Urteil
7 K 3592/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1216.7K3592.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Der am 00. Mai 1974 in Biga geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sein Vater arbeitete seit 1966 in Deutschland bei der L. Stahl AG. Er selbst reiste am 7. Juli 1974 mit seiner Mutter kurz nach seiner Geburt zur Familienzusammenführung zu seinem Vater in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ununterbrochen hier auf. Nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule in E. (Abschluss der Klasse 10A) machte der Kläger zwischen 1990 und 1993 eine Lehre als Schmelzschweißer bei der Firma L. , die er erfolgreich abschloss. Nachdem er kurzzeitig in diesem erlernten Beruf gearbeitet hatte, kündigte er im Jahre 1996 seine Arbeit, da er zu seiner damaligen Verlobten in die Türkei ziehen wollte. Nachdem diese überraschend verstorben war, blieb der Kläger in Deutschland und arbeitete etwa ab 1997 bis 2012 – mehrfach unterbrochen durch mehrmonatige Pausen – als Kabelverlegemonteur. Seit dem 30. Juli 1990 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, die seit dem 2. März 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Der Kläger trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: Am 12. Juli 2001 (18 III Ls 134 Js 36/01) verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung (drei Jahre) ausgesetzt wurde. Ein Bekannter des Klägers hatte am 17. November 2000 den PKW des Freundes seiner Ehefrau in Brand gesetzt und war vom Kläger zum Tatort gefahren worden. Das Amtsgericht Essen verhängte gegen den Kläger mit Urteil vom 6. Dezember 2001 (57 Ds 9 Js 218/01) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Beihilfe zur Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 11. März 2001. Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2003 (25 Ds 331 Js 1348/02) verhängte das Amtsgericht E. gegen den Kläger eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Fahrerlaubnis am 20. August 2002. Mit weiterem Strafbefehl vom 10. November 2004 (331 Js 1104/04) verhängte das Amtsgericht E. eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Körperverletzung, weil der Kläger am 18. März 2004 in einem Hausflur die Geschädigte an den Haaren gezogen und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Das Amtsgericht E. setzte gegen den Kläger mit einem Strafbefehl vom 5. Januar 2005 (331 Js 2212/04) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Vollrausches fest, weil er sich am 14. August 2004 nach erheblichem Alkoholgenuss vor eine Haustür gesetzt und mit dem Hinterkopf die Glasscheibe der Tür eingeschlagen hatte. Am 24. April 2007 (32 Ds 331 Js 1996/06) verurteilte das Amtsgericht E. den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung (drei Jahre) ausgesetzt wurde. Er hatte am 20. Juni 2006 zunächst einem Zeugen ins Gesicht geschlagen und ihm mit einer zerschlagenen Flasche bedroht; als ein weiterer Zeuge die Beteiligten hatte trennen wollen, hatte der Kläger ihn mit dem Flaschenhals geschlagen und ihm dabei eine Schnittwunde am Arm zugefügt, die mit mehreren Stichen genäht werden musste. Als Ursache des Streites hatte der Kläger angegeben, nach einem Fußballspiel während der Weltmeisterschaft 2006 sei über die Türkei gelästert worden. In Anbetracht dieser Strafe wurde eine am 20. Juli 2006 begangene Körperverletzung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt. Der Kläger hatte in der Wohnung der geschädigten Zeugin (A. ) bei einem Streit Mobiliar zerschlagen, die Zeugin derart fest am Arm gedrückt, dass sie einen Bluterguss erlitten hatte, und ihr gedroht, sie umzubringen. Am 12. September 2008 (32 Ds 331 Js 2516/07) verurteilte ihn das Amtsgericht E. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die es ebenfalls zur Bewährung aussetzte. Der Kläger hatte am 17. September 2007 die Geschädigte (A. ), mit der er zu dieser Zeit ein Verhältnis hatte, sechs bis sieben Mal am Kragen gepackt und ruckartig geschüttelt; sie hatte sie ihm gegenüber wahrheitswidrig behauptet, seinen Hund, die sich bei ihr in Pflege befunden hatte, ins Tierheim gebracht zu haben. Am 13. Januar 2008 hatte er im Treppenhaus vor ihrer Wohnung auf sie gewartet. Nachdem sie ihn bei ihrer Heimkehr nicht beachtet hatte, hatte er sie gepackt und gegen eine Wand geschubst und anschließend draußen in ein Gebüsch geschleudert. Das Gericht hatte dem Kläger seinerzeit ein hochgradiges Aggressionsproblem bescheinigt, die Strafe aber trotz Bedenken nochmals zur Bewährung ausgesetzt, weil er sich zu einem Antigewalttraining angemeldet hatte. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss vom 24. August 2012 widerrufen, nachdem der Kläger erneut wegen vorsätzlicher Körperverletzung am 11. Januar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden war (s.u.). Das Amtsgericht E. verhängte mit Urteil vom 10. Februar 2011 (32 Ds 331 Js 1880/10) gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, weil er am 16. August 2010 die Geschädigte S. im Rahmen eines Streites um Hundewelpen mit dem Kopf gegen den Türrahmen gestoßen hatte. Mit Urteil vom 24. November 2011 (32 Ds 162 Js 154/11) verhängte das Amtsgericht E. gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Nachstellung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung. Er hatte am 11. Januar 2011 seine ehemalige Freundin, die geschädigte Zeugin S. , damit bedroht, sie abzustechen und sie beleidigt; außerdem hatte er ihr mit einer Zigarette eine Brandverletzung links oberhalb der Oberlippe zugefügt. Im Januar 2011 hatte er mehrfach die Stromsicherung für die Wohnung der Frau S. im Keller herausgedreht, ihr eine Vielzahl von zum Teil bedrohenden Kurznachrichten auf dem Mobiltelefon zugesandt (allein zwischen dem 10. und dem 13. Januar 2011 fast 100). Am 15. Januar 2011 hatte der Kläger Frau S. auf der Straße getroffen, eine Flasche zerschlagen und war mit dem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand auf sie zugegangen, um ihr zumindest zu drohen. Frau S. war vor ihm geflüchtet. Sein Verhalten hatte dazu geführt, dass Frau S. vor ihm Angst hatte und sich nicht mehr alleine auf die Strasse wagte. Sie wechselte in der Folge Wohnort und Mobilfunknummer. