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Urteil

7 K 1203/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1116.7K1203.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Approbation als Ärztin. 3 Die am 00.00.1978 als türkische Staatsangehörige geborene Klägerin, die seit dem 18.11.2008 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, schloss im Jahr 2002 das 6-jährige Studium der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität F. in J. / Türkei erfolgreich ab, woraufhin ihr am 16.06.2002 das Diplom zum Doktor der Medizin attestiert wurde. 4 Sie hatte das Studium zunächst im 05.06.1996 an der D. C. Universität in N. begonnen und war dann zu Beginn des zweiten Studienjahres im Juni 1997 an die medizinische Fakultät der Universität F. gewechselt. 5 Wenige Tage nach Abschluss ihres Studiums verließ die Klägerin die Türkei und wohnt seit dem 25.06.2002 in Deutschland. 6 Nach ihrem Studienabschluss übte die Klägerin keine ärztliche Tätigkeit aus. Lediglich in der Zeit vom 04.02.2010 bis 30.06.2010 absolvierte sie in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des L. Klinikums E. ein Praktikum im ärztlichen Dienst. 7 Mit Schreiben vom 04.11.2009 beantragte die anwaltlich vertretene Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Approbation als Ärztin und hilfsweise eine vorübergehende Berufserlaubnis. 8 Mit Schreiben vom 11.02.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Antrag auf Erteilung der Approbation zunächst nicht weiterverfolgt werde, sondern nur noch die Berufserlaubnis zwecks Sammlung beruflicher Erfahrungen beantragt werde. 9 Mit Bescheid vom 10.03.2010 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Berufserlaubnis ab. 10 Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem hiesigen Gericht (Az. 7 K 1962/10), die mit Urteil vom 06.07.2011 abgewiesen wurde. In dem sich anschließenden Berufungsverfahren verpflichtete sich die Beklagte mit gerichtlichem Vergleich vom 24.07.2013, der Klägerin nach Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf eine Berufserlaubnis für den Zeitraum von 12 Monaten zu erteilen. 11 Mit Schreiben vom 15.09.2013 beantragte die Klägerin daraufhin die Erteilung der Berufserlaubnis und fügte diesem Antrag den Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung sowie Studienunterlagen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung bei. 12 Mit Bescheid vom 18.11.2013 erteilte die Beklagte der Klägerin auf Grund des § 10 BÄO die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nichtselbständige und nicht leitende Tätigkeit im Bereich Innere Medizin und Chirurgie für jeweils 6 Monate unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von approbierten Ärztinnen oder Ärzten in der I. St. F1. Klinik P. für die Zeit vom 01.12.2013 bis 30.11.2014. 13 Da die Beklagte erhebliche Zweifel an der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin hatte, beauftragte sie mit Schreiben vom gleichen Tag einen Gutachter mit der Feststellung, ob die Ausbildung der Klägerin Defizite im Hinblick auf eine deutsche ärztliche Hochschulausbildung aufweisen und ob eventuell vorhandene Defizite durch ärztliche Tätigkeiten geheilt werden konnten. 14 Der Gutachter Prof. Dr. med. T. kommt in seinem Gutachten vom 16.01.2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur eine Studiendauer von 4 ¾ Jahren nachgewiesen habe, da sie lt. Aufstellung der Studienfächer erst 1997 immatrikuliert worden sei und keine Nachweise für einen früheren Studienbeginn ab 1996 vorlägen. Somit bestünden bereits hinsichtlich der Länge und des Umfangs der Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen Medizinerausbildung. Darüber hinaus seien (im Vergleich zum Regelstudiengang Medizin an der S. -Universität C1. ) Defizite in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Allgemeinmedizin, Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention/ Gesundheitsförderung und Palliativmedizin zu verzeichnen, deren Fehlen ernsthafte Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lasse. 