Urteil
2 K 1731/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1201.2K1731.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der im Jahr 0000 geborene Kläger wurde am 1. September 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Im Frühjahr 2014 erlangte die Dienststelle des Klägers, das Polizeipräsidium E. (im Folgenden: Polizeipräsidium), im Zuge der Durchführung eines später gegen Zahlung eines Geldbetrages von 500 Euro nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger wegen Beleidigung mit ausländerfeindlichem Hintergrund (Az.: 80 Js 528/14) Kenntnis von Vorfällen, die zum Anlass genommen wurden, ein Entlassungsverfahren einzuleiten. Unter dem 9. Dezember 2014 hörte das Polizeipräsidium den Kläger zu einer beabsichtigten Entlassung an, worauf er am 21. Januar 2015 eine Stellungnahme abgab, und beteiligte den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte, die jeweils der geplanten Maßnahme zustimmten. Mit Bescheid vom 25. Februar 2014 – zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2014 – verfügte das Polizeipräsidium die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V. m. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei – LVO Pol) mit Ablauf des Monats Februar 2015 und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Zur Begründung heißt es: Der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei eine nicht unerhebliche Anzahl von Vorfällen zu Tage getreten, die darauf schließen ließen, dass der Kläger für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten charakterlich nicht geeignet sei. So habe sich herausgestellt, dass der Kläger im Beisein von zwei Polizeivollzugsbeamten über seine Dienstvorgesetzte, POK´in O. , die über einen afrikanischen Migrationshintergrund verfüge, die Äußerung „Von der Negerschlampe lass´ ich mir gar nichts sagen.“ getätigt habe. Einen Kollegen asiatischer Abstammung habe er als „dreckigen Reisfresser“ bezeichnet. Er habe zudem den Begriff „white power“ verwendet und gegenüber einem Kollegen angegeben, „alle Menschen, insbesondere Kinder, Schwule, Behinderte und Lesben“ zu hassen. Ferner habe sich der Kläger bei einer Fahrzeugkontrolle bei einer Kollegin danach erkundigt, ob der Fahrzeugführer ein „Kanake“ sei, und auf die Gegenfrage der Kollegin, was dies denn für einen Unterschied mache, geantwortet, dass es Auswirkungen darauf habe, ob ein Bußgeld verhängt werde. Angesichts dieser beleidigenden Äußerungen, die von unkollegialen und fremdenfeindlichen Wesenszügen zeugten, bestehe der Verdacht der Verfassungsuntreue und es fehle dem Kläger jedenfalls an der nötigen Achtung vor seinen Kolleginnen und Kollegen sowie seinen Vorgesetzten. Der Dienst als Polizeivollzugsbeamter sei immer Dienst an der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Vom Kläger seien daher in besonderem Maße die Achtung der Würde Anderer und die Beachtung des Grundsatzes, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, zu verlangen. Schon das zurechenbare Setzen eines Scheins der Identifikation mit Gedankengut, das – wie die Äußerungen des Klägers – dem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat diametral entgegengesetzt sei, stelle ein dienstliches Fehlverhalten dar. Durch seine provozierende, beleidigende und unanständige Verhaltensweise habe der Kläger die nötige Sozialkompetenz vermissen lassen und seine Handlungsweise habe das Betriebsklima innerhalb der Dienststelle belastet. Dies sei bei Polizeivollzugsbeamten besonders problematisch, weil es für sie in hohem Maße auf gute Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen ankomme. Der Kläger hat am 4. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Gründe aus: Die ausgesprochene Entlassung sei rechtswidrig. Bei den vom Polizeipräsidium angeführten Äußerungen sei zu berücksichtigen, dass in der Bereitschaftspolizeihundertschaft allgemein ein rauher Umgangston herrsche. Er habe sich als Neuling so gut wie möglich in die Gruppe einfügen wollen. Insbesondere die Bezeichnung eines Kollegen als „dreckigen Reisfresser“ sei im Zusammenhang mit in einem Begrüßungsritual erfolgten wechselseitigen Beschimpfungen erfolgt. Die von ihm getätigten Äußerungen seien unernst bzw. spaßhaft gemeint gewesen. Mit dem verwendeten Begriff „white power“ habe er nichts Rassistisches verbunden, er habe die Aussage als Spaß empfunden und ihm sei erst später die negative