsetzungsmaßnahmen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG an und stützte sich auf eine historische Studie, wonach die Verrohrung Hochwasser- und Seuchenschutz sowie Abwassereinleitung gedient habe. Der Kläger bestreitet eine wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung und macht geltend, die Verrohrung diene vornehmlich der besseren Ausnutzung und Überbauung der Grundstücke; er ist der Adressat der Anordnung. Das Gericht hat die Klage zugelassen und entschieden. • Zuständigkeit und Form: Die Beklagte war als untere Wasserbehörde zuständig und das Verfahren formell rechtmäßig; die Entscheidung konnte nach § 87a VwGO durch die Berichterstatterin erfolgen. • Rechtliche Abgrenzung: Es ist zwischen Gewässerunterhaltungspflicht (§§ 39, 42 WHG; § 90 LWG) und der Erhaltungs- bzw. Grundstückspflicht für Anlagen in und an Gewässern (§ 36 WHG; § 94 LWG) zu unterscheiden. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des Bauwerks: bei primär wasserwirtschaftlicher Zweckbestimmung greift die Gewässerunterhaltungspflicht, bei primär privater Nutzungszweck die Erhaltungspflicht der Eigentümer. • Anwendung auf den Streitfall: Die streitgegenständliche Verrohrung ist nach Zweck und historischer Entwicklung überwiegend zur besseren Ausnutzung der Grundstücke und zur Verkehrsführung herangetragen worden. Dies ergibt sich aus der schrittweisen Verrohrung parallel zur Besiedlung/Industrialisierung, aus Übereinstimmungen zwischen Verrohrungsabschnitten und Betriebsgrundstücken sowie aus Baugenehmigungsverfahren nach dem Wiederaufbau. • Zurückweisung historischer Argumente der Behörde: Die der Beklagten vorliegende historische Studie enthält nur allgemeine Ausführungen zur wasserwirtschaftlichen Entwicklung der Region und belegt nicht in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang, dass gerade der streitgegenständliche Abschnitt primär wasserwirtschaftlich veranlasst wurde. Zeitliche Abstände zu Seuchenereignissen, zeitgleicher Ausbau von Kanalisation und fehlende konkrete Hinweise auf Abwassereinleitung in den T. sprechen gegen eine vorrangig wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung. • Rechtsfolge: Mangels primär wasserwirtschaftlicher Zweckbestimmung ist die Verrohrung als Anlage in und an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG bzw. § 94 LWG zu qualifizieren. Die sich aus der Unterhaltungsanordnung ergebenden Maßnahmen sind daher nicht nach § 39 Abs. 1, 3 WHG gegenüber dem Kläger anzuordnen; die Erhaltungspflicht liegt bei den Eigentümern der Anlage. • Sonstiges: Die praktische Schwierigkeit einer Inanspruchnahme vieler Grundstückseigentümer ändert nichts an der rechtlichen Zuordnung; Unkenntnis der Eigentümer von der Verrohrung befreit nicht von Pflichten nach § 36 WHG. Die Klage ist begründet: Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 wurde aufgehoben, da der Kläger nicht Träger der Gewässerunterhaltungslast für die streitgegenständliche Verrohrung ist. Die Verrohrung ist als Anlage in und an einem Gewässer (§ 36 WHG; § 94 LWG) zu werten, ihre Instandhaltung obliegt den jeweiligen Eigentümern, nicht dem Wasserverband. Die Unterhaltungsanordnung war materiell rechtswidrig, weil die erforderliche primär wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung nicht festgestellt wurde. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.