Urteil
9 K 2804/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1119.9K2804.14.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 24. März 2014 verpflichtet, dem Kläger den am 0.0.2014 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000, E. , in N. zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 24. März 2014 verpflichtet, dem Kläger den am 0.0.2014 beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000, E. , in N. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Bebauung des bisher unbebauten etwa 600 qm großen Grundstücks Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 in N. . Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und befindet sich zwischen den Häusern E. 00 und 00. Die Freifläche der beiden unbebauten Grundstücke Flurstück 000 und 000 entlang der Straße E. beträgt etwa 100 Meter. Daran anschließend in nördlicher Richtung befindet sich eine Bebauung mit 15 Häusern, die Häuser E. Nr. 00 bis 00. Gegenüber dem Vorhabengrundstück, auf der östlichen Straßenseite, liegt der Friedhof von X. und daran anschließend landwirtschaftlich genutzte Fläche. Am 7. Januar 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur Klärung der grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks. Mit Bescheid vom 24. März 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Sie führte zur Begründung aus, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB unzulässig. Es liege nicht im dörflichen Bebauungszusammenhang, sondern im Außenbereich. Das Vorhaben sei nicht privilegiert und durch eine Bebauung seien öffentliche Belange beeinträchtigt. Der Kläger hat am 24. April 2014 die vorliegende Klage erhoben. Er macht zur Begründung geltend, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig, da sein Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigungsfähig sei. Sein Grundstück liege innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung und füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Grundstück nehme am Bebauungszusammenhang des Bebauungskomplexes des Ortsteils X. teil. Die Bebauung entlang der Straße „ E. “ lasse eine organische Siedlungsstruktur erkennen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2014 zu verpflichten, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid aufgrund der Bauvoranfrage vom 0.0.2014 betreffend das Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000, E. , in N. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die im Bescheid vom 24. März 2014 dargelegten Gründe. Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 24. Juni 2015 und die dort gefertigten Fotos wird Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 12. August 2015 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten für das Grundstück des Klägers und für die Grundstücke E. 00 bis 00 in N. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung des begehrten Vorbescheides gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben liegt im Innenbereich, wenn es Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. B. stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (z. B. Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Im Regelfall werden durch Geländehindernisse, Erhebungen, aber auch durch Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben, Bebauungszusammenhänge unterbrochen oder abgeschlossen. Ebenfalls anerkannt ist, dass sich mit wachsender Größe einer Freifläche deren trennender Eindruck verstärken kann und eine Straße nicht immer oder auch nur regelmäßig eine verbindende Funktion hat. Regelmäßig endet die Bebauung am letzten Baukörper, wobei durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereiche gegebenenfalls in den Innenbereich einzubeziehen sind, Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14. November 1991– 4 C 1/91 –, juris; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BauR 2012, 1626, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2014 - 7 A 2518/13 -, juris, m.w.N, , Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 7 A 1969/13 –, juris. Nach diesen Grundsätzen und dem Eindruck, den sich das Gericht durch den Ortstermin verschafft hat, liegt das Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs an der Straße E. . Dabei bildet das Grundstück selbst einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs an Straße E. Nr. 00 bis 00 und nimmt an dem Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit der vorhandenen Bebauung teil. Der Bereich, der nördlich an den Friedhof angrenzt, gegenüber dem Haus E. Nr. 00 beginnend, ist klar dem Außenbereich zuzuordnen. Es kann offenbleiben, ob der Friedhof noch am Bebauungszusammenhang des Ortsteils X. teilnimmt, da es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn die Bebauung entlang der Straße E. mit den Häusern Nr. 00 bis 00 nimmt noch am Bebauungszusammenhang der Ortschaft X. teil. Die 15 Häuser haben ein gewisses Gewicht und sind Teil einer organischen Siedlungsstruktur. Die bisher unbebauten Grundstücke Flurstücke 000 und 000 unterbrechen diesen Bebauungszusammenhang zwischen den Häusern E. 00 und 00 nicht. Die Grundstücke sind zwar derzeit unbebaut und mit Bäumen bestanden. Dennoch ist diese Fläche nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck nicht so groß, dass sie den Bebauungszusammenhang unterbricht. Es handelt sich um 2 Baulücken, d.h. es liegen zwei unbebaute Grundstücke vor, die bebauungsfähig sind und die trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stören. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger in der Vergangenheit für die Häuser E. 00 bis 00 Baugenehmigungen nach § 34 BauGB erteilt haben und damit über einen langen Zeitraum selbst davon ausgingen, dass der in Rede stehende Bereich noch am Bebauungszusammenhang des Ortsteils X. teilnimmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.