Beschluss
15 K 7304/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Für ausländische Bewerber ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung gilt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Regelung des § 28 VergabeVO NRW; die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation.
• Ein fehlerhaftes Ermessen begründet nur dann einen Anspruch auf (erneute) Zulassung, wenn eine andere rechtmäßige Ermessensentscheidung zu einem anderen, rechtlich vertretbaren Ergebnis hätte führen können.
Entscheidungsgründe
Keine PKH und kein Anspruch auf Zulassung im Ausländerquoteverfahren nach § 28 VergabeVO NRW • Antrag auf Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Für ausländische Bewerber ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung gilt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen die Regelung des § 28 VergabeVO NRW; die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. • Ein fehlerhaftes Ermessen begründet nur dann einen Anspruch auf (erneute) Zulassung, wenn eine andere rechtmäßige Ermessensentscheidung zu einem anderen, rechtlich vertretbaren Ergebnis hätte führen können. Der Antragsteller, ghanaischer Staatsangehöriger, beantragte Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016 und wurde durch Bescheid der Hochschule vom 23.09.2015 abgelehnt. Er begehrte Prozesskostenhilfe zur Klageerhebung und reichte das PKH-Gesuch binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids ein. Die Hochschule vergibt im Rahmen der Ausländerquote nach § 28 VergabeVO NRW Plätze vorrangig nach Qualifikation und berücksichtigt daneben Herkunftsvielfalt. Von 533 Bewerbern hatten 20 Bewerber eine bessere Durchschnittsnote als der Antragsteller (2,6 als letzter Zugewiesener; Antragsteller 2,9). Der Antragsteller focht zudem die Ermessensentscheidung der Hochschule an, wonach Herkunftsländerbreite als Auswahlkriterium dient. • Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht erfüllt (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Die Klage wäre zwar zulässig und das PKH-Gesuch fristgerecht gestellt; in der Sache fehlt jedoch ein durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung. • Der Antragsteller ist als Nichtgleichgestellter Deutscher nach § 28 VergabeVO NRW der Ausländerquote zuzuordnen; Auswahl erfolgt vorrangig nach dem Grad der Qualifikation (§ 28 Abs.1–2 VergabeVO NRW). • Die Hochschule hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, neben der Qualifikation auch Herkunftsvielfalt zu berücksichtigen; selbst bei möglicher Ermessensfehlerhaftigkeit hätte eine andere rechtmäßige Ermessensentscheidung nicht zu einer Zulassung des Antragstellers führen können. • Weit über 500 Mitbewerber waren deutlich besser qualifiziert; angesichts der notwendigen Herstellung der Auswahl nach eingegangenen fristgerechten Bewerbungen wäre eine nachträgliche Zulassung des Antragstellers mit 2,9 gegen die vorrangige Berücksichtigung der Durchschnittsnote nicht vereinbar (§ 2, § 6, § 28 VergabeVO NRW). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Sachlich besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Humanmedizinstudium im Wintersemester 2015/2016; er fällt als ausländischer Bewerber ohne deutsche Hochschulzugangsberechtigung unter § 28 VergabeVO NRW und kann nicht gegen deutlich besser qualifizierte Mitbewerber durchsetzen, zugelassen zu werden. Selbst wenn die Hochschule ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben sollte, würde eine erneute Ermessensentscheidung nicht zu einer rechtmäßigen Zulassung führen. Damit fehlt die Erfolgsaussicht der Klage, weshalb PKH zu versagen ist.