15 Die festgestellten Defizite in den wesentlichen Bereichen Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin seien auch nicht durch andere ärztliche Tätigkeiten im Rahmen ärztlicher Berufspraxis geheilt worden, entsprechende qualifizierte Arbeitszeugnisse über eine rechtmäßige ärztliche Tätigkeit habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das absolvierte Praktikum im ärztlichen Dienst vom 04.02.2010 bis 30.06.2010 sei nicht mit ärztlicher Berufspraxis gleichzusetzen. 16 Von einer Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung könne somit nicht ausgegangen werden. 17 Mit Bescheid vom 30.01.2014 stellte die Bezirksregierung E1. fest, dass die Klägerin „im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstands mit dem Ziel der Approbation als Ärztin“ in den vom Gutachter benannten Fächern eine Defizitprüfung abzulegen habe. 18 Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 19 Zur Begründung trägt sie vor, es seien keine wesentlichen Zeitunterschiede zwischen der von ihr absolvierten und der deutschen Ärzteausbildung gegeben. Das Studium habe ebenfalls 6 Jahre gedauert. Der Gutachter habe nicht berücksichtigt, dass sie das erste Studienjahr an einer anderen Hochschule absolviert habe. 20 Die gutachterlichen Feststellungen zum praktischen Jahr seien unzutreffend: 21 Die dort aufgelisteten Fächer Pädiatrie, Psychiatrie sowie Psychosomatik seien der Inneren Medizin zuzurechnen. 22 Das Fach Geburtshilfe und Gynäkologie sei der Chirurgie zuzurechnen, da diese Fächer in Deutschland in der Facharztweiterbildung zueinander anrechenbar seien. 23 Im zweiten Studienabschnitt seien zudem deutlich mehr Unterrichtsstunden in Chirurgie unterrichtet worden als an einer deutschen Universität (322 Stunden zu 210 Stunden). 24 Lediglich die Begrifflichkeiten für die Unterrichtsfächer würden sich unterscheiden. Den Begriff der Allgemeinmedizin gäbe es in der Türkei nicht, vielmehr sei die Allgemeinmedizin in den Unterrichtseinheiten HNO, Gynäkologie, Pädiatrie, Dermatologie, Pneumologie, Infektionskrankheiten, Epidemiologie, Neurologie, Rehabilitation und weiteren Fächern enthalten. Insgesamt ergäbe sich damit eine Gesamtstundenzahl von 3740 Stunden für die Allgemeinmedizin im Gegensatz zu einer Stundenzahl von 2266 Stunden an der S. -Universität C1. . 25 Die Bereiche Prävention und Gesundheitsförderung seien in den Fächern Familienmedizin, Sozialmedizin, Epidemiologie und Landmedizin ausführlich erläutert worden. 26 Das Fach Geschichte/ Theorie und Ethik der Medizin sei im 1. Studienjahr an der D. C. Universität unter der Bezeichnung Deontologie unterrichtet worden. 27 Das Fach Epidemiologie sei vom Fach Familienmedizin/ Landmedizin umfasst und auch die Fächer medizinische Biometrie, Gesundheitssystem und öffentliche Gesundheitspflege seien inhaltlich in den anderen Unterrichtsfächern mitbehandelt worden. 28 Der Bereich Palliativmedizin sei in den Fächern Chirurgie, Innere Medizin und Anästesiologie erläutert worden. 29 In den Fächern Psychiatrie und Psychotherapie habe sie 108 Stunden abgeleistet, während in C1. nur 56 gefordert würden. Lediglich die Namensgebung des Faches sei unterschiedlich. 30 Die Geriatrie und die Medizin des Alterns seien in den übrigen Fächern mitbehandelt worden, so dass sie über entsprechende Kenntnisse verfüge. 31 Auch das Fehlen der Famulatoren sei unzutreffend. Sie habe zahlreiche Praktika in externen Krankenhäusern und staatlichen Praxen absolviert. Zudem sei sie seit über einem Jahr in Deutschland mit einer Berufsausübungserlaubnis praktisch tätig. 32 Insgesamt habe sie tatsächlich 7080 Stunden geleistet, während an der Universität in C1. lediglich 5663 Stunden gefordert würden. 33 Zur weiteren Begründung der Klage legt die Klägerin Zeugnisse über eine jeweils 6-monatige Hospitation in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie vor, welche sie im Rahmen der ihr erteilten Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erbracht hat. Ebenso besuchte sie während des laufenden Klageverfahrens einen 100-stündigen Refresher-Kurs für die komplette Innere Medizin. 