Urteil
NC 9 K 3780/19
VG Freiburg (Breisgau) 9. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zum Auswahlermessen einer Hochschule im Rahmen der Auswahl von ausländischen Studierenden innerhalb der Ausländerquote (rechtmäßig gewählte Auswahlkriterien, ermessensfehlerfreie Gewichtung der Auswahlkriterien, Zweck der Ermächtigung, Ermessensgrenze). (Rn.31)
(Rn.38)
2. Die von der Hochschule zusätzlich gewählten Auswahlkriterien (Studierfähigkeitstest, deutsche Sprachkenntnisse, vorhandene Studien-, Berufs- und Praktikumserfahrung, Aussagekraft des Motivationsschreibens) sind für eine ermessensfehlerfreie Auswahl geeignet und sachgerecht.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Auswahlermessen einer Hochschule im Rahmen der Auswahl von ausländischen Studierenden innerhalb der Ausländerquote (rechtmäßig gewählte Auswahlkriterien, ermessensfehlerfreie Gewichtung der Auswahlkriterien, Zweck der Ermächtigung, Ermessensgrenze). (Rn.31) (Rn.38) 2. Die von der Hochschule zusätzlich gewählten Auswahlkriterien (Studierfähigkeitstest, deutsche Sprachkenntnisse, vorhandene Studien-, Berufs- und Praktikumserfahrung, Aussagekraft des Motivationsschreibens) sind für eine ermessensfehlerfreie Auswahl geeignet und sachgerecht.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.08.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Studienzulassung zum Studium der Pharmazie, 1. Fachsemester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Ausländerquote (Ziff. 1) noch auf eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (Ziff. 2). 1. Zulassung innerhalb der Ausländerquote a) Die Zulassung von ausländischen und staatenlosen Studienbewerbern innerhalb der festgesetzten Ausländerquotenzahl richtet sich für das Studium der Pharmazie (Staatsexamen), 1. Fachsemester zum Wintersemester 2019/2020 noch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 des (bisherigen, alten) „Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung“ (vom 05.06.2008 – umgesetzt in baden-württembergisches Landesrecht durch § 1 des „Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung“ vom 10.11.2009 – GBl. 2009, 663), der lediglich dem Grunde nach eine Ausländerquote für das Studium in zulassungszahlenbeschränkten Studiengängen vorsieht. (Der neue – am 21.03.2019, 27.03.2019 und 04.04.2019 von den verschiedenen Bundesländern unterzeichnete – Staatsvertrag ist hingegen erst mit Art. 1 des „Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes“ vom 15.10.2019 – GBl. 2019, 405 in Baden-Württemberg in Kraft gesetzt worden, wobei sich das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020 nach der Übergangsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 dieses Gesetzes noch nach den bisherigen Vorschriften richtet und das neu gefasste HZG frühestens erstmals zum Sommersemester 2020 Anwendung findet). Die im Staatsvertrag vorgesehene Ausländerquote beträgt in Baden-Württemberg 5 %. Das regelt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der „Verordnung des Wissenschaftsministeriums [Baden-Württemberg] über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung“ (VergabeVO Stiftung vom 23.04.2006 – GBl. 2006, 114 in ihrer letzten Fassung vom 20.06.2018 – GBl. 2018, 243), wonach von den je Studienort festgesetzten Zulassungszahlen fünf von Hundert vorweg für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen vorzubehalten sind. (Die VergabeVO Stiftung findet auf den Studiengang Pharmazie Anwendung, weil Pharmazie zu den Studiengängen zählt, deren Studienplätze für das erste Fachsemester im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben werden [vgl. § 1 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Anlage 1 der VergabeVO Stiftung]. Die VergabeVO Stiftung ist zwar zum 01.12.2019 durch die „Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg“ [HochschulzulassungVO – HZVO – vom 02.12.2019 – GBl. 2019, 498] aufgehoben und ersetzt worden, findet aber nach der Übergangsvorschrift in § 39 Abs. 3 Satz 2 dieser Änderungsverordnung letztmals noch für die Vergabe von Studienplätzen im zentralen Vergabeverfahren zum aktuellen Wintersemester 2019/2020 Anwendung). Für das Wintersemester 2019/2020 hat das Wissenschaftsministerium für die Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) in Freiburg 90 Studienplätze festgesetzt (vgl. Anlage 1 der ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020). Von den 90 festgesetzten Studienplätzen standen daher im Rahmen der genannten Ausländerquote für ausländische Studierende 5 Studienplätze zur Verfügung (= 5 % von 90 = 4,5 = aufgerundet 5). Für die Auswahl unter den Ausländern, die sich um eine Zulassung auf einen dieser fünf Studienplätze bewerben, gelten folgende Grundsätze: Nach § 2b Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG vom 15.09.2005 – GBl. 2005, 629) werden Ausländer „in erster Linie nach der Durchschnittsnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung“ und anhand weiterer Maßstäbe ausgewählt. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium gem. § 2b Satz 10 HZG durch Rechtsverordnung (Das HZG ist hier noch in seiner vorhergehenden Fassung vom 05.05.2015 – GBl. 2015, 313 – anzuwenden, weil es zwar mit dem oben genannten „Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes“ [vom 15.10.2019 – GBl. 2019, 405] grundlegend novelliert wurde, nach der Übergangsregelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes die Neufassung aber erstmals frühestens zum Sommersemester 2020 Anwendung findet). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO Stiftung werden im Rahmen der durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO Stiftung festgesetzten Ausländerquote die Studienbewerber von der Hochschule selbst zugelassen. Die Auswahl folgt dabei gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung und entsprechend der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 2b Abs. 1 Satz 2 HZG „in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, nach dem Ergebnis eines Studierfähigkeitstests, nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs“ oder nach „Kombinationen dieser Maßstäbe“ (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung). Daneben „können“ gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO Stiftung „besondere Umstände“ berücksichtigt werden, wie sie regelbeispielhaft („insbesondere“) in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 VergabeVO Stiftung im Einzelnen aufgeführt werden. Die Auswahlentscheidung