Urteil
14 K 532/17
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:1211.14K532.17.00
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Leitsätze
1. Ufermauern können sowohl eine Anlage im Bett eines öffentlichen Gewässers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WG (juris:WasG BW 2014) als auch eine sonstige Anlage in einem Gewässer nach § 28 Abs. 1 WG (juris:WasG BW 2014), § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG (juris:WasG BW 2014) darstellen.(Rn.39)
2. Der Gewässerunterhaltung zu „dienen“ ist positives Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 4 Satz 1 WG (juris:WasG BW 2014) sowie negatives Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 WG (juris:WasG BW 2014) und bei teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die Wirkung der Anlage, sondern den im Zeitpunkt der Errichtung erstrebten Zweck ankommt.(Rn.41)
3. Bestimmt wird der Zweck einer Anlage anhand von Ausgestaltung und Funktion.(Rn.44)
4. Die Gewässerunterhaltung wird nur dann bezweckt, wenn im Einzelfall und nach der Verkehrsauffassung Bauart und Umfang der Anlage diesem Zweck auch entsprechen und nicht darüber hinausgehen.(Rn.44)
5. Eine rissige und aufgrund von Auskolkungen einsturzgefährdete Ufermauer stellt eine andere Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 WHG (juris: WHG 2009) dar, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) erforderlich macht, und zugleich einen rechtswidrigen Zustand im Sinne des § 33 WG (juris:WasG BW 2014).
6. Verweigert der Eigentümer der Ufermauer eine Sanierung und führt die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde eine provisorische Sicherung durch, hat er als Zustandsstörer im Sinne des § 7 PolG der Gemeinde die Kosten hierfür gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, Satz 1 Var. 3 WHG (juris: WHG 2009), § 33 WG (juris:WasG BW 2014) zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.(Rn.60)
7. Die zuständige Wasserbehörde kann auf Grundlage der §§ 36, 39, 40, 41 WHG, §§ 30, 31, 32 WG (juris:WasG BW 2014) durch Verwaltungsakt feststellen, wer die Unterhaltungslast für die Ufermauer trägt, sowie gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1, 2 WHG (juris: WHG 2009) den Umfang der Kostenerstattung für die Sanierungsmaßnahme feststellen und einen entsprechenden Erstattungsbetrag festsetzen.(Rn.32)
Tenor
1. Ziffer I. 1. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer im Bereich der ... in 76646 Bruchsal, Flurstück-Nrn. ... und ..., obliegt.
2. Ziffer I. 2. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 werden dahingehend geändert, dass die Kostenerstattung für die provisorische Sanierung der unter 1. bezeichneten Ufermauer zu 100 v.H. für die Beigeladene und zu 0 v.H. für die Klägerin festgestellt wird,
sowie
Ziffer I. 3. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 werden dahingehend geändert, dass die Höhe der Kostenerstattung der Beigeladenen für die Sanierung der unter 1. bezeichneten Ufermauer auf 15.522,61 Euro festgesetzt wird.
3. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ufermauern können sowohl eine Anlage im Bett eines öffentlichen Gewässers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WG (juris:WasG BW 2014) als auch eine sonstige Anlage in einem Gewässer nach § 28 Abs. 1 WG (juris:WasG BW 2014), § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG (juris:WasG BW 2014) darstellen.(Rn.39) 2. Der Gewässerunterhaltung zu „dienen“ ist positives Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 4 Satz 1 WG (juris:WasG BW 2014) sowie negatives Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 WG (juris:WasG BW 2014) und bei teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die Wirkung der Anlage, sondern den im Zeitpunkt der Errichtung erstrebten Zweck ankommt.(Rn.41) 3. Bestimmt wird der Zweck einer Anlage anhand von Ausgestaltung und Funktion.(Rn.44) 4. Die Gewässerunterhaltung wird nur dann bezweckt, wenn im Einzelfall und nach der Verkehrsauffassung Bauart und Umfang der Anlage diesem Zweck auch entsprechen und nicht darüber hinausgehen.(Rn.44) 5. Eine rissige und aufgrund von Auskolkungen einsturzgefährdete Ufermauer stellt eine andere Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 WHG (juris: WHG 2009) dar, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) erforderlich macht, und zugleich einen rechtswidrigen Zustand im Sinne des § 33 WG (juris:WasG BW 2014). 6. Verweigert der Eigentümer der Ufermauer eine Sanierung und führt die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde eine provisorische Sicherung durch, hat er als Zustandsstörer im Sinne des § 7 PolG der Gemeinde die Kosten hierfür gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, Satz 1 Var. 3 WHG (juris: WHG 2009), § 33 WG (juris:WasG BW 2014) zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.(Rn.60) 7. Die zuständige Wasserbehörde kann auf Grundlage der §§ 36, 39, 40, 41 WHG, §§ 30, 31, 32 WG (juris:WasG BW 2014) durch Verwaltungsakt feststellen, wer die Unterhaltungslast für die Ufermauer trägt, sowie gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1, 2 WHG (juris: WHG 2009) den Umfang der Kostenerstattung für die Sanierungsmaßnahme feststellen und einen entsprechenden Erstattungsbetrag festsetzen.(Rn.32) 1. Ziffer I. 1. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer im Bereich der ... in 76646 Bruchsal, Flurstück-Nrn. ... und ..., obliegt. 2. Ziffer I. 2. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 werden dahingehend geändert, dass die Kostenerstattung für die provisorische Sanierung der unter 1. bezeichneten Ufermauer zu 100 v.H. für die Beigeladene und zu 0 v.H. für die Klägerin festgestellt wird, sowie Ziffer I. 3. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 werden dahingehend geändert, dass die Höhe der Kostenerstattung der Beigeladenen für die Sanierung der unter 1. bezeichneten Ufermauer auf 15.522,61 Euro festgesetzt wird. 3. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt mangels Identität mit dem Streitgegenstand des Verfahrens 14 K 234/17 keine entgegenstehende Rechtshängigkeit vor. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit einer Sache in diesem Sinne bestimmt sich durch den (grundsätzlich) zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff. Der Streitgegenstand ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501.93 - und Beschluss vom 16.02.1990 - 9 B 325.89 -, beide juris; Rennert, in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 121 Rn. 23 ff., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Verfahren 14 K 234/17 liegt bereits deshalb ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde, weil eine andere Klagepartei das Verfahren führt und die dortige Klägerin andere Anträge stellt als die Klägerin des streitgegenständlichen Verfahrens. Die Klage gegen Ziffer I. 1. des angegriffenen Bescheides, in dem festgestellt wird, dass der Klägerin die Unterhaltung der streitgegenständlichen Ufermauer im Rahmen der Gewässerunterhaltung obliegt, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 08.03.2018 - 1 K 826/16 -, juris Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 30.01.2018 - 9 K 6781/17.TR -, juris Rn. 33; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23.05.2014 - 4 K 952/13.NW -, juris Rn. 20). Die bloße Aufhebung der Feststellung entspricht nicht dem Rechtsschutzziel der Klägerin, die auch für die Zukunft festgestellt haben will, dass die Beigeladene die Unterhaltungslast für die streitgegenständliche Ufermauer trägt. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klage gegen Ziffer I. 2. und 3. des angegriffenen Bescheides ist gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und Alt. 1 VwGO als Änderungsklage statthaft und ebenfalls im Übrigen zulässig. Die Vorschrift des § 113 Abs. 2 VwGO ist nicht nur auf Anfechtungsklagen anwendbar, sondern auch entsprechend anzuwenden, wenn über einen Feststellungsbescheid zu entscheiden ist, auf dessen Erlass - wie hier - ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1978 - VIII C 9.77 -, juris Rn. 9; a.A. VG Potsdam, Urteil vom 08.03.2018, a.a.O. Rn. 26, das § 113 Abs. 1 und 5 VwGO als statthaft erachtet). Die Klage ist auch begründet. I. Ziffer I. 1. des Bescheides des Beklagten vom 17.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung des Beklagten, dass der Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer im Bereich der ..., Flurstücke Nrn. ... und ..., obliegt. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist mangels anderslautender materiell-rechtlicher Regelungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.1987 - 9 C 254.86 - und vom 27.4.1990 - 8 C 87.88 - und Beschluss vom 21.12.1989 - 7 B 21.89 -, alle juris) bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage die mündliche Verhandlung. Unerheblich ist, dass der Beklagte die Unterhaltungslast im Zusammenhang mit einer gleichzeitig geregelten Kostentragungspflicht für eine abgeschlossene Sanierungsmaßnahme festgestellt hat und, wie die Begründung und der Hinweis unter Ziffer II. zeigen, keine Feststellung für die Zukunft treffen wollte, weil es insoweit nur darauf ankommt, dass die Klägerin eine Feststellung auch für die Zukunft begehrt. 1. Die von der Klägerin angefochtene Feststellung ist ein belastender Verwaltungsakt, weil die Feststellung der Unterhaltungslast kraft Gesetzes belastende Folgen hat, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe (§§ 36, 39, 40, 41 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vom 31.07.2009 [BGBl. I S. 2585], §§ 30, 31, 32 Wassergesetz für Baden-Württemberg - WG - vom 03.12.2013 [GBl. 2013, 389]) und der damit einhergehenden Kostentragungspflicht (vgl. z. B. § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 42 Abs. 2 WHG, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2 WG) verbunden sind. Anlass für die Feststellung der Unterhaltungslast an der streitgegenständlichen Ufermauer war, dass die Unterhaltungslast am Gewässer und bei den sonstigen Anlagen in einem Gewässer unterschiedlichen Rechtsträgern obliegen kann. Denn nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WG obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden. Demgegenüber sind sonstige Anlagen nach § 31 Abs. 1 WG von ihren Eigentümern und Besitzern zu unterhalten. Feststellende Verwaltungsakte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Das folgt aus dem für die öffentliche Verwaltung geltenden Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Danach sind nicht nur Eingriffe in Freiheit und Eigentum von einer gesetzlichen Ermächtigung abhängig, sondern auch verbindliche Feststellungen, die wegen der davon ausgehenden Rechtsfolgen eine für den Adressaten belastende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; BVerwG, Beschluss vom 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, Buchholz 451.20 § 34c GewO Nr. 4 = NVwZ 1991, 267; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1991 - 9 S 896/9 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Eine ausdrückliche Ermächtigung ist freilich nicht gefordert; vielmehr genügt es, wenn eine Rechtsgrundlage durch Auslegung ermittelt werden kann (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226, 227 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.1991, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Für die Feststellung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast existiert keine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Anders als in dem angegriffenen Bescheid angenommen, kann § 42 Abs. 2 WHG nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Diese Vorschrift enthält nach ihrem klaren Wortlaut keine Anordnungsbefugnis für eine verbindliche Zuordnung, wem die Unterhaltungslast obliegt. Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG, denn dieser regelt lediglich, dass die zuständige Behörde notwendige Entscheidungen über den Umfang der Gewässerunterhaltungspflichten (§ 39 und § 41 Abs. 1 bis 3 WHG) treffen kann (vgl. Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 42 Rn. 1; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 42 Rn. 6; Gies in: Landmann/Rohmer UmweltR, Stand Juli 2018, § 42 WHG, Rn. 27). Eine Befugnis zur Feststellung, wer Träger der Unterhaltungslast ist, ergab sich nach alter baden-württembergischer Rechtslage aus § 62 Satz 1 des Wassergesetzes in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung (WG a.F.), wonach die Wasserbehörde entscheidet, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Nach dessen Außerkrafttreten zum 01.01.2014 ist diese Norm nicht mehr anwendbar und der Hinweis in der Gesetzesbegründung (LT-Dr. 15/3760, S. 126), dass sich der Regelungsgehalt des § 62 WG a.F. nunmehr aus § 42 Abs. 2 WHG ergebe, trifft nicht zu. Aus dieser Begründung lässt sich jedoch schließen, dass eine solche Feststellungsmöglichkeit nicht bewusst abgeschafft wurde. Die für Dämme geregelte Befugnis der Wasserbehörde in § 61 Abs. 4 Satz 1 WG n.F. spricht nicht für den Umkehrschluss, dass eine solche im Hinblick auf andere Anlagen nicht gegeben sein soll. Da es sich bei § 82 WG um eine bloße Aufgabenzuweisungs- und nicht um eine Befugnisnorm handelt - wie sie in § 82 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. geregelt war -, kann auch aus dieser Norm keine entsprechende Ermächtigung hergeleitet werden. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 75 Abs. 1 Satz 2 WG bilden ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung, weil keine Maßnahme angeordnet werden soll. Das erkennende Gericht folgt auch nicht der Auffassung, dass bei fehlender expliziter landesrechtlicher Vorschrift auf die im Rahmen der Gewässeraufsicht subsidiär anwendbaren Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts abzustellen sei (vgl. Gies in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 42 WHG Rn. 27 mit Verweis auf VG Köln, Beschluss vom 23.07.2010 - 14 L 736/10 -, juris). Denn die in ihren Tatbestandsvoraussetzungen hier ohnehin nicht erfüllten wasserrechtlichen Eingriffsnormen des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG bzw. § 75 Abs. 1 Satz 2 WG gehen der ordnungsbehördlichen Generalklausel aus § 1 Abs. 1, § 3 PolG vor (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2015 - 17 K 3307/14 -, juris Rn. 23). Als Rechtsgrundlage für die Feststellung der wasserrechtlichen Unterhaltungslast können die Vorschriften über die Gewässer- und Anlagenunterhaltungspflicht (§§ 36, 39, 40, 41 WHG, §§ 30, 31, 32 WG) und die damit verbundenen Kostentragungspflichten (vgl. z.B. § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 