34 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 35 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 30.01.2014 zu verpflichten, ihr die beantragte ärztliche Approbation ohne Auflage der Durchführung einer weiteren Kenntnisprüfung zu erteilen. 36 Die Beklagte beantragt, 37 die Klage abzuweisen. 38 Zur Begründung führt sie aus, der angefochtene Bescheid sei auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin rechtmäßig. 39 Der Gutachter Prof. Dr. T. habe in einem unter dem 22.12.2014 während des Gerichtsverfahrens erstellten Nachtragsgutachten weiterhin wesentliche Ausbildungsdefizite bestätigt. 40 Zwar läge nach den nunmehr vorliegenden Unterlagen kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der Studiendauer vor. 41 Die Ausbildung der Klägerin unterscheide sich jedoch in Fächern, deren Kenntnis eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes sei, in wesentlicher Hinsicht. 42 Die zentralen Defizite lägen weiterhin in den signifikant geringen praktischen Ausbildungsanteilen in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie. 43 Auch die von der ÄApprO vorgeschriebenen fünf Blockpraktika seien nur teilweise abgedeckt. 44 Insgesamt verblieben im Ergebnis wesentliche Defizite in den Fächern Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Epidemiologie, Medizinische Biometrie und med. Informatik, Medizin des Alterns und des alten Menschen, Blockpraktika insbesondere im Fach Chirurgie sowie Praktisches Jahr-Tertiale, insbesondere Chirurgie und Innere Medizin. Der Umfang der klinisch-praktischen Ausbildung im Fach Chirurgie betrage nur 55%, die Gesamtdauer des chirurgischen Unterrichts weniger als 63%. 45 Im Fach Innere Medizin werde hinsichtlich des praktisch-klinischen Unterrichts ca. 77 % erreicht, zusammenhängender ganztägiger Unterricht sei nur im Umfang von 240 Stunden im Vergleich zu 640 Stunden an der Universität C1. erteilt worden. 46 Die Zeiten der jeweils 6-monatigen Hospitation würden die vorhandenen Defizite in den Bereichen Innere Medizin und Chirurgie nicht ausgleichen können, da die Klägerin im Rahmen ihrer Berufserlaubnis nur unselbständig unter Aufsicht habe tätig werden dürfen. Die Zeiten seien jedenfalls insgesamt zu kurz, um Unterschiede bei der Art der Wissensvermittlung durch langjährige Berufserfahrung zu kompensieren und einen erheblichen Kenntniszuwachs annehmen zu können. Außerdem dürfe die Berufserlaubnis zur Prüfungsvorbereitung nicht dazu verwendet werden, die Prüfung zu umgehen, zu deren Vorbereitung sie gerade erteilt worden sei. 47 Ungeachtet dessen verbleibe es aber jedenfalls bei den weiteren vom Gutachter festgestellten Defiziten. Der Refresher-Kurs sei zur Heilung von Ausbildungsdefiziten nicht geeignet, sondern diene nur der Auffrischung und Aktualisierung vorhandenen Wissens und ende ohne Testat. 48 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 49 Mit Beschluss vom 03.11.2015 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E1. und der beigezogenen Akte aus dem Klageverfahren 7 K 1962/10 Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. 53 Die Klage hat keinen Erfolg. 54 Die Klage ist in sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation als Ärztin zulässig. Soweit die Klägerin schriftsätzlich den Antrag angekündigt hat, festzustellen, dass ihr Ausbildungsstand zu der deutschen Ärzteausbildung gleichwertig ist und keine Defiziten zur deutschen Ärzteausbildung existieren, bildet dieser Antrag ihr Begehren nur unzureichend ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.01.2014 hat die Bezirksregierung E1. in der Sache die Erteilung der Approbation - ohne erfolgreiche Defizitprüfung in den benannten Fächern - abgelehnt, auch wenn ihr nach dem Wortlaut des Tenors lediglich die Durchführung einer Defizitprüfung auferlegt wird. Denn eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage, Approbationsantragstellern eine Defizitprüfung als echte Handlungsverpflichtung auferlegen zu können, ist in der Rechtsordnung nicht ersichtlich. 