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Urteil

17 K 570/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:1118.17K570.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind je zur Hälfte Erbbauberechtigte an dem mit einem Wohnhaus bebauten, im Gebiet der Stadt N. gelegenen, Grundstück mit der postalischen Bezeichnung L.---------straße 386 (Flur 15, Flurstück 120; Erbbaugrundbuch T. , Bl. 2087). Eigentümer des Grundstücks ist seit dem Jahre 2012 Herr B. C. (Grundbuch T. , Bl. 2083). 3 Das Grundstück grenzt mit 13,00 zugrundegelegten Frontmetern an die gereinigte öffentliche L.---------straße an und liegt mit 15,00 veranlagten Frontmetern an der gereinigten öffentlichen N1. Straße. Anlässlich der Bebauung des Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus im Jahre 2013 / 2014 wurden für die Bewohner die baulichen Zugänglichkeiten allein von der L.---------straße aus geschaffen. Zur N1. Straße hin haben die Kläger eine durchgehende etwa 1,80 Meter hohe Mauer aus mehrteiligen Betonplatten errichtet mit einer straßenseitig davor befindlichen eigenen Teilbepflanzung. An der dem Grundstück zugewandten Mauerseite befindet sich ausweislich der von den Klägern der Klageschrift beigefügten Anlage 3 (Bauantrag) eine befestigte Hoffläche über eine Länge von etwa 6,00 Metern und eine Bebauung mit einer Garage sowie einem Abstellraum über eine Länge von ca. 10,00 Metern. An der der Straße zugewandten Mauerseite grenzt ein im Eigentum der Beklagten stehender etwa 3,50 Meter tiefer, zum Flurstück der Straße gehörender, unbefestigter Grünstreifen an. Nach einem sich daran wiederrum anschließenden Gehweg und einem Radweg folgt sodann die Fahrbahn. Den Grünstreifen bepflanzte das Gartenbauamt der Beklagten teilweise mit Bodendeckern (Lonicera). Vor der Baumaßnahme und dem hier streitigen Veranlagungsjahr 2015 existierte ein über die Grünfläche laufender schmaler, ausweislich der im Verfahren vorgelegten Lichtbilder mit mindestens aufgelegten Betonplatten bedeckter, privater Weg (etwa 60 cm breit) zwischen dem Grundstück und der N1. Straße, der mittels eines Gartentörchens versperrt werden konnte. 4 In der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 10. Januar 2013 ist unter Nr. 20 der Nebenbestimmungen geregelt, ein Zufahrt zu den Garagen und dem Carport sei von der N1. Straße aus nicht zulässig. Auf gerichtliche Nachfrage vom 22. Juni 2015 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 mit, es gebe keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen eine Öffnung, beispielsweise für Fußgänger, in der von den Klägern errichteten Mauer zur N1. Straße hin. Mit ergänzender Stellungname vom 19. August 2015 teilte sie weiter mit, auch sonstige ortsrechtliche Hindernisse stünden einer Fußwegung nicht entgegen, eine (befestigte) Zuwegung würde geduldet, es dürfe allein nicht in den Wurzelbereich des großen sich auf dem Grünstreifen befindlichen Baumes eingegriffen werden. Hecke und Bodenbewuchs könnten durch die Kläger im Bereich der Zuwegung gerodet werden. 5 Mit Bescheid über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben für das Jahr 2015 vom 21. Januar 2015 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die L.---------straße (103,48 Euro) und für die N1. Straße (119,40 Euro) heran. 6 Die Kläger haben am 28. Januar 2015 beschränkt auf die Festsetzung für die N1. Straße in Höhe von 119,40 Euro Klage erhoben. 7 Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Bescheid sei im angefochtenen Umfange rechtswidrig. Es gebe keinen Zugang zu dieser Straße, ein solcher könne auch nicht zumutbar geschaffen werden. Im Rahmen der Bauphase des Mehrfamilienhauses hätten sie von einem Mitarbeiter des Bauamtes der Beklagten die mündliche Auskunft erhalten, es dürfe überhaupt kein Zugang zur N1. Straße hin geschaffen werden. Daraufhin hätten sie die benannte Mauer errichtet. Ungeachtet dessen würden die tatsächlichen Verhältnisse aber auch einen Zugang nicht ermöglichen. Nicht nur läge das Grundstück 50 cm tiefer als der Straßenkörper, es schließe sich auch nicht der Gehweg unmittelbar an, sondern ein verwilderter, durchwurzelter und