WHG, § 42 Abs. 2 WHG, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2 WG) herangezogen werden. Diese Vorschriften schließen das Recht zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ein, weil im Streitfall eine ausdrückliche verbindliche Feststellung zur Abgrenzung der Unterhaltungslast am Gewässer einerseits und an „sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern“ andererseits in der Form eines Verwaltungsakts (§ 35 LVwVfG) geboten ist, wie die vorliegende Fallkonstellation mit divergierenden Trägern der Unterhaltungslast (§ 32 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 WG) zeigt. Die Angabe der falschen Rechtsgrundlage im angegriffenen Bescheid ist unschädlich (vgl. zum möglichen Austausch von § 82 Abs. 1 Satz 2 WG a.F. und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2013 - 3 S 2182/11 -, juris Rn. 24), wenn wie hier die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. unter 3.). Die Feststellung der Unterhaltungslast stellt einen Akt gebundener Verwaltung dar, bei der der zuständigen Behörde kein Auswahlermessen und auch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. den Wortlaut des § 62 WG a.F; vgl. auch zu entsprechenden landesrechtlichen Regelungen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2000, a.a.O.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23.05.2014, a.a.O. Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2001 - 1 L 25/00 -, juris Rn. 24 m.w.N.). 2. Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheides ist das Landratsamt Karlsruhe gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LVG als untere Wasserbehörde. 3. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Unterhaltung der streitgegenständlichen Ufermauer der Beigeladenen obliegt. Bei dieser handelt es sich um eine sonstige Anlage im Sinne des § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG, die nach Maßgabe des § 36 WHG von der beigeladenen Eigentümerin zu unterhalten ist, und nicht um einen Bestandteil des Gewässerbettes nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WG. a) Nach § 31 Abs. 1 WG sind Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern von ihren Eigentümern und Besitzern nach Maßgabe des § 36 WHG zu unterhalten. § 36 Satz 1 WHG bestimmt, dass solche Anlagen so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen sind, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Wem die Anlagenerhaltung obliegt, ist bundesrechtlich nicht geregelt. Das baden-württembergische Wassergesetz führt Anlagen im Sinne des § 36 WHG in § 28 Abs. 1 WG auf. Danach bedarf die Errichtung von sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern unter bestimmten Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen. Die Gewässerunterhaltung umfasst nach der nicht abschließenden Aufzählung in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2) und die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (Nr. 5). Im Gegensatz zu § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG regelt § 5 Abs. 4 Satz 1 WG, dass Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes sind, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob die Anlage der Gewässerunterhaltung „dient“. Dieses positive Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 4 Satz 1 WG bzw. negative Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 WG ist bei teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die Wirkung der Anlage, sondern den erstrebten Zweck ankommt (vgl. Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 39 Rn. 83; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2015 - 20 A 20/13 -, juris Rn. 21, 32, 38 Ls. 1). § 5 Abs. 4 Satz 1 WG rechnet die genannten Anlagen den Gewässerbestandteilen zu, weil sie der Erhaltung des Gewässerbettes bzw. des Ufers dienen und deshalb zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich sind. Liegt demgegenüber die Zweckbestimmung einer Einrichtung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, ist ein Tätigwerden des Trägers der Gewässerunterhaltungslast zur Vornahme von Maßnahmen zu ihrer Erhaltung von vornherein nicht veranlasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23.10.1975, - XI A 91/74 -, OVGE 31, 223, 226 = ZfW 1976, 368, 373 f. = NJW 1976, 1956 und vom 22.08.1991, a.a.O., sowie Beschluss vom 28.09.2015, a.a.O. Rn. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2000, a.a.O.). § 31 Abs. 1 WG ist eine Ausprägung des Verursacherprinzips und eine situationsbedingte Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Heiland, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Dezember 2009, zu § 48 WG a.F. - Heiland -) sowie Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass für den ordnungsmäßigen Zustand einer Sache deren Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt verantwortlich sind (Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand April 2018, § 31 Rn. 10 unter Hinweis auf die Begründung zu § 48 WG 1960, LT-Drucks. 2/2929, S. 4924; in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.1991 - 20 A 1272/90 -, juris unter Hinweis auf das Urteil vom 23.10.1975, a.a.O.). Die Verpflichtung des Eigentümers einer Anlage im Sinne von § 31 Abs. 1 WG, § 36 WHG zielt auf die Schaffung bzw. Bewahrung wasserwirtschaftlich ordnungsgemäßer Zustände und im öffentlichen Interesse auf den Schutz der Gewässer zur Wahrung des allgemeinen Wohls. Maßgeblich für die Ermittlung des mit der Anlage verfolgten Zwecks ist der Zeitpunkt ihrer Errichtung (vgl. auch Heiland/Pautsch, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand November 2016 - Heiland/Pautsch -, § 5 unter 5., wonach die zeitliche Abfolge ein hilfreiches Abgrenzungskriterium von Gewässerunterhaltung und Anlagenunterhaltung sei). Fallen wasserwirtschaftliche Zwecke später weg - etwa, weil sich die Vorstellungen adäquater Gewässerbewirtschaftung ändern, muss der Träger der Gewässerunterhaltungslast die Anlage dennoch weiter unterhalten oder zurückbauen. Umgekehrt kann eine ausschließlich zu gewässerfremden Zwecken errichtete Anlage nicht nachträglich in die Unterhaltungslast des (öffentlich-rechtlichen) Trägers der Gewässerunterhaltungslast übergehen. Bestimmt wird der mit einer Anlage verfolgte Zweck anhand ihrer Ausgestaltung und Funktion (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.02.2018 - 8 ZB 16.788 -, juris Rn. 8). Indizien für einen Rückschluss, ob die Errichtung der Anlage final auf die Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele gerichtet war, können die heutigen örtlichen Gegebenheiten bilden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2015, a.a.O. Rn. 38, Ls. 3).Kommt die Anlage verschiedenen Zwecken zugute, findet keine Gewichtung im Sinne der Ermittlung eines Überwiegens bzw. Zurücktretens statt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2015, a.a.O. Rn. 22). Wird mit der Errichtung einer im Gewässerbett gegründeten Anlage (auch) ein wasserwirtschaftlicher Zweck verfolgt, handelt es sich um einen Gewässerbestandteil im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 WG. Die Gewässerunterhaltung wird allerdings nur dann bezweckt, wenn im Einzelfall nach der Verkehrsauffassung Bauart und Umfang der Anlage diesem Zweck auch entsprechen und nicht darüber hinausgehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.1975, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 12.04.1994 - 4 K 355/93 -). Dabei kommt es letztlich darauf an, ob die Anlage bei natürlicher Betrachtung (noch) als Teil des Gewässers bzw. seiner Ufer angesehen werden kann (vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.1975, a.a.O.). Wurde eine Anlage zur Abstützung einer Straße oder als Träger von Gebäuden errichtet und wegen dieser Funktion in besonderer Bauart oder besonderer Stärke ausgeführt, verfolgt sie keine wasserwirtschaftlichen Ziele im dargelegten Sinne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1975 - IX 1171/72 -, ZfW 1976, 294; Beschluss vom 13.07.1992, a.a.O. jeweils zu § 4 Abs. 4 Satz 1 WG a.F.; vgl. zur Überwölbung einer Ufermauer VG Göttingen, Urteil vom 01.12.2005 - 4 A 4181/02 -, juris). Das Gleiche gilt für eine Ufermauer, die ausschließlich zur besseren baulichen Ausnutzung eines Anliegergrundstücks errichtet worden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2015, a.a.O. Rn. 45). Kommt eine solche Anlage zusätzlich einem wasserwirtschaftlichen Zweck reflexartig zugute, „dient“ sie diesem nicht im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 WG. b) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Ufermauer um eine sonstige Anlage nach § 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Alt. 2 WG, weil sie von Anfang an der besseren Nutzbarkeit der Grundstücke der Beigeladenen diente und nach der Verkehrsanschauung nicht als Gewässerbestandteil angesehen werden kann. Die konkrete Ausgestaltung der Ufermauer schließt nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme zur Überzeugung des Gerichts aus, dass bei ihrer Errichtung ein in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG genannter Zweck verfolgt wurde. Hinsichtlich der Funktion der Ufermauer sind Anhaltspunkte dafür, dass diese aus wasserwirtschaftlichen Gründen errichtet worden sein könnte, nicht erkennbar. Die Bauausführung geht nach der Verkehrsauffassung weit über das hinaus, was nach Bauart und Bauvolumen dem Umfang normaler, d.h. für die seitliche Einfassung des Gewässers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) ausreichender, „klassischer“ Ufermauern entspräche. Das Wasser steht im Saalbach nur gut 0,3 Meter hoch (vgl. https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/cgi/peg_info.pl?id=00317: 0,3 Meter Mittelwasserstand Bruchsal/Saalbach) und die Ufermauer ragt mehr als vier Meter über die Uferlinie (§ 7 Abs. 1 WG) hinaus. Die Mauer ist auch wesentlich massiver ausgeführt worden, als es zu Zwecken der Ufererhaltung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG) erforderlich wäre. Eine Aufspaltung der Unterhaltungslast in einzelne Teile der Anlage ist nicht vorzunehmen, weil eine solche im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen weder sachgerecht noch sinnvoll erscheint (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2008 - 13 LC 2/06 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2017, a.a.O.; Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 39 Rn. 83; a.A. wohl Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, a.a.O. § 5 Rn. 46, wonach bei einer Ufermauer, die sich teils am Ufer, teils im Gewässerbett, z.B. der Mauerfuß, befindet, nur der letztere Teil als Bestandteil im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 WG in Betracht komme). Wasserwirtschaftlichen Zwecken im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 WHG kommt die Mauer allenfalls reflexartig zugute. Auch wenn sie das Gewässer seitlich begrenzt und insofern faktisch das Abflussverhalten des Wassers beeinflusst und das Ufer vor Angriffen des Wassers sichert, kommt bei natürlicher Betrachtung eine Charakterisierung als Uferbestandteil nicht in Betracht. Ein aufgeschlossener, objektiver Betrachter rechnet die massive Wandfläche vielmehr den Privatgrundstücken der Beigeladenen zu. Mit der Errichtung der Ufermauer durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen wurden ausschließlich gewässerfremde Zwecke verfolgt. Zunächst bildete die Stahlbetonwand im oberen Bereich die Rückwand von Schrottbunkern. Bei diesen handelt es sich um Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), deren Abstützung mit der Errichtung der Ufermauer bezweckt wurde. Durch die senkrechte Stellung der Mauer wurde das Grundstück abgestützt und konnte bis an den Rand genutzt werden. Dies ist im Übrigen auch heute noch so, wenngleich die Nutzung der hinter der Ufermauer befindlichen Hoffläche nunmehr als Parkplatz für PKW erfolgt. Auf die Rechtmäßigkeit der Errichtung der Anlage kommt es indes nicht an, weil das Gesetz auf das bloße Vorhandensein der Anlage abstellt (Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, a.a.O. § 33 Rn. 12). Es braucht deshalb nicht auf den Inhalt der vorgelegten Baugenehmigungsunterlagen eingegangen zu werden. Im Übrigen lassen die darin enthaltenen Zeichnungen ohnehin keinen Rückschluss auf die Zweckbestimmung der Mauer zu. Die topographischen Gegebenheiten stützen die dargelegte Bewertung. Zwar findet sich entlang des Saalbachufers im Umgebungsbereich der Grundstücke der Beigeladenen eine geschlossene Befestigungssituation: Auf beiden Seiten existieren entweder Ufermauern oder die Anliegerhäuser reichen mit ihren Fundamenten unmittelbar an den Saalbach heran. Die Ufermauern weichen aber nach Bauart und Ausmaß, insbesondere der Höhe, erheblich voneinander ab und sind teilweise nur etwa einen halben Meter hoch. Die Uferbefestigung des Saalbaches stellt sich somit als das Ergebnis mehrerer grundstücksbezogener Einzelmaßnahmen dar. Mit etwa 4,50 Metern Höhe über dem Saalbach überragt die Ufermauer der Beigeladenen die anderen Mauern deutlich. Dem Hochwasserschutz (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG) sollte die Ufermauer bei ihrer Errichtung unstreitig nicht dienen. Einem solchen kommt die Ufermauer vielmehr erst seit einer Neuberechnung der Hochwassergefahrenkarte nach der Reformierung des Wasserhaushaltsgesetzes und nur bis zur Fertigstellung des geplante Hochwasserrückhaltebecken Helmsheim - gleichsam zufällig und zeitweise - zugute. Diese Reflexwirkung ist entsprechend obiger Darlegung jedoch unbeachtlich; ein Wechsel der Unterhaltungslast aufgrund späterer äußerer Umstände kommt nicht in Betracht.Im Übrigen ist der Fortbestand der Ufermauer nach Auskunft des verantwortlichen technischen Beamten der Klägerin aus Gründen des Hochwasserschutzes auch nicht geboten. Vielmehr wäre auch eine Ufermauer von nur 0,5 Meter Höhe über der Geländefläche oder alternativ die Anlage einer Böschung ausreichend. Auch mobile Hochwasserschutzmaßnahmen, etwa durch Sandsäcke, kämen in Frage. Die Klägerin ist im Rahmen der Gewässerunterhaltung nicht verpflichtet, das Gewässer in hochwassertechnischer Hinsicht einem in jeder Hinsicht optimalen Zustand zuzuführen; im Falle eines Hochwassers hätte der Träger der Unterhaltungslast gegebenenfalls weitere Hochwasserschutzmaßnahmen zu ergreifen (VG Aachen, Urteil vom 12.11.2012, - 7 K 1689/10 -, juris mit Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 28.04.2010 - 11 U 12/09 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 26.05.2004 - 3 A 43/04 -, juris). Unerheblich ist schließlich der Einwand der Beigeladenen, dass sie