und damit auch die Auswahl der zulässigen möglichen Maßstäbe hat die Hochschule dabei gem. § 23 Abs. 3 VergabeVO Stiftung nach „pflichtgemäßen Ermessen“ (vgl. §§ 40 LVwVfG, 114 Satz 1 VwGO) zu treffen (so nunmehr auch ausdrücklich die gesetzliche Anforderung des neu gefassten § 2b Satz 5 HZG). Unschädlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in ihrem hier angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 12.08.2019 als Rechtsgrundlage ihrer Auswahlentscheidung § 18 HVVO genannt hat, obwohl diese Vorschrift ausweislich der Überschrift des Dritten Abschnitts der HVVO nur für die Vergabe von Studienplätzen an ausländische Staatsangehörige für höhere Fachsemester, also nicht wie hier von der Klägerin angestrebt für eine Zulassung zum ersten Fachsemester gilt, für die – weil es um das Studienfach „Pharmazie“ geht - allein die VergabeVO Stiftung maßgeblich ist. Denn dieses Zitat der unzutreffenden Rechtsgrundlage kann sich nicht ergebnisrelevant auf die Ermessensausübung der Beklagten ausgewirkt haben, weil § 18 HVVO insofern inhaltsgleich mit § 23 VergabeVO Stiftung nicht nur die selben Auswahlkriterien bzw. möglichen Auswahlkriterien nennt, sondern die Auswahl ebenfalls ins „pflichtgemäße“ Ermessen der Behörde stellt. Anders als nunmehr nach der (künftig erstmals und frühestens für das Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2020 anzuwendenden) Neufassung des § 2b Satz 2 und Satz 7 sowie § 2c HZG (i.d.F. v. 15.10.2019 – GBl. 2019, 405) ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, bedarf es nach dem im vorliegenden noch in seiner alten Fassung (zuletzt vom 05.05.2015 – GBl. 2019, 313) anzuwendenden § 2b HZG für das Auswahlverfahren und die dabei anzuwendenden Maßstäbe und Kombinationen von Maßstäben jedoch keiner Rechtsgrundlage in Form einer Satzung der Hochschule. Dass eine solche Satzung der Beklagten im vorliegenden Fall fehlt, ist daher hier ebenso unschädlich, wie der Umstand, dass es keine Verwaltungsvorschrift oder sonstige Richtlinie über das Auswahlverfahren gibt, die ihre Ermessenspraxis steuert (zu einem Fall, in dem eine solche mögliche, aber gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebene Richtlinie zur Ausfüllung des Auswahlermessen bezüglich der Ausländerquote existierte, siehe etwa VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, juris, Rn.6). Vielmehr genügt es, dass die Beklagte im Rahmen einer sie über den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG selbstbindenden gleichmäßigen Verwaltungspraxis (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 105) regelmäßig anhand der von ihr vorgelegten Liste von Auswahlkriterien eine Reihung unter den ausländischen Studienbewerbern vornimmt. Das wiederum hat die Leiterin der für Stelle der Beklagten die Zulassung ausländischer Studierender dem Gericht in der mündlichen Verhandlung plausibel, in sich schlüssig und detailliert vorgetragen, ohne dass für das Gericht Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben erkennbar geworden wären oder sonst ersichtlich sind. b) Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen hat es die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid im vorliegenden Fall ermessensfehlerfrei (vgl. §§ 40 LVwVfG, 114 VwGO) abgelehnt, die Klägerin im Rahmen der Ausländerquote zum Studium der Pharmazie zuzulassen. Sie hat nämlich der Auswahl unter den ausländischen Studienbewerbern im Rahmen ihres Auswahlermessens Auswahlkriterien zugrunde gelegt, die vom Zweck des ihr gesetzlich eingeräumten Auswahlermessens gedeckt sind, und hat dabei auch eine von diesem Zweck gedeckte Gewichtung der Auswahlkriterien willkürfrei vorgenommen (aa). Sie hat ferner im Rahmen des ihr dabei zukommenden Beurteilungsspielraums die Erfüllung der Auswahlkriterien geprüft und – aufgrund einer wertenden Gesamtschau – insgesamt bewertet (bb). Schließlich hat sie auch bei der Auswahl die vorrangig vor der Klägerin im Rahmen der Ausschöpfung der Ausländerquote zugelassenen fünf ausländischen Studienbewerber nicht aus sachfremden Gründen zugelassen, nämlich nicht unter Missachtung der Ermessensschranke des aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Willkürverbots rechtswidrig ihr gegenüber bevorzugt, sondern hat diese zu recht deshalb vorrangig zugelassen, weil diese gemessen an ihrer Erfüllung der Auswahlkriterien besser als die Klägerin für das Studium qualifiziert sind (cc). aa) Die der Auswahl unter den ausländischen Studienbewerbern von der Beklagten zugrunde gelegten Kriterien sind von dem gesetzlichen Zweck der Ermächtigung gedeckt. Die Zwecke, die das ermächtigende Gesetz im öffentlichen Interesse verfolgt, sind durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 21). Zweck der Ausländerquotenregelung ist u.a. das erhebliche Interesse an einem internationalen Austausch. Um diesen zu ermöglichen, sollen auch ausländische Studierende Zugang zur hochschulischen Bildung haben. Von einem internationalen Austausch können nämlich auch deutsche Studierende profitieren, wenn sie umgekehrt selbst die Möglichkeit bekommen, eine ausländische Hochschule zu besuchen. (vgl. LT-Drs. 15/4684, S. 3; Bayrischer VGH, Beschl. v. 14.08.2008 – 7 CE 08.10592 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303-358, juris, Rn. 91). Wegen der nur begrenzten Anzahl freier Studienplätze für ausländische Studierende, besteht allerdings in diesem Zusammenhang auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Studienplätze nur den ausländischen Studienbewerbern vorbehalten bleiben, die am motiviertesten und nach ihrer Vorbildung und bisherigen Berufserfahrungen besonders für das angestrebte Studium am besten geeignet und qualifiziert sind, damit nicht die vorhandenen knappen Ressourcen an Ausbildungskapazitäten der deutschen Hochschule gewissermaßen an ungeeignete Kandidaten „verschwendet“ werden (vgl. insoweit zur Unzulässigkeit einer Auswahl im Rahmen der Ausländerquote nach anteiligen Quoten verschiedener Herkunftsstaaten, die im Ergebnis dazu führen würde, dass ihrer Durchschnittsnote nach deutlich qualifiziertere Mitbewerber übergangen werden würden: VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, juris, Rn. 13 und VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, juris, Rn. 7 ff.). Ausgehend hiervon bestehen gegenüber dem Auswahlmaßstab keine Bedenken, den die Beklagte ihrer Auswahl der im Rahmen der Ausländerquote zuzulassenden ausländischen Studienbewerber zugrunde gelegt hat. Dass die