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung unter anderen die Vorstrafen des Klägers, den Umstand, dass er auch die jüngsten Taten trotz eines im Jahr 2010 absolvierten Antigewalttrainings begangen hatte und dass eine Änderung seiner Lebensumstände, die eine positive Sozialprognose begründen könnten, nicht ersichtlich sei. Auf die Berufung des Klägers reduzierte das Landgericht E. mit Urteil vom 31. Mai 2012 die Strafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wobei es lediglich auf einfache Körperverletzung erkannte, da der Kläger die Zigarette auf dem Gesicht der Geschädigten nicht ausgedrückt, sondern damit nur kurz zugestoßen hatte. Das Amtsgericht E. verhängte gegen den Kläger mit Urteil vom 10. September 2013 (32 Ds 331 Js 2413/12) wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten 77; auf die Berufung des Klägers reduzierte das Landgericht E. mit Urteil vom 24. Januar 2014 die Freiheitsstrafe auf zwei Monate und eine Woche. Hintergrund war, dass der Kläger am 24. Oktober 2012, nachdem er dem Geschädigten T. mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen hatte (nicht Gegenstand dieses Verfahrens), von dessen Pkw mit einer Holzlatte erst den linken Außenspiegel abgeschlagen hatte. Nachdem der Geschädigte Strafanzeige gestellt hatte, hatte der Kläger auch den anderen Außenspiegel abgeschlagen. Am 24. Oktober 2012 schlug der Kläger dem Geschädigten eine Bierflasche auf den Kopf. Das hiergegen gerichtete Strafverfahren wurde im Hinblick auf die im vorgenannten Urteil vom 10. September 2000 13:00 Uhr abgeurteilte Sachbeschädigung eingestellt. Mit Urteil vom 12. November 2014 (32 Ds 382 Js 330/14) verhängte das Amtsgericht E. gegen den Kläger wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Er hatte während eines Haftausgangs am 1. Januar 2014 im Vorfeld einer Berufungsverhandlung in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, die auf den 24. Januar 2014 terminiert war, dem Geschädigten für den Fall, dass er gegen den Kläger aussage, mit dem Tod gedroht. Nachdem er sich zunächst etwa 20 m entfernt hatte, war er ohne erkennbaren Grund zurückgekehrt und hatte dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass dieser umfiel, Blutungen im Mund erlitt und sein Kiefer ausgerenkt wurde. Bei der Tat war der Kläger alkoholisiert. Auf die Berufung des Klägers reduzierte das Landgericht E. mit Urteil vom 29. Mai 2015 die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Monate und setzte sie zur Bewährung aus. Er sei stark alkoholisiert gewesen sei und habe sich bei dem Geschädigten entschuldigt, der daraufhin seinen Strafantrag zurückgenommen habe. Die Aussetzung zur Bewährung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Lebenssituation des Klägers inzwischen entscheidend dadurch verbessert habe, dass er eine stationäre Alkoholtherapie mache. Die Ausländerbehörde der Beklagten verwarnte den Kläger am 5. März 2010 wegen der von ihm bis dahin begangenen Straftaten. Aus der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft E. 331 Js 346/11 ergibt sich, dass der Kläger im Januar 2011 beleidigende und drohende SMS in türkischer Sprache versandt hat. Zwischen dem 21. November 2012 und dem 18. März 2015 befand er sich in Haft. Zunächst war er im offenen Vollzug der JVA C. -T1. untergebracht, wo er Zugang zu einem Antigewalttraining und zur Suchtkrankenhilfe hatte. Ein am 22. November 2012 durchgeführter Drogentest fiel für Amphetamine positiv aus. Der psychologische Dienst der JVA nahm unter dem 15. Januar 2013 zum Kläger Stellung: Er habe eine Ausbildung zum Schmelzschweißer erfolgreich abgeschlossen und danach direkt Arbeit gefunden. 1996 habe er die Arbeit gekündigt, da er zu seiner damaligen Verlobten in die Türkei habe ziehen wollen. Seine Verlobte sei aber überraschend verstorben und er sei in Deutschland geblieben. Nach einem Jahr habe er wieder gearbeitet, bis er 2001 arbeitslos geworden sei. Seinerzeit habe er mit seinen Freunden begonnen, „Scheiße zu bauen“. Zum psychologischen Befund heißt es: Er bagatellisiere seine Straftaten. Unrechtsbewusstsein, Reue oder Empathie für die Tatopfer seien nicht erkennbar, was eventuell auf sein Frauenbild bzw. Partnerschaftsverständnis zurückgehen könne. Er scheine seinen Partnerinnen strenge Regeln aufzuerlegen, für sich selbst aber keine Regeln zu akzeptieren. Wichen seine Partnerinnen in ihrem Verhalten von seinem Bild einer Beziehung ab, erscheine er vollkommen unfähig, sozial angemessen zu reagieren und gehe dann zu aggressivem und impulsivem Verhalten über. Er weise hier ein fast dissozial anmutendes Verhalten auf. Seine Anlasstaten seien Ausdruck seiner Beziehungsgestaltung, welche mit dem aktuellen Frauenbild unserer Gesellschaft kollidiere, gepaart mit einer persönlichen Unfähigkeit, mit daraus resultierenden Rückschlägen und Problemen umzugehen. Eine Nachreifung bezüglich der oben genannten Punkte sei nicht erkennbar. Zukünftige Beziehungen würden das Risiko erneuter Straffälligkeit bergen. Ferner wirke der Kläger bezüglich seines Alkoholkonsums, mit dem er seine Straffälligkeit erkläre, wenig reflektiert. Er scheine in seine Herkunftsfamilie eingebunden zu sein, vor allem kümmere sich seine älteste Schwester um ihn und werde von ihm als Autoritätsperson anerkannt. Tendenziell ergebe sich für ihn eine ungünstige Legalprognose; er neige dazu, sich kriminogene Situationen selbst zu schaffen. Eine neue Beziehung berge das Risiko erneuter strafbarer Handlung. Eine Bereitschaft, an seiner Beziehungsgestaltung zu arbeiten, sei nicht erkennbar. Aus einer Stellungnahme des Allgemeinen Sozialen Dienstes der JVA C. -T1. vom 21. Januar 2013 ergibt sich, dass der Kläger angegeben hatte, sein Vater sei tot und seine Mutter lebe in der Türkei und komme einmal im Jahr nach Deutschland. Sie beziehe eine Rente und wolle ihm seine Wohnung finanzieren. In einem Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 12. Juni 2013 heißt es unter anderem, der Kläger befinde sich im offenen Vollzug und sei aus bisher über 30 Ausgängen beanstandungsfrei zurückgekehrt. Er habe sich in die Hausgemeinschaft eingelebt, verhalte sich gegenüber den Bediensteten freundlich und höflich und erbringe sehr gute Arbeitsleistungen. Am 5. Juni 2013 sei ihm ein Verweis erteilt und die Ausgangseignung widerrufen worden, weil bei ihm ein Promillewert von 0,63 festgestellt worden sei. Die zuständige Psychologin habe mit ihm vereinbart, dass er an einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker außerhalb der Anstalt teilnehmen solle, wenn er wieder über die Ausgangseignung verfüge. Eine Prognose über sein künftiges Verhalten sei derzeit nur schwer möglich. Am 9. Januar 2014 wurde der Kläger vom offenen Vollzug der JVA C. -T1. wegen der am 1. Januar 2014 während eines Haftausganges begangenen Gewalttat (s.o.: Urteile des Amtsgerichts E. vom 12. November 2014 und des Landgerichts E. vom 29. Mai 2015) in den geschlossenen Vollzug der JVA L1. verlegt. Der Leiter der JVA C. -T1. erklärte in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2014 zusammenfassend, unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Gefangenen, seines Fortlebens, der Umstände seiner Tat, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, des Verhaltens im Vollzug sowie seiner Lebensverhältnisse werde eine Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe – auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit – für nicht verantwortbar gehalten. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ausweisung an. Dieser führte in einem handschriftlichen Brief vom 10. Februar 2014 unter anderem aus, er sei Anfang 2000 an falsche Freunde geraten und habe zu trinken angefangen. Er sei straffällig geworden. Um nicht ausgegrenzt zu werden, habe er verstärkt Alkohol bei seinen Freunden zu sich genommen und seinen Führerschein, seine Arbeit, seine Freundin und seine Ersparnisse verloren, zuletzt auch seine Freiheit. Dafür schäme er sich. Zwischendurch habe er immer mal wieder versucht zu arbeiten, habe es aber nur so lange ausgehalten, bis er genug Geld in der Tasche gehabt habe. Irgendwann sei er komplett in den Sumpf des Alkohols gefallen. Für seine Taten habe er sich bei allen entschuldigt. Er sei mit seinem Alkoholproblem bei den Anonymen Alkoholikern der Caritas gewesen. Der dortige Vorsitzende habe ihm geraten, eine Alkoholtherapie zu machen. In der Haftanstalt habe man ihm aber nur den Urlaub gestrichen und ihn arbeiten lassen in der Hoffnung, dass sich sein Problem in Luft auflöse. Die Anstaltspsychologin habe er angelogen und ihr gesagt, dass er weniger trinke, weil er Angst davor gehabt habe, in eine geschlossene Anstalt zu kommen. Nach der Verlegung in die JVA L1. habe er am 10. Februar 2014 mit der Suchtgruppe angefangen. Falls es nötig sei, werde er auch die Therapie machen. Er frage sich nur, warum man ihm nicht schon im offenen Vollzug geholfen habe. Er bereue alle seine Taten und bitte darum, ihm noch eine Chance zu geben. In einem Bericht der JVA L1. vom 21. März 2014 führte die dortige Sozialpädagogin unter anderem aus: Eine günstige Legalprognose könne nur gegeben werden, wenn der Kläger die Möglichkeit erhalte, eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie mit anschließender Adaption zu vollziehen. Er werde unter Alkoholeinfluss gewalttätig und impulsiv. In der Suchtgruppe der Anstalt habe er Motivation und Willen gezeigt, seine Abhängigkeit aufzuarbeiten. Ohne therapeutische Aufarbeitung werde er aber schnell in alte Verhaltensmuster verfallen. Zudem sei die Teilnahme an einem Antigewalttraining empfehlenswert. Die Möglichkeit hierfür bestehe im Herbst 2014 in der JVA L1. . Er sehe seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik und könne die Kontakte zu seinen einzigen Bezugspersonen, seiner Mutter und seiner Schwester, aus der Türkei heraus nicht pflegen. Eine Abschiebung sei nur eine Verdrängung und Verlagerung seines Problems. Mit Ordnungsverfügung vom 30. April 2014 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Zf. 1), drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an (Zf. 2.a), forderte ihn für den Fall, dass seine Abschiebung nicht unmittelbar aus der Haft erfolgt, zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Haftentlassung auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, an (Zf. 2.b), befristete die Wirkungen seiner Ausweisung auf einen Zeitpunkt von acht Jahren nach erfolgter Ausreise (Zf. 3.) und setzte hierfür eine Gebühr i.H.v. 30 € fest (Zf. 4.). Ausweislich der Begründung ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 EU erfülle und damit eine Ausweisung nur möglich sei, wenn eine konkrete, schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliege. Aus diesem Grund sei die Ausweisung auch nur nach einer individuellen Ermessensentscheidung zulässig. Weiter heißt es: „Im Rahmen meines Ermessens habe ich alle wesentlichen Umstände Ihres Falles… gegeneinander abgewogen… Demgegenüber komme ich bei Betrachtung der von Ihnen gezeigten Verhaltensweisen zu dem Ergebnis, dass von Ihnen ein unvermindert hohes Risiko der Begehung weiterer, erheblicher Straftaten ausgeht… Der Umstand, dass Ihnen sämtliche drohenden Konsequenzen offenbar gleichgültig waren, zeigt sich zudem in dem Umstand, dass Sie … nur wenige Monate nach Ihrer letzten rechtskräftigen Verurteilung und kaum einen Monat vor ihrem Haftantritt eine erneute Straftat begingen … Das Risiko der Begehung erneuter Straftaten ergibt sich insbesondere aus Ihrer Sichtweise auf die bisher von Ihnen begangenen Taten und Ihrem dargelegten Frauenbild. Sobald Ihnen ein Umstand im zwischenmenschlichen Miteinander – insbesondere im Rahmen einer Beziehung zu einer Frau – missfällt, sind Sie nicht in der Lage, hierauf angemessen zu reagieren. Stattdessen reagieren Sie impulsiv und aggressiv mit dem Ziel, Ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Dritte durchzusetzen. Dabei schrecken Sie auch vor körperlichen Übergriffen nicht zurück, deren Wirkungen Sie jedoch vollkommen verdrängen … darüber hinaus aus Ihrer bis zum heutigen Tage nicht adäquat therapierten Neigung, dem Alkohol im Übermaß zuzusprechen … tritt erschwerend hinzu, dass Sie bereits im Jahre 2010 ein Anti-Aggressions-Training absolviert haben, welches jedoch offenbar keine nachhaltige Wirkung hatte. Unter Berücksichtigung Ihrer gezeigten Rückfallgeschwindigkeit zweifle ich an der nachhaltigen Erfolgsaussicht eines weiteren Anti-Gewalt-Trainings. Aus meinen obigen Ausführungen geht in ihrer Gesamtheit hervor, dass von Ihnen das erneute Risiko der Begehung von Straftaten ausgeht, die eine konkrete schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedeuten …“ Wegen der weiteren Begründung insbesondere auch zur Bemessung der Frist von acht Jahren wird auf die eingehenden Ausführungen der Ordnungsverfügung verwiesen. Nachdem der Kläger am 1. Januar 2014 während eines Hafturlaubs eine weitere Gewalttat begangen hatte (von der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung noch nicht berücksichtigt), entschied die Vollzugskonferenz der JVA L1. am 8. Mai 2014, ihm keinen Hafturlaub zu gewähren, da eine Aufarbeitung seiner Gewaltproblematik, welche im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik stehe, nicht stattgefunden habe; auch die ausländerrechtliche Situation sei nicht geklärt. Der Kläger sei laut der einhelligen Meinung der Konferenzteilnehmer nicht geeignet für Lockerungen. Es sei erneut von einem Missbrauch oder einer Nichtrückkehr auszugehen. Er habe durch seine Inhaftierung nichts gelernt. Der Kläger hat am 26.05.2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen die Ordnungsverfügung wendet. Er führt aus, die Ordnungsverfügung sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte selbst habe festgestellt, dass er sprachlich und sozial voll integriert sei. Er sei mehrere Jahre als Arbeitnehmer tätig gewesen. Soziale Kontakte in die Türkei bestünden nicht. Auch gehe von ihm keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Er sei seit dem Jahre 2001 alkoholsüchtig und habe die Straftaten, für welche er verurteilt worden sei, unter Alkoholeinfluss begangen. Die Einsicht der Abhängigkeit habe sich bei ihm erst nach der Verlegung vom offenen Vollzug in der JVA C. -T1. in den geschlossenen Vollzug der JVA L1. am 9. Januar 2014 eingestellt. Mittlerweile sei er erfolgreich entgiftet, habe sich der angebotenen Suchtgruppe angeschlossen und nehme regelmäßig an den Treffen der Anonymen Alkoholiker teil. Außerdem plane er die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training im Herbst 2014. Ferner ergebe sich aus dem Umstand, dass er sich am 21. November 2012 selbst zum Haftantritt gestellt habe, dass er über ein Unrechtsbewusstsein verfüge. Der offene Vollzug sei für ihn zunächst falsch gewesen, da er den damit verbundenen Herausforderungen seinerzeit nicht gewachsen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Alkoholtherapie noch nicht stattgefunden. Das habe sich nunmehr geändert. Seither zeige er in der Justizvollzugsanstalt L1. ein beanstandungsfreies Verhalten. Soweit in der Ordnungsverfügung sein Frauenbild kritisiert werde, weise er darauf hin, dass er bei den entsprechenden Straftaten ebenfalls unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Die entsprechende Einschätzung der Justizvollzugsanstalt L1. sei nicht in ausreichendem Maße in die Ermessensentscheidung der Beklagten einbezogen worden. Er habe sich persönlich weiterentwickelt und sehe die von ihm begangenen Straftaten und seine Alkoholsucht mittlerweile anders. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 30. April 2014 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Ordnungsverfügung vom 30. April 2014 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ordnungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft E. hat auf Anfrage der Beklagten am 21. Oktober 2014 ausgeführt, bei Vorlage einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung auf die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verzichten. Der Kläger ist am 18. März 2015 aus der Haft entlassen worden. Anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklagten am 8. Juni 2015 hat er erklärt, er befinde sich seit dem 22. Mai 2015 in stationärer Behandlung in der B. -Klinik in L2. , um dort eine Entziehungskuren und ein Antigewalttraining zu absolvieren was vier bis fünf Monate dauere. Das Landgericht E. hat mit Bewährungsbeschluss vom 29. Mai 2015 (38 Ns-382 Js 330/14-187/14 32 Ds 282/14 Amtsgericht E. ) die Bewährungszeit (Verurteilung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen der am 1. Januar 2014 während eines Haftausganges begangenen Körperverletzung) auf fünf Jahre festgesetzt und dem Kläger die Weisung erteilt, die begonnene stationäre Alkoholtherapie in der B. -Klinik L2. für die Dauer von mindestens vier Monaten – sofern nach Vorgabe durch die dortigen Therapeuten erforderlich auch länger – fortzusetzen und die Therapie regulär abzuschließen. Auf Anfrage der Beklagten haben die Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Kliniken der B. L2. GmbH einen Arztbericht vom 9. Juni 2015 übersandt. Dort war der Kläger zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 9. Juni 2015, also 18 Tage, stationär behandelt worden. Als Diagnose wurden psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Amphetamine, Cannabinoide und Tabak angegeben (F10.2, F10.3, F15.1, F12.2 und F17.2). Es sollte eine erste qualifizierte Alkoholentzugsbehandlung stattfinden. Der Kläger sei zur Aufnahme leicht alkoholisiert erschienen. Mit Beginn des Entzugssyndroms sei er mit Clomethiazol behandelt worden bis zur Kupierung der Entzugssymptome und dann in sukzessiver Reduktion bis zum 26. Mai 2015. In Einzel- und Gruppengesprächen sei der Kläger über Bewältigungsmöglichkeiten informiert und zu einer substanzabstinenten Lebensführung motiviert worden. Jedoch sei das Drogenscreening am 2. Juni 2015 erneut positiv auf Amphetamine gewesen. Der Kläger habe den Rückfall erst auf Nachfragen angegeben und diesen bagatellisiert. An Absprachen habe er sich gerade hinsichtlich der Sozialausgänge nicht gehalten. Die Motivation des Klägers zu einer Suchtrehabilitation sei unklar geblieben, wobei man aufgrund des Verlaufes und seines Verhaltens inzwischen davon ausgehe, dass die Rehabilitationsklinik nicht geeignet sei. Der Kläger sei daher 9. Juni 2015 entlassen worden. Mit Beschluss vom 30. September 2015 (32 Ds 282 Js 330/14-282/14) änderte das Amtsgericht E. den Bewährungsbeschluss des Landgerichts E. vom 29. Mai 2015 dahingehend ab, dass die Weisung, die Alkoholtherapie in der B. -Klinik in L2. für die Dauer von vier Monaten fortzusetzen und abzuschließen, aufgehoben wurde, weil diese Weisung aufgrund der ausländerrechtlichen Bedingungen für den Kläger derzeit nicht durchführbar sei. Aus einem Bericht der Bewährungshelferin des Klägers, Frau T2. (ambulanter Sozialer Dienst der Justiz NRW beim Landgericht E. ), vom 3. Dezember 2015 ergibt sich, dass die Weisung, der Kläger habe eine stationäre Alkoholentwöhnung in der B. -Klinik L2. für die Dauer von mindestens vier Monaten durchzuführen, vom Amtsgericht E. deshalb aufgehoben worden sei, weil aufgrund des ausländerrechtlichen Status der Duldung die weitere Finanzierung einer Entwöhnungsbehandlung nicht gegeben gewesen sei. Ferner habe der Kläger angegeben, es handele sich bei seiner Meldeadresse um die Wohnung seiner Mutter, die sich jedoch den größten Teil des Jahres in der Türkei aufhalte. Bis zum 15. Oktober 2015 habe er seinen Lebensunterhalt von ALG I bestritten, müsse aber nunmehr Sozialhilfe beantragen. Derzeit helfe er in der Schneiderei seines Schwagers aus. Von seinem Vorhaben, beim früheren Arbeitgeber als Kabelmonteur auf Montage tätig zu werden, habe er auf Anraten seiner Schwester und seines Schwagers abgesehen, weil er dort gefährdet sei, wieder übermäßig dem Alkohol zuzusprechen. Er verbringe er seine gesamte Zeit mit der Schwester und dem Schwager. Es bestünden Schuldverpflichtungen von ca. 8.000-10.000 €. Unterlagen darüber sein nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Befristung des durch die Ausweisung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots begründet. In diesem Zusammenhang führt sie aus, sie halte auch aktuell eine Frist von 8 Jahren für ermessensgerecht. Dabei schildert sie insbesondere, wie der Kläger seine ehemalige Lebensgefährtin, Frau S. , nach der Trennung massiv bedroht und belästigt habe bis hin zur Bedrohung von Leib und Leben, so dass die Polizei habe einschreiten müssen. Er habe so massiv auf das Opfer eingewirkt, dass dieses sich letztlich nur durch einen Umzug habe helfen können. Der Anzeige der Frau S. sei ein am 18. August 2010 erteiltes Hausverbot ihres Vermieters vorausgegangen, weil der Kläger ihre Wohnungstür eingetreten hatte. Auch habe Frau S. im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 214 Abs. 1 FamFG ein Kontaktverbot erwirkt, gegen das der Kläger oftmals verstoßen habe. Insgesamt habe er bereits vor einigen Jahren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch gegen den Willen Anderer seine individuellen Verhaltensmuster durchsetze und nicht im geringsten Maße Rücksicht auf seine Mitmenschen nehme. Auch sein Verhalten während der Haft habe nicht zu einer Verhaltensänderung geführt, vielmehr habe es der Kläger lediglich gezielt und vorübergehend angepasst, wie etwa der Vorfall, als er am 5. Juli 2013 alkoholisiert von seinem Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, zeige. Er habe zielgerichtet sein unangepasstes Verhalten in Form des Alkoholkonsums ausgesetzt, durch diese Anpassung Vertrauen erworben und sei dann zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt seinen verfestigten Bedürfnissen wieder nachgegangen. Auch der psychologische Befund verdeutliche, dass er sowohl ein nicht gesellschaftskonformes Frauenbild als auch fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Alkoholproblematik aufweise. Hinzu komme die Straftat am 1. Januar 2014, als er während eines Haftausganges den Zeugen T. an seiner Wohnanschrift aufgesucht, mit dem Tod bedroht und geschlagen habe. Dies zeige, dass er sich von früheren Verhaltensmustern nicht abgewandt habe, sondern diese weiterhin als legitimes Mittel seiner Meinungsäußerung benutze. Seine im Gerichtsverfahren erfolgte Entschuldigung gegenüber dem Opfer könne nur als verfahrensangepasstes Lippenbekenntnis gewertet werden. Nach seiner Haftentlassung am 18. März 2015 sei er zurück in seine ehemalige Wohnung auf der I.