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Urteil

2 K 2904/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Lehrerin kann auch für eine einvernehmliche sexuelle Beziehung zu einem volljährigen, von ihr unterrichteten Schüler wegen schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. • Bei der Beurteilung handelt es sich um eine laufbahnrechtliche Prognose: Mangelnde charakterliche Eignung kann bereits während der Probezeit zur Entlassung führen. • Für die Maßnahme kommen sowohl § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Handlung, die bei Lebenszeitbeamten mindestens Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte) als auch Nr. 2 (Nichtbewährung in der Probezeit) in Betracht.
Entscheidungsgründe
Entlassung in Probezeit wegen sexueller Beziehung zu von ihr unterrichtetem Schüler • Eine Lehrerin kann auch für eine einvernehmliche sexuelle Beziehung zu einem volljährigen, von ihr unterrichteten Schüler wegen schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden. • Bei der Beurteilung handelt es sich um eine laufbahnrechtliche Prognose: Mangelnde charakterliche Eignung kann bereits während der Probezeit zur Entlassung führen. • Für die Maßnahme kommen sowohl § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (Handlung, die bei Lebenszeitbeamten mindestens Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte) als auch Nr. 2 (Nichtbewährung in der Probezeit) in Betracht. Die Klägerin, Studienrätin auf Probe für Biologie und Geschichte, unterhielt von etwa März 2012 bis März/April 2013 eine sexuelle Beziehung zu einem damals volljährigen Schüler, den sie unterrichtete und an dessen Abiturprüfung beteiligt war. Die Beziehung bestand über 12–15 Monate mit Kontakten etwa ein- bis zweimal monatlich; die Klägerin räumte diese Verhältnisse in mehreren Personalgesprächen ein. Die Schulleitung und die Bezirksregierung wurden informiert; Disziplinarische Ermittlungen und ein Personalgespräch fanden statt. Die Probezeit wurde verlängert und die Klägerin versetzt; nach Abschluss der Ermittlungen verfügte die Bezirksregierung die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entlassung und die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in eines auf Lebenszeit. • Formelle Voraussetzungen der Entlassungsverfügung waren erfüllt: Zuständigkeit, Anhörung, Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats sowie Beachtung der Formvorschriften. • Rechtliche Ausgangslage: Nach Art.7 GG, Art.8 LVerf, § 42 SchulG NRW und beamtenrechtlichen Normen obliegt Lehrkräften eine Pflicht zur Wahrung von Distanz und zum Schutz der physischen und psychischen Integrität der Schüler; sexuelle Beziehungen zwischen Lehrkraft und Schüler verletzen diese Kernpflicht unabhängig vom Alter des Schülers und unabhängig von einem strafrechtlichen Tatbestand. • Schwerwiegendes Dienstvergehen: Die Dauer, Intensität und die Tatsache, dass die Klägerin den betroffenen Schüler unterrichtete und an seiner Prüfung beteiligt war, begründen eine gravierende Dienstpflichtverletzung; dies führt zu einem nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust gegenüber Dienstherrn, Eltern und Öffentlichkeit. • Keine ausreichende Milderung: Die Klägerin kann ihr Verhalten nicht als einmalige Gelegenheitstat darstellen; fehlende Einsicht, fortbestehende persönliche Bindung sowie die Bereitschaft, dem Schüler weiterhin zu helfen, sprechen gegen erhebliche Milderungsgründe. • Bewährung in der Probezeit: Die Entlassung ist auch aus § 23 Abs.3 Satz1 Nr.2 BeamtStG (Nichtbewährung) gerechtfertigt. Die Probezeit dient der Prüfung auch der charakterlichen Eignung; begründete Zweifel an dieser Eignung rechtfertigen die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit. • Ermessen und Rechtsfolgen: Ein Ermessen zugunsten der Klägerin bestand nicht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entlassung vorlagen; die Entscheidung ist auch unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Die Entlassungsverfügung vom 4. April 2014 ist rechtmäßig, weil die Klägerin ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat und sich gleichzeitig als charakterlich ungeeignet im Sinne der laufbahnrechtlichen Bewährungsanforderungen erwiesen hat. Die Dauer und Intensität der Beziehung zu einem von ihr unterrichteten Schüler sowie ihre Mitwirkung an dessen Prüfung führten zu einem nicht wiedergutzumachenden Vertrauensverlust gegenüber Dienstherrn, Eltern und Schülern. Selbst mildernde Umstände sind nicht ausreichend erkennbar, da die Klägerin keine ausreichende Einsicht gezeigt und weiterhin persönliche Bindungen zu dem Betroffenen erkennen ließ. Deshalb war die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht und die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu versagen.