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Urteil

6 A 347/13

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand 1 Die Kläger begehren Kostenerstattung für die Tagungsgebühren, die bei ihrer Teilnahme an einer Fachtagung zum Thema Fetale Alkoholspektrums-Störung (FAS/FASD) im September 2012 angefallen sind. 2 Die Kläger sind seit 2003 Pflegeeltern unter anderem des Kindes ……. Mit Beschluss vom 24.11.2006 des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt wurde ihnen die elterliche Sorge übertragen. …. leidet, wie jedenfalls seit 2004 diagnostiziert ist, an der eingangs genannten FAS. Dies bringt vielfältige Probleme für die Erziehung mit sich und geht auch mit einer geistigen Behinderung des Kindes einher. Die Kläger erhielten im Jahr 2012 ein erhöhtes Pflegegeld (Pflegestufe 3a) in Höhe von rund 1.200 €. Außerdem wurden ihnen einmalige Beihilfen für verschiedene Anlässe wie Urlaubsreisen bewilligt. Im April 2012 erhielt der Kläger zu 2. zudem eine auf § 39 Abs. 3 SGB VIII gestützte Beihilfe in Höhe von 40,00 € für die Teilnahmekosten einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung des Pflegefamilienzentrums zum Thema FAS mit dem Referenten Professor ……. 3 Am 15.08.2012 beantragten die Kläger die Kostenübernahme für den Besuch der 14. FASD-Fachtagung in Erfurt im September 2012. Dem Tagungsprogramm zufolge richtet sich diese Tagung auf „Perspektiven für Menschen mit FASD. Einblicke – Ausblicke“, wobei über zwei Tage eine Vielzahl von Vorträgen stattfinden sollte. Die Referenten kamen aus verschiedenen Bereichen von Wissenschaft und Praxis. Die Tagung richtete sich „an alle Fachleute wie Ärzte, Hebammen, Therapeuten, Pädagogen, Sozialarbeiter, Richter, Anwälte, also an alle Personen, die beruflich oder privat Menschen mit FASD betreuen“. Mit Bescheid vom 23.08.2012 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Den insbesondere mit ihrem Bedürfnis, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen, begründeten Widerspruch der Kläger vom 28.09.2012 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 zurück. Er führte im Wesentlichen aus: Bei der begehrten Kostenübernahme handele es sich weder um den notwendigen Lebensunterhalt noch um Kosten für die Erziehung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Auch finde sich in § 16 SGB VIII keine Anspruchsgrundlage. 4 Die Kläger haben am 15.03.2013 Klage erhoben. Sie meinen, einen Anspruch aus § 37 Abs. 2 SGB VIII zu haben. Einen danach bestehenden Beratungs- und Unterstützungsanspruch könne der Beklagte selbst mangels spezifischer Fachkenntnisse nicht erfüllen. Das Begehren der Kläger sei sinnvoll und angemessen. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Bescheid des Beklagten vom 23.08.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.02.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern Kosten zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung in Höhe von insgesamt 200,00 € zu erstatten. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Anspruch folge weder aus § 39 Abs. 3 SGB VIII noch aus § 37 Abs. 2 SGB VIII. Der durch letztere Vorschrift begründete Anspruch auf Beratung und Unterstützung sei durch das Jugendamt selbst zu erbringen. Zwar könne sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch eines privaten Trägers zur Erfüllung dieser Aufgabe bedienen, aber eine Auswahl des Trägers durch die Pflegeeltern ohne Einbeziehung des Jugendamtes sei ausgeschlossen. Der Pflegevater habe bereits im Mai 2012 ein Seminar zum Thema FAS besucht. Damit sei der Beklagte auch einer besonderen Verpflichtung aus § 37 Abs. 2 SGB VIII in Bezug auf die Krankheit des Kindes nachgekommen. Vor Ort würden geeignete Veranstaltungen für die Kläger angeboten. 10 Betreffend die Teilnahme an einer FASD-Fachtagung im Jahre 2013, deren Kostenübernahme gleichfalls abgelehnt worden ist, ist bei dem Verwaltungsgericht Schwerin das Verfahren 6 A 560/14 anhängig, das im Hinblick auf die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ruht. 11 Auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten Nrn. 1 und 2) wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 I. Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 11.11.2015 und vom 16.11.2015 jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. 13 II. Die zulässige Klage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Ablehnung des Antrags durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig, weil die Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten haben. 