unbefestigter, mit Unrat übersähter Grünstreifen. Bei der Eröffnung eines Zuganges setzten sie sich aufgrund des Verletzungsrisikos der Grundstücksnutzer bei einem Überschreiten des unbefestigten Grünstreifens zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus; ein gefahrloses Betreten sei nicht möglich, mit Personen- und Sachschäden zu rechnen. Ihnen könne nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht öffentlich-rechtlich etwas zugemutet werden, was zivilrechtlich verboten sei. Ein Zugang diene nur der Realisierung des Gebührenanspruches, was rechtswidrig sei. Die Beklagte möge selbst einen Weg bauen. Eine fußläufige Verbindung zur N1. Straße hin sei schließlich weder eine übliche noch wirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Der Zugang über die L.---------straße würde ausschließlich von den Bewohnern des Grundstücks genutzt, eine Öffnung hin zu der N1. Straße biete keinen nennenswerten Zeitvorteil bei der Nutzung des Grundstücks. 8 Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 9 den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Grundbesitzabgaben für das Jahr 2015 vom 21. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 103,48 Euro festgesetzt werden. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Für die Erschließung des in Rede stehenden Grundstücks komme es allein auf die bloße Zugangsmöglichkeit an. Soweit die Kläger auf die Nebenbestimmung Nr. 20 in der Baugenehmigung abstellten, begründe diese nur für Fahrzeuge ein Zufahrts-, jedoch für Fußgänger kein Zugangsverbot zur N1. Straße hin. Auch stehe die von den Klägern errichtete Betonmauer einer tatsächlichen Erschließung nicht entgegen, da es sich um ein selbst geschaffenes Zugangshindernis handele, welches die Kläger für eine Öffnung insoweit beseitigen könnten. Der geltend gemachte Höhenunterschied zwischen Grundstück und Straßenkörper sei geringfügig und daher rechtlich unbeachtlich. Auch in der Vergangenheit habe es bereits ohne tatsächliche Zugangsschwierigkeiten einen kleinen plattierten Weg mit Törchen gegeben. Der Grünstreifen sei nur äußerst lückenhaft mit niedrigem von ihr gepflanztem Gehölz bewachsen und ließe ein verletzungsfreies Betreten ohne Weiteres zumutbar zu. Das fehlende Interesse der Kläger an einer Zuwegung sei rechtlich unerheblich. 13 Die Beteiligten haben sich nach entsprechender gerichtlicher Anfrage vom 28. August bzw. 11. September 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 17 B. Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Der Bescheid vom 21. Januar 2015 ist im angefochtenen Umfange rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist die Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Dezember 1978 in der Fassung des 38. Nachtrages vom 18. Dezember 2014 (StrS). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen, zu denen ausweislich des Straßenverzeichnisses auch die öffentliche N1. Straße im hier maßgeblichen Abschnitt gehört, Benutzungsgebühren. Erschlossen ist ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 StrS, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. 20 1. Dieser auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen - StrReinG NRW - fußende und hier nicht zu beanstandende Erschließungsbegriff ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 Baugesetzbuch - BauGB -, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, juris Rn. 27ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, juris Rn. 9ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 ‑, juris Rn. 31ff., jew. m.w.N. 22 Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigung im System der öffentlichen Lasten eine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem Grundstückseigentümer erwachsende Vorteile darstellt, 23 vgl. zur Auslegung des Erschließungsbegriffs im Straßenreinigungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 8 B 43.98 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 29 ff. 24 Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer oder ihnen rechtlich gleichgestellte Personen im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv in ihrem besonderen Interesse liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Der Kreis der Eigentümer, die unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung haben, ist also nicht nur auf jene Eigentümer beschränkt, denen die Straße speziell eine bauliche und gewerbliche Nutzung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen vermittelt. Gemeint ist vielmehr die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung schlechthin. Wo diese Möglichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausnahmsweise nicht gegeben ist und ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse auch künftig nicht eintreten kann, fehlt es an einer erschließenden Beziehung zwischen Straße und Grundstück und eine Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungsgebühren kommt nicht in Betracht, 25 vgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT- Drs. 8/33, S. 8; s. bereits BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1969 – VII C 16.69 –, KStZ 1970, 92f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 33 f. 26 Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen. Dieser erschließt sich aus Sinn und Regelungsgehalt der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sollte die Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Straßenreinigung sich von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge weiterentwickelt hatte. Diese Vorsorge bezieht sich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslagen gelegenen öffentlichen Straßen. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 37 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41. 28 2. Nach diesen Maßstäben ist das Flurstück 15, Flur 120 durch die N1. Straße erschlossen. 29 Über den einen unselbstständigen Bestandteil der N1. Straße bildenden Grünstreifen (a.) hinweg besteht eine rechtliche (b.) und tatsächliche (c.) Zugangsmöglichkeit zu dem erbbaubehafteten Grundstück. Dadurch wird innerhalb geschlossener Ortslagen eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht (d.). 30 a. Die Erschließung wird nicht durch den etwa 3,50 Meter tiefen Grünstreifen zwischen asphaltiertem Straßen-/Fahrrad-/Gehwegsbereich der N1. Straße und dem Grundstück der erbbauberechtigten Kläger gehindert. Liegt zwischen einem Grundstück und einer Straße ein Grünstreifen, kommt es darauf an, ob es sich hierbei um eine eigenständige, nicht der Erschließung des Grundstücks dienende Anlage oder um ein bloßes zur Straße gehörendes, sog. Straßenbegleitgrün handelt. Ausweislich des Katasterauszuges in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 1, 21) ist die Grünfläche kein eigenes städtisches Flurstück, sondern gehört zu dem Flurstück „Straße“ als katastermäßige Einheit. Ungeachtet dieser Zugehörigkeit spricht die für die Beurteilung letztlich entscheidende „natürliche Betrachtungsweise“, 31 vgl. OVG NRW Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris Rn. 28ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris Rn. 28ff; Driehaus, in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Bd. I, Std. Sept. 2014, § 6 Rn. 448; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl., Rn. 337, 32 gegen eine selbstständige Erschließungsanlage und für ein bloßes Begleitgrün ohne eigenständig trennende Bedeutung. 33 Die Grünfläche dient schon nicht bestimmten, für Besucher geschaffenen Erholungszwecken (z.B.: Ruhebank; Blumenbeete, Verschönerungszweck durch Aufstellung eines Findlings, Kunstgegenstände), 34 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 1983 - 2 A 882/82 -, KStZ 1983, 192, 35 oder sonstigen, nicht als Zugang zu dem Grundstück oder der Straße selbst dienenden Erschließungszwecken, 36 vgl. etwa zu religiösen Zwecken: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2012 - 9 A 2573/10 -, juris. 