Urteil
11 K 4952/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1022.11K4952.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin stellte am 20. April 2015 bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit für den Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 m² auf dem Grundstück I. Straße 10 in X. (Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 82, 94, 97 und 95 teilweise). 3 Das Grundstück liegt in einem unbeplanten Bereich, für den der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rates der Beklagten bereits am 30. Juni 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1206 – D. Straße / I. Straße – beschlossen hatte. Zur Begründung führte er unter anderem aus, durch eine geänderte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Ermittlung und Anrechnung von Verkaufsflächen seien nunmehr an vielen Standorten die als Nahversorger genehmigten Einzelhandelsbetriebe mit unter 800 m² Verkaufsfläche durch das Hinzurechnen kleinerer Shopflächen als großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusehen. Hiervon besonders betroffen seien die Gewerbe- und Mischgebiete, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lägen. In diesen Gebieten seien die bestehenden, nach neuer Rechtsprechung großflächigen Einzelhandelsbetriebe unter Umständen Vorbilder für weitere großflächige Ansiedlungen oder auch zur Vergrößerung der eigenen Verkaufsflächen. Dies könne zur Folge haben, dass gewachsene gewerbliche Strukturen erheblich unter Druck gerieten, da mit Einzelhandelsansiedlungen das Bodenpreisniveau deutlich steige. Eine Verdrängung des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes könne die Folge sein. Auch die Versorgungssituation in den Wohngebieten könne hiervon betroffen sein, wenn sich Anbieter aus den zu versorgenden Siedlungsbereichen immer weiter zurückzögen und in peripheren, meist autogerechten Lagen neu ansiedelten. Ebenso würden die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde geschwächt, wenn der Konkurrenzdruck durch Anbieter in nicht integrierten Lagen steige. Das Plangebiet sei gemäß dem Gewerbeflächenkonzept der Beklagten als gewerbliche Baufläche zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Die Fläche befinde sich deutlich außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, die in dem vom Rat der Beklagten beschlossenen Regionalen Einzelhandelskonzept für das Bergische Städtedreieck dargestellt worden seien. Im Übrigen seien die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus dem sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplans NRW zu beachten. Die Planbegründung zitiert insbesondere die Ziele eins, zwei, drei, sieben und acht dieses Teilplans. Die beantragte Nutzung als großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und innerhalb eines regionalplanerischen Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) stehe im Widerspruch sowohl zu den Aussagen des Regionalen Einzelhandelskonzeptes als auch zu den genannten Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und die Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung sei deshalb im Plangebiet die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung erforderlich. 4 In seiner Sitzung am 22. Juni 2015 beschloss der Rat der Beklagten den Erlass einer Veränderungssperre unter anderem für die Vorhabengrundstücke. 5 Mit Bescheid vom 8. Juli 2015 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis zum 7. Juli 2016 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1206 diene der Umsetzung der konzeptionellen Ziele der Gemeinde im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept unter Beachtung landesplanerischer Vorgaben. Diesen Planzielen stehe das beantragte Vorhaben der Klägerin entgegen. 6 Die Klägerin hat am 15. Juli 2015 Klage erhoben, mit der sie ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 8. Juli 2015 beantragt hat. 7 Am 26. August 2015 wurde der Beschluss über die Veränderungssperre im Amtsblatt der Beklagten Nr. 24/2015 bekannt gemacht. 8 Mit Bescheid vom 22. September 2015 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides unter Bezugnahme auf die Veränderungssperre ab. Der Bebauungsplan Nr. 1206 werde die Einzelhandelstätigkeiten im Plangebiet steuern. Daher stehe der Sicherungszweck der Veränderungssperre einer Zulassung des Vorhabens entgegen. 9 Diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 in die bereits anhängige Klage einbezogen. 