14 1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung folgt nicht aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der für selbst beschaffte Hilfen erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn (1.) der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (2.) die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und (3.) die Deckung des Bedarfs … (b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen Aufschub geduldet hat. 15 Diese Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach nur für – hier nicht relevante – Hilfen nach §§ 27, 35a und 41 SGB VIII. Hier kommen ergänzende Leistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) nach §§ 37 oder 39 SGB VIII in Betracht. Auf diese Fälle kann die Vorschrift aber analog angewandt werden, weil es auch hier für Fälle rechtswidriger Ablehnung von Leistungen nach einem allgemeinen Grundsatz einen Erstattungsanspruch geben muss (Kunkel/Pattar, in: LPK-SGB VIII, hrsg. von Kunkel, 5. Aufl. 2014, § 36a Rn. 1 m. w. N.). 16 Ein Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift ist hier jedoch nicht gegeben, weil es schon an der Voraussetzung fehlt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Es dann danach dahinstehen, ob die hier in Anspruch genommene Leistung, nämlich die Teilnahme an einer Tagung, überhaupt eine Hilfe im Sinne von §§ 37, 39 SGB VIII sein kann oder vielmehr wegen fehlender Beteiligung des Jugendamts eine Leistung anderer Art, deren öffentlich-rechtliche Kostenerstattung überhaupt nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2002 – 12 E 653/01 – zu § 37 Abs. 2 SGB VIII; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 5 C 16/08 –, BVerwGE 135, 150, juris, Rn. 17 zur möglichen Beschränkung der Inanspruchnahme Dritter durch das Jugendamt). Ob die von den Klägern beantragte und trotz der Ablehnung durch den Beklagten besuchte Veranstaltung eine Leistung bedeutete, die im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VIII bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen Aufschub geduldet hat – wofür angesichts des fortlaufenden Informationsbedürfnisses und der bereits begonnen auch fachspezifischeren Information im Übrigen wenig spricht –, kann ebenfalls dahinstehen. 17 Die Voraussetzungen für die Gewährung der selbstbeschafften Hilfe lagen nur vor, wenn die materiellen und formellen Tatbestandsvoraussetzungen einer Leistungsnorm erfüllt waren, einschließlich der Person bzw. Einrichtung des Leistungserbringers, also kurz: wenn gerade die in Anspruch genommene Hilfe geboten war (vgl. Kunkel/Pattar, a.a.O., Rn. 11). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Hilfe kann in diesem Sinne nur geboten sein, wenn der Hilfesuchende darauf einen Anspruch hat oder das Jugendamt zur Erbringung der Leistung sonst verpflichtet ist. 18 Ein solcher Anspruch oder eine solche Verpflichtung folgen hier hinsichtlich des Tagungsbesuchs im September 2012 weder aus § 37 Abs. 2 SGB VIII (dazu unter a) noch aus § 39 Abs. 3 SGB VIII (b), und auch weitere Leistungsnormen sind nicht ersichtlich (c). 19 a) Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII haben Pflegepersonen vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung. 20 Dieser Anspruch richtet sich auf die Erbringung einer Dienstleistung (§ 11 SGB I – neben Sach- und Geldleistungen) durch das Jugendamt oder von ihm beauftragte freie Träger, er umfasst dagegen nicht die Übernahme von Kosten für von den Pflegeeltern selbst organisierte private Leistungsanbieter (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2002 – 12 E 653/01 –, juris, Leits. 2; Fasselt, in: LPK-SGB VIII, § 37 Rn. 26 m. w. N.). Die Leistung unterliegt wie alle Leistungen des Jugendamtes dessen Steuerungsverantwortung (vgl. § 36a Abs. 1 S. 1, SGB VIII, vgl. auch § 37 Abs. 2a SGB VIII) und Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII). Die Beratung und Unterstützung kann dagegen nicht durch Auswahl eines bestimmten Angebotes bei einem bestimmten Träger durch den Hilfeberechtigten selbst erfolgen. 21 Soweit darüber hinaus anzunehmen sein sollte, dass im Rahmen der Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII bei Ausfall eines entsprechenden Leistungsangebots ein Hilfesuchender den Leistungsträger bestimmen können soll (dagegen mit dem Hinweis auf möglichen Rechtschutz, einschließlich Eilrechtsschutz, gegen eine Verweigerung durch das Jugendamt OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 19), liegen auch dafür die Voraussetzungen nicht vor. Ein Leistungsausfall seitens des Beklagten war nicht gegeben. 22 Dem Jugendamt kommt es nach den oben genannten Grundsätzen der Steuerungs- und Gesamtverantwortung zu, Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfen zu planen und festzulegen. Hier hatte das Jugendamt bereits Beratungs- und Unterstützungsleistungen angeboten, darunter sozialpädagogische Familienhilfe, Leistungen des Pflegefamilienzentrums mit auch besonderem Informationsangebot und auch die Teilnahme des Klägers zu 2. an einem eintägigen Seminar zum Thema FAS im Mai 2012. Damit hat es Beratungs- und Unterstützungsleistungen erbracht und weiter angeboten. Diese Leistungen umfassten auch bereits vertiefte Fachinformation, so dass dahinstehen kann, ob solche Leistungen überhaupt zum Beratungs- und Unterstützungsangebot gehören müssen. Es besteht jedenfalls kein Anspruch von Hilfesuchenden auf jedwede überhaupt erhältliche Leistung. 