Belegung dieses Begriffs bekannt geworden. Er hasse weder Kinder noch Homosexuelle, bei seiner anderslautenden Verlautbarung habe es sich um einen bloßen Austausch von Unsinnigkeitsformeln gehandelt. Hinsichtlich der Titulierung seiner Vorgesetzten als „Negerschlampe“ wisse er, dass sich so eine Äußerung nicht gehöre und bedauere diese; sie sei aber nicht rassistisch gemeint gewesen und sei in einer emotional angespannten Situation erfolgt, in der er sich zu Unrecht von der Vorgesetzten angegangen gefühlt habe. Während seiner bisherigen Dienstzeit habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und auch nach seiner Umsetzung in den Objektschutz habe er seinen Dienst beanstandungsfrei verrichtet. Schließlich habe es das Polizeipräsidium versäumt, ein Disziplinarverfahren – wie vom ihm selbst beantragt – durchzuführen, im Zuge dessen den Sachverhalt im Einzelnen aufzuklären und von ihm benannte Leumundszeugen zu hören. Aus § 5 Abs. 7 LVO Pol ergebe sich, dass die Nichtbewährung des Beamten feststehen müsse, um eine Entlassung aussprechen zu können. Im Übrigen hätte in einem Disziplinarverfahren geprüft werden müssen, ob er, der Kläger, eine Handlung begangen habe, die bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest zu einer Gehaltskürzung geführte hätte. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die im angegriffenen Bescheid angeführten Gründe. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 25. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die auf §§ 21 Nr. 1, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 LBG NRW und § 5 Abs. 7 Satz 2 LVO Pol gestützte Entlassung des Klägers ist formell rechtmäßig. Er wurde vor der Entlassung in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise angehört. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte haben der Entlassung zugestimmt. Schließlich wurden die Formvorschriften des § 28 Abs. 1 LBG beachtet. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat sich in der Probezeit nicht bewährt. Ihm fehlt die erforderliche charakterliche Eignung für den Polizeivollzugdienst. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im angegriffenen Bescheid vom 25. Februar 2015 angeführten Gründe verwiesen, die das Gericht für zutreffend erachtet und denen es folgt. Die zur Begründung der Klage geltend gemachten Gründe wurden im Wesentlichen bereits im Anhörungsverfahren vorgebracht und vom Polizeipräsidium in der Entlassungsverfügung zutreffend gewürdigt. Ergänzend sei Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG liegen vor. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn, wobei sich die Bewährung unter anderem auf den Bereich der persönlichen Eignung des Beamten erstreckt. Zur Eignung gehört neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung. Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Wenn und solange Eignungsmängel zu erkennen sind und der Dienstherr von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Probebeamten nicht zweifelsfrei überzeugt ist, hat sich der Probebeamte nicht bewährt. Dabei wird nicht gefordert, dass die mangelnde Bewährung mit Sicherheit feststeht, sondern nur, dass ernst zu nehmende begründete Zweifel an Eignung und Befähigung bestehen. Hierbei muss die laufbahnrechtliche Probezeit nicht stets voll ausgeschöpft werden. Steht die mangelnde Bewährung bereits vor Ablauf der Probezeit unumstößlich fest, ist der Beamte schon zu diesem Zeitpunkt zu entlassen. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – 2 K 2904/14 –, juris, Rn. 41 m. w. N. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Das Urteil über die Bewährung besteht in der prognostischen Einschätzung, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird. Zur Verneinung einer Bewährung genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen vermieden worden sind. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – 2 K 2904/14 –, juris, Rn. 43 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, den Kläger wegen fehlender Bewährung in der Probezeit zu entlassen, nicht zu beanstanden. Er hat sich als ungeeignet erwiesen, da er keine Gewähr dafür bietet, seinen Grund- und Verhaltenspflichten als Beamter im Allgemeinen und Polizeivollzugsbeamter im Speziellen nachzukommen. Zu diesen Pflichten gehört u.a., dass sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Ferner muss ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Dabei sind Polizeivollzugsbeamte als Repräsentanten der vollziehenden Staatsgewalt und als Verkörperung des Gewaltmonopols des Staates als Grundpfeiler der rechtsstaatlichen Ordnung in besonderen Maße zu Neutralität und Achtung der Würde Anderer ohne Ansehung ihrer Herkunft verpflichtet, um das für einen funktionstüchtigen Rechtsstaat unabdingbare Vertrauen der Bevölkerung in eine der Werteordnung des Grundgesetzes entsprechenden Aufgabenerfüllung der Polizei sicherzustellen. Dem ist der Kläger nicht gerecht geworden. Die im angegriffenen Bescheid geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers, die er nicht in Abrede gestellt hat, rechtfertigen die Prognose des Polizeipräsidiums, dass er den Anforderungen der von ihm als Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst wahrzunehmender Ämter nicht gerecht werden wird. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, die Einschätzung des Polizeipräsidiums, es bestünden durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, zu erschüttern. Dies gilt zunächst für seinen Vortrag, die von ihm getätigten Äußerungen seien nur spaßhaft und unernst gemeint gewesen. Das Gericht vermag nichts Spaßhaftes an den vulgären und xenophob geprägten Entgleisungen des Klägers zu erkennen. Will er seine Äußerungen nunmehr nicht ernst gemeint haben, erscheint dies als Versuch, ihren beleidigenden Inhalt nachträglich aufgrund der ihm zwischenzeitlich gewahr gewordenen Konsequenzen zu relativieren. Sollte der Kläger seine Verlautbarungen tatsächlich nicht ernst gemeint haben, wäre dies rechtlich unerheblich, da es bei ihrer Würdigung auf die Sicht aus dem (objektiven) Empfängerhorizont ankommt. Aus dieser Perspektive sind die Aussagen des Klägers unmissverständlich als Beleidigungen mit größtenteils fremdenfeindlichem Hintergrund zu verstehen. Vergeblich macht der Kläger geltend, bei der Bereitschaftspolizeihundertschaft herrsche allgemein ein rauher Umgangston und seine Äußerungen stellten teilweise eine Gegenreaktion auf ihm widerfahrene Beleidigungen dar. Ein etwaiger rauher Umgangston rechtfertigt in keiner Weise die vom Kläger verlautbarten Aussagen. Im Übrigen ist auffällig, dass der Kläger gerade nicht auf etwaige ihm gegenüber geäußerte Beleidigungen, wie sie auf Seite 3 der Klagebegründung vom 18. Mai 2015 zitiert werden, durch gleichartige Schmähkritik – die ebenfalls zu missbilligenden wäre – reagiert hat. Seine Verlautbarungen stehen darüber hinaus gehend auf tiefster Stufe, verwandte er überwiegend ein vulgäres xenophobes Vokabular und bediente sich rassistischer Motive. Dies verleiht seinen Äußerungen ein besonders verächtliches Gepräge, welches umso schwerer wiegt, da der Kläger als Polizeivollzugsbeamter in besonderem Maße zu Neutralität, Gleichbehandlung aller Bevölkerungsgruppen und Schutz von Minderheiten verpflichtet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Entgleisungen tatsächlich Ausdruck einer rassistischen Gesinnung des Klägers sind oder dies – wie er beteuert – nicht der Fall ist. Der Kläger muss sich zunächst an den Aussagen so festhalten und messen lassen, wie er sie getätigt hat, nämlich als Beleidigungen mit einem eindeutigen fremdenfeindlichen Inhalt. Aber auch dann, wenn hinter den Beleidigungen keine rassistische Gesinnungslage stehen sollte, rechtfertigen sie die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung. Denn in diesem Fall kommt zum Ausdruck, dass der Kläger sozial übliche Grenzen verkennt, es ihm an der nötigen emotionalen Festigkeit und Selbstkontrolle fehlt, er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen seines Verhaltens nicht überschaut. Dabei handelt es sich indes um persönliche Defizite, die den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst zulassen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass er sich während des überwiegenden Teils seiner Dienstzeit als Polizeivollzugsbeamter beanstandungsfrei verhalten habe. Das vom Polizeipräsidium zum Anlass der Entlassung genommenen Fehlverhalten wiegt unbeschadet der vorangegangenen Dienstzeit hinreichend schwer, um eine charakterliche Nichteignung anzunehmen. Ebenso wenig konterkariert die nach Bekanntwerden der Äußerungen im April 2014 vorgenommene Umsetzung des Klägers von der Bereitschaftspolizeihundertschaft zum Objektschutz die angefochtene Entlassung. Hierdurch hat das