10 Sie ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihr Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Der Zurückstellungsbescheid und der Ablehnungsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig. Es liege kein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1206 vor. Der Rat der Beklagten sei für den Aufstellungsbeschluss sachlich nicht zuständig gewesen, weil die Beschlussfassung durch die Zuständigkeitsverordnung der Beklagten auf einen Ausschuss delegiert worden sei. Das in der Zuständigkeitsverordnung niedergelegte Rückholrecht des Rates erfasse die Delegation dieser Beschlusskompetenz nicht, sei aber auch zu unbestimmt und daher unwirksam. Selbst wenn ein Rückholrecht des Rates unterstellt werde, sei nicht erkennbar, dass der Rat, wie es erforderlich sei, von diesem Recht bewusst Gebrauch gemacht habe, so dass der Ratsbeschluss auch aus diesem Grund unwirksam sei. Im Übrigen stehe das Vorhaben der Klägerin den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1206 nicht entgegen. Es mache die Durchführung der Planung nicht unmöglich bzw. erschwere sie nicht wesentlich. Mit dem Vorhaben gehe wegen der bloßen Umnutzung vorhandener Lagerflächen kein weiterer Flächenverbrauch zu Lasten des klassischen Gewerbes einher. Daher sei keine Verdrängung zu befürchten. Das Vorhaben beeinträchtige auch nicht die zentralen Versorgungsbereiche oder deren Versorgungsfunktion, weil das Vorhaben gegenüber dem bereits bestehenden großflächigen Lebensmittelmarkt eine Reduzierung der Verkaufsfläche bedeute. Auch eine Beeinträchtigung der Versorgungssituation in den Wohnvierteln sei auszuschließen. Vielmehr werde der geplante Markt selbst eine wichtige Versorgungsfunktion erfüllen. Das Vorhaben sei mit den Ansiedlungsleitlinien des Einzelhandelskonzepts der Beklagten vereinbar. Dort heiße es, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unterhalb der Großflächigkeit mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten seien auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche möglich, da hier in der Regel keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Im Übrigen sei das Vorhaben der Klägerin gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Es füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und lasse keine schädlichen Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB befürchten. 11 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2015 gerichtet hat. 12 Nunmehr beantragt die Klägerin, 13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 22. September 2015 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 20. April 2015 für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit 800,00 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 6, Flurstücke 82, 94, 97 und 95, I. Straße 10 in X. positiv zu bescheiden. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage vom 20. April 2015. Es liege ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor. Der Rat habe mit der Beschlussfassung inzident von seinem in der Zuständigkeitsordnung rechtswirksam normierten Rückholrecht Gebrauch gemacht. Die städtebaulichen Ziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes seien im Aufstellungsbeschluss hinreichend konkret beschrieben und damit sicherungsfähig. Gegenstand des Planungsverfahrens sei unter anderem die Umsetzung von Vorgaben der Regional- und der Landesplanung, die Sicherung der gewerblichen Entwicklung des Plangebietes sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet müsse im Zuge des Planaufstellungsverfahrens erst überprüft und bewertet werden. Die Überplanung der bestehenden Einzelhandelsnutzungen zugunsten rein gewerblicher Nutzung sei ebenso denkbar wie die Gewährung eines planungsrechtlich abgesicherten Bestandsschutzes. Das vom Rat der Beklagten am 22. Juni 2015 beschlossene Einzelhandelskonzept der Beklagten, auf das die Klägerin Bezug genommen habe, sehe nur für siedlungsräumlich integrierte Lagen eine Ansiedlungsmöglichkeit für zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Für nicht integrierte Lagen empfehle das Einzelhandelskonzept den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel. Ob der Vorhabenstandort einer integrierten Lage zugeordnet werden könne, sei zweifelhaft und müsse erst im Zuge des Planaufstellungsverfahrens geprüft werden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 20 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 21 Sie ist zulässig. Die Beklagte hat der Erweiterung der anhängigen Klage um den Ablehnungsbescheid vom 22. September 2015 nicht widersprochen. Die Einbeziehung dieses Bescheides in die anhängige Klage ist im Übrigen auch sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO, weil sie der endgültigen Ausräumung des Streits dient. 