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Urteil

6 K 2654/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:0704.6K2654.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 06.10.2010 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2011 für die Fortbildungsmaßnahme zur Staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachschule für Sozialwesen des G. -G1. -C1. in E. Förderungsleistungen nach dem AFBG in Form des Unterhaltsbeitrages in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 1 Tatbestand: 2 Die am 13.08.1978 geborene Klägerin bestand am 29.06.2010 an der Berufsfachschule des G. -G1. -C1. in E. die Berufsabschlussprüfung zur Staatlich geprüften Kinderpflegerin und erwarb damit gleichzeitig einen dem Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife - gleichwertigen Abschluss. 3 Unter dem 14.06.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr für die am 01.08.2010 beginnende und bis zum 31.07.2013 in Vollzeitform laufende Fortbildungsmaßnahme zur Staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachschule für Sozialwesen des G. -G1. -C1. Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - in Form des Unterhaltsbeitrages zu gewähren. 4 Mit Bescheid vom 06.10.2010 lehnte die Bezirksregierung L. den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, die Maßnahme sei nach § 2 Abs. 1 AFBG nicht förderungsfähig, weil der Aufstiegscharakter der Ausbildung weder von den Zugangsvoraussetzungen noch vom Niveau des vermittelten Abschlusses eindeutig belegt sei. 5 Am 16.10.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, bei der Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin handele es sich um eine qualifizierte Aufstiegsfortbildung, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG förderungsfähig sei. In Nordrhein-Westfalen richte sich die Ausbildung zur Erzieherin nach der "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des C1. (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK). Da sie die dort normierten Voraussetzungen erfülle, seien ihr auch die Förderungsleistungen zu gewähren. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 06.10.2010 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2011 für die Fortbildungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachschule für Sozialwesen des G. -G1. -C1. in E. Förderungsleistungen nach dem AFBG in Form des Unterhaltsbeitrages in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte macht geltend, das in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG normierte Vorqualifikationserfordernis für die Fortbildungsmaßnahme sei nicht erfüllt. Die Ausbildung zur Staatlich anerkannten Erzieherin verlange nicht zwingend einen vorherigen Berufsabschluss, was aus § 28 Abs. 2 Satz 4 der Anlage E zur APO-BK, der die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung ermögliche, folge. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung L. Bezug genommen. 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.05.2011 das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage ist auch begründet. 15 Die Klägerin hat gegen den Beklagten ab dem 01.08.2010 einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - für den am 30.08.2010 bei der Fachschule für Sozialwesen am G. -G1. -Berufskolleg in E. begonnenen Fortbildungslehrgang zur Staatlich anerkannten Erzieherin; entsprechend ist der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung L. vom 06.10.2010 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Der Klägerin ist die beantragte Förderung in Form des Unterhaltsbeitrages (§ 12 Abs. 2 AFBG) ab dem 01.08.2010, dem Beginn des Monats des Unterrichtsbeginns (§ 11 Abs. 2 AFBG), zu gewähren, da die in §§ 2 - 7 AFBG geregelten qualitativen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen im Falle der Klägerin erfüllt sind. 17 Insbesondere ist die hier in Rede stehende Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift sind Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger unter anderem dann förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen. Wie der Vergleich mit § 9 AFBG zeigt, der die individuelle Eignung behandelt, wird durch diese gesetzliche Regelung klargestellt, dass die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme nicht von der beruflichen Vorqualifikation des einzelnen Teilnehmers abhängt, sondern abstrakt zu beurteilen ist. Da die Vorschrift sicherstellen will, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf eine berufliche Vorbildung aufbauen, kann die Förderungsfähigkeit einer Fortbildung nicht ausschließlich aufgrund ihrer Struktur und ihres Ausbildungsniveaus bejaht werden, sondern hängt (auch) von den Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Teilnehmer ab. Ob diese - abstrakt - ausreichend ist, beurteilt sich nach den Aufnahmevoraussetzungen der einschlägigen Fortbildungsmaßnahme. Für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme kommt es daher darauf an, ob der Ausbildungsträger nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über die entsprechende notwendige Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 -, juris. 19 In Nordrhein-Westfalen sind die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule für Sozialwesen in den §§ 5 und 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des C1. (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) geregelt. Wie sich aus diesen Vorschriften ergibt, ist für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen neben einer schulischen Qualifikation immer auch eine gleichzeitige berufliche Qualifikation der an der Fortbildungsmaßnahme Teilnehmenden erforderlich, die - gemessen an § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG - dem dort normierten Vorqualifikationserfordernis genügt. Die Förderungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Fortbildungsmaßnahme ist daher dann gegeben, wenn die vom Fortbildungsträger festgelegten Aufnahmevoraussetzungen den hier einschlägigen Rechtsnormen entsprechen. Dies ist bei den vom G. -G1. -Berufskolleg aufgestellten Aufnahmevoraussetzungen allerdings nicht durchgängig der Fall, denn für den Ausbildungsgang zur Staatlich anerkannten Erzieherin können im Wege von Einzelentscheidungen auch Bewerber ohne jegliche berufliche Qualifikation zugelassen werden. In dem entsprechenden Merkblatt des G. -G1. -C1. heisst es insoweit: 20 "Für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher anstreben, hierzu eine Hochschulzugangsberechtigung nachweisen - jedoch keine berufliche Qualifikation -, besteht die Möglichkeit nach der Beantragung bei der Fachschule in einem einjährigen Praktikum in Einrichtungen der Jugendhilfe berufliche Tätigkeiten nachzuweisen, die einen erfolgreichen Besuch des Fachschulbildungsganges erwarten lassen. Für die Erfüllung dieser Zugangsvoraussetzung zur Fachschule für Sozialpädagogik sind jeweils Einzelentscheidungen von der Schule zu treffen." 21 Diese Zulassungsmöglichkeit zur Ausbildung als Erzieherin genügt dem Vorqualifikationserfordernisses §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG schon deshalb nicht, weil das Vorqualifikationserfordernis bereits Voraussetzung für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ist, also zu Beginn der Maßnahme bereits erfüllt sein muss. Dies ist bei der hier eröffneten Möglichkeit des Zugangs zur Ausbildung durch eine noch zu erwerbende berufliche Qualifikation außerhalb der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme gerade nicht der Fall. 22 Allerdings steht der Umstand, dass der Fortbildungsträger theoretisch auch Personen ohne hinreichende Vorqualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zulässt, für sich allein der Förderungsfähigkeit einer konkreten Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nicht zwingend und ausnahmslos entgegen, denn er lässt die Förderungsfähigkeit ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O. 24 Die Klägerin hat hier durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des G. -G1. -C1. vom 01.07.2011 belegt, dass bereits zu Beginn der von ihr besuchten Fortbildungsmaßnahme alle Teilnehmer die Aufnahmevoraussetzungen der §§ 5, 28 der Anlage E der APO-BK erfüllten, mithin über die notwendige berufliche Vorqualifikation verfügten, und von der ausnahmsweisen Möglichkeit des Zugangs zur Fortbildungsmaßnahme ohne bereits vorliegende berufliche Qualifikation kein Gebrauch gemacht worden ist. 25 Die weiteren in §§ 2 bis 7 AFBG geregelten qualitativen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen sind im Falle der Klägerin ebenfalls erfüllt. Da dies auch unter den Beteiligten unstreitig ist, sieht die Kammer in diesem Zusammenhang von weiteren Ausführungen ab. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.