-------straße 10 gezogen und damit in sein altes Umfeld zurückgekehrt, das ihn bislang in keiner Weise von der Begehung von Straftaten abgehalten habe. Zwar habe er am 8. Juli 2015 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und mitgeteilt, freiwillig eine vier bis fünf Monate dauernde Entziehungskur und ein Anti-Aggressionstraining zu absolvieren, doch führe dies nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Bereits die früher absolvierten Anti-Aggressionstrainings hätten nicht zu einer erfolgreichen Bewältigung seines Aggressionspotenziales geführt, da er sich danach trotzdem hoch aggressiv und rücksichtslos verhalten habe. Auch die zwischen dem 22. Mai 2015 und dem 9. Juni 2015 erfolgte stationäre Behandlung im B. -Krankenhaus habe nicht dazu geführt, dass ein Umdenken hinsichtlich seiner Drogen- und Alkoholproblematik stattgefunden habe. Während dieser Zeit sei er erneut positiv auf Amphetamine getestet worden und habe den Rückfall erst auf Nachfragen zugegeben und sogleich bagatellisiert. Außerdem hätten die behandelnden Ärzte an seiner Motivation für die Entwöhnungsbehandlung gezweifelt. Soweit der Kläger angegeben habe, in der Schneiderei seines Schwagers auszuhelfen, führe dies nicht zu einer wirtschaftlichen Integration und lasse wegen seines bisherigen Lebenswandels nicht den Schluss zu, dass es in absehbarer Zeit nicht erneut zu Straftaten kommen werde. Auch wenn ihm zugute zu halten sei, dass er im Alter von wenigen Monaten in die Bundesrepublik eingereist, dort aufgewachsen und sozialisiert worden sei, zeichne sich sein Verhalten seit etwa 25 Jahren durch Straffälligkeit, Rücksichtslosigkeit und Aggressivität aus. Daher gehe von ihm ein erhebliches Risiko aus, erneut zeitnah Straftaten zu begehen und hierdurch die Grundrechte seiner Mitmenschen einzugreifen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. März 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 30. April 2014 dahingehend abgeändert, dass die Befristungen der Wirkungen der Ausweisung auf sechseinhalb Jahre nach erfolgter Ausreise festgesetzt werden Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde der Beklagten, der beigezogenen Strafakten (331 Js 1996/06, 331 Js 2516/07, 331 Js 1880/10, 162 Js 152/11, 331 Js 346/11, 331 Js 500/11, 331 Js 2225/11, 331 Js 2264/11, 162 Js 287/12 und 331 Js 2413/12) sowie der Gefangenpersonalakte der JVA Geldern ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat sowohl im Hauptantrag (I.) als auch im Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg. I. Die Klage ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, denn die angegriffene Ordnungsverfügung vom 30. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei Ausweisungsverfügung, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - Rz. 20, und vom 13. Januar.2009 - 1 C 2.08 -, AuAS 2009, 110, 112f, InfAuslR 2009, 227ff. Die Ausweisungsverfügung findet ihre Grundlage in § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (juris: EWGAssRBes 1/80, nachfolgend: ARB 1/80). Zwar verwirklicht der Kläger mit den Verurteilungen des Amtsgerichts E. vom 10. Februar 2011 (Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung) und des Landgerichts E. vom 31. Mai 2012 (Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Nachstellung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung) sowie vom 24. Januar 2014 (Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Woche wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen) den Tatbestand der Regelausweisung des § 54 Nr. 1 AufenthG. Er gehört jedoch zum privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erworben hat. Er ist als Kind eines türkischen Arbeitnehmers im Alter von wenigen Monaten im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet eingereist, hat bei seinen Eltern gelebt und erfüllt unstreitig die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Außerdem hat er als Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der in Deutschland seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war, im Bundesgebiet eine Berufsausbildung zum Schmelzschweißer abgeschlossen und unterfällt damit auch Art. 7 S. 2 ARB 1/80. In Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 kann er daher nur im Ermessenswege ausgewiesen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 -, Ziebell , juris; BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 , 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 -, 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 – und 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –, jeweils juris; hierbei kann derzeit offenbleiben, ob dies nach Inkrafttreten der §§ 53 – 56 AufenthG n.F. am 1. Januar 2016 noch gelten kann, wenn man davon ausgeht, die Neuregelung des Ausweisungsrechts biete keine Ermächtigungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung (a.A. Marx, Zur Reform des Ausweisungsrechts, ZAR 2015, 245). Es spricht allerdings viel dafür, dass die Verortung als nationale Ermächtigungsgrundlage für Ausweisungen assoziationsberechtigter Personen nach dem ARB 1/80 im § 55 AufenthG a.F. lediglich der Ermöglichung einer Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles und Wahrung der Verhältnismäßigkeit diente, die auch ohne Eröffnung eines Ermessens nach §§ 53 – 56 AufenthG n.F. möglich und – nach Fassung der Tatbestände – auch geboten sein wird. Darüber hinaus steht dem Kläger auch der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu, weil er im Zeitpunkt der Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Aus diesem Grund kann er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Stellt das persönliche Verhalten des Klägers indes gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dar und ist die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, liegen damit auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. August 2015, - 18 B 1245/14 -, (unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13/12 –) ist die Gefahrenschwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG a.F. jedenfalls nicht höher als diejenige des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und reicht damit der nationale Ausweisungsschutz nicht weiter als der unionsrechtliche. Auf den weitergehenden – erhöhten – Ausweisungsschutz in § 6 Abs. 5 S. 1 und 3 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), den der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie - Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten vom 29. April 2004, ABl. Nr. L 141 S. 1 - normiert hat, kann sich der Kläger indes nicht berufen, weil der gemeinschaftsrechtliche Ausweisungsschutz auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht übertragbar ist. vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08 <Ziebell> –, Juris Rn. 74. Zur Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung ist nach Aufhebung des Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG nunmehr auf Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie - Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 203 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16, S. 44 - zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 75 ff.; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, Juris Rn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, Juris Rn. 60 ff. Die sich hierauf beziehende, nach Unionsrecht zu bestimmende Prognose richtet sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr des Klägers zu treffen. BVerwG, Urteil v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -; BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt auch bei Art. 14 ARB 1/80 ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind – wie ganz allgemein – auch bei Art. 14 ARB 1/80 umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet danach allerdings nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Vielmehr dürfen im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. BVerwG, Urteil v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 -; BVerwG, Beschluss v. 04.10.2012 - 1 C 13.11 – Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts. vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, Juris Rn. 6 und Urteil vom 16. November 2009 – 9 C 6.00 –, Juris Rn. 16. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Ausweisungsentscheidung (Nr. 1. der Ordnungsverfügung) nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit besteht. Sein Verhalten stellt eine Gefahr in dem vorgenannten Sinne dar, so dass auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG gegeben sind; es besteht ein entsprechend gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr. Zudem ist die darauf aufbauende Ermessensentscheidung der Beklagten zur Ausweisung des Klägers ermessensfehlerfrei ergangen. Zur Begründung wird auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Beklagten verwiesen, die den Sachverhalt zum Zeitpunkt ihres Ergehens am 30. April 2014 zutreffend würdigt und der zu folgen ist. Auch gegenwärtig stellt das Verhalten des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik dar, namentlich für das bedeutsame Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Das folgt schon daraus, dass dem Kläger eine weitere Gewalttat zur Last zu legen ist, die in der angegriffenen Ordnungsverfügung noch nicht berücksichtigt werden konnte, weil seinerzeit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden war. Er hat am 1. Januar 2014 während eines Hafturlaubs im alkoholisierten Zustand eine Körperverletzung und eine versuchte Nötigung begangen. Im Vorfeld einer auf den 24. Januar 2014 terminierten Berufungsverhandlung hatte er den von ihm zuvor geschädigten Zeugen aufgesucht, um ihn von belastenden Aussagen gegen ihn abzubringen. Nachdem er ihn zunächst mit dem Tod bedroht und sich einige Meter entfernt hatte, kehrte er um und schlug ihm die Faust ins Gesicht. Die Wucht des Schlages war so groß, dass der Zeuge umfiel, sein Kiefer ausgerenkt wurde und er Blutungen im Mund erlitt. Dies zeigt drastisch, dass den Kläger selbst seine laufende Haftstrafe nicht von weiteren Rechtsverstößen abhalten konnte. Überdies wird dadurch, dass er auf ein laufendes Strafverfahren gewaltsam Einfluss nehmen will, besonders deutlich, wie sehr er sich über die Rechtsordnung stellt und nur seine eigene Sicht der Dinge gelten lässt. Von Einsicht in die Verwerflichkeit seines Tuns oder gar Reue ist er weit entfernt. Darüber hinaus ist vor allem deshalb von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, weil die eigentlichen Ursachen der Straftaten nach wie vor bestehen. Das gilt zunächst für das Verständnis des Klägers von Partnerschaft. Seine Taten bestehen überwiegend in der Gewaltanwendung gegen Sachen oder Personen. Soweit sie gegen seine Partnerinnen gerichtet sind, ist hierfür ausweislich der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JVA C. -T1. vom 15. Januar 2013 insbesondere das Partnerschaftsverständnis des Klägers ursächlich. So heißt es dort – wie im Tatbestand bereits ausgeführt – der Kläger erlege seinen Partnerinnen strenge Regeln auf, ohne Derartiges für sich selber zu akzeptieren. Wichen seine Partnerinnen in ihrem Verhalten von seinem Bild einer Beziehung ab, erscheine er vollkommen unfähig, sozial angemessen zu reagieren und gehe dann zu aggressivem und impulsivem Verhalten über. Er weise insoweit ein fast dissozial anmutendes Verhalten auf. Die gegenüber seinen Partnerinnen begangenen Taten seien Ausdruck einer Beziehungsgestaltung, welche mit dem aktuellen Frauenbild unserer Gesellschaft kollidiere, gepaart mit einer persönlichen Unfähigkeit, mit daraus resultierenden Rückschlägen und Problemen umzugehen. Zukünftige Beziehungen enthielten das Risiko erneuter Straffälligkeit. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger diese Persönlichkeitsdefizite nachhaltig aufgearbeitet hätte. Hinzu kommt, dass er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach der Haftentlassung erneut Kontakte zu seiner früheren Freundin A. pflegt. Er sieht sie gelegentlich im Gartenhaus seiner Schwester und sucht sie auch in ihrer Wohnung auf. Da er bereits wegen gefährlicher Körperverletzung zu ihrem Nachteil im September 2008 verurteilt wurde, wobei man ihm ein hochgradiges Aggressionsproblem bescheinigt hatte, und nicht einmal im Ansatz erkennbar ist, dass er seine Einstellung zu einer Partnerschaft aufgearbeitet hätte, besteht damit jederzeit die Möglichkeit, dass er bei einem ihm nicht adäquat erscheinenden Verhalten der Frau A. ihr gegenüber erneut gewalttätig wird. Ebenfalls schwerwiegend fällt ins Gewicht, dass der Kläger keine nachhaltige Therapie wegen seines Alkoholkonsums durchlaufen hat. Seine Taten hat er überwiegend in alkoholisiertem Zustand begangen. Das ergibt sich nicht nur aus den gegen ihn gerichteten Strafurteilen und den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten, sondern sehr plastisch auch aus einem von ihm selbst verfassten handschriftlichen Brief vom 10. Februar 2014. Dort hat er angegeben, im Jahr 2000 an falsche Freunde geraten zu sein und zu trinken angefangen zu haben. Irgendwann sei er komplett in den „Sumpf des Alkohols“ gefallen. Bei den Anonymen Alkoholikern habe man ihm geraten, eine Alkoholtherapie zu machen. Die Anstaltspsychologin habe er angelogen und ihr gesagt, dass er weniger trinke. Dieser eigenen Sichtweise des Klägers entspricht auch die Einschätzung der Sozialpädagogin der JVA L1. in ihrem Bericht vom 21. März 2014, wonach er unter Alkoholeinfluss gewalttätig und impulsiv werde. Ohne therapeutische Aufarbeitung werde er schnell wieder in alte Verhaltensmuster verfallen. Auch sei die Teilnahme an einem Antigewalttraining empfehlenswert. Aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts E. vom 29. Mai 2015 in Verbindung mit dem Strafurteil vom selben Tag ergibt sich ebenfalls, dass eine derartige, mindestens vier Monate dauernde Therapie zwingend erforderlich ist. Die Strafaussetzung zur Bewährung war seinerzeit im Hinblick darauf erfolgt, dass der Kläger nach Entlassung aus der Haft im März 2015 seit dem 22. Mai 2015 bereits stationär bei den B. -Kliniken in L2. untergebracht war und der Therapieerfolg nicht gefährdet werden sollte. Die Therapie in den B. Kliniken war jedoch nicht erfolgreich. Sie dauerte lediglich 18 Tage und endete bereits am 9. Juni 2015. Der Bericht der Klinik vom 9. Juni 2015 zeigt auf, dass es sich bei dieser Behandlung nicht um eine erfolgreiche, nachhaltige Therapie handelte. Vielmehr habe man den Kläger entlassen, weil man zu der Auffassung gelangt sei, dass die Klinik nicht geeignet sei. Bei ihm seien psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Amphetamine, Cannabinoide und Tabak diagnostiziert worden. Er habe im Verlauf der Behandlung einen Rückfall erlitten, als am 2. Juni 2015 ein erneuter Test auf Amphetamine