Beschluss
3 L 3570/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1030.3L3570.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19.03.2015 – 3 L 667/15 – abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 09.01.2014 zurückzuweisen, 4 ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. 5 Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, wonach auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend. Wegen der Rechtsgrundverweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO sind die für diese Vorschrift geltenden Grundsätze und Maßstäbe heranzuziehen, 6 Eyermann/Schmidt § 80 a VwGO Rn. 16; Kopp/Schenke § 80 a VwGO Rn. 23; Sodan/Ziekow § 80 a VwGO Rn. 25. 7 Das Gericht hat insoweit zwar eine originäre Entscheidung zu treffen; diese richtet sich aber nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten, 8 Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 146. 9 Einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung kann dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein besonderes öffentliches oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung besteht. Zunächst ist also zu klären, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, das die Beteiligteninteressen überwiegt. Hinsichtlich dieses besonderen öffentlichen Interesses müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Bestands- oder Rechtskraft vollzogen wird; maßgeblich sind also die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es dabei erst in zweiter Linie an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offensichtlich unzulässiger und unbegründeter Rechtsbehelf den sofortigen Vollzug verhindert. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind vor allem die Folgen, die sich bei einer Ablehnung des Antrags und somit bei einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts einerseits und einer Stattgabe und somit eines Aufschubs der angeordneten Maßnahme andererseits für den Betroffenen bzw. das öffentliche Interesse ergeben können, gegenüber zu stellen. Ist kein öffentliches Vollzugsinteresse festzustellen, kann die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann getroffen werden, wenn das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt; insoweit ist in der Regel ein Anspruch des Begünstigten anzunehmen. Der Begünstigte, der die Anordnung des Sofortvollzugs begehrt, muss dabei ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit aufweisen; dieses besondere Interesse muss über sein regelmäßiges Interesse an der Ausnutzung eines ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgehen und sich gerade auf den Sofortvollzug beziehen. Dieses wird jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn das Rechtsmittel des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein wird. Auch wenn dieses voraussichtlich erfolglos bleiben wird, folgt daraus nicht unbedingt die Anordnung des Sofortvollzugs; vielmehr ist zusätzlich zu fordern, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss. Der voraussichtliche Erfolg oder Misserfolg in der Hauptsache muss mit dem Maß an Sicherheit, das aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bei offenem Ausgang der Hauptsache hat eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Belasteten und dem Vollzugsinteresse des Begünstigten stattzufinden. Kann kein Überwiegen des Interesses einer Seite festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. 10 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann ein Beteiligter die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dabei muss es sich um tatsächliche oder rechtliche Umstände handeln, welche für die rechtliche Beurteilung des Ausgangsverfahrens maßgeblich waren. Die Entscheidung des Gerichts ergeht dann nach denselben oben aufgezeigten Maßstäben für die Beurteilung eines Antrags nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO . 11 Daran gemessen hat der Antrag hier keinen Erfolg. Es verbleibt bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin, wie sie im Beschluss der Kammer vom 19.03.2015 – 3 L 667/15 – und im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.07.2015 – 8 B 430/15 – getroffen wurde. 12 Die Beigeladenen machen hiergegen als veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO alleine das Urteil des EuGH vom 15.10.2015 ‑ C-137/14 ‑ geltend. 13 Dies stellt die getroffene Interessenabwägung nicht wesentlich in Frage. 14 Der EuGH hat zwar in seiner Entscheidung u.a. entschieden, dass Deutschland gegen die Vorschriften über den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen verstoßen hat, indem gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 07.12.2006 in der durch das Gesetz vom 21.01.2013 geänderten Fassung und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt wird, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden, 15 vgl. Urteil des EuGH vom 15.10.2015 – C-137/14 ‑, Nr. 68 bis 82., juris. 16 Die Entscheidung der Kammer schätzt die Erfolgsaussichten der Klage 3 K 463/14 mit wenig Aussicht auf Erfolg ein, weil die Beigeladenen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit ihren Einwendungen gegen das Vorhaben der Antragstellerin ausgeschlossen sind. Zur Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG verhält sich die Entscheidung des EuGH dagegen nicht. Insoweit erscheint auch fraglich, ob die Grundsätze der Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG betreffen spezielle, hier nicht einschlägige Konstellationen. Ob die Entscheidung des EuGH auf § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG zu übertragen ist, muss unter den hier gegebenen Bedingungen einer nur summarisch möglichen Prüfung als offen angesehen werden. 17 Hinzu tritt, dass der EuGH in der genannten Entscheidung dem nationalen Gesetzgeber zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich die Möglichkeit offen gehalten hat, spezifische Verfahrensvorschriften vorzusehen, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, 18 vgl. des EuGH vom 15.10.2015 – C-137/14 ‑, Nr. 81., juris. 19 Ob der vorliegende Fall, in welchem die Beigeladenen trotzt hinreichender Möglichkeiten im Genehmigungsverfahren überhaupt keine Einwendungen erhoben haben, in eine solche Fallgruppe einzuordnen wäre und ob dies bei der Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG Berücksichtigung findet könnte, muss ebenfalls als offen angesehen werden. 20 Sind damit die Erfolgsaussichten der Klage der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilten Genehmigung weiter als offen anzusehen, verbleibt es trotzt der von den Beigeladenen geltend gemachten veränderten Umstände bei der bisher getroffenen Interessenabwägung. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.