Leitsatz: 1. Ufermauern die unmittelbar an das Gewässerbett bzw. das Ufer angrenzen sind keine Anlagen in und an fließenden Gewässern im Sinne von § 36 Satz 1, 3 WHG, § 94 LWG NRW, sofern sie zumindest auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen (hier: ordnungsgemäßer Wasserabfluss als zentrales Element des Hochwasserschutzes). 2. Ufermauern verfolgen regelmäßig sowohl wasserwirtschaftliche Funktionen als auch Interessen des Anlageneigentümers. 3. Bei Ufermauern, die sowohl wasserwirtschaftlichen Zwecken als auch Interessen des Anlageneigentümers dienen, kommt eine Inanspruchnahme des Eigentümers zum Zwecke der Erhaltung (hier: Sanierung eines Mauerabschnitts) nicht in Betracht, weil es in diesem Fall interessengerecht ist, die Unterhaltung dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuweisen. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, mit der sie zur Sanierung eines bestimmten Abschnitts einer Ufermauer herangezogen wird. Die Klägerin ist Eigentümerin der öffentlichen Wegegrundstücke Gemarkung F. , Flur 000, Flurstück 00 und Gemarkung F. , Flur 000, Flurstück 000 in X. . Auf den Grundstücken befindet sich eine Grünanlage mit einem parallel zur X1. verlaufenden Fußweg. Die Grundstücke sind im Bereich des X2. -I. -Ufers zwischen den Schwebebahnstützen Nr. 000 bis 000 belegen und werden durch eine unmittelbar an die X1. angrenzende Ufermauer sowie eine darüber liegende Böschung abgestützt. Ufermauern in gleichartiger bzw. ähnlicher Bauausführung befinden sich in X. auf einer Strecke von rund 13 km rechts und links der X1. . Aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der J. für H. mbH (J1. ) aus X. vom 27. Dezember 2007 ist die weit über die Höhe der Schwebebahn hinaufreichende Stützmauer/Böschung im Bereich des X2. -I. -Ufers untersucht, in Teilbereichen von Bewuchs befreit, in den Fugen ausgebessert und mit einer Spritzbetonschalung versehen worden. Diese Sanierungsmaßnahmen wurden indes nicht im gesamten Bereich der Stützmauer/Böschung, sondern nur in den planerisch festgelegten Bereichen C (teilweise), D, F und G durchgeführt. In den planerisch festgelegten Bereichen E und C (teilweise) wurden keine bzw. keine vollständigen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Ausweislich einer Abnahmeniederschrift vom 7. Dezember 2011 verblieben im Bereich der Ufermauer Mängel, die in einem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23. Mai 2012 wie folgt bezeichnet wurden: Der Mauerabschnitt E habe nicht saniert werden können, da der Bewuchs auf der schrägen Futtermauer nicht mehr entfernt werden könne, ohne die Mauer vollständig neu aufzumauern. In diesem Bereich solle eine Netzsicherung angebracht werden. Bis dahin blieben die Schwebebahnstützen in diesem Bereich eingehaust. Abschnitt C sei mittels Spritzbetonschalung gesichert worden. In diesem Bereich sei eine Blase in der Vormauerschale festgestellt worden, die die geplante Sanierung verhindert habe. Die Spritzbetonschalung solle zukünftig mit einer stahlarmierten Betonvorsatzschale dauerhaft gesichert werden. Mit Schreiben vom 14. November 2011 wies der Beklagte den Xverband darauf hin, dass im Zuge der Wiederherstellung der Schwebebahnhaltestelle „W. Straße“ im Nahbereich der Schwebebahnhaltestelle am Prallufer sanierungsbedürftige Ufermauerabschnitte hochwassersicher wiederherzustellen seien. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Xverband (Xverbandsgesetz – XVG –) zähle zu den Aufgaben des Xverbandes u.a. die Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte. Es werde für erforderlich gehalten, dass der Xverband hier seiner Aufgabe nachkomme. Darauf entgegnete der Xverband unter dem 7. Dezember 2011, bei den angesprochenen Ufermauern handele es sich um Anlagen in und an fließenden Gewässern gemäß § 94 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW –), die von ihrem Eigentümer so zu erhalten seien, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt werde. Die Ufermauern seien nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen errichtet worden, sondern dienten ausschließlich dazu, eine bessere Ausnutzung von Grundstücken zu gewährleisten oder den Belangen der Straßenbauverwaltung zu dienen. Die Anlagen seien daher aus der Gewässerunterhaltung herauszunehmen und ihre Unterhaltung den Eigentümern der Grundstücke aufzuerlegen, die die Ufermauern abgrenzen oder stützen. Am 25. Oktober 2012 fand ein gemeinsames Gespräch betreffend die Zuständigkeit für die Sanierung der Ufermauern an der X1. im Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) statt, an welchem Vertreter der Klägerin, der Bezirksregierung E. , des Xverbandes und des MKULNV teilnahmen. Hierbei gingen die Teilnehmer einvernehmlich davon aus, dass die Ufermauern nicht als Hochwasserschutzanlagen im Sinne von § 108 LWG NRW anzusehen seien. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Sanierung der Xufermauern konnte indes keine gemeinsame Position gefunden werden. Die Vertreter des MKULNV waren der Ansicht, die Xufermauern seien Anlagen in und an fließenden Gewässern gemäß § 94 LWG NRW, für die der jeweilige Eigentümer unterhaltungspflichtig sei. Im Zuge weiterer Gespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 13. Dezember 2013 und 10. März 2014 machte die Klägerin deutlich, dass die rechtliche Einordnung der Xufermauern als Anlagen in und an einem Gewässer im Sinne von § 94 LWG NRW von ihr nicht geteilt werde. Zur Begründung legte sie alte Pläne aus den Jahren zwischen 1866 und 1903 vor. Aus diesen Plänen gehe nach Auffassung der Klägerin hervor, dass die Xufermauern als Teil einer umfassenden Flussregulierung der X1. sowie ihrer Nebenflüsse und Abwasserkanäle errichtet worden seien. Sie sehe die Ufermauern als Teil des Gewässers in der Gewässerunterhaltungspflicht des Xverbandes, womit dieser die Kosten von Sanierungsmaßnahmen zu tragen habe. Im Termin am 10. März 2014 wurde die Klägerin seitens des Beklagten zum beabsichtigten Erlass einer die Sanierung der Ufermauern im Bereich des X2. -I. -Ufers anordnenden Ordnungsverfügung angehört. Mit Ordnungsverfügung vom 24. April 2014 (zugestellt am 2. Mai 2014) gab der Beklagte der Klägerin auf, die Xufermauern am X2. -I. -Ufer im Bereich der Schwebebahnstützen Nr. 000 bis 000, Abschnitte C und E zu sanieren und insoweit insgesamt 10 im Einzelnen bezeichnete Bau- und Sanierungsmaßnahmen (Ziffern 1 bis 10) durchzuführen. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der angeordneten Bau- und Sanierungsmaßnahmen wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. Der Beklagte stützte die Ordnungsverfügung auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW –) i.V.m. § 100 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –). Zur Begründung führte er aus, bei einer Überprüfung des betreffenden Ufermauerabschnitts im Februar/März 2014 sei eine Verschlechterung des Mauerwerkszustandes festgestellt worden. In bestehenden Mauerfugen und Felsspalten hätten sich unterschiedliche Pflanzen angesiedelt, die den Verbund unter den Steinen schwächten und diese herausdrückten. In die entstehenden Hohlräume könne Wasser eindringen, welches im Winter friere und hierdurch für weitere Destabilisierung sorge. Es sei nicht mehr auszuschließen, dass Mauerwerksteile abstürzten und eine Schwebebahnstütze derart beschädigten, dass eine Unterbrechung des Fahrbetriebes die Folge sei. Ein Einsturz des Schwebebahngerüsts könne drohen. Die Schwebebahnbetreiberin habe die Schwebebahnstützen bereits mit Holzplatten zum Schutz vor herabfallenden Steinen gesichert. Zudem verursachten in die X1. herabfallende Steine Abflusshindernisse. Durch den baufälligen Zustand der Xufermauern im Bereich des X2. -I. -Ufers werde eine Störung der öffentlichen Sicherheit hervorgerufen. Die als Anlagen an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG i.V.m. § 94 LWG NRW zu qualifizierenden Xufermauern befänden sich in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand. Derartige Anlagen seien von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt werde. Die Xufermauern seien nicht als Hochwasserschutzanlagen oder sonstige Einrichtungen zur Regelung des Wasserabflusses aufzufassen. Zwar habe sich die Bautätigkeit seinerzeit an dem sog. „Grund“-Plan von 1857 orientiert. Dieser habe jedoch zur „Abführung und Senkung der Hochfluten“ im Wesentlichen die Beseitigung von Abflusshindernissen wie Wehren, Flussinseln, Wäschereien etc. vorgesehen. Eine Errichtung von Stützmauern im Uferbereich sei schon aus damaliger Sicht für eine „Regulierung“ der X1. nicht erforderlich gewesen. Die Ufermauern dienten vielmehr der Abstützung der auf ihnen aufstehenden Hausgrundstücke. Die Errichtung der Stützmauern habe im Wesentlichen der Schaffung zusätzlicher überbaubarer Grundstücksflächen gedient, so dass sie funktional als den Anliegergrundstücken zugehörig zu bewerten seien. Auswirkungen auf das Abflussverhalten der X1. seien im Zeitpunkt der Errichtung nicht beabsichtigt gewesen und auch weiterhin nicht feststellbar. Deren Errichtung stelle im Ergebnis keine auf den Fluss bezogene wasserbauliche Maßnahme dar. Dies gelte auch für das im Eigentum der Klägerin stehende Wegegrundstück. Demgemäß sei die Klägerin als Zustandsstörerin für die Beseitigung der Störung in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hat am 16. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Bei den Xufermauern im streitgegenständlichen Bereich handele es sich nicht um Anlagen in und an einem Gewässer im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG NRW, sondern um einen Teil des Gewässers. Damit obliege deren Sanierung nicht dem Grundstückseigentümer, sondern dem Gewässerunterhaltungspflichtigen. Für die X1. sei der Xverband gewässerunterhaltungspflichtig. Anlagen im Sinne von § 36 WHG, § 94 LWG NRW seien nur solche Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Die Xufermauern seien keine Anlagen in diesem Sinne, weil mit ihnen auch wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt würden. Die Ufermauern seien Teil des Gewässers X1. , weil sie dazu bestimmt seien, deren Wasserabfluss zu sichern. Aus dem vom