keinen konkreten Nutzen mehr aus der Mauer zieht und ihr ein kleiner Sockel genügen würde. Zum einen ist entsprechend obiger Darlegung auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen, zum anderen ist die Ufermauer jedenfalls objektiv geeignet, sich positiv auf die Grundstücksnutzung auszuwirken. Die Zwecksetzung des § 31 Abs. 1 WG, die Anlagenunterhaltung dem Eigentümer aufzuerlegen, der diese zu seinem Vorteil nutzt, würde verfehlt, wenn man annähme, die Anlage könne ihre wasserrechtliche Unterhaltungszuständigkeit wechseln, wenn der privatnützige Zweck wegfällt. Bei dieser Sichtweise würden dem Anlageneigentümer zwar die Vorteile aus der Nutzung der Anlage zugewiesen, er könnte aber durch Aufgabe seines subjektiven Nutzungsinteresses die entstehenden Kosten eines Rückbaus bzw. der weiteren Unterhaltung auf einen anderen abwälzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2004 - 20 A 718/02 -, juris Rn. 26; VG Köln, Beschluss vom 12.10.2018 - 14 L 1469/18 -, juris zu Staudämmen). Es steht der Beigeladenen im Übrigen frei, eine Genehmigung zum Abriss der in ihrem Eigentum stehenden Ufermauer zu beantragen und den Rückbau durchzuführen. Nach den Angaben des technischen Mitarbeiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bedarf es für eine ordnungsgemäße Wasserabführung in dem in Rede stehenden Innenstadtbereich nicht zwingend einer Uferbefestigung; vielmehr reiche auch eine Uferböschung aus (vgl. auch Schreiben der Klägerin an die Beigeladene vom 15.11.2013). II. Auch die Klage gegen Ziffer I. 2. und 3. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 hat Erfolg. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen vor. Danach kann das Gericht in dem Fall, dass der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts begehrt, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Die festgestellte Quote der Kostenerstattung und die festgesetzte Höhe der Kostenerstattung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, sodass eine gerichtliche Abänderung auszusprechen war. Die Klägerin hat gemäß § 42 Abs. 2 WHG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 WHG und § 33 WG einen Anspruch darauf, dass der Beklagte eine Kostenerstattungsquote von 100 v.H. für die Beigeladene feststellt und die Höhe der Kostenerstattung für die provisorische Sanierung der Ufermauer auf 15.522,61 Euro festsetzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, denn hier geht es um die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin im Jahr 2015 entstanden sind, mithin um die Überprüfung eines seinerzeit abgeschlossenen Sachverhalts (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17.09.1992 - 7 UE 1791/87 -, juris Rn. 25 mit Verweis auf das Urteil vom 15.11.1991 - 7 UE 3372/88 -, juris). 1. Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist § 42 Abs. 2 Alt. 2 WHG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 WHG und § 33 WG. Der Klägerin steht der begehrte Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. a) Der Beklagte ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LVG als untere Wasserbehörde für eine Feststellung nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften zuständig. b) Nach § 42 Abs. 2 WHG hat die zuständige Behörde in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 WHG, auf den noch eingegangen wird, den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können. Über die Kostenerstattung konnte zwischen den Beteiligten trotz intensiven Schriftwechsels und verschiedener Gespräche keine Einigkeit erzielt werden. Den für den Erlass dieses mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts grundsätzlich erforderlichen Antrag (vgl. Schwendner in: SZDK, § 42 Rn. 5 f.) auf Kostenfestsetzung hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2016 gestellt. Unschädlich ist, dass sie dabei von einer Ersatzvornahme im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG i.V.m. § 34 Satz 1 Halbsatz 1 WG ausgegangen ist, weil die rechtliche Einordnung nichts an den zugrundeliegenden Tatsachen zu ändern vermag. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG soll die zuständige Behörde in dem Fall, dass ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden ist, die andere Person zur Beseitigung verpflichten. § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG bestimmt, dass die andere Person der unterhaltungspflichtigen Person, die das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt hat, die Kosten zu erstatten hat, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. § 33 WG sieht vor: Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand beseitigt, so haben ihm die in den §§ 6 und 7 des Polizeigesetzes bezeichneten Personen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Wie sich aus der äußerst knappen, sich auf die Entstehungsgeschichte des § 33 WG beschränkenden Gesetzesbegründung (LT-Dr. 15/3760, S. 136) ergibt, war sich der Landesgesetzgeber der Konkurrenzsituation von § 40 Abs. 3 WHG und § 33 WG offenkundig nicht bewusst. Der Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 3 WHG (BT-Drucks. 16/12275, S. 64; BR-Drucks. 280/09, S. 183) lässt sich nur entnehmen, dass sich die Norm eng an entsprechende Vorschriften in den meisten Landeswassergesetzen anlehnt. Da als Kostenerstattungs- bzw. Aufwendungsersatzregelung zwischen § 33 WG und § 40 Abs. 3 WHG kein nennenswerter Unterschied besteht und vorliegend die Voraussetzungen beider Tatbestände gegeben sind, kann dahingestellt bleiben, ob § 40 Abs. 3 WHG eine nicht abschließende, der Ergänzung durch das Landesrecht zugängliche, abweichungsfreie Regelung darstellt (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, a.a.O. § 33 Rn. 12). aa) Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 WHG, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG erforderlich macht, bzw. ein rechtswidriger Zustand im Sinne des § 33 WG lag hier vor. Die Auffangregelung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 WHG soll alle Tatbestände betreffen, die durch die beiden anderen in § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG genannten Fälle der Verursachung eines Hindernisses für den Wasserabfluss und für die Schifffahrt nicht erfasst werden, aber dennoch Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 WHG erforderlich werden lassen (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 40 Rn. 40; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.07.2015 - 5 U 43/14 -, juris). Rechtswidrig im Sinne des § 33 WG ist ein Zustand, der gegen die gesetzlichen Unterhaltungsvorschriften verstößt (Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, a.a.O. § 33 Rn. 3). Den Maßgaben des § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG entsprach die Ufermauer nicht. Sie war unstreitig stark rissig, dringend sanierungsbedürftig und akut einsturzgefährdet (vgl. Aktenvermerk zu einer Inaugenscheinnahme am 15.11.2013 sowie Aktennotiz des beauftragten Prüfingenieurs für Baustatik vom 18.06.2015). Da unmittelbar hinter der Mauer PKW geparkt werden, bestand zudem eine Gefahr für Leib und Leben der sich hinter der Mauer aufhaltenden Personen. Die unter der Mauer vorhandenen Auskolkungen machten zusätzliche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG (Erhaltung des