Urteil
19 K 5531/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0918.19K5531.14.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2014 verpflichtet, der Klägerin für die Verpflegung von L. C. während der FAS die-Fachtagung in E. am 26. und 27. September 2014 weitere 60,- EUR zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. August 2014 verpflichtet, der Klägerin für die Verpflegung von L. C. während der FAS die-Fachtagung in E. am 26. und 27. September 2014 weitere 60,- EUR zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Vormünderin und Pflegemutter des im O. 0000 geborenen L. C. (Hilfeempfänger) sowie eines weiteren Pflegekindes. Aus mehreren vorangegangenen Verfahren ist gerichtsbekannt, dass bei beiden Kindern ein Fetales Alkoholsyndrom bzw. der dringende Verdacht auf ein Fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert wurden. Die Klägerin ist Mitglied bei FASD Deutschland e.V., einem Zusammenschluss von Adoptiveltern, Pflegeeltern, leiblichen Eltern und anderen an FASD interessierten und von FASD betroffenen Menschen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 meldete sie sich und ihre beiden Pflegekinder für eine Fachtagung dieser Vereinigung am 26. und 27. September 2014 in E. an, wobei sie selbst an dem Workshop „Recht“ und die Kinder an der Kinderbetreuung teilnehmen sollten. Der Teilnehmerbeitrag betrug für sie und die Kinder insgesamt 300 EUR. Unter dem 30. Juli 2014 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der Kosten, die durch Teilnehmergebühren, Fahrtkosten, Übernachtung und Beköstigung für die Teilnahme an der Fachtagung entstehen. Mit Bescheid vom 20. August 2014 bewilligte die Beklagte als Sonderbedarf nach § 39 SGB VIII der Klägerin 300,- Euro für die Teilnahme an dem Seminar in E. . Da die Klägerin mit ihren Pflegekindern die Reise mit einem Wohnmobil unternahm, bewilligte die Beklagte außerdem Fahrtkostenerstattung i.H.v. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer gegen Vorlage entsprechender Tankbelege sowie für die Übernachtungskosten eine Erstattung von Standgebühren bis zu 15,00 Euro gegen Vorlage entsprechender Quittungen. Die Erstattung der Kosten der Verpflegung während der Reise lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin für ihr Pflegekind gemäß § 39 SGB VIII pauschalierte Leistungen zum Lebensunterhalt erhalte. Damit solle gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII der „gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf“ durch diese laufenden Leistungen abgedeckt werden. Verpflegungskosten, auch wenn sie außerhalb des Haushaltes der Klägerin entstünden, gehörten zum regelmäßig wiederkehrenden Bedarf und seien somit in den materiellen Aufwendungen des Pflegegeldes enthalten, so dass keine zusätzlichen Aufwendungen für die Verpflegung gewährt würden. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. August 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erstattung der Verpflegungskosten während des Seminars in E. für L. weiterverfolgt. Zur Begründung führte sie aus, außerhäusliche Aktivitäten wie die Teilnahme an einer Fachtagung seien im Pflegegeld nicht enthalten. Dabei berief sie sich auf eine Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 25. September 2012, wonach rund 31 % des Sachkostenanteils des Pflegegeldes für Kinder in Pflegefamilien für die Ernährung bestimmt seien. Bei einem Pflegegeld von 680,- Euro seien dies 210,80 Euro im Monat bzw. 7,02 Euro pro Tag. Davon könne sie jedoch einen Jugendlichen, der beim Essen wie ein Erwachsener behandelt werden müsse, nicht ernähren, wenn sie mit ihm essen gehen müsse. In den Teilnehmergebühren seien bei den Kindern die Betreuungskosten und am Mittag ein kleiner Imbiss inbegriffen. Für das Frühstück und das Abendessen hätten sie selbst sorgen müssen. Bei einer Übernachtung in einem Hotel würden die Verpflegungskosten während einer Tagung von der Beklagten übernommen, zumindest werde dies ihrer Erfahrung nach vom bisher zuständigen Jugendamt E1. so gehandhabt. Sie habe sich allerdings zur Anfahrt mit dem Wohnmobil entschieden, weil