Beklagten angeführten „Grund“-Plan von 1857 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zuge der Regulierung der X1. keine Ufermauern errichtet worden seien. Es sei nicht erkennbar, welchen Inhalt der Xregulierungsplan gehabt habe und wann dieser wo durch wen umgesetzt worden sei. Dem Vorbringen des Beklagten, insbesondere dem „Grund“-Plan von 1857, sei nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass die Xufermauern im alleinigen Interesse der Grundstückseigentümer errichtet worden seien. Diese Ungewissheit gehe im Falle der hier gegebenen Eingriffsverwaltung zu Lasten des Beklagten. Dessen ungeachtet ergebe sich aus einer Vielzahl historischer Dokumente und Pläne (von der Klägerin vorgelegt als Anlagen 1 bis 7) – auf die Bezug genommen wird –, dass für die Errichtung der Xufermauern wasserwirtschaftliche Zwecke maßgebend gewesen seien. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Errichtung der Xufermauern auf mehrere Hochwasserereignisse zurückgegangen sei. Infolge dieser Hochwasserereignisse seien umfangreiche Xregulierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Hierzu sei die X1. vertieft, verbreitert und „eingedeicht“ worden. Die Regulierung der X1. sei in ein umfangreiches Konzept zur Kanalisierung des Stadtgebietes eingebunden gewesen, dessen zentrale Ausgangslage die Verhinderung der Überschwemmung des Stadtgebietes gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass Grundstückseigentümer von sich aus, auf ihre Kosten und in ihrem alleinigen Interesse zur besseren Ausnutzung ihrer Grundstücke die Errichtung von Ufermauern betrieben hätten. Es werde vielmehr deutlich, dass die seinerzeitigen Städte C. , W1. und F. hier zentral steuernd tätig geworden seien. Darüber hinaus sei auch heute noch zu erkennen, dass sich die Xufermauern in einheitlicher Ausführung über mehrere Kilometer entlang der X1. und unabhängig von Grundstücksgrenzen erstreckten. Hierdurch werde belegt, dass der Bau der Ufermauern einem Plan mit der Zielsetzung der Regulierung der Wasserverhältnisse an der X1. folgend, zentral gesteuert und umgesetzt worden sei. Bei der Regulierung der X1. , insbesondere durch „Eindeichung“ habe es sich um eine von den seinerzeitigen Städten C. , W1. und F. initiierte Gewässerausbaumaßnahme gehandelt. Zum Zwecke der Umsetzung der Regulierungsmaßnahmen seien Eigentümer von Ufergrundstücken teilweise enteignet worden. Der Zweck der Regulierung der X1. und der Errichtung von Mauern zur „Eindeichung“ sei im Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen als „Sicherung und Verbesserung der Vorflut“ beschrieben worden. Hierbei handele es sich um einen klassischen wasserwirtschaftlichen Zweck. Demnach sei die Regulierung der X1. mit Hilfe der Errichtung von Ufermauern in ihrer Gesamtheit darauf ausgerichtet gewesen, das Wasser der X1. schadlos abzuführen und weitere Hochwasserkatastrophen für das gesamte Stadtgebiet abzuwenden. Demnach hätten auch für die Errichtung des streitgegenständlichen Mauerabschnitts wasserwirtschaftliche Zwecke im Vordergrund gestanden, so dass eine Inanspruchnahme der Klägerin zur Sanierung der Ufermauern ausscheide. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt er aus, die von der Klägerin angeführten Unterlagen seien nicht geeignet, die vorgenommene Bewertung der Xufermauern als Anlagen an einem Gewässer gemäß § 36 WHG, § 94 LWG NRW zu erschüttern. Die vorgelegten historischen Dokumente und Pläne seien bruchstückhaft, bezögen sich nicht genau auf den streitbefangenen Mauerabschnitt, sondern auf andere räumliche Bereiche und ließen in ihrer Gesamtheit eine eindeutige Funktionszuordnung der Ufermauern nicht zu. Den Unterlagen komme damit die gleiche Indizwirkung zu, wie den dem Beklagten zur Verfügung stehenden Quellen. Die Unterlagen belegten nur, dass die Ufermauern zeitgleich mit den Maßnahmen zur Xregulierung errichtet worden seien. Eine Zugehörigkeit der Mauern zu dem mit der Regulierung verfolgten wasserwirtschaftlichen Zweck sei nicht ersichtlich. Mit den Regulierungsmaßnahmen sei die X1. vertieft, verbreitert und eingedeicht worden. Welche Aufgabe hierbei den Ufermauern zugekommen sei bleibe unklar. Der „Grund“-Plan von 1857 sei für eine umfassende Flussregulierung unter Einbeziehung des Hochwasserschutzes offenbar ohne Ufermauern ausgekommen. Die Zugehörigkeit der zu sanierenden Xufermauern zu einer Gewässerausbaumaßnahme sei weiterhin nicht nachgewiesen. Vielmehr habe ab 1880 in X. eine intensive Neubautätigkeit mit einer massiven Verdichtung der Bebauung im Bereich des Xufers eingesetzt. Der enorme Baulandbedarf habe dazu geführt, dass unmittelbar angrenzend an die Regulierungszone des Flusses Stützmauern errichtet und durch Anschüttung zusätzliche hochwasserfreie Grundstücke geschaffen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. A. Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Sanierungsanordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Die spezielle wasserrechtliche Eingriffsnorm des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG geht der allgemeinen ordnungsbehördlichen Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG NRW vor, ohne dass dies die Eingriffsmöglichkeiten der zuständigen Behörde einschränkt oder erweitert, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 –, juris Rn. 23; a.A. wohl VG Münster, Urteil vom 10. Januar 2014 – 7 K 443/10 –, juris Rn. 20; VG Münster, Beschluss vom 25. August 2011 – 7 L 342/11 –, juris Rn. 8; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100, Rn. 13. II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. 1. Der Beklagte ist gemäß § 136, § 138, § 140 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Ziffer 20.1.49 und Ziffer 22.1.67.1 des Anhangs II der ZustVU als obere Wasserbehörde die für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung zuständige Behörde, weil es sich bei der X1. um ein Gewässer zweiter Ordnung im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 LWG NRW i.V.m. Buchstabe B der Anlage 2 zu § 3 LWG NRW handelt. 2. Die Klägerin wurde im Termin am 10. März 2014 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass der Ordnungsverfügung Stellung zu nehmen. III. Die Ordnungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG sind nicht erfüllt. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der zuständigen Wasserrechtsbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist entweder das Erfordernis der Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wasserhaushalts (Alt. 1) oder die Erforderlichkeit zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach Satz 1 (Alt. 2). Damit wird die Eingriffsbefugnis im Wege der neugeschaffenen bundeswasserrechtlichen Generalklausel auf das gesamte materielle Wasserhaushaltsrecht des Bundes und der Länder erstreckt, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 –, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011 – 4 LB 2/10 –, juris Rn. 32, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 7 B 54.11 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 22. November 2013 – Au 3 S 13.1768 –, juris Rn. 35; VG Würzburg, Urteil vom 29. Juli 2013 – W 4 K 13.76 –, juris Rn. 38; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2012 – W 4 S 12.81 –, juris Rn. 32; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100, Rn. 33 ff. Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG können insoweit auch zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verpflichtungen ergehen, die zum Zwecke der Konkretisierung in andere Bescheide in Form von Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung oder sonstigen Zulassung aufgenommen wurden, um sonst zu erwartende schädliche Gewässerveränderungen zu vermeiden oder auszugleichen, vgl. Gößl , in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand: September 2014, § 100 WHG, Rn. 89; VGH Hessen, Beschluss vom 10. August 2012 – 2 B 896/12 –, juris Rn. 3 ff.; vgl. zu diesem Aspekt bezüglich einer landesrechtlichen Befugnisnorm bereits VGH Bayern, Beschluss vom 2. Oktober 1979 – 8.B - 1303/79 –, juris Rn. 7. Es handelt sich um eine spezielle Befugnisnorm zur Gefahrenabwehr und Schadensbeseitigung. Eine Gefahr als Voraussetzung wasserbehördlichen Einschreitens auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist grundsätzlich gegeben, bei einem Verstoß gegen Normen des geltenden Wasserrechts, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2012 – 17 K 3878/11 –, juris Rn. 25; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 100, Rn. 33, 37 m.w.N. 2. Dies zugrundegelegt, ist ein Verstoß gegen die vom Beklagten angeführten und hier maßgeblichen wasserrechtlichen Vorschriften des § 36 Satz 1, 3 WHG, § 94 LWG NRW nicht gegeben. Gemäß § 36 Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. § 36 Satz 1 WHG wird hinsichtlich der Unterhaltungspflicht für Anlagen in und an fließenden Gewässern durch § 94 LWG NRW in zulässiger Weise (vgl. § 36 Satz 3 WHG) landesrechtlich dahingehend konkretisiert, als derartige Anlagen von ihrem Eigentümer so zu erhalten sind, dass der ordnungsmäßige Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Der streitgegenständliche Abschnitt der Xufermauer im Bereich des X2. -I. -Ufers ist indes keine Anlage in und an einem fließenden Gewässer im Sinne von § 36 Satz 1, 3 WHG, § 94 LWG NRW deren Erhaltung dem jeweiligen Eigentümer (hier: der Klägerin) obliegt. Bei der angeordneten Sanierung der Ufermauer handelt es sich vielmehr um eine Unterhaltungsmaßnahme im Sinne von § 39 Abs. 1, 3 WHG, § 90 LWG NRW, für die der Xverband als Gewässerunterhaltungspflichtiger gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 XVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LWG NRW verantwortlich ist. Fehlt es der Ufermauer damit an der Anlageneigenschaft im Sinne von § 36 Satz 1, 3 WHG, § 94 LWG NRW, obliegt der Klägerin als Eigentümerin nicht gemäß § 94 LWG NRW die Unterhaltungspflicht für den streitgegenständlichen Abschnitt der Xufermauer und durfte der Beklagte sie folglich nicht als Unterhaltungspflichtige zur Sanierung heranziehen. a. Die Auslegung des Begriffs der Anlage in und