Auswahl nach der Qualifikation der Bewerber zu erfolgen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung genannten Auswahlkriterium der „in erster Linie“ zu berücksichtigenden „Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung“. Auch die weiteren von der Beklagten gewählten Auswahlkriterien – Studierfähigkeitstest, Deutschkenntnisse, bereits begonnenes Studium, Praktika, Berufserfahrung, Motivationsschreiben – sind geeignet und beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen (vgl. zur Ermessensausübung in Studienplatzklagen VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, beide juris). Es ist nämlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte damit unter anderem (zusätzlich) an Kriterien anknüpft, die in § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung nicht ausdrücklich genannt werden. Denn diese Vorschrift stellt es der Hochschule frei, ob sie die Plätze in erster Linie nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder nach einem anderen in Abs. 2 normierten Kriterium vergeben will. Daneben können von der Hochschule nach dieser Vorschrift ausdrücklich auch „besondere Umstände“ berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Die diesbezüglich in § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 6 VergabeVO Stiftung benannten Voraussetzungen stellen dabei, wie die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ zeigt, bloße Regelbeispiele dar, deren Aufzählung daher auch keinen abschließenden Charakter hat. Der Hochschule steht es mithin frei, weitere vergleichbare Umstände zu berücksichtigen, soweit deren Berücksichtigung noch vom Zweck der Ermächtigung gedeckt ist. Die zusätzlich – zu den in § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung – im Rahmen der Zulassungsentscheidung einbezogenen Kriterien, namentlich die vorhandenen Deutschkenntnisse, ein vorangegangenes Studium, Praktika, Berufserfahrung und ein Motivationsschreiben der Bewerber, stellen allesamt geeignete Kriterien dar. Denn als Auswahlkriterien werden diese Umstände auch sonst in hochschulrechtlichen Regelungen genannt (vgl. etwa § 58 Abs. 1 Satz 2 LHG [Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg] zu dem neben das in Satz 1 geregelte Erfordernis der „Qualifikation“ tretende, für ausländische Studienbewerber geltende Erfordernis des Nachweises der „erforderlichen Sprachkenntnisse“ [vgl. zum Sprachkenntniserfordernis insoweit etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 6, 7]; siehe ferner § 58 Abs. 3 Satz 1 LHG zur Bedeutsamkeit der „Motivation“ als Kriterium für die Eignung zum Studium in dem gewählten Studiengang; vgl. ferner etwa § 10 Abs. 1 Satz 1 HVVO zur „Motivation“ für den gewählten Studiengang und für „den angestrebten Beruf“ als Auswahlkriterium im AdH-Verfahren; siehe ferner § 4 Abs. 2 b der „Satzung der Beklagten für die Auswahl im AdH-Verfahren nach § 2a HZG [a.F.] im Studiengang Pharmazie“ [v. 25.05.2005 – Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 36, Nr. 15, S. 32] über die Berücksichtigung einer vorherigen Berufsausbildung oder -tätigkeit in einem für das Pharmaziestudium relevanten Ausbildungsberuf, wie etwa laut der Anlage zu dieser Satzung – als „Chemielaborant/in“ oder „Pharmazeutisch Technische/r Assistent/in“). Auch dass die Beklagte im Rahmen ihrer Auswahl nicht nur auf die Durchschnittsnote der im Heimatstaat erworbenen ausländischen Hochschulzugangsberechtigung abgestellt hat, sondern auch auf die Abschlussnote des Studienkollegs, ist nicht zu beanstanden. Die Hochschulzugangsberechtigung ihres Heimatlandes befähigt die Klägerin nämlich nicht schon für sich genommen ohne Weiteres zum Studium an einer deutschen Hochschule. Vielmehr ist in ihrem Fall noch zusätzlich der Besuch eines Studienkollegs und eine im Anschluss daran abgelegte Feststellungsprüfung der gleichwertigen Studieneignung Voraussetzung für eine Studienzulassung an einer deutschen Hochschule. Der in Turkmenistan erworbene Schulabschluss der Klägerin vermittelt ihr nämlich nicht unmittelbar eine Berechtigung zum Zugang an einer deutschen Hochschule (§ 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 10, 1.HS LHG), sondern setzt dafür zusätzlich das Bestehen einer Feststellungsprüfung hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung vor Aufnahme des Studiums voraus, welche wiederum den vorherigen Besuch eines Studienkollegs in Deutschland voraussetzt (§§ 58 Abs. 2 Nr. 11, 73 Abs.1 LHG). Das ergibt sich aus den entsprechenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK) (vgl. Beschluss der KMK über die „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung“ v. 15.04.1994 – i.d.F. v. 21.09.2006, Ziff. 1.1., 1.2 und Abschnitt 4 [unter https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1994/1994_ 04_15-RO-HS-Zugang-ausl-Bildungsnachweis.pdf). Diese Beschlüsse weisen als bloße Empfehlungen bezüglich der Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen zwar keinen Rechtsnormcharakter auf, sind aber im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens von Behörden und Gericht zu beachten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris, Rn. 16 und VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2008 - 18 L 1414/08 -, juris, Rn. 20; vgl. ferner zu Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2018, S. 673, 674 – im Internet unter google/books). Das ergibt sich aus den Regeln des Landeshochschulgesetzes. Danach entscheidet (gem. § 58 Abs. 2 Nr. 10, 3.HS LHG) über die Anerkennung der Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsabschlusses die jeweilige Hochschule, hier also die Beklagte. Dabei „sollen die Bewertungsvorschläge der ZAB beachtet“ werden (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 10, 2.HS LHG, welcher § 35 Abs. 1 S. 6 LGH für entsprechend anwendbar erklärt). Nach diesen Bewertungsvorschlägen der KMK ist der von der Klägerin in Turkmenistan erlangte Abschluss („Orta bilim hakynda Sahadatnama [bis 2001 und ab 2008 / 10 Schuljahre] mit Auszeichnung"- Zeugnis über die Mittlere Bildung) nicht gleichwertig, sondern setzt eine Feststellungsprüfung voraus (vgl. https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen/allgemeines-zur-anerkennung/anerkennung-im-schulbereich/gleichstellung-mit-deutschen-schul abschluessen.html und die Informationen zur Bewertung der Gleichwertigkeit turkmenischer Schulabschlüsse in der Datenbank „ANABIN“ der ZAB, der KMK unter dem Eintrag für „Turkmenistan“ – https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt). Dass die Beklagte die Abschlussnote des Studienkollegs gleich stark gewichtet, wie die Note des zum ausländischen Hochschulzugang berechtigenden ausländischen Bildungsabschlusses, indem sie das Mittel aus beiden Noten bildet, ist gleichfalls beanstandungsfrei. Dies führt zwar dazu, dass der – im Vergleich zur Schulzeit – nur sehr kurzen Studienkollegzeit ein großes Gewicht beigemessen wird. Das ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Wie nämlich die Leiterin der für die Zulassung ausländischer Studierender zuständigen Stelle der Beklagten Frau Dr. ... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, ist es Sinn des Studienkollegerfordernisses, die in vielen Fällen schwierige Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse mit den deutschen Bildungsabschlüssen zu ermöglichen, die zum Hochschulzugang berechtigten. Insoweit werde der am Studienkolleg in Deutschland erworbenen Note gleich großes Gewicht beigemessen, weil diese bezüglich der Fähigkeit, an einer deutschen Hochschule zu studieren, deutlich aussagekräftiger sei, als die Note des ausländischen Bildungsabschlusses, welche eine Aussage dazu nur begrenzt zu treffen vermöge. Das folge schon nicht nur daraus, dass die am deutschen Studienkolleg erworbene Note im Rahmen des deutschen Notensystems vergeben werde und daher klar einschätzbar sei, sondern auch daraus, dass die in Deutschland an einer deutschen Bildungseinrichtung – hier dem Studienkolleg – abgelegten Leistungsüberprüfungen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Verlässlichkeit eindeutiger und leichter nachvollziehbar seien, als die im Ausland unter oft unbekannten oder nicht hinreichend verlässlich aufklärbaren Rahmenbedingungen erbrachten Prüfungsleistungen. Insofern liefert die am deutschen Studienkolleg erworbene Abschlussnote auch einen gleichmäßigen, nämlich einheitlich deutschen Maßstab bezüglich der Studierfähigkeit der ausländischen Studienbewerber, welcher es ermöglicht, sie im Rahmen der Auswahl miteinander zu vergleichen und zu reihen. Damit kann in einem gewissen Umfang auch schon von vornherein etwaigen Einwänden begegnet werden, wie sie die Klägerin pauschal unter Hinweis darauf erhoben hat, ausländische zum Hochschulzugang berechtigende Bildungsabschlüsse bestimmter Herkunftsländer seien nicht vergleichbar und dürften bezüglich ausländischer, um eine Zulassung innerhalb der Ausländerquote konkurrierender Studierender nicht berücksichtigt werden, weil diese Länder ihre Noten um einen ungerechtfertigten Bonus-Zuschlag nach oben hin „verbesserten“. Die gleichgewichtige Verrechnungsweise (50% Note der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und 50% Note des Studienkollegabschlusses) entspricht nach Aussagen von Frau Dr. ... schließlich auch den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz. Was die Gewichtung der oben genannten, von der Beklagten ihrer Auswahl zugrunde gelegten Auswahlkriterien angeht, vermag das Gericht auch im Übrigen keinen Ermessensfehler festzustellen. Ausweislich der vorliegenden Auswahlliste und den damit korrespondierenden Aussagen von Frau Dr. ... in der mündlichen Verhandlung zufolge hat die Beklagte die Kriterien ansonsten alle jeweils gleich stark gewichtet und dann, wenn die Noten der Hochschulzugangsberechtigung keine weitere Differenzierung zwischen zwei Kandidaten zuließ, weil diese gleich gut waren, denjenigen Kandidaten besser gereiht, der darüber hinaus die bessere Sprachtestnote erzielt oder obendrein noch eine längere Praktikums-, Berufserfahrungs- oder einschlägige Vorstudienzeit aufweisen konnte. Das aber ist beanstandungsfrei und entspricht einer standardisierten, strukturierten und transparenten Anwendung der Auswahlkriterien, wie sie etwa auch der erst künftig in Kraft tretenden § 2a Abs. 7 Satz 1 des neugefassten HZG beispielweise für das AdH-Verfahren vorschreiben wird. bb) Bei der Anwendung der mithin von ihr ermessensfehlerfrei zugrunde gelegten und gewichteten Auswahlkriterien hat die Beklagte auch fehlerfreie Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin diese Kriterien in ihrem individuell-konkreten Fall erfüllt hat. (1) So hat die Beklagte nach ihren Angaben in ihrer E-Mail vom 02.12.2019 und auch ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Note des ausländischen Bildungsabschlusses der Klägerin, nämlich die im fünfstufigen turkmenischen Notensystem erreichte Bestnote „5“ (= „ausgezeichnet“), zu Recht unter Anwendung der sogenannten modifizierten Bayerischen Umrechnungsformel in die im deutschen Abiturnotensystem als Bestnote zu vergebende Note „1,0“ umgerechnet (vgl. zu Anwendbarkeit der Bayerischen Formel VG Freiburg, Beschl. v. 01.09.2013 - NC 6 K 1269/13 - unveröffentlicht - unter Verweis auf die Ausführungen der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse [ZAB] dazu unter www.kmk.org/zab.html; dazu ferner http://anabin.kmk.org/ sowie http://www.inter-nationales.uni-wuppertal.de/basics/service/ bildungsnachweise.html; die Zulässigkeit der Anwendung der bayerischen Formel zur Umrechnung der Ergebnisse ausländischer Bildungsabschlüsse wird in der Rechtsprechung soweit ersichtlich durchweg bejaht: siehe etwa VG Ansbach, Beschl. v. 01.03.2013 - AN 2 E 12.10204 -, juris, Rn. 9 - 11 und 16; VG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 5 K 379/09 -, juris, Rn. 34 und LS Nr. 1; VG Mainz, Urt. v. 20.04.2011 - 3 K 1536/10.MZ -, juris, Rn. 21 und VG Koblenz, Urt. v. 09.11.2000 - 7 K 1121/00.Ko -, juris, LS Nr.4). Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen des Gerichts auf die pauschalen Rügen der Klägerin gegenüber der Umrechnung der Note ihrer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und der in diesem Zusammenhang erfolgten Anwendung der Bayerischen Formel. Denn die im Rahmen dieser Umrechnung in eine Note nach dem deutschen Abiturnotensystem von der Beklagten insoweit für sie ermittelte deutsche Bestnote ist das, was sie ohnehin nur maximal und bestenfalls erreichen konnte, so dass sich selbst ein vorhandener Fehler im Umrechnungsverfahren hier im Ergebnis jedenfalls nicht hat auswirken können. Ausweislich ihres Vermerks auf dem Zulassungsantrag der Klägerin (GAS 38) hat die Beklagte auf dieser Grundlage aus der in das deutsche Notensystem umgerechneten Note („1,0“) und der am Studienkolleg (STK) von der Klägerin lediglich erzielten, schlechten Note „3,1“ fehlerfrei eine gleichgewichtig gemittelte Note von „2,0“ (= 1,0 + 3,1 = 4,1: 2 = 2,05 = zugunsten der Klägerin abgerundet „2,0“) als die für die Auswahlentscheidung in erster Linie maßgebliche Note der Hochschulzugangsberechtigung ermittelt. (2) Das Gericht vermag der Klägerin auch nicht zu folgen, soweit sie pauschal bemängelt, es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr Motivationsschreiben von der Beklagten ausweislich der Rangfolgeliste lediglich mit „0“ eingestuft worden sei. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie die Motivationsschreiben hinsichtlich ihrer Aussagekraft auf einer Skala mit einer Punktzahl von „0“ bis maximal „3“ Punkten bewertet. Das hat sie ausweislich der vorliegenden Auswahlliste offenbar auch getan, denn diese Liste weist solche Werte für alle Kandidaten aus, die ein Motivationsschreiben vorgelegt haben, und zeigt an keiner Stelle einen höheren Wert als „3“ Punkte. Insoweit steht der Beklagten auch ein gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich nur auf Plausibilität und Verletzungen des Willkürverbots beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht schon aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes nicht einfach selbst dadurch ausfüllen darf, dass es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Beklagten setzt. Denn das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Beklagte aufgrund ihrer jährlichen Befassung mit oft mehreren hundert, qualitativ höchst unterschiedlichen Motivationsschreiben ausländischer Studienbewerber eine Sachkunde, nämlich einen genügend großen repräsentativen Überblick erlangt und eine ausreichende Erfahrung gesammelt hat, um beurteilen zu können, was – auch mit Blick auf die Sprachschwierigkeiten und verschiedenen kulturellen Prägungen ausländischer Studierender – in Motivationsschreiben maximal an Aussagekraft, Originalität, sprachlicher Qualität und Substantiiertheit erwartet werden könne, und dass die Beklagte deshalb in der Lage ist, die Motivationsschreiben daran gemessen anhand einer groben, dreistufigen Skala in solche aufteilen zu können, die diese Parameter bestens bzw. überhaupt nicht mehr erfüllen. Die daraus resultierende Sachkunde hat die Beklagte auch bei Bewertung des Motivationsschreibens der Klägerin angewandt, ohne dass das Gericht einen Anlass dafür ersehen könnte, die Plausibilität der Einstufung dieses Schreibens mit „0“ in Frage zu stellen. In der mündlichen Verhandlung hat Frau Dr. ... plausibel und insgesamt überzeugend vorgetragen, dass das Motivationsschreiben der Klägerin unvollständige Sätze enthalte und dass die Klägerin unter anderem auf die Größe der Hochschule als Grund dafür abstellte, weshalb sie dort studieren wolle, obwohl dies für ein Studium der Pharmazie keine Rolle spiele. Im Gegensatz zu den anderen Motivationsschreiben stelle das Schreiben der Klägerin ein inhaltlich deutlich unterdurchschnittliches Bewerbungsschreiben dar. (In ihrer dem Gericht übersandten E-Mail vom 02.12.2019 bezeichnet die Beklagte das Motivationsschreiben als ein „sehr schlechtes“ Motivationsschreiben). Deshalb sei ihr Motivationsschreiben mit „0“ Punkten bewertet worden. (3) Was die übrigen Auswahlkriterien angeht, hat die Beklagte seitens der Klägerin im Übrigen auch unwidersprochen und ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Bewerbungsunterlagen der Klägerin zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin bereits ein Semester Chemie in M. studiert hat, beim Sprachtest im Rahmen des Studienkollegs (nur) die Note 2,7 erreicht hat, keine sonstigen beruflichen Vorerfahrungen oder Praktika vorzuweisen hat und ein TestAS-Ergebnis mit dem Standardwert 109/105 vorgelegt hat. Soweit die Klägerin nunmehr mit ihrer ergänzenden Klagebegründung ein von ihr am 16.10.2019 neu erworbenes, demgegenüber verbessertes TestAS-Zertifikat vorgelegt hat, das nunmehr einen Standardwert von 114/111 ausweist, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn Berücksichtigung finden kann die Klägerin im Auswahlverfahren nur mit den innerhalb der dafür bestehenden Fristen von ihr vorgelegten Bewerbungsunterlagen. Die Bewerbungsunterlagen mussten aber bis spätestens 15.07.2019 bei der Beklagten eingegangen sein, worauf die Klägerin ausweislich des von ihr am 12.07.2019 unterzeichneten Bewerbungsformulars von der Beklagten auch hingewiesen worden war (GAS 42). Dass insoweit eine strenge Ausschlussfrist bis 15.07.2019 gilt, die jede Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ausschließt und dass auch nachträglich Unterlagen allenfalls noch bis 31.Juli eines Jahres für Bewerbungen zum Wintersemester nachgereicht werden können, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 Satz 2 Nr. 2, Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 VergabeVO Stiftung. cc) Im Rahmen der Auswahlentscheidung hat die Beklagte schließlich die vorrangig vor der Klägerin im Rahmen der Ausschöpfung der Ausländerquote zugelassenen fünf ausländischen Studienbewerber ohne Verletzung von Ermessensschranken ausgewählt. Die tatsächlich zugelassenen fünf ausländischen Studienbewerber wurden nämlich nicht aus sachfremden Gründen zugelassen, also nicht unter Missachtung der Ermessensschranke des aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Willkürverbots rechtswidrig gegenüber der Klägerin bevorzugt, sondern zu recht deshalb vorrangig zugelassen, weil sie gemessen an ihrer Erfüllung der Auswahlkriterien besser als die Klägerin für das Studium qualifiziert sind. Ob im Übrigen die Platzierungen der anderen Kandidaten und damit die Platzierung der Klägerin auf dem 66. Rangplatz ansonsten rechtmäßig sind oder nicht, ist hingegen im vorliegenden Fall unerheblich. Ein Vergleich der Qualifikationen der Studienbewerber, welche zugelassen wurden, mit denjenigen der Klägerin, zeigt, dass die Klägerin weniger qualifiziert ist als diese und ihre Ablehnung deshalb rechtmäßig war: Die Klägerin wurde mit einer Durchschnittsnote von „2,0“ berücksichtigt. Mit einer Note von ebenfalls „2,0“ wurde nur eine weitere Bewerberin zugelassen, alle anderen Bewerber konnten bessere Noten nachweisen. Im Gegensatz zur Klägerin hatte diese zugelassene Bewerberin jedoch obendrein bessere Deutschkenntnisse als die Klägerin und bereits zwei verschiedene Praktika absolviert (zum einen in einer Apotheke und zum anderen in der Zahnmedizin), während die Klägerin kein Praktikum und keine sonstige Berufserfahrung vorzuweisen hat. Schließlich konnte die mit der Note 2,0 zugelassene Mitbewerberin auch schon einschlägige