55 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 56 Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts 57 vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, - 3 C 33.07 -, juris Rz. 13; 58 keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation ohne eine vorhergehende erfolgreiche Kenntnisprüfung. Der dies versagende Bescheid der Bezirksregierung E1. ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 59 Der geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf §§ 3 Abs. Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 der Bundesärzteordnung (BÄO) 60 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl., S. 1218, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014, BGBl. S. 1301, 61 stützen. 62 Danach ist einem Antragsteller, der den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BÄO gerecht wird, aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, weil er die ärztliche Prüfung nicht im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung abgelegt hat, gleichwohl die Approbation zu erteilen, wenn er eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Drittstaat im Sinne des § 3 Abs. 3 S.1 i.V.m. Abs. 2 BÄO abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 63 Die Klägerin hat ihre medizinische Ausbildung an der Universität F. / Türkei absolviert, dort das Diplom als Ärztin erhalten und somit nachweisbar eine medizinische Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat durchlaufen. 64 Daher ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO entscheidend, ob ihr Ausbildungsstand einer Ausbildung nach der BÄO und der ärztlichen Approbationsordnung als gleichwertig anzusehen ist, d.h. keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dieser Ausbildung aufweist. 65 Maßstab für die zu prüfende Gleichwertigkeit ist der Ausbildungsstand nach einem Studium der Medizin von mindestens sechs Jahren in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO), von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen. Der Vergleich des Ausbildungsstandes der Klägerin mit diesem Ausbildungsstand beschränkt sich dabei nicht auf einen objektiven Vergleich der Hochschulausbildung einschließlich der insoweit abzulegenden Praktika, sondern umfasst nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO auch die Qualifikationen, die die Klägerin im Rahmen der ärztlichen Berufspraxis, sei es in Deutschland oder in einem anderen Staat, erworben hat. 66 Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO ist der Ausbildungsstand als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Klägerin keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die nach der BÄO und der ärztlichen Approbationsordnung geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BÄO in den dort in Nummern 1 bis 3 aufgelisteten Fällen vor, wenn 67 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, 68 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 69 3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen. 70 Die Voraussetzungen der Nr. 1 liegt nach dem nachgereichten Vortrag der Klägerin und die Nr. 3 ersichtlich nicht vor. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie bereits im Juni 1996 ihr Studium begonnen hat, ist für die Annahme, die Ausbildungsdauer liege mindestens 1 Jahr unter der Mindeststudiendauer von 6 Jahren, kein Raum mehr. 71 Damit verbleibt es bei der Prüfung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BÄO, wonach wesentliche Unterschiede der Ausbildung dann vorliegen, wenn diese sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden; dies ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BÄO dann der Fall, wenn die Kenntnis dieser Fächer eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. 72 Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung im konkreten Fall ist damit die Vergleichbarkeit der medizinischen Ausbildung der Klägerin an der Universität in der Türkei mit der Ausbildung im Fach Medizin an einer deutschen Hochschule, hier der S. -Universität C1. i.V.m der auf Grund des § 4 Abs. 1 BÄO erlassenen Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die die Dauer und Inhalte des Medizinstudiums festlegt. 