an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 94 LWG NRW dient der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche des Gewässerunterhaltungspflichtigen einerseits (hier: Xverband gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 XVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 LWG NRW) und des Anlageneigentümers andererseits. Anlagen in und an fließenden Gewässern sind nur solche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 1991 – 20 A 1272/90 –, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004 – 20 A 718/02 –, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 2004 – 20 A 4757/01 –, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2010 – 20 A 1896/08 –, juris Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November 2015 – 20 A 1389/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2015 – 17 K 1997/14 –; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 50. Die Abgrenzung ist nach dem mit der Anlage verfolgten Zweck vorzunehmen, wobei jeweils die Verkehrsauffassung maßgebend ist. Dient die Anlage zumindest auch wasserwirtschaftlichen Zwecken (vgl. § 39 WHG), ist sie nicht als Anlage im Sinne von § 94 LWG NRW anzusehen, weil es in diesem Fall interessengerecht ist, die Unterhaltung dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuweisen. Werden umgekehrt mit der Anlage keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, so entspricht es der Interessenlage und dem Verursacherprinzip, solche Bauwerke, obwohl sie wesensmäßig im Zusammenhang mit dem Gewässer stehen und dieses betreffen, aus der Gewässerunterhaltung herauszunehmen und der Erhaltung durch den Eigentümer zu überantworten, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 1991 – 20 A 1272/90 –, juris Rn. 6 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004 – 20 A 718/02 –, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Januar 1969 – 3 A 1/69 –, OVGE 25, 405, 409 f.; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012– 7 K 1689/10 –, juris Rn. 52. Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung bei Mauern, die – wie hier – unmittelbar an das Gewässerbett bzw. das Ufer angrenzen und als Teil des Ufers anzusehen sind. Ufer ist die gesamte, bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche und somit auch der Geländestreifen zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1975 – XI A 91/74 –, ZfW 1976, 368, 369; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 54; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. Mai 2014 – 4 K 952/13.NW –, juris Rn. 24; VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 A 31/05 –, juris Rn. 17; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 39, Rn. 7. Ufermauern verfolgen regelmäßig sowohl wasserwirtschaftliche Funktionen als auch Interessen des Anlageneigentümers. Praktisch jede Ufermauer kommt auch der Absicherung des angrenzenden Geländes und der besseren baulichen Ausnutzung des Anliegergrundstücks zugute, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1975 – XI A 91/74 –, ZfW 1976, 368, 371 ff.; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 56; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. Mai 2014 – 4 K 952/13.NW –, juris Rn. 24. Bei Ufermauern, die sowohl wasserwirtschaftlichen Zwecken als auch Interessen des Anlageneigentümers dienen, kommt eine Inanspruchnahme des Eigentümers nicht in Betracht. Nach Sinn und Zweck des § 94 LWG NRW ist es sachgerecht bei Ufermauern nur dann den Eigentümer zur Unterhaltung heranzuziehen, wenn feststeht, dass die Anlage ausschließlich zu privatnützigen Zwecken in besonderer Weise ausgeführt worden ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 22 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1975 – XI A 91/74 –, ZfW 1976, 368, 371 ff.; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 58; Czychowski/Reinhardt , Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 36, Rn. 6; vgl. zu gleichgerichteten Vorschriften des jeweiligen Landesrechts ebenso: OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 –, juris Rn. 33, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 – 7 B 14.09 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24. November 1999 – 3 V 19/99 –, juris Rn. 9 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 26. Februar 1997 – 7 UE 2907/94 –, juris Rn. 29; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. Mai 2014 – 4 K 952/13.NW –, juris Rn. 25; VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 A 31/05 –, juris Rn. 18 f.; VG Göttingen, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 4 A 4181/02 –, juris Rn. 36. Die Annahme der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungspflichtigen in den angesprochenen Fällen der Doppelfunktion einer Ufermauer ermöglicht einen angemessenen Ausgleich der Interessen. Bei Ufermauern, die die Unterhaltung des Gewässers erschweren, kann der Gewässerunterhaltungspflichtige die jeweiligen Eigentümer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG i.V.m. § 92 LWG NRW anteilig an den Kosten der Unterhaltung beteiligen. In