Berufserfahrung als Rettungshelferin/Sanitäterin und als Verkäuferin in einer Apotheke sammeln und ferner wurde ihr Motivationsschreiben mit einer „3“ bewertet, was der höchsten Bewertungsstufe entspricht. Da die Klägerin neben der gleichen Durchschnitts-Note nur ein Semester Chemiestudium und ein mit 0 bewertetes Motivationsschreiben nachweisen konnte, ist die zugelassene Bewerberin besser qualifiziert als die Klägerin (vgl. hierzu die Rangliste der Beklagten, GAS 73). Auch die anderen vier zugelassenen Bewerber sind im Vergleich zur Klägerin besser qualifiziert. Alle haben bessere Hochschulzugangsberechtigungsnoten (zwischen 1,1 – 1,5) und deutlich bessere Deutschkenntnisse, als die Klägerin, die am Studienkolleg in der Deutschprüfung lediglich eine 2,7 erzielte. Alle anderen zugelassenen Kandidaten erhielten zudem bei der Bewertung ihrer Motivationsschreibens 3 oder 2 Punkte und alle Bewerber konnten – durchweg sogar einschlägige – Berufserfahrungen und/oder Praktika nachweisen. Die zugelassenen Kandidaten stammen aus Albanien, Syrien und dem Iran. Dass diese Herkunftsstaaten bei der Vergabe der Noten der Hochschulzugangsberechtigung unberechtigt Bonus-Noten vergeben und damit ihren Landsleuten gegenüber der aus Turkmenistan stammenden Klägerin durch eine entsprechende Verzerrung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewissermaßen einen unfairen Vorteil verschafft hätten, hat die Klägerin schon selbst nicht substantiiert behauptet oder gar Anhaltspunkte dafür genannt und ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27.11.2019 und in einem (wohl fälschlich auf 09.09.2019 datierten, erst am 03.12.2019 beim Gericht eingegangenen) weiteren Schriftsatz, die Behauptung aufstellt, alle der fünf zugelassenen Mitbewerber der Klägerin stammten aus Syrien, trifft dies ausweislich des Gesagten und der von der Beklagten vorgelegten Tabelle im vorliegenden Fall schon nicht zu. Die Mitbewerber stammen vielmehr aus verschiedenen Staaten. Sie stammen auch nicht aus den Staaten Bulgarien und Israel, auf die bezogen der Klägervertreter unter Verweis auf ein von ihm vor 14 Jahren beim VG Düsseldorf geführten Klageverfahren vorträgt, diese hätten die Abschlussergebnisse ihrer Landesleute im Rahmen des nationalen generellen Notenvergabesystems derart durch Boni „verbessert“, dass deswegen im damaligen Auswahlverfahren alle zugelassenen Kandidaten einzig und alleine aus einem dieser beiden Staaten gestammt hätten. Die Behauptung, das VG Düsseldorf habe dies seinerzeit als rechtswidrig kritisiert und im Vergleichswege einer russischen Mandantin des Klägervertreters zu einem Platz innerhalb der Ausländerquote verholfen, hat der Klägervertreter selbst nicht weiter - insbesondere nicht durch Vorlage eines entsprechenden Sitzungsprotokolls der damaligen Verhandlung oder anderer aussagekräftiger Dokumente - zu belegen vermocht. Insoweit sind auch die vom Gericht selbst auf seine Anregung hin unternommenen Bemühungen, vom VG Düsseldorf unter Angabe des Aktenzeichens des damaligen Verfahrens weiteren Aufschluss zu erlangen, erfolglos geblieben (vgl. Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 03.12.2019, wonach die Akte aus dem elektronischen Archiv nicht beschafft werden konnte und wonach auch der dienstälteste Richter der 15.Kammer des VG Düsseldorf, die immer noch für Hochschulzulassungsrecht zuständig ist, sich nicht an diesen Fall und die dabei angewandten Kriterien erinnern konnte). All dies kann hier jedoch auch dahinstehen, da eine Vergleichbarkeit des damaligen Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist und keine Anhaltspunkte für eine weiterführende Amtsermittlung des Gerichts genannt wurden. Mit anderen Worten: Ob irgendwann einmal aufgrund irgendwelcher nicht näher spezifizierter Gründe an irgendeinem anderen Gericht vor 14 Jahren eine Auswahl im Rahmen der Ausländerquote bemängelt worden ist oder sein soll, spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle. Da die Klägerin mit ihren Qualifikationen nach den Berechnungen der Beklagten auch nur den Rangplatz 66 einnimmt, müsste diese Einstufung – damit die Klage überhaupt Erfolg haben könnte – schließlich an derart vielen Rechtsfehlern leiden, dass die Klägerin bei fehlerfreier richtiger Einstufung und Berechnung stattdessen vielmehr mindestens den fünften Rangplatz hätte zugeteilt bekommen müssen. Dafür ist hier jedoch weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. zu vergleichbaren Fällen einer von vornherein aussichtslos schlechten Platzierung und zur Verneinung der Ermessensfehlerhaftigkeit entsprechender Auswahlentscheidungen im Rahmen der Ausländerquote VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, juris, Rn. 15 und VG Berlin, Beschl. v. 16.08.2011 - 30 L 304.11 -, juris, Rn. 7). Die Auswahlentscheidung der Beklagten ist nach allem ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig. 2. Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität. Sie hat den gem. § 24 VergabeVO Stiftung erforderlichen Antrag auf Studienzulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität schon gar nicht im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten gestellt. Das hat die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die Klägerin selbst hat trotz Hinweis des Gerichts (vom 23.10.2019 – GAS 85) keinen solchen Zulassungsantrag vorgelegt. Da ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Wintersemester gem. § 24 Satz 1 VergabeVO Stiftung bis 15.07.2019 hätte gestellt werden müssen und es sich insoweit kraft ausdrücklicher Regelung um eine Ausschlussfrist handelt, ist ein solcher Antrag auch nicht mehr nachholbar und kann daher auch nicht in der Stellung des entsprechenden Klageantrags durch die Klägerin gesehen werden. Im Übrigen wäre ein solcher Antrag auch nicht begründet. Die Rechtsprechung leitet nur für deutsche Studierende aus dem – Deutschen vorbehaltenen – Grundrecht auf Berufswahlfreiheit gem. Art. 12 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip als Teilhaberecht einen Anspruch auf Zuweisung auch eines (etwaig bestehenden) außerkapazitären Studienplatzes ab (BVerfG, Beschl. v. 09. 