Gewässerbettes, Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses) und § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG (Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit) erforderlich (vgl. zu Auskolkungen als eine durch Anlagen im Gewässer verursachte besondere Erschwernis: Schwendner in SZDK, § 40 Rn. 11; Heiland, a.a.O. zu § 48 WG a.F.). Zudem musste ein Einsturz der Ufermauer verhindert werden, weil ein solcher negative Folgen für die Durchgängigkeit des Gewässers hätte (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG, Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss), vor allem in einem Hochwasserfall (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG, Sicherung der ordnungsgemäßen Wasserabführung). bb) Die Beigeladene war für die Beeinträchtigung bzw. den rechtwidrigen Zustand verantwortlich im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG und des § 33 WG. Entsprechend obiger Darlegung ist sie die nach § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG unterhaltungspflichtige Person für die Ufermauer. Es kann dahinstehen und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung, ob sie Verhaltensstörerin war, weil ihr Rechtsvorgänger die Ufermauer nicht fachgerecht errichtet hat. Denn jedenfalls war sie als Eigentümerin und Besitzerin der Ufermauer Zustandsstörerin. § 33 WG benennt den Zustandsstörer nach § 7 PolG ausdrücklich. Als Verursacher der Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs. 3 WHG kommen ebenfalls Handlungs- und Zustandsstörer in Betracht, weil es auch hier um den Störer im ordnungsrechtlichen Sinne geht (vgl. BT-Drucks. 280/09, S. 183 „Störer“; vgl. Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 40 Rn. 37 mit Verweis auf Czychowski/Reinhardt, WHG, § 40 Rn. 39; a.A.: Spieth in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.04.2018, der von der Verantwortlichkeit des Handlungsstörers spricht; a.A. auch Schwendner in: SZDK, § 40 Rn. 30 mit Verweis auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.06.2003 - 3 L 279/99 -, juris zu § 64 MVWassG a.F.; vgl. zur Anwendung des § 7 PolG im Rahmen des § 100 Abs. 1 WHG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O. Rn. 27, 28). Nach § 7 PolG sind Eigentümer und Besitzer einer Sache, deren Zustand die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht oder stört, verpflichtet, die Störung - hier als rechtswidrige Zustände, die in den Bereich der Unterhaltungslast fallen, - zu beseitigen. Auf Verursachung oder Verschulden des Eigentümers kommt es nicht an. Das Eigentum der Beigeladenen erstreckt sich auf die gesamte Ufermauer einschließlich des im Gewässerbett gegründeten Mauerfußes, weil § 5 Abs. 4 Satz 1 WG auch auf diesen keine Anwendung findet, da es sich bei der Ufermauer in ihrer Gesamtheit um eine sonstige Anlage nach § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG handelt und eine Aufspaltung in einzelne Teile nicht in Betracht kommt (vgl. I. 3. b). cc) Die Klägerin hat als Eigentümerin des Saalbachs, eines Gewässers zweiter Ordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WG i.V.m. § 3 Nr. 1 WHG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WG i.V.m. § 4 Satz 4 WG), die Beeinträchtigung bzw. den rechtswidrigen Zustand in Ausübung ihrer Gewässerunterhaltungsverpflichtung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 WG) beseitigt. Unschädlich ist, dass keine behördliche Anordnung an die Beigeladene nach § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG ergangen ist, weil es sich bei dieser Regelung um eine bloße Soll-Vorschrift handelt (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 64; BR-Drs. 280/09; Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 40 Rn. 43). Die erforderliche Personenverschiedenheit von Verursacher und Träger der Unterhaltungslast (vgl. Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 40, Rn. 37) liegt vor. Die beigeladene Eigentümerin ist allein verantwortlich für die Beeinträchtigung bzw. den rechtswidrigen Zustand, weil nur ihr die Pflicht obliegt, die Ufermauer nach Maßgabe des § 36 WHG zu unterhalten. Diese Pflicht hat sie nicht bzw. nur unzureichend erfüllt. Auf die von der beigeladenen Eigentümerin behauptete mangelhafte Gewässerunterhaltung der Klägerin kommt es nicht an. Im Übrigen sind Anhaltspunkte hierfür auch nicht erkennbar und können für die Risse in der Ufermauer auch nicht ursächlich gewesen sein. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand deshalb nicht. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass der Störer zur Beseitigung nicht bereit ist, wird vorliegend ebenfalls erfüllt (vgl. hierzu Heiland, a.a.O. zu § 52 WG a.F.). Die Beigeladene hatte eine Sicherung der Ufermauer abgelehnt und die Beseitigung der Beeinträchtigung bzw. des rechtswidrigen Zustands duldete keinen Aufschub. dd) Die Durchführung der zusätzlichen Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherung des Ufers war auch erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG bzw. notwendig gemäß § 33 WG. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 39 Rn. 46), der u.a. in § 5 Abs. 1 und 2 PolG geregelt ist (vgl. Heiland, a.a.O. zu § 52 WG a.F.). Der herzustellende Kausalzusammenhang bedingt, dass hierunter nicht solche Unterhaltungsmaßnahmen fallen, die ohnehin durchzuführen sind (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 40 Rn. 38; Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 40 Rn. 41). Es bestehen keine Zweifel und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig, dass die Sanierungsmaßnahmen notwendig waren, um die einsturzgefährdete Ufermauer provisorisch zu sichern. Zudem sind diese erkennbar nicht der regelmäßigen, allgemeinen Gewässerunterhaltung zuzurechnen. ee) Die beigeladene Eigentümerin der Ufermauer hat die Aufwendungen der Klägerin in voller Höhe zu erstatten. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen waren von ihrem Umfang her gerechtfertigt und die Kostenaufwendungen dafür von insgesamt 15.522,61 Euro sind der Höhe nach angemessen (vgl. § 7 LGebG entsprechend); dies hat auch die Beigelade nicht in Frage gestellt. Die Gesamtkosten sind nachvollziehbar in Einzelpositionen aufgeschlüsselt dargelegt worden. Nach der Kostenberechnung vom 28.06.2016 wurden 2.053,80 Euro für Zeitaufwendungen des Bau- und Vermessungsamtes veranschlagt, die einzeln nach Datum und Stunden im Schreiben vom 15.06.2016 aufgelistet sind. Bewertete gemeindliche Eigenleistungen sind im Rahmen der Aufwandsermittlung berücksichtigungsfähig, zumal dadurch Fremdleistungen eingespart werden (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.08.2018 - 5 L 568/18 -, juris Rn. 55). Die erforderliche Einholung des Gutachtens eines Statikers wurde mit 1.130,50 Euro in die Kostenberechnung eingestellt (Rechnung vom 28.06.2015). Die Schadensuntersuchung und die sich anschließende Schadensbeseitigung sind als ein sich bedingender Vorgang anzusehen. Ausweislich der Schlussrechnung vom 17.12.2015 beliefen sich die Kosten für die provisorische Sicherung der Ufermauer auf 11.748,31 Euro. Hinzu kommen schließlich 590,00 Euro für die Beweissicherungsmessung. Es wurden keine Kosten für die regelmäßige Gewässerunterhaltung angesetzt. ff) Die Kostenerstattung der Beigeladenen übersteigt auch der Höhe nach nicht die Grenzen verhältnismäßiger Inhaltsbestimmung des Grundeigentums. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung der auf seinem Grundstück befindlichen Altlasten kann das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer abverlangt werden darf, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist demnach nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, juris, Rn. 54 ff.). Anders als in den Fällen der Altlastensanierung geht es im vorliegenden Fall primär jedoch nicht um die Beseitigung von Gefahren für die Allgemeinheit. Die Beigeladene wird zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen herangezogen, die von ihr zu verantworten sind und die in ihrem Interesse als Anlagen- und Grundstückseigentümerin aufgewendet worden sind. Zudem stellt sich nicht die Alternative der Kostenübernahme durch die Allgemeinheit, sondern lediglich durch die gewässerunterhaltungspflichtige Klägerin. Diese steht dem Zweck der Aufwendungen aber nicht näher als die Beigeladene, deren Anlage und Grundstück mit diesen Aufwendungen besonders gesichert wurden (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.08.2018 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 08.02.2017 - 13 LC 60/15 -, juris Rn. 58). Im Übrigen erscheint der hier zu erstattende Betrag in Ansehung des Verkehrswertes der Grundstücke nicht unzumutbar. gg) Unschädlich ist schließlich, dass der Beklagte den angefochtenen Bescheid fehlerhaft auf § 42 Abs. 2 Alt. 1 WHG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt hat. Dieser erfasst die vorliegende Konstellation nicht. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Beitragsanspruch zur Kostenbeteiligung an der regelmäßigen Gewässerunterhaltung (vgl. auch § 35 Satz 1, 2 WG). Hier geht es jedoch um die Erstattung von Kosten einer bereits durchgeführten, zusätzlichen und über das übliche Maß hinausgehenden Unterhaltungsmaßnahme, vergleichbar mit der Anforderung der Kosten für eine Ersatzvornahme (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28.08.2018 - 5 L 568/18 -, juris Rn. 19; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - 12 S 55/18 -, juris). Der von der Klägerin angeführte § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG i.V.m. § 34 Satz 1 Halbsatz 1 WG stellt ebenfalls keine taugliche Rechtsgrundlage für ihr Begehren dar. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein privater Träger der Gewässerunterhaltungslast seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Regelung findet gemäß § 34 Satz 1 Halbsatz 2 WG keine Anwendung, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - wie hier die klagende Stadt - Träger der Unterhaltungslast ist. Da § 42 Abs. 2 Alt. 2 WHG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 WHG und § 33 WG kein Ermessen einräumen (vgl. Breuer/Gäditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1148), ist der nachträgliche Austausch der Rechtsgrundlage zulässig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist, war ihr ein Teil der Kosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 VwGO. IV. Die Berufung wird zugelassen, weil die Fragen, auf welche Rechtsgrundlage die behördliche Feststellung der Unterhaltungslast nach Wegfall des § 62 WG a.F. (Entscheidung in Streitfällen) zu stützen und wie der Anlagenbegriff im Sinne des § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG zu definieren und von demjenigen aus § 5 Abs. 4 Satz 1 WG abzugrenzen ist, grundsätzliche Bedeutung haben und obergerichtlich bislang nicht geklärt sind, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 8.415,00 Euro EUR festgesetzt. Dabei wird für Ziff. I. 1. des angegriffenen Bescheides ein Wert von 5.000 Euro festgesetzt gemäß § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2017 - OVG 9 N 87.16 -, juris; VG Trier, Urteil vom 30.01.2018, a.a.O.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 23.05.2014, a.a.O.) und für Ziffer I. 2. und 3. ein Wert von 3.415,00 Euro gemäß § 52 Abs. 1, 3 GKG. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG verwiesen. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem ihre Unterhaltungspflicht für eine Ufermauer festgestellt und ihr die teilweise Kostentragung für eine von ihr durchgeführte provisorische Sanierung dieser Ufermauer auferlegt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin des durch Bruchsal fließenden Saalbaches, eines Gewässers zweiter Ordnung. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Flurstück Nrn. ... und ..., .... Diese Grundstücke grenzen unmittelbar an den dort verlaufenden Saalbach an, der etwa 0,3 Meter hoch Wasser führt und in diesem Bereich und der näheren Umgebung beidseitig durch Ufermauern sehr unterschiedlicher Höhe und Gestaltung eingefasst ist. Im Jahr 1958 errichtete der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Ufermauer, die im unteren Teil das Ufer des Saalbachs bildet und das Grundstück abstützt. Diese ist in den Zeichnungen zum Baubescheid vom 18.08.1958 und Nachtragsbaubescheid vom 17.12.1958 enthalten, mit denen der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Errichtung einer Lagerhalle und verschiedener Schrottbunker genehmigt hatte. Im oberen Teil diente die Ufermauer als Rückwand der Lagerbunker. Sie hat eine Höhe von etwa 4,50 Meter, von denen 2,20 - 2,30 Meter über die Geländehöhe hinausragen. Die Schrottbunker wurden später beseitigt. Heute wird die hinter der Ufermauer befindliche Hoffläche als Stellplatz für PKW benutzt. Im Jahr 2013 stellte die Klägerin fest, dass die Ufermauer erhebliche Risse aufwies. Weitere Untersuchungen ergaben, dass sie unterhalb der Wasserlinie stark unterspült war und Auskolkungen bis zu einem Meter Tiefe bestanden. Ein von der Klägerin beauftragter Prüfingenieur für Baustatik bescheinigte bei einer Ortsbesichtigung am 16.06.2015 eine akute Einsturzgefährdung der Ufermauer. Im November 2015 ließ die Klägerin provisorische Sicherungsmaßnahmen durchführen. Die Auskolkungen wurden mit Unterwasserbeton verfüllt, das Mauerfundament durch einen Betonvorsatz gesichert und die Risse in der Mauer mit Flüssigbeton aufgefüllt. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 15.522,61 Euro. Über die Kostentragung konnte zwischen Klägerin und Beigeladener keine gütliche Einigung erzielt werden. Mit Bescheid vom 17.10.2016 stellte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 30.06.2016 gemäß § 42 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) fest, dass die Klägerin als für den Saalbach unterhaltungspflichtige Gemeinde für die Sanierung der Ufermauer am Saalbachufer, ..., als einer Maßnahme der Gewässerunterhaltung zuständig ist, solange diese auch wasserwirtschaftlichen Zwecken diene (I. 1). Zudem stellte er eine Kostenbeteiligung für die Sanierung der Ufermauer mit 22 v.H. für die Klägerin und 78 v.H. für die Beigeladene fest (I. 2). Dementsprechend setzte er eine Kostenerstattung der Beigeladenen mit 12.107,64 Euro fest (I. 3). Dies begründete er damit, dass der Ufermauer nach einer Neuberechnung der Hochwassergefahrenkarte bei einem hundertjährlichen Hochwasser eine Schutzfunktion und damit ein wasserwirtschaftlicher Zweck zukomme. Die Sanierungspflicht obliege deshalb der gewässerunterhaltungspflichtigen Klägerin. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG sei die Beigeladene als Eigentümerin der Mauer, die aus deren Unterhaltung Vorteile ziehe, allerdings verpflichtet, sich an den Unterhaltungskosten zu beteiligen. Die jeweils zu tragenden Anteile der Kosten für die provisorische Sanierung ergäben sich daraus, dass von der 2,30 m über die Hoffläche ragenden Mauer nur 0,5 Meter dem Hochwasserschutz zuzurechnen seien: Der Wasserspiegel eines hundertjährlichen Hochwassers liege 0,2 Meter über der Hoffläche und 0,3 Meter dienten als Sicherheitszuschlag. Unter Ziffer II. wurde unter der Überschrift „Hinweis“ festgestellt, dass der Ufermauer in Zukunft - nach dem Bau des geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Helmsheim und der Umsetzung der neuen Hochwasserschutzkonzeption - keinerlei wasserwirtschaftliche Funktion mehr zukomme und ab diesem Zeitpunkt wieder allein die Beigeladene unterhaltungspflichtig sei. Mit Schreiben vom 18.11.2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass die Mauer ausschließlich zu privaten Zwecken errichtet worden sei und die Unterhaltungslast deshalb allein der beigeladenen Eigentümerin obliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2016, der Klägerin zugestellt am 03.01.2017, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zu Recht sei die provisorische Sicherung der Ufermauer als Gewässerunterhaltungsmaßnahme nach § 39 Abs. 1 WHG qualifiziert worden, für die die Klägerin zuständig sei. Die Abgrenzung von Maßnahmen zur Unterhaltung eines Gewässers und zur Unterhaltung einer Anlage sei nach dem verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung vorzunehmen. Diene die Anlage zumindest auch wasserwirtschaftlichen Zwecken, sei es interessengerecht, die Unterhaltung dem Träger der Gewässerunterhaltungslast zuzuweisen. Ufermauern verfolgten regelmäßig sowohl wasserwirtschaftliche Funktionen als auch Interessen des Anlageneigentümers. Letzterer sei nur dann zur Unterhaltung heranzuziehen, wenn feststehe, dass die Anlage ausschließlich zu privatnützigen Zwecken in besonderer Weise ausgeführt worden sei. Die vom Landratsamt vorgenommene Kostenteilung erscheine im Ergebnis angemessen. Zwar begegne die gegebene Begründung Bedenken, weil die Mauer nicht ohne den unterhalb der Hoffläche liegenden Teil vorstellbar sei. Die Kostentragungsquote sei aber angesichts der bestehenden Interessenlage gerechtfertigt, da die Anlage bei ihrer Genehmigung der optimalen Ausnutzung der Grundstücke und als Rückwand für die Schrottbunker gedient habe. Die Klägerin habe auf die Errichtung der Mauer keinerlei Einfluss gehabt und die aufgetretenen Schäden legten nahe, dass diese nicht fachgerecht errichtet worden sei. Der im Bescheid vom 17.10.2016 unter Ziffer II. enthaltene „Hinweis“ sei inhaltlich bedenklich, weil nicht auszuschließen sei, dass die Ufermauer neben dem Hochwasserschutz weitere wasserwirtschaftliche Funktionen einnehme. Da diese „Information“ aber nicht als Regelung in die Verfügung aufgenommen worden sei, komme ihr keine Rechtswirkung zu. Am 19.01.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass diese trotz der Klageerhebung der Beigeladenen gegen den Bescheid vom 17.10.2016 zulässig sei. Wegen der unterschiedlichen Klageanträge und -begehren handle es sich um verschiedene Streitgegenstände. Hinzu komme, dass sie andernfalls unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rechtsschutzlos gestellt wäre, wenn in dem Verfahren der Beigeladenen eine Erledigungserklärung abgegeben würde oder ein Prozessvergleich zustande käme. Die Klage sei auch begründet, weil die Ufermauer ausschließlich von der Beigeladenen zu unterhalten sei. Bei dieser handle es sich nicht um einen Bestandteil des Gewässerbettes, sondern um eine sonstige Anlage im Sinne von § 31 Abs. 1 Var. 2 WG. Die von ihr durchgeführte provisorische Sanierung stelle daher eine Ersatzvornahme im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 WHG i.V.m. § 34 Satz 1 Halbsatz 1 WG dar. Maßgeblich für die Zuordnung der Unterhaltungslast seien der nach der Verkehrsauffassung verfolgte Zweck und die zeitliche Abfolge. Die Ufermauer sei zu einem ausschließlich privatnützigen Zweck und nicht mit einer Doppelfunktion errichtet worden. Ursprünglich habe sie der Herstellung der Rückwand der Schrottbunker gedient und nicht der Sicherung des Gewässerbettes vor Angriffen des Wassers. Heute diene sie der Abstützung einer Hoffläche und sichere die Standfestigkeit der Stellplätze. Für den ordnungsgemäßen Wasserablauf sei die Mauer nicht erforderlich, im Falle eines Hochwassers reichten mobile Maßnahmen aus. Die von dem Beklagten vertretene Sichtweise wechselnder Unterhaltungslasten überzeuge nicht, weil sie zu erheblichen Unsicherheiten führe und es nicht angehen könne, dass die Klägerin zur Unterhaltung privater Anlagen verpflichtet werde, auf deren korrekte bauliche Ausführung sie keinen Einfluss habe. Hinzu komme, dass eine Sanierung privater Ufermauern möglicherweise nur unter Inanspruchnahme der Privatgrundstücke erfolgen könne. Betonwand und Fundament der streitgegenständlichen Ufermauer seien durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht fach- und standortgerecht errichtet worden. Zudem sei nicht bekannt, dass die Beigeladene jemals Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen an der Mauer vorgenommen habe. Demgegenüber sei die Klägerin ihren Pflichten als Trägerin der Gewässerunterhaltungslast nach § 30 Abs. 1 WG i.V.m. § 39 Abs. 1 WHG stets nachgekommen. Der Vertreter der Klägerin beantragt, Ziffer I. 1. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass der Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer im Bereich der ..., Flurstück-Nrn. ... und ..., obliegt, sowie Ziffer I. 2. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 dahingehend zu ändern, dass die Kostenbeteiligung für die provisorische Sanierung der Ufermauer der Beigeladenen im Bereich ..., Flurstück-Nrn. ... und ..., zu 100 v.H. für die Beigeladene und zu 0 v.H. für die Klägerin festgestellt wird, sowie Ziffer I. 3. des Bescheides des Landratsamts Karlsruhe vom 17.10.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2016 dahingehend zu ändern, dass die Höhe der Kostenerstattung der Beigeladenen für die Sanierung der oben bezeichneten Ufermauer auf 15.522,61 Euro festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus, dass bereits die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der anderweitigen Rechtshängigkeit fraglich sei, da die anhängige Klage unter dem Aktenzeichen 14 K 234/17 denselben Streitgegenstand betreffe. Zudem sei aus § 65 Abs. 4 S. 3 VwGO der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Beiladung ein eigenes Klagerecht „abschneide“. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich in prozessualer Hinsicht den Ausführungen des Beklagten an und nimmt in materieller Hinsicht Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren und in dem Verfahren 14 K 234/17. Die Verfahren 14 K 234/17 und 14 K 532/17 sind zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einnahme des Augenscheins. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 11.12.2018 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die beiden Bauakten des Beklagten für die ... (2 Hefte) und die Gerichtsakte im Verfahren 14 K 234/17 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.12.2018 nebst Anlage verwiesen.