37 Sie ist auch ausweislich der von den Klägern überreichten Lichtbilder (Bl. 24 bis 27 GA), die bereits für sich hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung der Örtlichkeit sind, lediglich mit einem einzelnen großen Baum bewachsen. Gänzlich trennende, ununterbrochen dichte Bepflanzungen durch die Beklagte parallel zur Straße existieren auf der ganzen Länge des Grünstreifens nach den vorzitierten Lichtbilder nicht und können daher dem Grünstreifen straßenreinigungsrechtlich kein eigenes Gewicht verleihen. Hinsichtlich seiner Ausdehnung über die gesamte Frontlänge des Grundstücks hin zur N1. Straße können ihm bei 3,50 Metern Tiefe ebenso noch keine die räumlich enge Beziehung zwischen Grundstück und Straße aufhebende Eigenschaft zugesprochen werden. Sonstige beachtliche Hindernisse sind aus den vorbenannten Lichtbildern der Kläger auch nicht erkennbar. Dies gilt selbst bei Annahme eines Höhenunterschiedes von etwa 50 cm zwischen der N1. Straße und dem in Rede stehenden Grundstück zu Gunsten der Kläger. Dieser Niveauunterschied ist derart geringfügig, dass aus ihm kein rechtlich eigenständiges Gewicht des Grünstreifens erwächst. Damit liegt das Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne unmittelbar an der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße. 38 b. Es besteht weiter eine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit von der N1. Straße aus. Dieser steht nicht entgegen, dass in der den Klägern erteilten Baugenehmigung vom 10. Januar 2013 als Nebenbestimmung Nr. 20 festgelegt ist, eine Zufahrt zu den Garagen und dem Carport sei von der N1. Straße aus nicht zulässig. Denn die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, die Straße gewährleiste rechtlich und tatsächlich, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen könne an die Grundstücksgrenze herangefahren werden und den Grundstücken würde so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten. Die Erschließung muss nicht den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks genügen. Es reicht vielmehr - wovon die Beklagte zutreffend ausgeht - grundsätzlich die tatsächliche und rechtlich abgesicherte Möglichkeit eines fußläufigen Zuganges aus, 39 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 9 A 535/12 -, n.V.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 A 1809/11 -, juris Rn. 39 ff.; Driehaus, in: Driehaus Kommunalabgabenrecht, Bd. I, Std. Sept. 2014, § 6 Rn. 439. 40 Die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage vom 22. Juni 2015 schriftsätzlich erklärt, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Bedenken gegen eine Öffnung der klägerseits zur N1. Straße hin errichteten Betonmauer, beispielsweise für Fußgänger, bestünden nicht. Vor dem Hintergrund dieser für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2015 getätigten Erklärung kommt es auf den von den Klägern vorgebrachten und unter Beweis gestellten Einwand, vor Baubeginn im Jahre 2013 / 2014 habe ihnen mündlich ein „zuständiger Mitarbeiter für die Bauleitplanung“ die Auskunft gegeben, es dürfe aus baurechtlichen Gesichtspunkte keine Öffnung hin zur N1. Straße erfolgen, nicht mehr an. Eine solche Auskunft - so sie denn seinerzeit überhaupt und mit diesem Inhalt gegeben wurde - ist für das Entstehen des aktuellen öffentlich-rechtlichen Gebührentatbestandes unbeachtlich. 41 Mit weiterem Schriftsatz vom 19. August 2015 hat die Beklagte zudem ergänzend erklärt, der Errichtung eines fußläufigen Zuganges stünden sonstige ortsrechtliche Hindernisse nicht entgegen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie - beispielhaft für eine mögliche Zuwegung - auf den vor der Baumaßnahme der Kläger im Jahre 2013 / 2014 unstreitig bestehenden privaten Zugang zu dem Grundstück von der N1. Straße aus Bezug nimmt (vgl. insoweit die nicht bestrittenen Lichtbilder der Beklagten Bl. 76 - 78 GA zur früheren Zugangssituation). Denn bei diesem Weg handelte es sich um eine für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung ohne Weiteres taugliche Zuwegung und zwar ungeachtet ihres seinerzeitigen Erhaltungszustandes, den die Kläger im Einzelnen bemängeln. Ein ähnlicher Zugang würde auch aktuell geduldet und insoweit ist die vorzitierte Erklärung der Beklagten hinsichtlich des Eingriffs in etwaig vorhandenes Wurzelwerk des einzig dort wachsenden großen Baumes (vgl. Lichtbilder der Kläger Bl. 25 und 26 GA) bei verständiger Auslegung nur zu verstehen. Eine Zuwegung vergleichbar der früheren einschließlich ihrer fachgerechten Anlegung würde durch die Beklagte geduldet, zumal diese auch nicht unmittelbar an dem großen Baum vorbeiführen müsste, sondern ebenso etwa an einer entfernteren Stelle, nämlich in der Nähe der Grundstücksgrenze zum Flurstück 29 (vgl. Lichtbild der Kläger Bl. 24 GA) ausgeführt werden könnte. Ungeachtet dessen ist allgemein bekannt, dass die Anlegung eines fußläufigen plattierten Zuganges mit entsprechendem Fundament eher einen verhältnismäßig an der Bodenoberfläche verbleibenden kleineren Eingriff in Grund und Boden und vorhandenes Wurzelwerk eines ersichtlich über mehrere Jahrzehnte gewachsenen großen, einige Meter von der Maßnahme entfernt stehenden Baumes darstellt. Die Duldung der Beklagten schließt daher offenkundig nur substantielle Eingriffe in das Wurzelwerk aus. Schließlich hat die Beklagte im Übrigen erklärt, die von ihr gepflanzten Sträucher und Gehölze könnten durch die Kläger in dem für den Zugang maßgeblichen Bereich gerodet werden. 42 c. Die Erschließung ist in tatsächlicher Hinsicht gesichert, die Kläger haben eine solche Zugangsmöglichkeit von der N1. Straße aus. 43 aa. Für das Gericht erschließt sich bereits aus den von den Klägern vorgelegten Lichtbildern (etwa Bl. 24 und 25 GA) ohne weiteres und aktuell hinreichend aussagekräftig und damit erwiesen, dass der Grünstreifen fußläufig ohne größere Anstrengungen auf den ebenen Bereichen über- und betreten sowie auf einer ausreichenden Breite die klägerseits errichtete Mauer - gerade wenn man die von den Klägern selbst errichtete Bepflanzung hinwegdenkt - erreicht werden kann. Die auf den vorzitierten Lichtbildern ersichtliche Bewurzelung und die niedrige Verstrüppung an der unmittelbaren Bodenoberfläche bilden keine derart durchgehend trennenden Merkmale, welche die Zugangsmöglichkeit entfallen ließen. Insbesondere sind die Gestrüppe der von der Beklagten zurückgeschnitten Lonicera nicht flächig und so hoch ausgeprägt, dass ein Vorbeigehen nicht mehr möglich wäre. Dies bekräftigen im Übrigen die hilfsweise zur Beurteilung herangezogenen Lichtbilder der Beklagten (Bl. 53 bis 56, 58 GA), die kein von den klägerischerseits dargebrachten Lichtbildern abweichendes Bild ergeben. Wie sich die Bepflanzung vor dem streitgegenständlichen Veranlagungsjahr darstellte ist nicht entscheidungserheblich. Zu keinem anderen Ergebnis führt der von den Klägern behauptete Höhenunterscheid von ca. 50 cm zur Straße hin (vgl. B. I. 2. a.). Dieser Niveauunterschied setzt dem Vorhandensein einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne keine durchgreifenden Zweifel aus, selbst wenn die Differenz dem Straßenkörper zuzurechnen wäre. Bezogen auf die Grundstücksgrenze wäre der - unterstellte - Höhenunterschied so gering, dass er mithilfe von ein oder zwei Stufen zumutbar zu überwinden wäre, 44 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 17 K 8246/13 -, juris. 45 Eine rechtlich andere Beurteilung der Zugangsmöglichkeit folgt schließlich nicht aus den geltend gemachten witterungsbedingten Veränderungen des Grünstreifens (z.B.: Laubfall, Schnee, Matsch, aufgeweichter Boden). Sie sind naturgemäß lediglich vorübergehend und haben topografisch keinerlei die tatsächliche Zugangsmöglichkeit verwehrende Wirkung. Es handelt sich um hinzunehmende Auswirkungen wie sie bei jedem unbefestigten und mit Laubbäumen bewachsenen Grünstreifen auftreten können, ohne dass er dadurch tatsächlich die Möglichkeit eines Zugangs verschlösse. Im Übrigen war auch bereits vor der klägerischen Baumaßnahme 2013 / 2014 eine Zuwegung - ungeachtet ihres Ausbauzustandes - vorhanden. 46 bb. Die Existenz der von den Klägern auf dem Grundstück errichteten Mauer sowie die von ihnen vorgenommenen Bepflanzungen (wohl Thuja und Kirschlorbeer) sind als selbst, d.h. von den Klägern geschaffene Zugangshindernisse für die tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der N1. Straße aus unbeachtlich, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 36, OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 193/10 -, juris Rn. 34f., OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2012 ‑ 9 A 2573/10 ‑, juris. 48 Dies gilt jedenfalls für den Mauerteil der mit einer Frontlänge von etwa 6,00 Metern zur N1. Straße hin liegt und die befestigte Hoffläche des Grundstücks von der Grünfläche trennt. 49 Dass die Kläger bislang keinen Zugang geschaffen haben, weil sie wegen der bei ihrem Mehrfamilienhaus gegebenen Möglichkeit das Haus von der L.---------straße aus zu erreichen dafür keine Notwendigkeit sehen, stellt nicht in Frage, dass sie, wenn dieser anderweitige Zugang nicht bestünde, ihr Grundstück über die Zugangsmöglichkeit N1. Straße tatsächlich fußläufig erreichen könnten. Mehr verlangt der landesrechtliche Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn nicht; höhere Anforderungen folgen auch nicht aus Bundesrecht, 50 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 78.84 -, juris Rn. 21 ff. 51 d. Entgegen der Ansicht der Kläger vermittelt die tatsächliche wie rechtliche Zugangsmöglichkeit dem Grundstück schließlich eine übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung. 52 Wie unter B. I. 1. dargelegt, werden Straßenreinigungsgebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 StrReinG NRW von den Eigentümern / Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die ihnen durch die Reinigung regelmäßig gewährten Sondervorteile erhoben. Dabei ist die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung schlechthin maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Nutzung des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks der Erbbauberechtigten hat ersichtlich objektive Vorteile (etwa die Nutzung zu Wohnzwecken und zur Mietzinserzielung). Die Möglichkeit eines (fußläufigen) Zuganges hin zur N1. Straße steht als weitere Option unabhängig neben der bereits bestehenden Erschließung über die L.---------straße und bliebe auch bestehen, dächte man die Erschließung zu letzterer Straße weg. 53 Es ist rechtsunerheblich, ob die Zugangsmöglichkeit tatsächlich auch genutzt oder den Nutzern einen Zeitvorteil bei der Erreichbarkeit der öffentlichen Straße bringen würde. Ausschlaggebend ist für die Heranziehung alleine die bloße Aussicht, mindestens Zugang nehmen zu können, nicht jedoch, dass der Zugang auch tatsächlich besteht oder (wie und wie oft er) genutzt wird beziehungsweise ob er dem Eigentümer / Erbbauberechtigten wirtschaftlich sinnvoll erscheint. Der Gebührentatbestand knüpft an den ihm gewährten (Sonder-) Vorteil an, der bereits durch die Möglichkeit entsteht, einen Zugang zur Straße schaffen zu können, 54 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2012 - 17 K 1759/11 -, juris; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl, Rn. 331 m.w.N. 55 Daher ist es straßenreinigungsrechtlich irrelevant, ob die Kläger ein subjektives Interesse haben, dass Grundstück an die Verkehrsfläche N1. Straße anzubinden. Denn die zur Pflichtenbegründung erforderliche objektive Beziehung des Grundstücks zur Straße hängt nicht vom Belieben des Eigentümers / Erbbauberechtigten und seinen möglicherweise wechselnden subjektiven Interessen an der Realisierung oder Nutzung eines Zugangs ab. Für eine objektiv wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Schaffung eines solchen Zuganges sind ernstlich keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, geschweige denn vorgetragen. 56 Schließlich dringen die Kläger auch nicht mit ihrer Ansicht durch, die „Einheit der Rechtsordnung“ geböte, den Gebührentatbestand nicht entstehen zu lassen, da sie sich zivilrechtlichen Haftungsansprüchen durch sich gegebenenfalls auf der Zuwegung verletzende Benutzer / Mieter ausgesetzt sähen. Anknüpfungspunkt für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung ist nur die bloße Nutzungsmöglichkeit, die dem Grundstück grundsätzlich einen weiteren wirtschaftlichen und verkehrlichen Vorteil schlechthin eröffnet. Die Kläger werden durch den angefochtenen Gebührenbescheid nicht gehalten oder gar aufgefordert, einen Zugang faktisch zu errichten. Es ist ihre alleinige individuelle Entscheidung, inwieweit sie tatsächlich einen Zugang, der dann durch sie grundsätzlich fachgerecht angelegt und verkehrssicher gehalten werden müsste, eröffnen und dem Grundstück dadurch einen schon jetzt aktualisierten straßenreinigungsrechtlichen Vorteil konkret verschaffen wollen. 57 II. Das Gericht konnte sich entgegen der Ansicht der Kläger ohne weitere Beweisaufnahmen allein anhand der im Verfahren vorgelegten hinreichend aussagekräftigen Lichtbilder einen für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung insgesamt genügenden Eindruck der Gegebenheiten verschaffen. Ob etwa die Einnahme eines Augenscheins durch Besichtigung der Örtlichkeit oder die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens geboten ist, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des erkennenden Gerichts. Zwar sind die Gerichte grundsätzlich gehindert, wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen aus mittelbaren Erkenntnisquellen zu gewinnen, wenn unmittelbare Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO). Der Unmittelbarkeitsgrundsatz steht jedoch der Verwertung beigezogener Akten sowie der Auswertung beigebrachter Schriftstücke und Lichtbilder im Wege des Urkundenbeweises auch nicht generell entgegen. Er schließt das Absehen von einer Augenscheineinnahme / Sachverständigenbegutachtung jedenfalls dann nicht aus, wenn durch vorgelegte Fotografien die Örtlichkeiten in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen hinreichend ausgewiesen werden und die Beteiligten keine davon abweichenden Merkmale behaupten, 58 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 – 8 B 162/94 –, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 296/86 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 31. März 1981 - 1 StR 40/81 -, juris Rn. 7ff. 59 So liegt der Fall hier. Schon die von den Klägern selbst mit Schriftsatz vom 10. März 2015 in das Verfahren eingebrachten Lichtbilder vermitteln einen hinreichend deutlichen Gesamteindruck von den örtlichen Gegebenheiten um die maßgebliche Frage einer etwaigen Eigenständigkeit der Grünfläche sowie einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit auf Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts beantworten zu können. Insbesondere lässt sich optisch die Bodenfläche hinreichend ersehen und beurteilen. Die Kläger haben auch im gesamten Verfahren keine von ihren eigenen Lichtbildern abweichenden Merkmale behauptet, geschweige denn auf entsprechenden Hinweis des Gerichts vom 28. August 2015, es halte die bislang im Verfahren vorgelegten Lichtbilder für hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung der Örtlichkeit, maßgebliche neue Lichtbilder oder sonst beachtlichen Vortrag getätigt, der eine Beweisaufnahme dennoch geboten sein ließe. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, inwieweit eine Augenscheineinnahme der Gegebenheiten, die auch immer nur ebenso wie eine Fotografie „Momentaufnahme“ sein kann, zu einem von der schriftlichen Darstellung abweichenden Ergebnis führen würde, zumal sich die Kläger nur mit den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern, die hier ohnehin allein hilfsweise herangezogen werden, nicht aber mit den von ihnen selbst vorgelegten auseinandersetzen. Die von den Klägern vorgetragenen witterungsbedingten Veränderungen der Örtlichkeit sind, ihren Eintritt unterstellt, wie zuvor dargelegt rechtsunerheblich und damit entscheidungsunerheblich. Daher bedarf es insoweit auch keiner sachverständigen Begutachtung. 60 III. Hinsichtlich des Gebührenmaßstabes und der Gebührenhöhe sind keine Einwendungen getätigt worden, solche drängen sich auch nicht auf. 61 IV. Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Buchgrundstückseigentümer des von der zu reinigenden Straße erschlossenen Grundstücks (§ 7 Abs. 1 Satz 1 StrS). Ist das Grundstück - wie hier - mit einem Erbbaurecht zu Gunsten der Kläger belastet (vgl. Erbbaugrundbuch Bl. 2087, Nr. 1), treten sie an die Stelle des Eigentümers, Herrn B. C. , so dass die Beklagte die zutreffenden Gebührenschuldner herangezogen hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 StrS, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 4 StrReinG NRW). 62 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 63 Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.