73 Gemessen an diesen Vorgaben verfügt die Klägerin zwar über einen Ausbildungsnachweis als Ärztin aus einem Drittland, jedoch ist keine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit der deutschen ärztlichen Ausbildung gegeben oder sonst nachgewiesen. Denn die Ausbildung der Klägerin bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, weil deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. 74 Der von der Bezirksregierung E1. beauftragte Gutachter Prof. Dr. T. hat dies mit seinem Gutachten vom 16.01.2014 und seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2014 auf Grundlage des von der Klägerin vorgelegten amtlichen Studiennachweises der Universität F. im Vergleich zu einem Regelstudium der Medizin an der S. -Universität C1. gemäß der AppOÄ in der derzeit gültigen Fassung nachvollziehbar und plausibel dargelegt. 75 Das Gericht macht sich diese Feststellungen zu Eigen und verweist wegen der weiteren Einzelheiten auf die den Beteiligten bekannten Gutachten. Durch den vom Gutachter angestellten tabellarischen Vergleich der in Deutschland vorausgesetzten Fächer in der Ausbildung und den nach dem Studiennachweis der Klägerin im Studium erbrachten Ausbildungsleistungen ergeben sich übersichtlich und überzeugend die wesentlichen nicht ausgeglichenen Defizite, so dass das Gutachten in sich schlüssig und überzeugend ist. 76 Der Gutachter hat zwar hinsichtlich der Studiendauer in seinem Nachtragsgutachten vom 22.12.2014 unter Auswertung der von der Klägerin im Gerichtsverfahren nachgereichten Studienunterlagen festgestellt, dass die von der Klägerin abgeleistete Gesamtstundenanzahl die von der S. -Universität vorgegebene Stundenanzahl in den jeweiligen Studienabschnitten erreicht und zum Teil sogar deutlich übersteigt und insoweit – entgegen der Ausführungen im Erstgutachten - keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. 77 Auch die Benennung der Fächer sei – im Vergleich mit der S. -Universität – in vielen Bereichen äquivalent. Einige Schwerpunkte seien zwar anders gewichtet, dies stelle aber die Äquivalenz nicht per se in Frage. 78 Zudem könnten nach dem nun nachgewiesenen früheren Studienbeginn 8 Wochen „Familienmedizin bzw. ländliches Krankenwesen“ auf Allgemeinmedizin, Prävention/ Gesundheitsförderung und Palliativmedizin angerechnet werden, so dass diesbezüglich keine Defizite mehr bestünden. Auch hinsichtlich des Fachs Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, die von F. -Universität nicht mit einem eigenständigen Leistungsnachweis ausgewiesen sei, sei vorstellbar, dass es inhaltliche Überschneidungen mit dem Fach Psychiatrie gebe, die Summen des Stundenumfangs beider Fächer sei jedenfalls mit der deutschen Ausbildung vergleichbar. 79 Allerdings habe die Ausbildung in relevanten Fächern im Sinne des § 3 BÄO echte und mithin wesentliche Defizite. 80 So seien insbesondere in dem Fach Chirurgie eine bedeutende Abweichung hinsichtlich der Dauer und im Fach Innere Medizin eine bedeutende Abweichung den Anteil der klinisch-praktischen Ausbildung betreffend festzustellen. 81 Die Defizite im Fach Chirurgie würden insbesondere den Teil der praktischen Ausbildung als Unterricht am Krankenbett und im Rahmen von ganztägiger Ausbildung in Blockpraktika und im Praktischen Jahr betreffen. Die klinisch-praktische Ausbildung entspreche nur 55 % des deutschen Umfangs (434/794 Stunden), die Gesamtstundenanzahl im Fach Chirurgie nur 69 %. 82 Diese stundenmäßige Differenz des praktischen Unterrichts lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit Unterrichtszeiten im 2. Studienabschnitt ausgleichen, da ein theoretischer Unterricht eine praktische Ausbildung nicht ersetzen kann. Die BÄO selbst differenziert in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ausdrücklich zwischen der theoretischen und der praktischen Ausbildung. 