solchen Konfliktfällen den Eigentümern der Ufermauern die Unterhaltungspflicht allein aufzubürden, würde den Gewässerunterhaltungspflichtigen von seiner gesetzlichen Unterhaltungspflicht des Ufers ohne zureichenden Grund vollkommen freistellen. Der Eigentümer der Anlage müsste die Unterhaltungskosten ohne Ausgleichsmöglichkeit allein tragen, obwohl die Ufermauer auch das Ufer bildet und dem Wasserabfluss bzw. sonstigen wasserwirtschaftlichen Belangen dient. Je nach Bedeutung der wasserwirtschaftlichen Zwecke oder der Bestandssicherungszwecke des Eigentümers ermöglicht eine (anteilige) Kostenbeteiligung des Eigentümers einen angemessenen Ausgleich der Interessen, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 –, juris Rn. 33, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 – 7 B 14.09 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24. November 1999 – 3 V 19/99 –, juris Rn. 11; VGH Hessen, Urteil vom 26. Februar 1997 – 7 UE 2907/94 –, juris Rn. 29; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 60; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23. Mai 2014 – 4 K 952/13.NW –, juris Rn. 25 ff. Die Gewässerunterhaltung allein auf den Eigentümer zu verlagern, stünde zudem im Widerspruch zu der weitgehenden Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht zu den Anliegergemeinden sowie zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wodurch zur wirksamen Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Kreis der Pflichtigen eng eingegrenzt und die Unterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand zusammengefasst wird, und würde einer unerwünschten und unzweckmäßigen Aufsplitterung der Unterhaltung einheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw. Gewässerstrecken Vorschub leisten. Dem kommt vor dem Hintergrund, dass die Gewässerunterhaltung sich nicht in der Sicherung des Wasserabflusses erschöpft und ein Interesse des Anlageneigentümers an der Beachtung der ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung von vornherein nicht vorausgesetzt werden kann, umso mehr Gewicht zu. Die dem § 94 LWG NRW zugrunde liegende Interessenlage hat danach nicht zu einer ausschlaggebend vom Gesichtspunkt einer eventuellen Abflusserschwerung oder eines sonstigen besonderen Aufwandes für die Gewässerunterhaltung getragenen Verantwortlichkeit des Eigentümers für alle Folgen der Existenz der Anlage geführt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1975 – XI A 91/74 –, ZfW 1976, 368, 371 ff.; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 62. b. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien handelt es sich bei der streitgegenständlichen Ufermauer nicht um eine Anlage in oder an einem fließenden Gewässer im Sinne von § 94 LWG NRW. Nach der an der Zweckbestimmung ausgerichteten Rechtsprechung ist allein darauf abzustellen, ob mit der Ufermauer zumindest auch wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 22 ff.; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 65. Ausgehend von den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen kann nicht festgestellt werden, dass der hier streitgegenständliche Abschnitt der Xufermauer ausschließlich im privaten Interesse der Klägerin als Eigentümerin errichtet wurde. Vielmehr ist auf Grundlage der von den Beteiligten zur Verfügung gestellten bzw. zitierten Dokumente, der Lage und Nutzung der streitgegenständlichen Grundstücke, der topographischen Verhältnisse in X. , sowie der Tatsache, dass Ufermauern auf einer Länge von insgesamt ca. 13 km entlang der X1. an beiden Ufern in einheitlicher bzw. ähnlicher Bauausführung unabhängig von Grundstücksgrenzen errichtet wurden davon auszugehen, dass die Xufermauern – und so auch der hier streitgegenständliche Mauerabschnitt – zumindest auch wasserwirtschaftlichen Zwecken dien(t)en. aa. Zwar lässt sich nicht mehr ermitteln, wer den streitgegenständlichen Abschnitt der Ufermauer errichtet hat. Diesbezügliche Unterlagen existieren nicht mehr, weil ein Großteil der Bauakten nach Auskunft der Klägerin während des Zweiten Weltkrieges zerstört wurde. Allerdings hat die Klägerin mehrere historische Dokumente und Pläne vorgelegt (vgl. Anlagen A1 bis A7), die den Rückschluss zulassen, dass die entlang der X1. errichteten Ufermauern als Bestandteil umfassender Maßnahmen zur Regulierung der X1. errichtet worden sein müssen und mit der Errichtung jedenfalls auch wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgt wurden. So ist einem historischen Lexikonauszug zu städtischen Kanalisations- und Kläranlagen bezogen auf das Stadtgebiet X. , vgl. Anlage A1: Auszug aus einer Beschreibung städtischer Kanalisations- und Kläranlagen in deutschen Wohnplätzen, Abwässer-Lexikon, Erster Band, von Dr. Hermann Salomon, Verlag von Gustav Fischer, Jena 1906, zu entnehmen, dass u.a. ein Xhochwasser im Jahr 1890 zur Aufstellung eines Xregulierungsplanes geführt hat, der im Jahr 1896 fertiggestellt wurde. Hiernach verpflichtete sich u.a. die seinerzeitige Stadt C. nach Maßgabe des Xregulierungsplanes bis zum Jahr 1907 die Xregulierung und die