23 Auch das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gibt den Klägern hier keinen Anspruch auf die von ihnen in Anspruch genommene Leistung des Fachtagungsbesuchs. Zunächst spricht gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, dass Pflegepersonen nicht Leistungsberechtigte im Sinne der Bestimmung sind (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 12). Darüber hinaus ist für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes eine plurale Angebotsstruktur bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Voraussetzung, und dieses Recht bezieht sich nicht auf Angebote privat-gewerblicher Träger (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 79 Rn. 18 m. w. N.). 24 All dies schließt nicht aus, dass sich das Jugendamt im Rahmen seiner vorgenannten Steuerungs- und Gesamtverantwortung dazu entscheidet, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch einen von den Pflegeeltern selbst beauftragten Dritten vornehmen zu lassen, und eine dementsprechende Leistungsbewilligung dann durch § 37 Abs. 2 SGB VIII gedeckt sein kann (so VG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2015 – 19 K 5531/14 –, Rn. 26 ff.; dann einschließlich Reise- und Verpflegungskosten). Eine Verpflichtung zu derartigem Vorgehen folgt aber weder aus der Vorschrift noch aus den der Entscheidung des VG Düsseldorf zu Grunde liegenden Erwägungen, insbesondere einem „naturgemäß“ bestehenden besonderen Austauschbedürfnis bei FAS-betroffenen Kindern (ebd., Rn. 23) und Eltern. 25 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Kläger hier seit Jahren mit besonderem Aufwand und Einsatz für das Wohl der von ihnen betreuten Kinder tätig sind und dafür auch die weitergehende Information über FAS einen sinnvollen Beitrag leisten kann. Ob im Laufe der Zeit und unter Berücksichtigung der durch das Jugendamt bereits angebotenen und anzubietenden Leistungen auch der Besuch einer externen Informationsveranstaltung in Abstimmung mit dem Jugendamt als gebotene Leistung in Betracht kommen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Hier geht es alleine um einen Kostenerstattungsanspruch. 26 b) Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII können neben den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 1 und 2 SGB VIII einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden. Diese Vorschrift ergänzt die laufenden Leistungen für den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, in die der Bedarf in Zweifelsfällen einzustellen ist, weil es sich bei den einmaligen Beihilfen und Zuschüssen um Ausnahmen handelt (vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Auflage, § 39 Rn. 16). Von den in der Vorschrift genannten Regelbeispielen liegt keines vor. Die Teilnahme an der Fortbildung ist auch kein dementsprechender (ähnlicher) Anlass. 27 Die Notwendigkeit, sich – auch in spezieller Weise – über besondere Erziehungsanforderungen zu informieren, ist kein einmaliges (gewissermaßen ideelles) Instandsetzen der Pflegestelle, wie es bei deren Erstausstattung der Fall ist. Über grundlegende Informationen verfügen die Kläger bereits und die Teilnahme an weiteren Fortbildungsveranstaltungen gehört jedenfalls nicht oder nicht mehr dazu. 28 Es handelt sich auch nicht um einen wichtigen persönlichen Anlass, womit Anlässe gemeint sind, die das Kind selbst betreffen. Hier war die Tagungsteilnahme nicht für das Kind, sondern für die Kläger als Pflegeeltern interessant. Ob die Teilnahme an einer Fachtagung für ein Pflegekind wegen dessen eigenen Austauschbedürfnisses zum notwendigen Unterhalt zählen und die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe rechtfertigen kann (so VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23), braucht hier nicht entschieden zu werden. 29 c) Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte dem Kläger zu 2. einmal die Übernahme von Seminargebühren bewilligt hat, folgt kein Anspruch auf Kostenübernahme für den Besuch weiterer Informationsveranstaltungen durch die Kläger, zumal es sich bei der vorgenannten Bewilligung ausdrücklich um eine Beihilfe nach § 39 Abs. 3 SGB VIII, mithin eine einmalige Leistung, handeln sollte. 30 2. Ein über die Anspruchsgrundlage des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hinausgehender Erstattungsanspruch (wie ein Folgenentschädigungsanspruch, vgl. Kunkel/Pattar, a.a.O.) ist nicht ersichtlich. 31 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Eine Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) unterbleibt, weil nicht ersichtlich ist, dass dafür ein praktisches Bedürfnis besteht.