22 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten positiven Bauvorbescheides. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. September 2015 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1. VwGO. 24 Gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben unter den Gesichtspunkten, die Gegenstand der Voranfrage sind, keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. 25 Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Es ist planungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Ihm steht die gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 BauGB am 22. Juni 2015 vom Rat der Beklagten beschlossene und im Amtsblatt der Beklagten vom 26. August 2015 bekannt gemachte Veränderungssperre für einen Teilbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 1206 entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre dürfen in dem von der Veränderungssperre betroffenen künftigen Planbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der von der Klägerin geplante Neubau eines Lebensmittel-Discounters, der sich im Geltungsbereich der Veränderungssperre befindet, ist ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB. 26 Die Veränderungssperre ist formell und materiell wirksam. 27 Bedenken gegen ihre formelle Wirksamkeit bestehen nicht und sind auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. 28 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Veränderungssperre wirksam. 29 Ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1206 ist am 30. Juni 2014 gefasst und sodann ortsüblich bekannt gemacht worden. Rechtsfehler bei der Beschlussfassung und Bekanntmachung liegen nicht vor. Insbesondere war der Rat gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) für die Beschlussfassung sachlich zuständig. 30 Zwar hat der Rat die Zuständigkeit für die verfahrensleitenden Beschlüsse zur Aufstellung von Bauleitplänen – mithin auch für Aufstellungsbeschlüsse – gemäß § 9 Abs. 1 der als Satzung beschlossenen Zuständigkeitsordnung in der ab dem 26. März 2015 gültigen Fassung (im Folgenden: ZustO) dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen des Rates übertragen. 31 Der Rat hat jedoch von seinem in § 5 Abs. 3 der ZustO vorbehaltenen Rückholrecht wirksam Gebrauch gemacht. Der Fall einer Aufgabenübertragung durch Satzung ohne vorbehaltenes Rückholrecht, der zur Folge hätte, dass das Rückholen der Kompetenz durch einfachen Ratsbeschluss nicht möglich wäre, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 – 2 B 293/10 -, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 1961/07 -, juris; Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht, Gemeindeordnung, Stand: Juli 2015, § 41, Ziffer 3.2, 33 liegt hier nicht vor. 34 Das in § 5 Abs. 3 ZustO geregelte Rückholrecht des Rates ist auf die Delegation in § 9 Abs. 1 ZustO anwendbar. § 5 Abs. 3 ZustO normiert ein Rückholrecht für alle den Ausschüssen durch die ZustO übertragenen Aufgaben. Die Vorschrift bezieht sich nicht allein auf die in § 5 Abs. 2 der ZustO übertragenen Befugnisse der Ausschüsse. § 5 Abs. 2 und 3 ZustO enthalten jeweils, wie bereits die Überschrift der Vorschrift es andeutet, allgemeine Regelungen zu der Übertragung von Zuständigkeiten des Rates an seine Ausschüsse, die den speziellen Aufgabenzuweisungen an die Ausschüsse regelungstechnisch vorangestellt sind (sog. „Klammerprinzip“). 35 Das in § 5 Abs. 3 ZustO normierte Rückholrecht ist auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen. Aufgrund dieses Wortlauts und wegen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots sind die Aufgabenübertragungen so zu formulieren, dass die von ihnen Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können müssen, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 1961/07 -, juris. 37 Gegen die Bestimmtheit der durch die Zuständigkeitsordnung der Beklagten vorgenommenen Aufgabenübertragungen an die Ausschüsse bestehen jedoch gemessen an diesem Maßstab keine Bedenken, zumal hier auch keine konturlosen und einer konkretisierenden Auslegung nicht mehr zugänglichen Rückausnahmen der Delegationen (etwa: „in allen sonstigen wichtigen und bedeutsamen Angelegenheiten“) zu finden sind. Weitergehende Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufgabenzuweisungen des Rates an seine Ausschüsse bestehen auch in Bezug auf den Vorbehalt eines Rückholrechts nicht. Das Rückholrechts ist lediglich die Kehrseite des im Ermessen des Rates stehenden Delegationsrechts, 38 vgl. Erlenkämper in: Articus/Schneider, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2012, § 41, Ziffer 3.6. 