Beschluss
13 L 2791/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0911.13L2791.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt 1 Gründe: 2 Der am 19. August 2015 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, der Antragstellerin eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 66 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen ab dem 1. September 2015 in einem Umfang von 35 Wochenstunden, vornehmlich in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. Er ist zum Teil bereits unzulässig (I.) und, soweit er zulässig ist, unbegründet (II.). 5 I. Der Antrag ist – soweit er als Minus den Antrag beinhalten sollte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, ihr eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 66 Absatz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetzes – LBG NRW) ab dem 1. September 2015 in einem Umfang von 35 Wochenstunden zu gewähren – unzulässig. 6 Für diesen Antrag fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn auch ein Obsiegen dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bringt, es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtschutzes gibt oder der Antrag sich als rechtsmissbräuchlich erweist. 7 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 40, Rn. 37. 8 Vorliegend hätte eine einfachere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzzieles, ab dem 1. September 2015 in einem Umfang von 35 Wochenstunden ohne weitere zeitliche Beschränkung beschäftigt zu werden, bestanden. Die Antragstellerin hätte sich vor Stellung des Eilantrags zunächst an den Antragsgegner wenden können und eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von 35 Wochenstunden beantragen können. In einem solchen Fall fehlt grundsätzlich das Rechtschutzbedürfnis für einen Eilantrag, wenn eine nicht erkennbare Aussichtslosigkeit eines Antrags oder eine besondere Dringlichkeit des Rechtschutzanliegens besteht. 9 Zu dem Erfordernis eines erfolglosen Antrags bei der Behörde ausführlich: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123, Rn. 121b m.w.N. 10 Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Antragstellerin zwar unter dem 18. Mai 2015 einen Antrag auf Bewilligung der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf der Elternzeit gestellt hat. Allerdings hat die Antragstellerin zugleich auch die Verteilung der Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr beantragt. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. hat ihren Antrag mit Schreiben vom 14. Juli 2015 abgelehnt, da die Verteilung der Arbeitszeit in der gewünschten Art und Weise aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig wies die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. die Antragstellerin darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, sich hinsichtlich einer Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. September 2015 mit dem Leiter des allgemeinen Vollzuges, Herrn N. , abzustimmen, um einen Einsatz im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten zu finden. Im Ergebnis hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. danach lediglich den Antrag der Antragstellerin auf Verteilung der Arbeitszeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr abgelehnt. Über eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von 35 Wochenstunden bei einer anderen Arbeitszeitverteilung hat sie demgegenüber nicht entschieden und zwar deshalb nicht, weil die Antragstellerin keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 35 Stunden gestellt hat, sondern der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung an die von ihr gewünschte Arbeitszeitverteilung geknüpft war. Kommt die antragsgemäße Verteilung der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen nicht in Betracht, dann muss der Antrag aber in Gänze abgelehnt werden. 11 Vgl. Corsmeyer, in: Fürst, GKÖD, § 91 BBG, Rn. 7. 12 Auch mit Schreiben vom 29. Juli 2015 beantragte die Antragstellerin Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 35 Wochenstunden in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. lehnte diesen Antrag unter dem 7. August 2015 wiederum ab, da ein Einsatz der Antragstellerin „in dem von ihr beantragten Zeitrahmen (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr) nicht möglich“ sei. Eine Entscheidung über die von Arbeitszeiten losgelöste Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin im Umfang von 35 Stunden wurde demgegenüber nicht getroffen, da die Antragstellerin erneut ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung an die gewünschten Arbeitszeiten geknüpft hat. 13 Da die Antragstellerin das Angebot der Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. , eine Teilzeitbeschäftigung mit Herrn N. abzustimmen, vor der Eilantragstellung nicht wahrgenommen hat, ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin in einem Umfang von 35 Stunden losgelöst von einer spezifischen Arbeitsverteilung abgelehnt hätte bzw. ablehnen würde. Insbesondere vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass beim Antragsgegner lediglich Vollzeitdienstposten vorliegen, die eine Teilzeitbeschäftigung von vornherein ausschließen. Entsprechendes macht die Antragstellerin auch nicht hinreichend substantiiert geltend. 14 Überdies vermag das Gericht vor diesem Hintergrund auch keine besondere Dringlichkeit des Rechtsschutzanliegens zu erkennen. Die Antragstellerin hatte bis zum 1. September 2015 hinreichend Gelegenheit, sich an den Antragsgegner zu wenden und eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von 35 Stunden zu beantragen, ohne gleichzeitig eine bestimmte Arbeitsverteilung, nämlich von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, zu begehren. 15 Soweit die Antragstellerin die Arbeitszeitverteilung von vornehmlich 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr begehrt, ist der Antrag hingegen zulässig. 16 II. Insoweit hat der Antrag aber in der Sache keinen Erfolg. 17 Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 18 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 19 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung bei einer Verteilung ihrer Arbeitszeit auf 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr zusteht. 