Beschluss
12 L 781/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Erfolgserwartungsgrad erforderlich; dieser fehlt, wenn keine bindenden gesetzlichen Ansprüche auf konkrete Arbeitszeiteinteilung bestehen.
• Der Anspruch auf Teilzeit nach § 66 Satz 1 LBG begründet keinen Anspruch auf die konkrete Verteilung der Arbeitszeit; diese unterliegt dem weiten Organisations- und Weisungsermessen des Dienstherrn.
• Regelungen wie § 13 Abs. 1 LGG, § 2 Abs. 3 AZVO oder ein Frauenförderplan reduzieren das Ermessen des Dienstherrn nicht derart, dass ein individueller Anspruch auf bestimmte Wochentage folgt.
• Ein Anordnungsgrund für eine Wiederholung der Entscheidung (Hilfsantrag) fehlt, wenn die zu überbrückende Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar ist und keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht werden.
• Die Beurteilung des Fürsorgegebots führt nicht regelmäßig zu einem Vorrang privater Belange gegenüber dienstlichen Interessen bei der Arbeitszeiteinteilung.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung auf konkrete Verteilung von Teilzeit-Arbeitszeit • Für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist ein hoher Erfolgserwartungsgrad erforderlich; dieser fehlt, wenn keine bindenden gesetzlichen Ansprüche auf konkrete Arbeitszeiteinteilung bestehen. • Der Anspruch auf Teilzeit nach § 66 Satz 1 LBG begründet keinen Anspruch auf die konkrete Verteilung der Arbeitszeit; diese unterliegt dem weiten Organisations- und Weisungsermessen des Dienstherrn. • Regelungen wie § 13 Abs. 1 LGG, § 2 Abs. 3 AZVO oder ein Frauenförderplan reduzieren das Ermessen des Dienstherrn nicht derart, dass ein individueller Anspruch auf bestimmte Wochentage folgt. • Ein Anordnungsgrund für eine Wiederholung der Entscheidung (Hilfsantrag) fehlt, wenn die zu überbrückende Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar ist und keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht werden. • Die Beurteilung des Fürsorgegebots führt nicht regelmäßig zu einem Vorrang privater Belange gegenüber dienstlichen Interessen bei der Arbeitszeiteinteilung. Die Beamtin beantragte, ihre bereits gewährte Teilzeit für den Zeitraum 31.08.2012 bis 30.08.2013 (Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit) auf die Tage Montag bis Donnerstag zu verteilen. Der Dienstherr lehnte bzw. traf keine entsprechende verbindliche Festlegung, woraufhin die Antragstellerin einstweilige Anordnung begehrte, hilfsweise die erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Kammer prüfte die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung. Die Hauptsache war bereits zur mündlichen Verhandlung terminiert; die Antragstellerin bot an, auch an Freitagen Dienst zu leisten. Streitgegenstand war somit die Frage, ob sie einen durchsetzbaren Anspruch auf konkrete Tageinteilung ihrer Arbeitszeit hat. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnung: Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Vorliegen eines Anordnungsgrundes; bei Vorwegnahme hohe Erforderlichkeit und hoher Wahrscheinlichkeitsgrad des Obsiegens. • § 66 Satz 1 LBG gewährt lediglich Anspruch auf Teilzeit, nicht aber auf konkrete Einteilung der Arbeitszeit; diese fällt in das weite Organisations- und Weisungsrecht des Dienstherrn (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG). • § 13 Abs. 1 LGG gewährt jedenfalls keinen Anspruch auf verbindliche individuelle Arbeitszeiten über die gesetzlichen, tariflichen und sonstigen Regelungen hinaus. • Die AZVO (insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 2 AZVO) stellt die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit in das Ermessen des Dienstherrn; sie begründet keinen Anspruch auf bestimmte Wochentage. • Der Frauenförderplan verpflichtet zur Ermöglichung familienfreundlicher Arbeitszeiten nur im Rahmen bestehender gesetzlicher oder sonstiger Regelungen und reduziert das Ermessen nicht auf null. • Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass ihre persönlichen und familiären Belange so schwer wiegen, dass eine Ermessensreduzierung auf null gerechtfertigt wäre. • Zum Hilfsantrag: Es liegen keine unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile in der kurzen Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung vor; Überbrückungsmöglichkeiten sind zumutbar, zumal Fortsetzungstermine an Freitagen angenommen wurden. Der einstweilige Anordnungsantrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf verbindliche Verteilung der Teilzeit auf Montag bis Donnerstag gesehen, da die Einteilung der Arbeitszeit dem weiten Ermessen des Dienstherrn unterliegt und weder das Beamtengesetz noch das LGG, die AZVO oder der Frauenförderplan einen durchsetzbaren Anspruch auf konkrete Wochentage begründen. Auch der Hilfsantrag auf erneute Entscheidung wurde zurückgewiesen, weil das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zumutbar ist und keine schwerwiegenden, unabwälbaren Nachteile dargelegt wurden. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.