83 Soweit die Klägerin argumentiert, in Deutschland seien in der Facharztausbildung Fächer zueinander anrechenbar, so etwa die Gynäkologie und die Geburtshilfe als chirurgisches Fach, so bezieht sich dieses nach den Ausführungen des Sachverständigen nur auf die Weiterbildung und nicht auf die hier zu beurteilende grundständige Ausbildung, so dass die festgestellten Defizite bestehen bleiben. 84 Im Fach Innere Medizin hat nach den Feststellungen des Gutachters im Rahmen der Ausbildung der Klägerin ein zusammenhängender ganztägiger Unterricht (entsprechend dem praktischen Jahr) nur im Umfang von 240 statt hierzulande 640 Stunden stattgefunden. 85 Selbst wenn man – wie von der Klägerin vorgetragen - praktische Zeiten in den Bereichen Pädiatrie (8 Wochen) und Psychiatrie (4 Wochen) auf das Praktische Jahr in Innerer Medizin und ggf. sogar den absolvierten Refresher-Kurs anrechnet, so verbleibt doch jedenfalls das erhebliche Defizit im Praktischen Jahr im Bereich Chirurgie. 86 Auch die von der ÄApprO vorgeschriebenen fünf Blockpraktika sind nach den sachverständigen Feststellungen nur teilweise abgedeckt. Zwar seien z.T. höhere Praxiszeiten nachgewiesen, ob diese aber am Stück, d.h. über mehrere Wochen ganztägig stattgefunden hätten, gehe aus den Fächer- und Stundenübersichten der Klägerin nicht hervor. Lediglich das Blockpraktikum Innere Medizin könne durch das Klinische Training im 3. Jahr als abgedeckt angesehen werden. 87 Die Klägerin hat zudem keine Nachweise äquivalenter Veranstaltungen zu einem dreimonatigen Krankenpflegepraktikum und einer viermonatigen ärztlichen Famulatur vorgelegt. Wenn sie behauptet, sie habe zahlreiche Praktika in externen Krankenhäusern und staatlichen Praxen absolviert, so ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und nicht bescheinigt. 88 Soweit der Gutachter jedoch festgestellt hat, es fehlten Leistungsnachweise in den Bereichen Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik sowie Geschichte/ Theorie/ Ethik der Medizin, da diese Leistungen zwar durch Veranstaltungen im ersten Studienjahr an der F. Universität bescheinigt seien; die Klägerin habe aber das erste Studienjahr nicht dort, sondern an der D. C. Universität absolviert und von dort seien entsprechende Fachinhalte nicht bescheinigt, kann das Gericht dem Gutachter dieser Aussage insoweit nicht folgen, als die Feststellungen die Fächer Geschichte/ Theorie/ Ethik der Medizin betreffen. Diese Fächer sind nämlich ausweislich der Bestätigung der D. Universität unter der Bezeichnung „Deontologie“ im 1. Studienjahr unterrichtet worden. Soweit die Klägerin allerdings vorträgt, das Fach Epidemiologie sei von dem Fach Familienmedizin/ Landmedizin und die medizinische Biometrie inhaltlich von anderen Fächern umfasst, lässt dieser Vortrag eine weitere Substantiierung vermissen. 89 Nach den Feststellungen des Gutachters ist auch ein Leistungsnachweis im Bereich der Medizin des Alterns und des alten Menschen nicht bescheinigt. Hierzu hat die Klägerin zwar vorgetragen, diese Fächer seien in den übrigen Fächern mitbehandelt worden, sie belässt es jedoch bei dieser pauschalen Behauptung und legt keinerlei Nachweise oder Aufstellungen hierzu vor. 90 Wie der Sachverständige ausgeführt hat, handelt es sich bei den vorgenannten Fächern um solche, die im Medizinstudium in Deutschland wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes darstellen. Diese Aussage wird gestützt durch die Regelung in § 27 ÄApprO, wonach es sich insoweit um sogenannte Querschnittsbereiche und daher klinisch relevante Kompetenzen handelt. 91 Auch ist vorliegend kein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 BÄO erfolgt. 