20 Ein solcher Anspruch kann nicht auf § 66 Satz 1 LBG NRW gestützt werden. Der in § 66 Satz 1 LBG NRW dem Beamten u.a. im Fall der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren gewährte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung erstreckt sich nicht darauf, auch eine Bestimmung über die Einteilung der ermäßigten Arbeitszeit treffen zu können. Diese unterliegt vielmehr – wie auch im Fall der Vollzeitbeschäftigung – dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn und ist Gegenstand seiner Weisungsbefugnis nach § 35 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten (Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). 21 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. März 2010 – 6 B 1734/09 –, juris, Rn. 6 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 12 L 781/12 –, juris, Rn. 10; Corsmeyer, in: Fürst, GKÖD, § 91 BBG, Rn. 7 m.w.N. 22 Dass dieses Ermessen auf die Einräumung der von der Antragstellerin begehrten Arbeitszeit reduziert wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar mag der Dienstherr mit Blick auf die ihm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht gehalten sein, neben den dienstlichen Interessen auch dessen familiäre Belange ergänzend in seine Erwägungen einzubeziehen. Dies führt jedoch unter Berücksichtigung der den Beamten treffenden Pflicht zur Dienstleistung regelmäßig nicht dazu, dass der Dienstherr dessen privaten Belangen den Vorrang einzuräumen hätte. Insoweit führt nicht jede von den individuellen Vorstellungen des Beamten abweichende Festlegung der Arbeitszeit, die eine ideale Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht zulässt, dazu, dass der mit der Teilzeitbeschäftigung verfolgte Zweck obsolet wird. 23 OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2010 – 6 B 1734/09 –, juris, Rn. 8. 24 Vorliegend liegen dienstliche Interessen vor, die der von der Antragstellerin gewünschten Arbeitszeitgestaltung entgegenstehen. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. hat mit Schreiben vom 7. August 2015 nachvollziehbar begründet, dass kein Dienstposten zur Verfügung stehe, der den von der Antragstellerin gewünschten Arbeitszeiten entspreche und auch nicht die Möglichkeit bestehe, einen solchen Dienstposten einzurichten. Aufgrund der Personalsituation im allgemeinen Vollzugsdienst – die Überstunden betrügen alleine in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes ca. 10.000 – sehe sich die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S. nicht in der Lage, einen zusätzlichen Dienstposten einzurichten, um die Antragstellerin wunschgemäß zu beschäftigen. Die Antragstellerin hat demgegenüber keine familiären und persönlichen Belange von solchem Gewicht glaubhaft gemacht, dass sich zu ihren Gunsten eine Ermessensreduzierung auf Null ergäbe. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass nur eine Arbeitszeitverteilung von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen würde. Im Gegenteil: In der Antragsbegründung vom 2. September 2015 hat die Antragstellerin selber vorgetragen, dass sie auch in der Lage wäre, bis 15:30 Uhr ihren Dienst zu verrichten. Überdies hat die Antragstellerin auch nicht den Vortrag des Antragsgegners, wonach ein Herr C. sich telefonisch bei der stellvertretenden Anstaltsleiterin gemeldet und angegeben habe, dass die Antragstellerin grundsätzlich auch im Spät- und Nachtdienst arbeiten könne, wenn ihr Ehemann selbst Frühdienst habe, bestritten. Da bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin auch eine andere Arbeitszeitverteilung als von 08:00 bis 15:00 Uhr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht, erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Antragstellerin nicht das Angebot des Antragsgegners, eine Teilzeitbeschäftigung mit dem Leiter des allgemeinen Vollzuges abzustimmen, um einen Einsatz im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten zu finden, wahrgenommen hat. 25 Einen Anspruch auf die gewünschte Einteilung der Arbeitszeit kann die Antragstellerin ferner auch nicht aus § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) herleiten. Danach sind Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder sonstigen Regelungen der Arbeitszeit Arbeitszeiten zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Offen bleiben kann, ob § 13 Absatz 1 LGG einen individuellen Anspruch gewährt, 26 OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2010 – 6 B 1734/09 –, juris, Rn. 9 m.w.N., 27 da der Antragstellerin ein etwaiger Anspruch auf Einräumung individueller Arbeitszeiten nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nur im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit zustünde. Die insoweit im Fall der Antragstellerin maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) räumt zwar in § 14 Absatz 1 Satz 1 AZVO die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten ein. Danach kann die tägliche Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze durch Dienstvereinbarung in der Weise geregelt werden, dass die Beamtinnen und Beamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden. Allerdings sieht § 14 Absatz 1 Satz 2 AZVO vor, dass bei dieser selbstbestimmten Arbeitszeitgestaltung den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen ist. 28 Auf die Frage, auf welchen Dienstposten die Antragstellerin umgesetzt werden könnte, kommt es hier nicht an. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das auf die Vorschriften des § 66 Satz 1 LBG NRW und § 13 Absatz 1 LGG gestützte Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Aufteilung der Arbeitszeit auf die Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Ein Anspruch, auf einen Dienstposten umgesetzt zu werden, dessen Anforderungen sich mit der von der Antragstellerin gewünschten Arbeitszeitverteilung in Einklang bringen ließe, ergibt sich aus § 13 Absatz 1 LGG nicht. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass Gegenstand dieser Vorschrift allein die Regelung der Arbeitszeit ist und Personalmaßnahmen oder eine Änderung der Organisationsstruktur ausdrücklich nicht angesprochen werden, dass sich ein etwaiger Anspruch nur auf den konkret innegehabten Dienstposten bezieht. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2010 – 6 B 1734/09 –, juris, Rn. 12. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. 31 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Absatz 2 Nr. 1, 52 Absatz 2 GKG; eine Herabsetzung kam aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht.