Urteil
17 K 1759/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0621.17K1759.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger ist Eigentümer des in T gelegenen Grundstücks Hberg 58, G1, G2 und G3. Die südliche Seite des wohnbebauten Flurstücks G1 grenzt in einer Länge von 5,5 m an die am Flurstück G1 endende öffentliche Straße Hberg an. An die nordwestliche Seite des Flurstücks G1 grenzt diagonal das als Gartenland genutzte Flurstück G3 an, welches eine schmale - ca. 2,50 m - Breite aufweist und an das sich das ebenfalls als Gartenland genutzte, 347 qm große Flurstück G2 anschließt, welches mit seiner nördlichen Seite in einer Länge von 19 m unmittelbar an das Flurstück G4 angrenzt. Über dieses Flurstück verläuft in Teilen die mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 dem öffentlichen Verkehr gewidmete Vstraße, eine nach dem Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Beklagten überwiegend dem Anliegerverkehr dienende und einmal wöchentlich von der Beklagten gereinigte Straße. Das Flurstück G2 ist an der Grenze zu der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche mit einem Holzzaun bebaut. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich hinter dem Holzzaun eine leicht ansteigende mit Sträuchern und Tannen bepflanzte Böschung. Der Höhenunterschied zwischen der Verkehrsfläche und dem Flurstück G2 beträgt an der höchsten Stelle der Böschung ca. 2,00 m. Auf der anderen Seite des Holzzauns befindet sich ein asphaltierter getrennter Fahrrad- und Fußweg. Daran schließt sich ein mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen an, hinter dem die (PKW-)Fahrbahn der Vstraße verläuft. Die Beklagte zog zunächst mit Bescheid vom 21. Januar 2011 den Kläger für das Jahr 2011 unter anderem zu Gebühren für Straßenreinigung (60,97 €) und Winterdienst (29,07 €) heran. Bezogen auf das Flurstück G2 legte die Beklagte dem Bescheid 26,00 der Vstraße zugewandte Frontmeter zugrunde. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 31. Januar 2011 Einwendungen erhoben hatte, erließ die Beklagte am 10. Februar 2011 einen Änderungsbescheid, mit dem sie 20,36 € an Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Abgang brachte, nachdem sie der Berechnung bezogen auf das Flurstück G2 nur noch 19,00 der Vstraße zugewandte Frontmeter zugrunde gelegt hatte. Der Kläger hat am 10. März 2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Satzung, auf die der Grundabgabenbescheid gestützt werde, sei nichtig. Zum einen setze § 5 Abs. 2 der Satzung für das Erschlossensein des Grundstücks entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung eine rechtliche Zugangsmöglichkeit von der Straße zum Grundstück nicht voraus. Des Weiteren sei die Regelung in § 7 Abs. 2 der Satzung unklar und unbestimmt. Hilfsweise stützt er seine Klage darauf, dass sein Grundstück nicht durch die Vstraße, sondern durch die Straße Hberg erschlossen werde. Nur von hier aus sei das Grundstück mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen zu erreichen. Der Höhenunterschied zur Vstraße von nahezu 2,00 m die zwischen dem Grundstück und der Vstraße liegende Rasenfläche stehe der Erschließung entgegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren sei zu Recht erfolgt. Die zugrundeliegenden Satzungsregelungen seien ausreichend bestimmt. Das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück G2 weise eine unmittelbar an die Vstraße angrenzende Grundstücksseite von 19,00 m auf. Das Flurstück G2 sei auch ausreichend durch die Vstraße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Weder der Höhenunterschied der Flurstücke noch die bepflanzte Böschung stünden der Entschließung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig. Die vom Kläger am 10. März 2011 erhobene Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2011 ist nicht statthaft. Bei dem Bescheid vom 10. Februar 2011, der den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2011 ändert, handelt es sich um einen den Kläger ausschließlich begünstigenden Bescheid, da die ursprünglich zugrunde gelegten Frontmeter von 26,00 auf 19,00 reduziert und dementsprechend die festgesetzten Gebühren in Höhe von 20,36 € in Abgang gebracht wurden. Einen darüber hinausgehenden belastenden Regelungsgehalt beinhaltet der Bescheid nicht. Soweit in dem Bescheid Fälligkeitstermine mitgeteilt werden, fehlt es an einem eigenständigen Regelungsgehalt, da es sich lediglich um eine Bezugnahme auf eine bereits ergangene Verfügung handelt, vgl. im Ergebnis auch Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 11. Auflage 2010, § 35 Rn. 107 m.w.N. aus der Rspr. Statthaft wäre hingegen eine Anfechtungsklage gegen den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2011 gewesen, die jedoch wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO unzulässig und aus den folgenden Gründen auch unbegründet gewesen wäre. Der Kläger wurde von der Beklagten in rechtmäßiger Weise zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 55,25 € für das Jahr 2011 unter Zugrundelegung von 19,00 der Vstraße zugewandten Frontmetern für das Flurstück G2 – gegen dessen Veranlagung sich der Kläger mit der vorliegenden Klage wehrt – herangezogen. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2011 findet ihre Grundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T (Straßenreinigungssatzung - StrRS) vom 21. Dezember 2010. Die Beklagte erhebt nach der StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG NW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der für die Erhebung der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in dem hier zu beurteilenden Veranlagungszeitraum maßgeblichen Vorschriften der Straßenreinigungssatzung der Beklagten; die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch, vgl. insoweit auch die Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2011 - 17 K 7266/09 -, nicht veröffentlicht. Die von dem Kläger benannten Normen – auf die sich die Überprüfung der StrRS durch das Gericht beschränkt – verstoßen weder gegen höherrangiges Recht, noch sind sie zu unbestimmt. § 5 Abs. 2 StrRS, wonach ein Grundstück dann erschlossen ist, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 6 KAG und § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG NW vereinbar. Die von dem Kläger zitierte, von der Rechtsprechung entwickelte Definition des straßenreinigungsrechtlichen Erschließungsbegriffes steht nicht im Widerspruch zur Satzungsregelung der Beklagten. Denn § 5 Abs. 2 StrRS lässt Raum für die Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass der Zugang/die Zufahrt – gemäß der von der Rechtsprechung entwickelten Definition – tatsächlich und rechtlich möglich sein muss. Im Übrigen würde bei einer Abweichung von dem Erschließungsbegriff des Straßenreinigungsgesetzes der gesetzliche Erschließungsbegriff an die Stelle der satzungsrechtlichen Bestimmung treten, vgl. OVG Münster, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, juris Rn. 24. Der Gehalt der im Übrigen gerügten Regelungen ist durch Auslegung eindeutig bestimmbar. So ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StrRS, wann eine Grundstücksseite als zugewandt im Sinne von § 7 Abs. 2 1. Hs StrRS gilt. Ebenso ist hinreichend bestimmt, wann eine Grundstücksseite abgeschrägt oder abgerundet ist, zumal dies für das Grundstück des Klägers nicht zutrifft. Die Beklagte hat die Vorschriften der StrRS auch zutreffend angewandt. Die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers liegen bezogen auf das Flurstück G2 vor. Die Vstraße wird von der Beklagten gereinigt und ist eine öffentliche Straße, da sie mit Verfügung der Beklagten vom 29. Oktober 2010 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Das Flurstück G2 wird auch durch die Vstraße erschlossen. Im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG NW und § 5 Abs. 2 StrRS wird ein Grundstück durch eine öffentliche, zu reinigende Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb der geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet wird, vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -, juris Rn. 23 f. m.w.N. Die Erschließung eines Grundstücks setzt hingegen nicht voraus, dass mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 -, nicht veröffentlicht. Von der Vstraße aus besteht eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zum Flurstück G2. Das Flurstück grenzt zwar unmittelbar nur an einen nicht von der Beklagten gereinigten Teil der Vstraße – den Gehweg – an. Denn die Reinigungspflicht hinsichtlich des unmittelbar an das Flurstück angrenzenden Gehweges obliegt ausweislich des § 1 Abs. 1 S. 2 und § 2 Abs. 1 S. 1 StrRS in Verbindung mit dem Straßenverzeichnis zur StrRS dem Kläger. Tatsächlich zugänglich ist das Flurstück des Klägers aber jedenfalls auch vom dahinter liegenden Radweg, der als dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche Teil der von der Beklagten zu reinigenden Straße ist, vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 StrRS, sowie der dahinter liegenden (Pkw) Fahrbahn. Dass das Grundstück des Klägers durch einen Holzzaun und eine bepflanzte Böschung auf seinem Grundstück von der Straße getrennt ist, steht der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit nicht entgegen. Ausreichend für die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne ist lediglich die Möglichkeit des Zugangs. Insbesondere auf dem Grundstück des zu Gebühren herangezogenen Eigentümers selbst errichtete, überwindbare bzw. wieder zu beseitigende Zugangshindernisse sind ohne Bedeutung, so auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 9 A 162/09 -, nicht veröffentlicht; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage 2009, Rn. 168. Sowohl der Zaun, als auch die Böschung hindern den Kläger nicht, einen Zugang zu seinem Grundstück von der Vstraße aus zu schaffen. Die Böschung befindet sich ausschließlich auf seinem Grundstück. Zur Überwindung der Böschung könnte – soweit überhaupt aufgrund der geringfügigen Steigung erforderlich – eine Treppe angelegt oder die Böschung abgetragen werden. Der Holzzaun könnte beseitigt oder mit einer Tür versehen werden. Da der Gehweg uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, ist die tatsächliche Zugangsmöglichkeit vom Radweg und der (PKW) Fahrbahn der Vstraße als von der Beklagten gereinigter Teil der öffentlichen Straße hinreichend rechtlich abgesichert. Durch die Zugangsmöglichkeit von der Vstraße wird auch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Flurstücks G2 – Nutzung als Gartenland – ermöglicht, zur Gartenlandnutzung als innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 - , juris Rn. 42 m.w.N. Die Erschließung wird schließlich weder durch den zwischen Flurstück und Radweg liegenden Gehweg, noch durch den zwischen Radweg und (Pkw) Fahrbahn vorhandenen Grünstreifen unterbrochen. Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalles sowohl ein Gehweg, als auch ein Grünstreifen als selbstständige Erschließungsstraße zu betrachten sein, die den Erschließungszusammenhang unterbricht, soweit aufgrund der äußeren Gegebenheiten nicht mehr von einem Sondervorteil des Grundstückseigentümers von der Reinigung der Straße ausgegangen werden kann, zur Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges bei einem Zugang über eine private Zuwegung vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 2011 - 9 A 2459/09 -, nicht veröffentlicht. Vorliegend erweisen sich aber der Gehweg und der Grünstreifen aufgrund der äußeren Gegebenheiten nicht als selbstständige Erschließungsanlagen. Die räumliche Entfernung zum Flurstück G2 ist gering, der Umfang des Gehweges und des Grünstreifens sind nicht von einigem Gewicht und schließlich besteht auch kein widmungsbedingter Unterschied in der Verkehrsfunktion zur unmittelbar angrenzenden von der Beklagten gereinigten Verkehrsfläche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.