Polizeipräsidium nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Verhalten des Klägers nicht schwerwiegend sei und einer Weiterbeschäftigung nicht entgegenstehe. Die Umsetzung diente dazu, den Kläger vorerst während der Durchführung des Ermittlungs- und Entlassungsverfahrens außerhalb der Bereitschaftspolizeihundertschaft einzusetzen, da er dort nach den Vorkommnissen und der einhergehenden Belastung des Betriebsklimas nicht mehr eingesetzt werden konnte. Das Polizeipräsidium hat dann den Ausgang des Ermittlungsverfahrens abgewartet, zügig das Entlassungsverfahren eingeleitet und am 25. Februar 2015 den Entlassungsbescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit angeordnet. Das Argument des Klägers, er habe die betreffenden Äußerungen ausschließlich gegenüber Kollegen der Bereitschaftspolizeihundertschaft und nicht nach außen gegenüber Dritten und Bürgern getätigt, weswegen diese weniger schwer wögen, stellt die Annahme einer fehlenden charakterlichen Nichteignung nicht in Frage. Zum Einen stand der Vorfall anlässlich der Fahrzeugkontrolle, bei der der Kläger sich bei seiner Kollegin im Hinblick auf die Verhängung einer Geldbuße erkundigte, ob ein „Kanake“ am Steuer sitze, durchaus im Zusammenhang mit Kontakt zu Bürgern. Zum Anderen hat der Kläger die übrigen Beleidigungen unstreitig im Dienst gegenüber und zum Nachteil von Kollegen geäußert. Damit besteht ohne Weiteres ein direkter Bezug zwischen den Aussagen und dem Beruf des Klägers als Polizeivollzugsbeamter. Schließlich rügt der Kläger vergeblich, das Polizeipräsidium habe trotz seines eigenen Antrags kein Disziplinarverfahren durchgeführt, in dem es eine weitere Aufklärung der Geschehnisse durch Vernehmung von Leumundszeugen hätte betreiben müssen, da für eine Entlassung Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht ausreichten, diese vielmehr positiv feststehen müsse. Das Polizeipräsidium hat die Entlassung auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Vernehmung der vom Kläger im Schreiben vom 21. Januar 2015 benannten Leumundszeugen auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage gestellt. Es hat sich im Wesentlichen auf die im Ermittlungsverfahren zu Tage getretenen Erkenntnisse und dortigen zahlreichen polizeilichen Vernehmungen der Kollegen des Klägers gestützt. Dabei ist es zutreffend von überzeugenden Aussagen der Zeugen ausgegangen, zumal der Kläger die vom Polizeipräsidium angeführten Äußerungen nicht in Abrede stellt. Die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen sollte demgegenüber nach seiner Darstellung im Schriftsatz vom 21. Januar 2015 dem Zweck dienen nachzuweisen, dass die Beleidigungen nicht ernst gemeint und nicht Ausdruck einer rassistischen Gesinnung gewesen seien. Dass eine fehlende charakterlich Eignung allerdings auch dann anzunehmen ist, wenn die Äußerungen unernst und ohne den Hintergrund einer solchen Gesinnung getätigt wurden, ist bereits dargelegt worden. Der Hinweis, in einem Disziplinarverfahren hätte geprüft werden müssen, ob die Handlungen des Klägers bei einem Beamten auf Lebenszeit zumindest zu einer Gehaltskürzung geführt hätten, liegt neben der Sache. Er bezieht sich auf den Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, auf den sich die angefochtenen Entlassung nicht stützt. Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG vor, war der Kläger zu entlassen. Ein Ermessen stand dem Dienstherrn nicht zu. Vielmehr ist er verpflichtet, den Beamten auf Probe zu entlassen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das wird in § 5 Abs. 7 Satz 2 LVO Pol nachgezeichnet, wenn es heißt „Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.“ Soweit es in § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG heißt, „... Beamte ... können ... entlassen werden“, wird damit dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass der Dienstherr die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung noch nicht endgültig feststeht. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. August 2015 – 2 K 2904/14 –, juris, Rn. 46 m. w. N. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Nach den obigen Ausführungen ist das Polizeipräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass die charakterliche Nichteignung des Klägers aufgrund seines gravierenden Fehlverhaltens endgültig feststeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.