positiv ausgefallen sei. Der Kläger habe dies erst auf Nachfragen angegeben und bagatellisiert. Er habe sich an Absprachen nicht gehalten; seine Motivation zu einer Suchtrehabilitation sei unklar geblieben. Damit wird klar, dass dieser nicht einmal dreiwöchige stationäre Klinikaufenthalt allenfalls zu einer körperlichen Entgiftung geführt hat, aber keinesfalls ausreicht, die Verhaltensmuster des Klägers in Bezug auf Alkohol zu ändern. Dem steht der Beschluss des Amtsgerichts E. vom 30. September 2015, in dem die Bewährungsauflage einer mindestens viermonatigen stationären Alkoholtherapie aufgehoben wurde, nicht entgegen. Wie sich aus dem Bericht der Bewährungshelferin vom 3. Dezember 2015 ergibt, wurde die Bewährungsauflage wegen der fehlenden Finanzierbarkeit aufgehoben, nicht hingegen, weil sie nicht (mehr) notwendig wäre. Insbesondere geht das Gericht aufgrund des Klinikberichtes vom 9. Juni 2015 davon aus, dass die Therapie jedenfalls auch wegen des Verhaltens des Klägers abgebrochen wurde. Unabhängig von der Frage der Finanzierbarkeit steht damit fest, dass eine erfolgreiche Alkoholtherapie nicht durchgeführt wurde. Das hat im Übrigen auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung geäußert, als er bestätigte, dass bei ihm eine Alkoholtherapie erforderlich sei, weil er noch immer nicht vom Alkohol los sei. Demgegenüber nimmt ihm das Gericht eine nachhaltige Motivation, eine entsprechende Therapie zu durchlaufen, nicht ab. Zwar hat er einerseits behauptet, er wolle gerne eine richtige Therapie machen. Andererseits hat er von einer sich ihm bietenden Möglichkeit, die Alkoholsucht in den Griff zu bekommen, keinen Gebrauch gemacht. Man hatte ihm seitens des Bürgerhauses Hütte der B. empfohlen, in eine Einrichtung in Berlin oder in der Nähe von Frankfurt umzuziehen, in der nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten Alkoholiker zusammenleben und aufeinander aufpassen. Dies hatte der Kläger abgelehnt mit der Begründung, es sei mit einem Umzug verbunden, er komme aber nicht von seiner Schwester los. Die Tatsache, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung straffrei geblieben ist, ist angesichts der Vorgeschichte nicht geeignet, die von ihm weiterhin ausgehende Gefahr unter Berücksichtigung des oben beschriebenen differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabes in einer Weise zu relativieren, dass die Ausweisung in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig wäre. Im Hinblick auf das Gewicht des durch den Kläger mehrfach verletzten Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit kann bei nicht nachgewiesener Therapie und vollständiger Abstinenz von Alkohol und Drogen nicht davon ausgegangen werden, dass die von ihm ausgehende Gefahr durch Gewalttätigkeiten, insbesondere unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln, beseitigt ist. Nach alledem besteht die Gefährlichkeit des Klägers deshalb fort. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Ausländers mit dessen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes (hier insbesondere die Einreise nach Deutschland im Alter von wenigen Monaten) und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 7 und 24 GRCh sowie Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, Juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, Juris Rn. 81. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK Ausländern der sog. zweiten Generation, die hier geboren sind oder sich nahezu seit ihrer Geburt im Gastland aufhalten und hier aufgewachsen sind, kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch hierbei als Kriterien einzustellen: die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers, etwa die Dauer des Fortbestehens seiner Ehe und andere Faktoren, aus denen ein wirksames Beziehungs- bzw. Familienleben hervorgeht und ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte im Zeitpunkt des Eingehens der familiären Beziehung von der Begehung der Straftaten wusste. Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – 47486/06 <Abdul Waheed Khan> –, InfAuslR 2010, 369 (370) in Fortschreibung der Boultif-Üner-Kriterien; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 83). Gemessen an diesen Vorgaben ist die in der angegriffenen Ordnungsverfügung getroffene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Dem Gericht steht insoweit gemäß § 114 S. 1 VwGO nur die Prüfung zu, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Ausweisung des nicht verheiraten und kinderlosen Klägers verstößt insbesondere weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 7 GRCh. Zudem verletzt sie ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dessen Schutzbereich ist hier auf Grund der mit dem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland einhergehenden Beziehungen und Bindungen im Bundesgebiet eröffnet. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist aber zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig. Dass die Ausweisung des Klägers den vorgenannten, in Art. 8 Abs. 2 EMRK gebilligten Zielen dient, ergibt sich bereits daraus, dass er erheblich straffällig geworden ist und von ihm eine hohe Wiederholungsgefahr ausgeht. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK erweist sich auch als verhältnismäßig und damit gerechtfertigt, da bei einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Zwar kommt dem Umstand, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und sich nunmehr seit 41 Jahren hier aufhält, erhebliches Gewicht zu. Dies gilt auch für den Umstand, dass seine erwachsenen Geschwister hier leben. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hier nach seinem Hauptschulabschluss eine Lehre zum Schmelzschweißer absolviert und jahrelang als Kabelleger gearbeitet hat. Andererseits ist er gerade in diesem beruflichen Umfeld der Gefahr ausgesetzt, wieder im Übermaß Alkohol zu konsumieren, wie es im Bericht der Bewährungshelferin vom 3. Dezember 2015 heißt. Seinen Lebensunterhalt hat er seit der Haftentlassung am 18. Mai 2015 zunächst von Arbeitslosengeld I bestritten und bezieht seit dem 15. Oktober 2015 öffentliche Mittel (Leistungen nach dem SGB II). Hinzu kommt, dass ihm ein Leben in der Türkei zugemutet werden kann. Er beherrscht er die türkische Sprache, wie sich etwa daraus ergibt, dass er im Januar 2011 eine Reihe beleidigender und drohender SMS in türkischer Sprache versandt hat (vgl. Beiakte Heft 9, Strafakte der Staatsanwaltschaft E. 331 Js 346/11). Ferner verfügt er nach eigenen Angaben über familiäre Kontakte in der Türkei, da jedenfalls seine Mutter zumindest zeitweilig nach dem Tod seines Vaters dort lebt. Außerdem hält es der Kläger selbst nicht für ausgeschlossen, in der Türkei zu leben. Das ergibt sich daraus, dass er 1996 seine Arbeit aufgegeben hatte, um zu seiner Verlobten in die Türkei zu ziehen. Hierzu kam es lediglich deshalb nicht, weil sie verstorben ist (vgl. psychologische Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JVA C. -T1. vom 15. Januar 2013). Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Integration des Klägers in die türkische Gesellschaft unüberwindbare Schwierigkeiten entgegenstehen. Im Weiteren hat die Beklagte die Interessen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise gegen das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen und alle zugunsten des Klägers sprechenden Umstände berücksichtigt, jedoch den von ihm begangenen Straftaten, die nicht bagatellisiert werden dürften, angesichts der fehlenden Einsicht des Klägers, der trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 5. März 2010 weiter straffällig geworden sei, ein größeres Gewicht beigemessen. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreiseaufforderung sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten kann auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen werden, denen zu folgen ist. II. Auch der Hilfsantrag, über den nach Erfolglosigkeit des Hauptantrags zu entscheiden ist, und der auf eine Verkürzung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung von sechseinhalb auf vier Jahre abzielt, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die durch die Beklagte in der angegriffenen Ordnungsverfügung auf acht Jahre festgesetzte Frist bzw. deren Verkürzung in der mündlichen Verhandlung auf sechseinhalb Jahre ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Festsetzung der Frist ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung in der Ordnungsverfügung festgesetzt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Ermessensentscheidung erst mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 13. Dezember 2011, - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8, hindert § 114 Satz 2 VwGO nicht das Nachschieben einer erstmaligen Ermessensentscheidung, wenn sich erst nach Klageerhebung auf Grund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ergibt. Dies ist auch auf Fälle anwendbar, in denen – wie hier – durch Rechtsänderungen sich erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ergibt. Mit der Neufassung des § 11 Abs. 3 AufenthG hat der Gesetzgeber zum 1. August 2015 die Festsetzung der Frist ins Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, während zuvor nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Befristungsentscheidung von einer voll justiziablen Verhältnismäßigkeitsentscheidung auszugehen war. Vgl zuletzt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris zu Befristungsentscheidungen im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Befristungsentscheidung lediglich eine Abwägungsentscheidung zu treffen war, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristungsentscheidung jedoch der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist, Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, juris musste der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, die nunmehr nach der ab dem 1. August 2015 geltenden Rechtslage eine erstmalige Ermessensentscheidung zu treffen. Daher kann auch die Nachbesserung einer zunächst (nur) nach Verhältnismäßig-keitsgrundsätzen getroffenen Entscheidung mit einer Ermessensentscheidung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung in formeller Hinsicht führen (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die Festsetzung der Frist stellt sich nach der Verkürzung von acht auf sechseinhalb Jahre nach den im gerichtlichen Verfahren angestellten Ermessenserwägungen als materiell rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für die Befristung ist § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach dem dortigen Satz 1 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. § 11 Abs. 2 AufenthG ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen von Amts wegen befristet werden. Über die Frist ist gemäß Absatz 3 Satz 1 nach Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte hat die Vorgaben des § 11 Abs. 3 AufenthG beachtet, das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 AufenthG n.F. darf die Frist fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bemessung der Frist sind zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Diesen Vorgaben ist die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung gerecht geworden. Nach dem Vorstehenden (unter I.) ist die Ausweisung des Klägers sowohl auf Grund strafrechtlicher Verurteilungen verfügt worden als auch deshalb, weil von ihm eine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Regelhöchstfrist von zehn Jahren wurde nicht überschritten. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Frist auch die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit zuletzt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O. im Ergebnis beachtet. Diese Vorgaben haben auch unter Geltung der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 3 AufenthG ihre Berechtigung, da auch einer Ermessensentscheidung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt werden. Die maximale noch verhältnismäßige Länge der Befristung beschreibt die im Ermessen maximal zulässige Befristung. Die Festsetzung einer im Vergleich dazu kürzeren Frist steht im freien Ermessen der Behörde. Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 AufenthG ermittelte Frist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2000 - 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff. Ausgehend von der Schwere der vom Kläger ausgehenden Gefahren (Neigung zur Gewalt, Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit), die kausal mit dem Konsum von Alkohol in Zusammenhang stehen, sind die in der zweiten Stufe zur möglichen Relativierung heranzuziehenden persönlichen Interessen des Klägers an einer baldigen Rückkehr in das Bundesgebiet gewichtet und eingestellt worden. Insbesondere im Hinblick auf das weitere Verhalten des Klägers seit Erlass der Ordnungsverfügung hat die Beklagte erneut die Gesamtumstände in Erkenntnis und Ausübung des ihr nunmehr zustehenden Ermessens abgewogen und das Festhalten an der ursprünglichen Entscheidung umfassend begründet. Die Festsetzung der Frist auf sechseinhalb Jahre nach Ausreise ist damit nicht zu beanstanden und ein Anspruch auf Verkürzung nicht gegeben. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Klägerseite noch hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat, sich vor der mündlichen Verhandlung am Mittwoch, den 16. Dezember 2015 mit dem die nachgeschobenen Ermessenserwägungen enthaltenden Schriftsatz der Beklagten vom 10. Dezember 2015 auseinander zu setzen. Dieser Schriftsatz ging ausweislich des gerichtlichen Absendeprotokolls am Freitag, den 11. Dezember 2015 um 13:49 Uhr in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Dieser hatte somit Gelegenheit, noch am Freitag nach einem ersten Überfliegen dieses Schriftsatzes mit dem Kläger in Kontakt zu treten und für den Montag oder Dienstag der folgenden Woche einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Bis zu einem solchen Gespräch hatte der Prozessbevollmächtigte die Möglichkeit, den Schriftsatz eingehender zu studieren, um sich dann gemeinsam mit dem Kläger einen oder zwei Tage vor dem Verhandlungstermin mit den Ermessenserwägungen der Beklagten beschäftigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes festgesetzt. Ein hilfsweise gestellter Befristungsantrag wird daneben nach der Praxis der Kammer, die sich an den Vorgaben des OVG NRW, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2013, 18 E 1241/12, ausrichtet, nicht gesondert in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.