dies so für sie selbst und die Beklagte die günstigste Lösung darstelle. Am Veranstaltungsort habe sie die Möglichkeit, das Wohnmobil bei einer Jugendherberge abzustellen, wo sie nur den genutzten Strom erstatten müsse. In der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015 legte die Klägerin erstmals Quittungen über die von ihr während der Fahrt für die Ernährung getätigten Ausgaben vor. Dabei handelt es sich um Quittungen für Restaurantbesuche in Höhe von insgesamt 178,73 Euro sowie zwei Quittungen von Aldi und Kaufland in Höhe von insgesamt 25,20 Euro, bei denen offenbar Obst, Getränke sowie Butter, Wurst und Käse als Proviant und für das Frühstück eingekauft wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 22 der Akte verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr für die Verpflegung von L. C. bei der Tagung FAS in E. weitere 60,- Euro zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Aufwendungen für die Verpflegung sei im Pflegegeld nach § 39 SGB VIII enthalten, eine Bewilligung von zusätzlichen Leistungen komme daher auch nicht im Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung FAS in Betracht. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015 trägt die Beklagte im Rahmen der ihr nachgelassenen Möglichkeit zur Stellungnahme erstmals vor, die Teilnahme an der FASD-Fachtagung stelle keinen wichtigen persönlichen Anlass für die Pflegekinder, auch keine Fortbildung für die Pflegekinder dar, die deren notwendigen Unterhalt betreffe. Die Kosten des Seminars hätten daher nicht auf der Grundlage des § 39 SGB VIII, sondern allein nach § 37 Abs. 2 SGB VIII übernommen werden können. Insofern sei der Bescheid vom 20. August 2014 rechtswidrig. Da die regelmäßige Betreuung und Beratung von Pflegeeltern im Bereich der Beklagten grundsätzlich bereits durch den SKF sichergestellt werde, würden Kosten für Seminare von Pflegeeltern nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. Für die Übernahme zusätzlicher Verpflegungskosten der Pflegekinder bei den Seminaren der Eltern bestehe außerdem keine gesetzliche Grundlage. Auf die Aufforderung des Gerichts, die Verwaltungsvorgänge bezüglich der Fortbildungsangebote durch die SKF an die Klägerin sowie die Qualifikation des SKF hinsichtlich von Fortbildungen bezogen auf das Fetale Alkoholsyndrom vorzulegen, hat die Beklagte mitgeteilt, insofern lägen bei ihr keine Unterlagen vor. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2015 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil diese sich damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2014 ist – soweit damit der Antrag der Klägerin auf Erstattung der durch die Verpflegung von L. C. während der Reise zur Fachtagung entstandenen Kosten abgelehnt wird – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der durch die Verpflegung ihres Pflegesohnes entstandenen zusätzlichen Kosten, die bei der Teilnahme an der Fachtagung der FASD in E. entstanden sind, wobei die Klägerin ihren Anspruch sowohl auf § 39 SGB VIII als auch auf § 37 Abs. 2 SGB VIII stützen kann. Nach § 39 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt eines Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn Hilfe nach §§ 32 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift soll dabei der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt wird und nach Altersgruppen gestaffelt sein soll. Das zuständige Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat mit Runderlass vom 22. November 2013 (MBL. NRW. 2013, S. 569) diesen Betrag für Jugendliche ab Vollendung des 14. Lebensjahres auf 914,- EUR festgesetzt, wovon 681,- Euro für materielle Aufwendungen und 233,- Euro für die Kosten der Erziehung bestimmt sind. Nach § 39 Abs. 3 SGB VIII können zusätzlich einmalige Beihilfen und Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. Dabei ist jeder nicht regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch einmalige Leistungen zu decken, wenn dieser einmalige Bedarf unter den Begriff „notwendiger Unterhalt“ subsumiert werden kann. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 17 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin für die Teilnahme an dieser Fachtagung Leistungen nach § 39 SGB VIII bewilligt ohne dies näher auszuführen. Damit hat sie zunächst verbindlich geregelt, dass die Teilnahme an dieser Fachtagung zu „notwenigen Unterhalt“ gehört, der im Rahmen der Jugendhilfe zu decken ist. Soweit sich die Beklagte nunmehr darauf beruft, insoweit sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, ist dem nicht zu folgen. Denn bei der Auslegung des Begriffs „notwendiger Unterhalt“ sind auch die besonderem Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. § 39 Abs. 3 SGB VIII enthält daher eine beispielhafte, keine abschließende Aufzählung. Vgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, § 39, Rn. 17 Da bei dem Pflegesohn der Klägerin die Symptome eines Fetalen Alkoholsyndroms festgestellt wurden, besteht bei ihm naturgemäß ein besonderes Bedürfnis, sich im Rahmen einer Fachtagung mit anderen betroffenen Kindern und Jugendlichen austauschen zu können, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass eine ursächliche Behandlung dieser vorgeburtlichen Schädigung nicht bekannt ist und er daher damit rechnen muss, sich lebenslang mit den Auswirkungen dieser Krankheit auseinandersetzen zu müssen. Da schon Urlaubs- und Ferienreisen in § 39 Abs. 3 SGB VIII als Grund für einen Zuschuss erwähnt werden, entspricht es der Wertung des Gesetzgebers, wenn die Beklagte auch eine solche Gelegenheit zur Begegnung und zum Austausch für den Pflegesohn der Klägerin unter den Begriff „notwendiger Unterhalt“ subsumiert hat und deshalb die Kosten dieser Veranstaltung im Rahmen des § 39 SGB VIII übernommen hat. Dass die bei dieser Teilnahme entstehenden zusätzlichen Verpflegungskosten im Rahmen der der Klägerin ebenfalls gezahlten Pauschale bereits abgegolten wären, lässt sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht feststellen. Es liegt auf der Hand, dass eine Verköstigung im Restaurant weitaus kostspieliger ist als wenn im eigenen Haushalt gekocht wird. Aus dem Erlass über die Festsetzung der Pauschalen nach § 39 SGB VIII lässt sich keine weitere Aufschlüsselung der materiellen Aufwendungen z.B. nach Kosten für Wohnung, Kleidung, Ernährung, Körperpflege, Bildung usw. entnehmen. Dem Gericht und den Parteien ist aus anderen Verfahren bekannt, dass dem zuständigen Ministerium ebenfalls keine weitere Aufschlüsselung bzw. Kalkulation, wie sich dieser Betrag errechnet, vorliegt. Die Beklagte ist daher auch dem Vortrag der Klägerin, darin sei lediglich ein Betrag von 7,02 Euro pro Tag für das Essen enthalten, nicht entgegengetreten. Der von der Klägerin geforderte Betrag ist auch der Höhe nach angemessen. Die Klägerin hat die dreitägige Reise mit ihren beiden Pflegesöhnen angetreten und dabei allein für die drei abendlichen Restaurantbesuche 178,73 Euro ausgegeben, zusätzlich hat sie Obst und Getränke für die Reise und die notwendigen Lebensmittel für das Frühstück gekauft. Es ist deshalb plausibel, wenn sie die zusätzlichen Verpflegungskosten für die Reise für L. C. auf rund ein Drittel dieser Ausgaben, nämlich 60,- Euro schätzt. Die Beklagte ist dieser Schätzung ebensowenig entgegengetreten wie dem Vortrag der Klägerin, dass in anderen Fällen die auf Reisen anfallenden zusätzlichen Verpflegungskosten nach § 39 Abs. 3 SGB VIII vom Jugendamt übernommen würden. Unabhängig davon hat die Klägerin als Pflegemutter auch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Fortbildung entstandenen Kosten aus § 37 Abs. 2 SGB VIII. Danach hat die Pflegeperson Anspruch auf Beratung und Unterstützung während der Dauer des Pflegeverhältnisses, wobei sich dies auf alle pädagogischen, rechtlichen und sonstigen Fragen bezüglich der Pflege und Erziehung des Kindes richtet. Dabei kann die Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in Form von Fortbildungen zur weiteren Qualifizierung der Pflegeperson, der zeitlichen Entlastung durch anderweitige Betreuung der Kinder oder durch Hilfestellung bei Kontakten mit anderen Behörden geleistet werden. Davon können auch Geldleistungen umfasst sein, wenn sich das Jugendamt zur Erfüllung des Anspruchs der Hilfe Dritter bedient. Vgl. v. Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, § 37, Rn 23 Zwar umfasst der Anspruch auf Beratung in der Regel nur solche Veranstaltungen, die auch vom Jugendamt initiiert werden, nicht aber solche, die von den Pflegeeltern selbst organisiert werden und die fehlenden Aktivitäten des Jugendhilfeträgers ausgleichen sollen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juli 2002 ‑ 12 E 653/01 -, JAmt 2002, S. 474 ff. Allerdings ist die Beklagte nicht gehindert, sich anderer Träger oder Einrichtungen zu bedienen, wenn sie den Beratungsbedarf vor Ort nicht mit den verfügbaren Mitteln decken kann. Insofern kommt dem Bewilligungsbescheid, auch wenn er auf § 39 SGB VIII gestützt wird, besondere Bedeutung zu. Indem die Beklagte der Klägerin die Reise- und Tagungskosten bewilligte, hat sie zugleich ihre Verpflichtung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII erfüllen und das Gelingen des Pflegeverhältnisses unterstützen wollen. Das ergibt sich hier schon daraus, dass die Beklagte die von der FASD erhobenen Tagungskosten nicht nur für die Pflegekinder, sondern auch die für die Klägerin selbst übernommen hat. Außerdem liegt der Beratungsbedarf der Klägerin im Hinblick auf die Erkrankung ihrer Pflegekinder auf der Hand, die Beklagte hat ihn auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Soweit sie nunmehr erstmals vorträgt, die Teilnahme an einer entsprechenden Fachtagung sei nicht erforderlich und der Bewilligungsbescheid deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie die SKF mit der Betreuung der Pflegeeltern beauftragt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte konnte auf entsprechende Nachfrage des Gerichts weder Unterlagen über entsprechende Angebote an die Klägerin noch solche über die Qualifikation der beauftragten Organisation im Hinblick auf den besonderen Beratungsbedarf der Klägerin vorlegen. Schon weil der Klägerin keine konkreten Angebote unterbreitet wurden, wäre der Beratungsbedarf selbst bei einer generellen Beauftragung des SKF nicht entfallen. Abgesehen davon erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Beklagte einen Auftrag zu Beratung erteilt, ohne sich vorher über Angebot und Preis sowie die Qualifikation der Mitarbeiter zu informieren, insbesondere dann nicht, wenn damit eine spezielles Fortbildungs- und Betreuungsangebot gemacht werden soll, ein solches Vorgehen würde zudem haushaltsrechtliche Fragen aufwerfen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Klägerin habe an dem Workshop „Recht“ teilgenommen, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn dass der Fortbildungsbedarf der Pflegeeltern, gerade wenn es um Betreuung der Pflegekinder beim Übergang in die Volljährigkeit oder von der Schule in den Beruf, auch rechtlichen Fragen beinhalten kann, ist offensichtlich. § 37 Abs. 2 SGB VIII normiert deshalb auch keine inhaltlichen Einschränkungen hinsichtlich des Beratungsbedarfs, vielmehr bezieht sich der Anspruch auf alle Fragen im Zusammenhang mit Pflege und Erziehung von Kindern, in pädagogischer, rechtlicher und sonstiger Hinsicht. Vgl. Meysen, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, § 37, Rn.21 Dieser Beratungsanspruch umfasst alle mit der Inanspruchnahme verbundenen Kosten. Da die Klägerin die Pflegekinder allein betreut, musste sie sie zur Fachtagung mitnehmen und dort betreuen lassen, wenn sie selbst daran teilnehmen wollte. Die damit verbundenen Kosten, die die Klägerin durch die Reise im Wohnmobil so gering wie möglich gestaltet hat, einschließlich der erhöhten Verpflegungskosten sind daher als Kosten der Fortbildungsveranstaltung ebenfalls von der Beklagten zu übernehmen. Die Beklagte hat dementsprechend die Teilnahmegebühren für die Pflegekinder auch übernommen. Dass die höheren Kosten für die Verpflegung nicht schon im Rahmen der Pauschale nach § 39 SGB VIII abgegolten und daher noch zu erstatten sind, ist bereits oben dargelegt worden. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.