92 Nach § 3 Abs. 3 Satz 5 BÄO können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer ärztlichen Berufserlaubnis nach § 10 BÄO im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO. 93 Soweit der Gesetzgeber eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte, 94 vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20: "Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist.", 95 hat dies im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen es nicht, diese Zeiten ärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen. 96 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 -13 E 1164/12 -;ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris. 97 Der Gesetzgeber geht von einem durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen. 98 OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris. 99 Zum näheren Verständnis, was der Gesetzgeber unter ärztlicher Berufspraxis versteht, kann auch auf die Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie zurückgegriffen werden, zu deren Umsetzung die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO dient. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennungsrichtlinie) ist Berufserfahrung "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat". Damit wird deutlich, dass von Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf - wie hier - nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufes auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Mit einer Ausweitung der ärztlichen Berufspraxis in § 3 Abs. 2 Satz 5 BÄO auf Tätigkeiten, die nicht auf der Grundlage der staatlichen Gestattung erfolgten, verlöre die Norm ihre Konturen und widerspräche ihrer inneren Logik, wonach Defizite in der Ausbildung zum Arzt durch eine Berufstätigkeit als Arzt ausgeglichen werden können. 100 VG Köln, Urteil vom 24.02.2015, 7 K 2901/12. 101 Gemessen daran kommt der Zeitraum von einem Jahr, in dem die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Hospitantin an der I. St. F1. Klinik P. tätig war, zum Defizitausgleich grundsätzlich in Betracht, da sie diese Tätigkeit im Rahmen der ihr erteilten vorläufigen Berufserlaubnis erbracht hat. 102 Ausweislich der Arbeitszeugnisse der Klägerin vom 29.01.2015 und 30.01.2015 war die Klägerin in diesem Zeitraum für je ein halbes Jahr auf den Gebieten der Chirurgie und der Inneren Medizin tätig. 103 Allerdings genügt dies nach Auffassung der Kammer nicht, um das jedenfalls im Bereich Chirurgie bestehende erhebliche Ausbildungsdefizit vollständig auszugleichen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei dem Bereich Chirurgie um ein Kernfach der Medizin handelt und für die Klägerin lediglich eine ärztliche Tätigkeit von einem halben Jahr zum Defizitausgleich herangezogen werden kann. Auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden kann hierbei nicht abgestellt werden. Dies verbietet sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Während Unterrichtseinheiten an Ausbildungseinrichtungen auf Wissensvermittlung angelegt und regelmäßig so konzipiert sind, ein möglichst breites Spektrum des jeweiligen Fachgebiets abzudecken, steht in der beruflichen Praxis nicht der Kenntniserwerb, sondern die Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ärztliche Berufspraxis keinem Lehrplan folgt, sondern sich an dem Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten ausrichtet. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin innerhalb einer lediglich ½-jährigen ärztlichen Tätigkeit Kenntnisse durch handelnd-erlebende Erfahrung ("learning-by-doing") auf dem Gebiet der Chirurgie in einem Umfang gewinnen konnte, der einen vollständigen Ausgleich des erheblichen Ausbildungsdefizits ermöglicht. Vielmehr ist ein Ausgleich der Defizite erst mit nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit anzunehmen. Als Anhaltspunkt dafür, welche Berufszeiten etwa verbleibende Ausbildungsdefizite kompensieren, kann auf die Wertung in Art. 3 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie zurückgegriffen werden. Danach ist eine dreijährige Berufserfahrung ausreichend. Diese Zeiten erfüllt die Klägerin aber vorliegend unstreitig nicht. 104 Da sich die Klägerin bisher nicht der daher erforderlichen Defizitprüfung unterzogen hat, scheidet der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Approbation gegen das beklagte Land aus. 105 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 106 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. 107 Beschluss: 108 Der Streitwert wird auf 65.000,- Euro festgesetzt. 109 Gründe: 110 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.