Eindeichung des Flusses durch hochwasserfreie Ufermauern so weit durchzuführen, dass Überschwemmungen von städtischen Straßen und aller an die Kanalisation angeschlossenen Liegenschaften wirksam verhindert werden. Dies gibt Anlass zu der Annahme, dass mit der Errichtung der Xufermauern allgemein ein wirksamer Hochwasserschutz verfolgt wurde und diese nicht ausschließlich privatnützigen Zwecken dienten. Darüber hinaus geht aus einem behördlichen Schreiben der seinerzeitigen Stadt F. aus dem Jahr 1926 hervor, vgl. Anlage A2: Abschrift eines Schreibens der Stadt F. an das Bürgermeisteramt in W1. vom 4. August 1926, dass ebenfalls aus Gründen des Hochwasserschutzes in Übereinstimmung mit dem bestehenden von der Stadt F. aufgestellten Xregulierungsplan ein (weiteres) Teilstück einer Ufermauer errichtet werden sollte. Einem Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidenten von E. aus dem Jahr 1921 ist zu entnehmen, vgl. Anlage A5: Enteignungsbeschluss des Regierungspräsidenten von E. vom 26. August 1921 nebst Grundbuchauszug, dass zum Zwecke des Ausbaus und der Begradigung der X1. in den seinerzeitigen Gemeinden F. (T. ) und W1. Enteignungen durchgeführt wurden. Die Stadtgemeinde F. erhielt insoweit das Recht, auf den betreffenden Flächen nach Maßgabe des landespolizeilich genehmigten Planes Deichdämme anzuschütten, eine Ufermauer herzustellen, diese auf ihnen dauernd zu belassen und die Grundstücke zur Instandhaltung der Anlagen zu betreten. Schließlich heißt es in einem Schreiben der seinerzeitigen Stadt F. aus dem Jahr 1922, vgl. Anlage A6: Veröffentlichung der Stadtgemeinde F. vom 10. November 1922, dass „die Stadt F. zur Schaffung einer ordnungsmäßigen Vorflut den Xlauf in dem westlichen Gebiet der Stadtgemeinde F. und dem anschließenden Teil der Stadtgemeinde W1. nach einem vom Bezirksausschuss, I. Abtlg., zu E. festgestellten Plan mit einem Kostenaufwand von 2.030.000,- M geregelt und hochwasserfrei eingedeicht“ hat, wodurch eine im Überschwemmungsgebiet der X1. gelegene Fläche hochwasserfrei geworden ist. Die vorstehend zitierten Dokumente beziehen sich zwar nicht unmittelbar auf den streitgegenständlichen Abschnitt der Xufermauern, sie sind indes unter Berücksichtigung der Tatsache, dass entsprechende Ufermauern in im Wesentlichen gleichartiger bzw. ähnlicher Bauausführung auf einer Strecke von ca. 13 km rechts und links der X1. errichtet wurden, ein bedeutendes Indiz dafür, dass die Ufermauern jedenfalls – was hier maßgeblich ist – auch wasserwirtschaftlichen Zwecken, nämlich dem Schutz vor Hochwasserereignissen dienten. Dieser Annahme steht auch nicht der vom Beklagten zitierte „Grund“-Plan aus dem Jahr 1857 entgegen, vgl. Diverse Autoren, Die Stadt F. , Hrsg. Born, 1910, Seite 459 f. Diesem Plan, nach welchem zur „Abführung und Senkung der Hochfluten“ die Beseitigung von Abflusshindernissen wie Wehren, Flussinseln, Wäschereien etc. vorgesehen war und der sich nach den Angaben des Beklagten auf den Zeitraum ab 1857 bezieht, lässt sich nicht entnehmen, dass die heute noch existierenden Xufermauern im alleinigen Interesse der jeweiligen Grundstückseigentümer errichtet worden sind. Der aus dem Jahr 1857 stammende „Grund“-Plan vermag die indizielle Bedeutung der von der Klägerin vorgelegten Dokumente schon deshalb nicht zu entkräften bzw. zu widerlegen, weil er sich auf den Zeitraum ab 1857 bezieht, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen hingegen den rund 30 Jahre später liegenden Zeitrahmen zwischen den Jahren 1890 und 1922 und die Umsetzung des im Jahre 1896 beschlossenen Xregulierungsplanes betreffen. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Xufermauern ausgehend von mehreren Hochwasserereignissen im 19. Jahrhundert als Bestandteil umfangreicher Xregulierungsmaßnahmen errichtet wurden. Im Zuge der Regulierung der X1. wurde diese u.a. vertieft, verbreitert und eingedeicht. Angesichts der Einbindung der Xregulierung in ein umfangreiches Konzept zur Kanalisierung des Stadtgebietes, dessen zentrales Ziel die Verhinderung von Überschwemmungen des Stadtgebietes gewesen ist, sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Ufermauern nicht von den einzelnen Grundstückseigentümern aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten im ausschließlichen Interesse der besseren Ausnutzung der jeweiligen Grundstücke erbaut wurden. Gerade in Bezug auf den streitgegenständlichen Abschnitt der Xufermauern wäre es im Übrigen fernliegend anzunehmen, dieser sei im alleinigen Interesse der Klägerin als Eigentümerin zur besseren baulichen Ausnutzung der darüber liegenden Grundstücke errichtet worden. Denn auf den hier streitbefangenen Grundstücken befindet sich lediglich eine Grünanlage mit einem parallel zur X1. verlaufenden Fußweg. Mangels Vorhandensein einer Bebauung stand folglich nicht der Zweck der besseren baulichen Ausnutzung im Vordergrund, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Errichtung des in Rede stehenden Ufermauerabschnitts im Wesentlichen zum Zwecke des Hochwasserschutzes und des besseren Abflusses der X1. erfolgte. bb. Für