Urteil
19 K 4625/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0916.19K4625.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2013 verpflichtet, dem Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Fortbildung zum Fluggerätemechaniker AML EASA Part 66 CAT-B1.1 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1979 geborene Kläger absolvierte von 1996 bis 2000 erfolgreich eine Ausbildung zum Konstruktionsmechaniker. Von 2006 bis 2008 war er Luftsicherheitsassistent bei der G. T. T1. GmbH am Flughafen G1. . Von 2008 bis 2009 absolvierte der Kläger erfolgreich eine Fortbildung zum Fluggerätemechaniker CAT A bei der M. . Seit 2009 ist er als Fluggerätemechaniker bei der B. C. U. E. tätig. 3 Am 4. Februar 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Förderung einer Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG für die Fortbildung zum Certifying Technican CAT B I von Februar bis Mai 2013 bei der U1. GmbH in X. . Die Fortbildungsmaßnahme hatte das Ziel, die Lizenz der Kategorie 1 zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrtzeuge zu erlangen. Diese Lizenz berechtigt den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen und Instandhaltungen nach der Verordnung EU Nr. 1049/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. November 2011). 4 Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Mai 2013 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung als unbegründet ab. Zur Begründung war ausgeführt, dass es sich nicht um eine Aufstiegsfortbildung, sondern um eine Erstausbildung handeln würde. 5 Der Kläger hat am 23. Mai 2013 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass es sich in seinem Fall nicht um eine Erstausbildung handele. Aus der angeführten Verordnung ergebe sich, dass er drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und den Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf nachweisen müsse. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung und erfülle damit die von der Firma U1. aufgestellten Voraussetzungen. 6 Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 eine Stellungnahme der Firma U1. vom 11. März 2015 übersandt. Darin wird u.a. ausgeführt, dass von den 10 Teilnehmern des Kurses 8 einen Berufsabschluss haben. 2 Teilnehmer seien nicht erreicht worden, um eine Bestätigung deren Berufsabschlüsse zu erhalten. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Fortbildung zum Fluggerätemechaniker AML EASA Part 66 Cat-B1.1 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht im Wesentlichen geltend, dass auch nach der Stellungnahme der Firma U1. vom 11. März 2015 ein Berufsabschluss nicht zwingend erforderlich sei. Zudem habe die Firma U1. die Teilnehmer offensichtlich erst nachträglich versucht zu erreichen. Auch dies bestätige, dass es nicht zwingend auf einen Berufsabschluss ankomme. Ebenso sei unbeachtlich, dass die B. C. U. GmbH im technischen Bereich nur Mitarbeiter einstellt, die bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Der Kläger verkenne auch, dass die drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandsetzung eingesetzter Flugzeuge und der Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einen technischen Beruf nur eine von mehreren in der Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten sei, um die Erfahrungen nachzuweisen. Alternativ werde ausdrücklich genannt, dass 5 Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge ausreiche, wenn ein Antragsteller über keine frühere relevante Ausbildung verfüge. Daraus werde deutlich, dass die Erreichung des Fortbildungsziel keinen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetztes, oder nach § 25 der Handwerkskammer anerkannten Ausbildungsberuf eines vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, oder eine diese Berufsabschlüsse entsprechende berufliche Qualifikation voraussetze. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Förderung der beantragten Maßnahme Fortbildung zum Fluggerätemechaniker AML EASA Part 66 Cat-B1.1. 15 Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung sind die §§ 1, 2 6 und 10 ff. des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG). 16 Die Voraussetzungen liegen vor. Dem geltend gemachten Anspruch steht insbesondere nicht § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG entgegen, was unter den Beteiligten allein streitig ist. 17 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderungsfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen (sog. Vorqualifikationserfordernis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht angeschlossen hat, regelt § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person des Fortbildungswilligen vorliegen müssen, 18 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 5 C 10/08 – NVwZ – RR 2009, 482 ‑, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 6/10 -, NVwZ RR 2011, 688, Schubert/Schaumberg, AFBG, Kommentar, 2014, § 2 Anm. 2.2 m.w.N. 19 Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger selbst über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Vielmehr kommt es allein darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Nach dem zuletzt genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach dem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn (theoretisch) auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen. Dieser Umstand lässt die Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichen vorqualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine Vorqualifikation „faktisch nicht in Anspruch genommen wird“ oder wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer „eine so geringe Zahl von Ausnahmefällen“ beschränkt, dass es sich „um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung“ handelt, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht a.a.O., wonach die Zahl der Teilnehmer ohne Berufsabschluss 14% nicht übersteigen darf, ebenso VG Minden, Urteil vom 4. Juli 2011 6 K 2654/10 – juris, VGH München Urteil vom 19. Juni 2008 – 12 B 06.756 21 So liegen die Dinge hier. Auch wenn nach der Verordnung EU Nr. 1049/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. November 2011) eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend Voraussetzung für die Teilnahme an dem Lehrgang ist – der Beklagte weist insoweit zu Recht auf Nr. 66.A 30 Nr. 1 hin – ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Zulassung von Bewerbern ohne Berufsabschluss hier faktisch nicht in Anspruch genommen wird. Denn die Firma U1. hat in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von den 10 Teilnehmern des Prüfungsvorbereitungskurses 8 einen Berufsabschluss haben. Die restlichen 2 konnten lediglich von der Firma U1. nicht mehr erreicht werden. Die Firma U1. geht aber davon aus, dass auch diese 2 Personen einen Berufsabschluss hatten. Andernfalls wäre nicht zu verstehen, dass in der genannten Stellungnahme davon die Rede ist, dass die Teilnehmer nicht erreicht werden konnten, um eine „Bestätigung“ der Berufsabschlüsse zu erhalten. Dies ist im Hinblick auf den bereits verstrichenen Zeitraum auch nachvollziehbar. Die Stellungnahme ist immerhin fast 2 Jahre nach Abschluss des Prüfungsvorbereitungskurses erstellt worden. Die lange Verfahrensdauer kann dem Kläger nicht angelastet werden. Unabhängig davon dass, die Teilnehmer von der Firma U1. offensichtlich erst nachträglich erreicht wurden, kann bereits aufgrund dieser Stellungnahme nicht davon ausgegangen werden, dass die in der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierte Bewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt hatte. Dass von der Beklagten für seine gegenteilige Auffassung angeführte Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 – 4 LB 176/08 – konnte die angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 und 3. März 2011 nicht berücksichtigen und kann dementsprechend nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dieses Ergebnis wird auch durch die vom Kläger unter dem 30. Juni 2013 überreichte Stellungnahme der Firma U1. bestätigt. Unter der Rubrik Prüfungsvorbereitung und Prüfung zur AML EASA Part 66 CAT-B1.1 wird ausgeführt, dass Zielgruppe Mitarbeiter in lufttechnischen Betrieben, die die AML EASA Part 66 CAT-B1.1 erlangen wollen und über eine anerkannte deutsche technische Berufsausbildung verfügen (Mindestalter 18 Jahre). Hieran wird ebenfalls deutlich, dass die Zulassung von Bewerbern ohne Vorqualifikation faktisch keine Rolle spielt. 22 Dass die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme des Klägers weitere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllte, ist weder zwischen den Beteiligten streitig noch sonst ersichtlich. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO 24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.