39 Liegen – wie hier – bereits hinreichend bestimmte Aufgabenzuweisungen an die Ausschüsse vor und ist das vorbehaltene Rückholrecht des Rates nicht an weitere Bedingungen geknüpft, steht das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot der jederzeitigen Ausübung der dem Rat ohnehin kraft seiner Allzuständigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW gegebenen Entscheidungsbefugnis durch Rückholung der übertragenen Kompetenz nicht entgegen. 40 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ZustO liegen vor. Danach kann der Rat der Beklagten übertragene Zuständigkeiten durch einfachen Beschluss wieder an sich ziehen. Der Aufstellungsbeschluss des Rates zum Bebauungsplan Nr. 1206 der Beklagten vom 30. Juni 2014 ist ein einfacher Beschluss, der gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist und mit dem der Rat der Beklagten die Entscheidungsbefugnis über einen verfahrensleitenden Beschluss eines Bauleitplanes an sich gezogen hat. 41 Dazu bedurfte es keines gesonderten bzw. ausdrücklichen Beschlusses über die Rückholung der Kompetenz. Ein solches Erfordernis besteht weder allgemein noch aufgrund des Wortlauts in § 5 Abs. 3 ZustO der Beklagten. Die Vorschrift schließt die Möglichkeit einer inzidenten Rückholung der übertragenen Kompetenz durch einen in der Sache selbst ergehenden Ratsbeschluss nicht aus. Im vorliegenden Fall ist es für die Wirksamkeit des unter Ausübung des Rückholrechts gefassten Aufstellungsbeschlusses unschädlich, dass weder in der Beschlussvorlage VO/0335/14 noch in der über das Internet im Ratsinformationssystem der Beklagten (RIS) frei verfügbaren Niederschrift über die öffentliche Ratssitzung am 30. Juni 2014 das Bewusstsein bzw. der ausdrückliche Wille des Rates zur Ausübung des Rückholrechts zum Ausdruck gelangt. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus der Zuständigkeitsordnung der Beklagten noch aus der Gemeindeordnung noch aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Anders als bei dem in § 60 GO NRW geregelten Sonderfall einer Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Rates, 42 vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Februar 2013 – 2 K 5397/11 -, juris, 43 bestehen im Falle einer Ausübung des Rückholrechts durch den Rat selbst aufgrund dessen Allzuständigkeit keine rechtsstaatlichen Bedenken, wenn der Rat die ihm kraft Gesetzes ohnehin zustehende Sachentscheidung trifft, ohne dabei auf die Inanspruchnahme des Rückholrechts hinzuweisen. 44 Die Veränderungssperre ist zur Sicherung der künftigen Planung erforderlich und diese ist hinreichend bestimmt (§ 14 Abs. 1 BauGB). 45 Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach Erlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht wird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern, 46 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 4 BN 26.10 – und Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 - und vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 -. 47 Andererseits ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge, 48 vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 - und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 A 2630/10 -. 49 Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ausreichend kann etwa schon eine Aussage zur Art der baulichen Nutzung sein, ohne dass sich die Gemeinde hierbei bereits auf einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung oder bestimmte sonstige Festsetzungen etwa nach § 9 BauGB festzulegen braucht, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14 Rn. 44 f. 51 Gemessen an diesem Maßstab liegt eine sicherungsfähige Planung hier vor. 52 Die Planungsabsichten sind hinreichend konkretisiert. Aus der Begründung zum Aufstellungsbeschluss (Beschlussvorlage Nr. VO/0335/14) geht hervor, dass zwar eine konkrete Bauvoranfrage Anlass zur Planung war. Der Gemeinde geht es jedoch erkennbar darum, über die bloße Verhinderung dieses Vorhabens hinausgehende Ziele zu verfolgen, die sie als gefährdet ansieht. Dies trifft gleichermaßen auf das diesem Verfahren zugrunde liegende Vorhaben der Klägerin zu. Die Beklagte legt ihre Bewertung der Nutzungen in unbeplanten Gewerbe- und Mischgebieten dar. Sie sieht in den bestehenden, nach aktueller Rechtsprechung als großflächig anzusehenden Einzelhandelsbetrieben und in deren Vorbildfunktion für weitere Neuansiedlungen und Verkaufsflächenerweiterungen eine Gefahr für das produzierende und verarbeitende Gewerbe in diesen Gebieten. Durch einen möglichen Konkurrenzdruck in solchen meist nicht integrierten Lagen befürchtet die Beklagte