die Annahme eines mit der Ufermauer verfolgten wasserwirtschaftlichen Zwecks sprechen ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zudem die topographischen Gegebenheiten in X. . Es liegt auf der Hand, dass die Ufermauer in der eng bebauten Tallage von X. zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss als wasserwirtschaftlichem Zweck dient(e). Der ordnungsgemäße Wasserabfluss hat als Aufgabe des Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen Ausdruck im Zusammenhang mit der Erhaltung des Gewässerbettes (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG), der Ufer (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG) und der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung und Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG), gefunden. Unter einem ordnungsgemäßen Wasserabfluss versteht man im Sinne von „Vorflut“ den ungehinderten und gefahrlosen Abfluss des Wassers im Wasserlauf, das ihm nach den natürlichen Bodenverhältnissen zufließt, soweit er es bei normalem Zustand von Bett und Ufer aufnehmen kann. Dabei ist unerheblich, ob es um den Wasserabfluss bei normaler oder bei bordvoller Wasserführung geht. Das Ziel eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ist unter anderem zentrales Element des Hochwasserschutzes, vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 72. Ufermauern haben regelmäßig zumindest auch einen wasserwirtschaftlichen Zweck, da sie der Gewässerführung dienen, d.h. der ordnungsgemäßen Wasserabführung, insbesondere in Tallagen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 73. So ist es auch bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der Xufermauern. Im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten des von der tieferliegenden X1. durchzogenen schmalen Talbereichs von X. begünstigt die befestigte Einfassung der Ufer durch Mauern statt durch schräge Böschungen den (schnelleren) Wasserabfluss. Da die X1. deutlich unterhalb des natürlichen Geländeniveaus liegt, dient die Uferbefestigung zudem dazu, das Ufer vor Angriffen des Wassers zu sichern, ein Heraustreten der X1. aus dem Gewässerbett zu verhindern und somit den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zielgerichtet zu ermöglichen, vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 75. Durch die Verengung des Gewässerprofils wird in der eng bebauten Ortslage von X. insbesondere im Falle eines Hochwassers, vgl. zur Hochwassergefahr im streitgegenständlichen Abschnitt der X1. jeweils Blatt 12 der die X1. betreffenden Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten, abrufbar unter http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Gebietsansicht/TEZG_X1. . eine schnellere Wasserabführung ermöglicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Hochwasser nach der Legaldefinition des § 72 WHG die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer ist. Hochwasser liegt folglich schon dann vor, wenn das Gewässer aus seinem normalen Gerinne heraustritt, vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 79 ff. Hochwasserschutz ist somit nicht erst dann einschlägig, wenn die X1. die deutlich oberhalb des Ufers liegende Geländekante erreicht. Der wasserwirtschaftliche Zweck der Sicherung des Hochwasserabflusses im Bereich des streitgegenständlichen Abschnitts der Xufermauern ist zudem nicht davon abhängig, ob die Ufermauer die Hochwassergefahr vollständig, effektiv und mit Blick auf alle Abschnitte des Gewässers im Sinne eines Gesamtkonzepts bewältigt. Maßstab ist allein, ob die Ufermauer (auch) zur Begegnung der Gefahr beiträgt, indem sie – wie hier – durch Befestigung des Ufers bis zur Geländeoberkante vermeidet, dass das Wasser sich bei bis zu dieser Höhe reichenden Wasserständen seitlich auf die anliegenden Grundstücke ausdehnt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 43. Eine wasserbautechnisch und zum Hochwasserschutz nicht optimale oder verfehlte Uferbefestigung nimmt dieser im Übrigen nicht ihren wasserwirtschaftlichen Charakter, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2015 – 20 A 20/13 –, juris Rn. 38, 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1975 – XI A 91/74 –, ZfW 1976, 368, 371 ff.; VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 82. Gegebenenfalls hat der Unterhaltungspflichtige weitergehende Hochwasserschutzmaßnahmen zu ergreifen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 84. Der aufgezeigte Zweck des ordnungsgemäßen Wasserabflusses in der engen Tallage von X. wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 6 Abs. 2 WHG nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Angesichts dessen, dass die X1. auf einem Abschnitt von insgesamt ca. 13 km bereits vor mehr als hundert Jahren durch Ufermauern ausgebaut war, kann keine Berücksichtigung finden, dass nach heutigem ökologischen Verständnis eine Einmauerung von großen Teilen des Ufers nicht als erstrebenswert erscheint, vgl. zu diesem Aspekt VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris Rn. 86. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.