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Urteil

2 K 8358/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:1223.2K8358.14.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 7. November 2014 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. 

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 7. November 2014 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der am 0.0.1973 geborene Kläger ist seit dem 1. Mai 2014 unbefristet als tarifangestellte Lehrkraft des beklagten Landes im öffentlichen Schuldienst und zwar an der Städtischen Gemeinschaftshauptschule I. in T. beschäftigt. Er begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger legte am 5. April 2000 in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und Umwelttechnik bei der Universität der Bundeswehr N. erfolgreich die Diplomprüfung ab. Diese Prüfung erkannte die Bezirksregierung N1. am 1. September 2008 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern „Technik“ und „Mathematik“ an. Am 1. Mai 2012 nahm der Kläger die berufsbegleitende Ausbildung für das vorgenannte Lehramt auf. Das Gesundheitsamt der Stadt N2. teilte der Bezirksregierung unter dem 5. September 2014 mit, „amtsärztlicherseits ist Herr E1. für die Einstellung in den Schuldienst auch unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und später, soweit beurteilbar, auf Lebenszeit geeignet. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Auch sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Annahme rechtfertigen, er werde bis zur Pensionierung häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweisen.“ Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 hörte die Bezirksregierung E. den Kläger dazu an, ihn nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, weil er die Höchstaltersgrenze bereits am 7. Mai 2013 überschritten habe und Ausnahmetatbestände nicht eingreifen würden. Der Kläger erwiderte hierauf unter dem 14. Oktober 2014, dass er in der Zeit vom 3. Februar 2010 bis zum 1. Juli 2012 seine am 21. November 2006 geborene Tochter B. alleine betreut habe. Auch sei ihm mit Beschluss des Amtsgerichts T1. vom 5. November 2010 - 000 F 000/10 – das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Tochter übertragen worden. Mit Bescheid vom 7. November 2014, zugestellt am 12. November 2014, lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung ab, in Fällen, in denen sich die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert habe, könne die Einstellungshöchstaltersgrenze zwar im Umfang der Verzögerung – allerdings höchstens um drei Jahre – überschritten werden. Dies könne indes nur dann erfolgen, wenn die Betreuung des Kindes die unmittelbare Ursache für die verzögerte Übernahme gewesen sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts sei keine Kinderbetreuung im vorgenannten Sinne. Für die Anerkennung einer Kinderbetreuungszeit sei es erforderlich, dass sich ein Elternteil anstelle der Berufsausübung zumindest überwiegend der Kindesbetreuung gewidmet habe. Der Kläger sei in den in Rede stehenden Zeiten indes nach eigenen Angaben hauptberuflich tätig gewesen. Dem Begehren des Klägers verhelfe auch der Umstand nicht zum Erfolg, dass er in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 2007 Soldat auf Zeit gewesen sei. Nach § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes stehen der Einstellung in den öffentlichen Dienst Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten werden darf, wenn sich der Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden sei, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses bewirbt. Diese Frist habe der Kläger nicht eingehalten, da er sich erst am 1. Mai 2012 um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben habe. Der Kläger hat am 12. Dezember 2014 Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 7. November 2014 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 7. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dem Begehren des Klägers steht insbesondere nicht die vom beklagten Land geltend gemachte Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nach § 8 Abs. 1 LVO entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris, entschieden, dass die durch die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 (GVBl. 1996 S. 1) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. S. 381, im Folgenden LVO 2009) auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW festgelegten Höchstaltersgrenzen in §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die pauschale Ermächtigung zur Regelung des Laufbahnwesens der Beamten in § 5 Abs. 1 LBG NRW nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage genüge. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichteten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dies gelte auch für die Einstellungshöchstaltersgrenzen, die einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG darstellten, weil sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschlössen. Insoweit fehle es an der erforderlichen parlamentarischen Leitentscheidung, da nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze und ihre grundrechtliche Eingriffsrelevanz gemacht habe. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die hier entscheidungserhebliche Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO. Auch insoweit fehlt es aus den Gründen der angegebenen Entscheidung, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat, an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Einstellungshöchstaltersgrenze. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 K 574/13 -, nicht veröffentlicht. Der Kläger hat auch Anspruch auf die begehrte (unmittelbare) Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung steht nach den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 9 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherren. Ein Anspruch auf Übernahme kann aber bestehen, wenn allein diese Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. So liegt es hier. Die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch liegen vor. Es ist weder von der Bezirksregierung E. vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Einstellungshindernisse vorliegen. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen angesichts der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt N2. vom 5. September 2014 nicht. Der Kläger lebt nach eigenen Angaben überdies in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Den hierzu im Verhandlungstermin gemachten Angaben ist das beklagte Land nicht entgegengetreten. Ohne dass es entscheidungserheblich hierauf ankommt, wird angemerkt, dass der Landtag Nordrhein-Westfalen das „Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung“ in zweiter Lesung am 16. Dezember 2015 beschlossen hat. Dieses Gesetz tritt aber erst am Tage nach seiner Verkündung - die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Urteilsverkündung noch ausstand - in Kraft. Gleichwohl wird angemerkt, dass der Kläger, der im maßgeblichen Zeitpunkt die Höchstaltersgrenze nach § 15a Abs. 1 LBG NRW n.F. überschritten hat, jedenfalls nach § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. zu verbeamten wäre. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erschienen ließe. Das OVG NRW hat zu der inhaltsgleichen Reglung in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F. unter anderem mit Beschluss vom 11. Juli 2011, 6 A 2501/10, entschieden, dass die vorgenannten Voraussetzungen etwa dann vorliegen, wenn – wie hier - ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.