zudem eine Schwächung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Sie verweist ferner auf den Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), in dem das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt sei, und auf die in dem Sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ des Landesentwicklungsplanes NRW genannten, für die Bauleitplanung verbindlichen Ziele der Raumordnung zur Beschränkung bzw. Ausschluss großflächigen Einzelhandels in GIB-Bereichen wie dem Plangebiet. Zur Abwehr dieser von der Beklagten ausgemachten Gefahren sowie zur Umsetzung ihres Einzelhandelskonzeptes und der verbindlichen Ziele der Raumordnung aus dem Landesentwicklungsplan NRW beabsichtigt die Beklagte die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels. Sie beabsichtigt also offensichtlich Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 5 und 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Damit sind das Ziel und der Inhalt der künftigen Planung hinreichend konkret umschrieben. Es handelt sich nicht um eine reine Negativplanung ohne positive Zielsetzungen. Vor diesem Hintergrund begegnet die beabsichtigte Ausschlusswirkung der Planung für das Vorhaben der Klägerin keinen Bedenken. 53 Es liegen auch keine offensichtlichen Rechtsfehler der Planung vor, die deren Sicherungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass eine umfassende antezipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung grundsätzlich nicht in Betracht kommt und der Erlass einer Veränderungssperre nur ausnahmsweise nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar ist, sind solche Mängel der Planung im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt worden. 54 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Veränderungssperre, wonach von der wirksamen Veränderungssperre Ausnahmen zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Was überwiegende öffentliche Belange sind, lässt sich unter Rückgriff auf § 15 Abs. 1 BauGB bestimmen: Sie liegen dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, 55 vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14, Rn. 94 f. 56 Dies ist hier der Fall. Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch die Zulassung des Vorhabens der Klägerin wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht würde. Das Erreichen der von der Beklagten mit dem Plan unter anderem verfolgten Ziele, das Plangebiet für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe zu erhalten bzw. zu entwickeln und ihre zentralen Versorgungsbereiche sowie die Versorgungssituation in den Wohngebieten zu schützen, kann auch durch den Neubau eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes wesentlich erschwert werden, etwa wenn ein zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetrieb in städtebaulich nicht integrierten Lagen errichtet werden soll. Die konkrete Gefährdungslage zu bewerten, ist Bestandteil der Bauleitplanung, deren Durchführung durch die Zulassung einer Ausnahme jedenfalls wesentlich erschwert würde. Die Beklagte plant offensichtlich die Steuerung des Einzelhandels mittels Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die künftigen, konkreten Festsetzungen sind aber noch nicht mit einem ausreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit endgültig geklärt. Es ist daher nicht abzusehen, ob Vorhaben wie das der Klägerin gänzlich ausgeschlossen sein werden, oder ob die Neuerrichtung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, etwa zugelassen werden, wenn der Standort nach den Konzepten der Gemeinde als hierfür unschädlich anzusehen ist. Bestehen solche Unsicherheiten der Planung, liegen schon aus diesem Grund entgegenstehende öffentliche Belange vor und steht der Sicherungszweck der Veränderungssperre der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB entgegen, 57 vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 14, Rn. 96. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des durch übereinstimmende Erklärungen erledigten Teils der Klage entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil der angefochtene Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2014 nicht rechtswidrig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Bauvoranfrage gemäß § 15 Abs. 1 BauGB lagen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, vor. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 60 Beschluss: 61 Der Streitwert wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt. 62 Gründe: 63 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt Ziffern 9.1.2.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.