04.1975 - 1 BvR 344/74 -, juris, Rn. 58). Ausländische Studienbewerber hingegen können sich auf Art. 12 GG nicht berufen und können auch aufgrund von vergleichbaren, aber nicht allein Deutschen vorbehaltenen landesverfassungsrechtlichen Grundrechten auf Berufswahlfreiheit, wie im vorliegenden Fall aus Art. 11 LV BW, nach ganz überwiegender Auffassung keine Kapazitätsrügen erheben und keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch geltend machen, sondern haben nur einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der Ausländerquote innerhalb der normierten Zulassungszahl (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.1980 - NC 9 S 464/80 -, juris und Beschl. v. 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 - KMK-HSchR 1986, 1225 sowie OVG NdS , Beschl. v. 14.12.2017 - 2 NB 1759/17 -, juris, Rn. 5 und 11; siehe ferner Bayrischer VGH Beschl. v. 12.03.2008 - 7 CE 07.10378 - und Beschl. v. 14.08.2008 - 7 CE 08.2008 - juris, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 04.11.1982 - 9 D 1148/92 [90]) bzw. können allenfalls, wenn und soweit Deutsche ein außerkapazitäres Zulassungsverfahren betreiben und sich in diesem Zusammenhang bei richtiger Kapazitätsermittlung eine höhere Kapazität ergibt, im Rahmen einer dann darauf bezogen richtig errechneten Ausländerquote zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 c 59.87 -, juris, Rn. 10 sowie Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.09.1996 - Bs III 8/96 -, juris Rn. 2 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 4,5 sowie Beschl. v. 25.06.1991 - 7 S 215.90 -, juris). Ungeachtet dessen ist im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgelegte Kapazitätsberechnung für den Studiengang Pharmazie an Fehlern leiden würde, die derart gravierend sind, dass sich bei richtiger Berechnung tatsächlich über die festgesetzten 90 Studienplätze hinaus zumindest ein weiterer Studienplatz ergeben würde, der dann für eine Zuteilung an die Klägerin zur Verfügung stehen könnte. Die Beklagte hat nämlich rein rechnerisch für den Studiengang Pharmazie Staatsexamen nur 67 Studienplätze errechnet (vgl. S. 4 Kapazitätsberechnung, GAS 70), woraus sich dann rechnerisch bei Berücksichtigung eines Schwundfaktors von 0,9531 (S.1 Kapazitätsberechnung, GAS 67) eine Studienplatzzahl von 70 ergibt (= 67 : 0,9531 = 70,296925 = abgerundet 70). Im Rahmen der freiwilligen Übernahme einer Überlast mit einem Überlastfaktor von 1,29 hat die Beklagte jedoch die Festsetzung einer Zulassungszahl von 90 Studienplätzen vorgeschlagen (S. 4 Kapazitätsberechnung, GAS 70), welche die errechnete Zahl von 70 um 29% übersteigt (70 x 1,29 = 90,3 = abgerundet 90). Dass die Kapazitätsberechnung, die 70 Studienplätze ergibt, Fehler aufweist, die bei richtiger Berechnung dazu führen würden, dass sich über die im Umfang von 29% freiwillig übernommen zusätzlichen Studienplätze hinausgehend eine Studienplatzzahl von zumindest 91 Plätzen ergeben würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr würde selbst eine vollständige Außerachtlassung aller Lehrdeputatsverminderungen und des gesamten Exports, nicht zu einem solchen Ergebnis führen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aufgrund des vollständigen Unterliegens der Klägerin aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sie für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung haben kann und bislang eine grundlegende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den im Zusammenhang mit der Ausländerquote aufgeworfenen hochschulrechtlichen Fragen fehlt. Die Klägerin begehrt die Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zum Wintersemester 2019/2020 innerhalb der Ausländerquote bzw. eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten. Die am ...1998 in Aschgabat (Turkmenistan) geborene Klägerin legte dort am 21.06.2016 ihre Schulabschlussprüfung ab und erhielt ein ihr die Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in Turkmenistan eröffnendes Abschlusszeugnis („Certificate of secondary school education“) (vgl. Übersetzung, GAS 55 ff.), welches in allen Fächern die Note „5“ auswies. Die Note „5“ steht im turkmenischen Notensystem für „ausgezeichnet“ und stellt in der Notenskala von 5 bis 1 („ausgezeichnet“ bis „sehr schlecht“) die beste Note dar (vgl. zum Notensystem die Information der „Zentralstelle [der deutschen Kultusministerkonferenz] für Ausländische Bildungsabschlüsse [ZAB]“: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/bildungswesen.html? tab=first&land=190). Die Klägerin absolvierte vom 16.08.2018 bis zum 07.12.2018 das Studienkolleg für ausländische Studienbewerber an der Universität M. zur Erlangung einer sie zum Studium an einer deutschen Hochschule qualifizierenden Hochschulzugangsberechtigung. Sie bestand nach Besuch des Studienkollegs die Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Bildungsstandes mit dem einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung zugrundeliegenden Bildungsstand (Feststellungsprüfung) am 07.12.2018 mit einer Durchschnittsnote von 3,1. Die Leistungen in den schriftlichen Prüfungsfächern wurden wie folgt beurteilt (vgl. GAS 64): Deutsch: 2,7 Mathematik: 2,3 Biologie und Chemie: 3,5 Zudem unterzog sich die Klägerin am 25.05.2019 einem zentralen, standardisierten Studierfähigkeitstest für ausländische Studierende (TestAS) mit folgendem Ergebnis: Kerntest: Prozentrang 82, Standardwert 109 Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften: Prozentrang 70, Standardwert 105. Dabei stellt der Standardwert eine Umrechnung der vom Teilnehmer erreichten Punktzahl auf einer Skala mit dem Mittelwert 100 und einer Standardabweichung von 10 dar. Standartwerte zwischen 90 und 110 beschreiben eine durchschnittliche Leistung (vgl. https://www.testas.de/de/pdf/kern_min_info.pdf). Gem. § 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2019/2020 (ZZVO Zentrales Vergabeverfahren vom 01.06.2019 – GBl. 2019, 238) wurde vom Wissenschaftsministerium auf Vorschlag der Beklagten die Zulassungszahl für das erste Fachsemester im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zum Wintersemester 2019/2020 auf 90 Vollstudienplätze festgesetzt. Mit Schreiben vom 12.07.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Ausländerquote (Anzahl der ausländischen Studierenden vorbehaltenen Zahl von Studienplätzen) (vgl. GAS 38). Dem Antrag fügte sie u.a. das Zertifikat des TestAS, das Zeugnis der Feststellungsprüfung, ihr Abschlusszeugnis aus Turkmenistan und ein Motivationsschreiben bei. Ausweislich der Unterlagen der Beklagten ermittelte diese für die Klägerin eine berücksichtigungsfähige Note der Hochschulzugangsberechtigung von 2,0. Die Note berechnete die Beklagte aus dem Durchschnitt der Note der am Studienkolleg in Deutschland abgelegten Feststellungsprüfung (3,1) und der Abschlussnote des in Turkmenistan erworbenen Hochschulreifezeugnisses (1,0). Bei der Umrechnung der turkmenischen Note (1,0) wendete die Beklagte die sog. modifizierte Bayrische Formel an, mit der anhand der maximal erzielbaren Bestnote und der Mindestbestehensnote des fünfstufigen turkmensichen (ausländischen) Notensystems eine Umrechnung in das von der Bestnote 1,0 bis zur schlechtesten Note 6,0 reichende sechsstufige deutsche Abiturnotensystem vorgenommen wird, und rechnete die turkmenische Abschlussnote der Klägerin damit in die deutsche Abiturbestnote 1,0 um. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung mit der Begründung ab, dass die im Rahmen der 5% der festgesetzten Zulassungszahl umfassenden Ausländerquote für ausländische Bewerber bereitstehenden vorhandenen 5 Studienplätze (5% von 90 festgesetzten Studienplätzen = 4,5; aufgerundet 5 Studienplätze) nicht für die Zulassung aller ausländischen Bewerber ausreichen. Die Auswahl unter den insgesamt 118 ausländischen Bewerbern erfolge gemäß dem Hochschulzulassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg i.V.m. der VergabeVO Stiftung. Die Ablehnung der Klägerin beruhe darauf, dass die zugelassenen fünf anderen ausländischen Bewerber aufgrund ihres höheren Rangplatzes – dieser bedingt durch den Notendurchschnitt und die anderen in § 18 HVVO festgelegten Kriterien – vorrangig gegenüber der Klägerin zu berücksichtigen seien, da die Klägerin im Rahmen der Rangpunktebildung mit ihren Noten und Qualifikationen keinen der ersten fünf, sondern lediglich den 66. Rangplatz erreiche (vgl. GAS 67). Dagegen hat die Klägerin – zunächst per Telefax – am 12.09.2019 Klage erhoben. Ein weiterer Schriftsatz – mit weiteren Klageanträgen – folgte im Original am 25.09.2019. Zur Begründung führt der Klägervertreter aus, dass es vor Jahren ein von ihm vertretenes Klageverfahren einer ausländischen Studienplatzbewerberin vor dem VG Düsseldorf gegeben habe, in dem sich herausgestellt habe, dass die Anwendung der Umrechnungsklausel zur Umrechnung ausländischer Schulabschlüsse rechtlich nicht zur Chancengleichheit führe und damit rechtswidrig sei, weil dort die Angehörigen mancher Herkunftsländer gegenüber denen aus den übrigen Herkunftsländern durch rechtswidrige, sie bevorzugende Anerkennung ihrer (um ungerechtfertigte Bonuszuschläge bei der Notenvergabe durch den Heimatstaat verbesserten) Bildungsabschlüsse als der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig bevorzugt worden seien. Die Universität Düsseldorf habe deswegen ein eigenes Vergabesystem kreiert. Die von ihm seinerzeit vertretene Klägerin im damaligen Verfahren sei deshalb im Wege eines vor dem VG Düsseldorf geschlossenen Vergleichs zugelassen worden. Im vorliegenden Verfahren falle insoweit auf, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Rangliste der ausländischen Studienbewerber alle auf die Ausländerquote vorrangig vor der Klägerin zugelassenen Bewerber syrische Staatsangehörige seien. Es sei der vorgelegten Rangliste zudem nicht eindeutig zu entnehmen, wer zugelassen worden sei und wer die Zulassung auch tatsächlich durch Immatrikulation angenommen habe bzw. in welchen Fällen es zu einem Nachrücken anderer Bewerber mit anderer Staatsangehörigkeit gekommen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Rangpunktebildung für die Klägerin ihr Motivationsschreiben mit „0 Punkten“ bewertet worden sei. Schließlich habe die Klägerin am 26.10.2019 am Testzentrum der Universität M. ein neues und verbessertes „Zertifikat TestAS“ erreicht. Diese hat die Klägerin zu den Gerichtsakten vorgelegt. Die Klägerin beantragt – bei sachdienlicher Auslegung ihres schriftsätzlichen Klageantrags gem. §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO –, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 12.08.2019 zu verpflichten, die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zum Studium der Pharmazie (Staatsexamen) im 1. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Ausländerquotenzahl bzw. außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung ihres Ermessens nach dem Durchschnitt der Note der im Herkunftsland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung und der gleich stark gewichteten Note der Abschlussprüfung am Studienkolleg, der Qualität der dokumentierten deutschen Sprachkenntnissen, der vorhandenen einschlägigen Studien-, Berufs- und Praktikumserfahrung sowie nach der Aussagekraft des von den Kandidaten geforderten Motivationsschreibens eine Rangliste aller für die Zulassung auf die im Rahmen der Ausländerquote zur Verfügung stehenden fünf Studienplätze im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) in Betracht kommenden ausländischen Studienbewerber erstellt und die fünf Besten auf dieser Liste zugelassen, welche erklärt hätten, den Studienplatz anzunehmen. Die Klägerin habe insoweit wegen ihrer am Studienkolleg erzielten, nicht besonders guten Abschlussnote, und ebenfalls nicht besonders guten Sprachkenntnisnote, sowie wegen fehlender Berufs- und Praktikumserfahrung und mit Blick auf ihr sehr schlechtes Motivationsschreiben, das auf einer von der Beklagten angelegten dreistufigen Skala mit „0“ bewertet worden sei, keinen der ersten fünf Rangplätze erreicht. Es gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einen zulassungsfähigen Rangplatz hätte erreichen können. Eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl komme auch nicht in Betracht. Der Klageantrag sei insoweit schon unzulässig, da die Klägerin schon gar keinen entsprechenden Antrag auf außerkapazitäre Zulassung im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten gestellt habe. Verdeckte Studienplätze seien im Übrigen ohnehin nicht vorhanden. Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagte hat zu den Gerichtsakten in Kopie einen Auszug aus ihren Verwaltungsakten bezüglich der Bewerbung der Klägerin vorgelegt, der ihre eingereichten Unterlagen umfasst. Sie hat ferner zu den Gerichtsakten eine Auswahlliste vorgelegt, der die Reihung der 118 ausländischen Studienbewerber einschließlich der Klägerin anhand der oben dargelegten Kriterien zu entnehmen ist. In der mündlichen Verhandlung wurde Frau Dr. ... von der Zulassungsstelle der Beklagten für ausländische Studierende („International Admissions and Services“ der Universität Freiburg) informatorisch zu den Einzelheiten des Auswahlverfahrens und der dabei angewendeten Maßstäbe angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.