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Beschluss

6 A 2501/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0711.6A2501.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, das beklagte Land sei aufgrund seiner Folgenbeseitigungslast verpflichtet, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, ließe im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07, 6 A 282/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris. Im Fall der Klägerin, der anders liegt, sind - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW hingegen nicht erfüllt. Die vorgenannten Erwägungen sind zunächst nicht auf die Fälle zu übertragen, in welchen in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt und der Antrag - wie derjenige der Klägerin vom 19. April 2009 - auf der Grundlage dieser Neuregelungen abgelehnt worden ist. Der Antrag ist dann nicht - mit der Folge einer Verzögerung seines beruflichen Werdegangs - rechtswidrig unter Berufung auf die LVO NRW a.F., sondern auf der Grundlage der Neuregelungen abgelehnt worden, deren zeitnahes Inkrafttreten das beklagte Land, das am laufbahnrechtlichen Institut einer Höchstaltersgrenze festhalten wollte, auch abwarten durfte. Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW erscheinen. Soweit die Klägerin auf die Ablehnung ihrer in den Jahren 1995 und 2001 gestellten Anträge auf Übernahme in das Beamtenverhältnis verweist, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Voraussetzung für eine Ausnahme nach den dargestellten Vorgaben der Senatsrechtsprechung ist es, dass ein vor den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 gestellter Verbeamtungsantrag nicht bereits bestandskräftig abgelehnt ist. So liegt es indessen im Fall der Klägerin: Die Bescheide vom 14. November 1995 sowie vom 29. Januar 2001, mit denen ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis jeweils abgelehnt worden ist, sind bestandskräftig. Dass die Klägerin nur deshalb von einem Rechtsmittel abgesehen haben will, weil die damalige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der vormaligen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzenregelung keine (durchgreifenden) Bedenken erhoben hatte, ist insoweit unerheblich. Auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 beruhen auf Rechtsmitteln, die von den jeweiligen Klägern vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung mit dem damit verbundenen Risiko des Unterliegens eingelegt wurden. Es versteht sich nach der o.a. Senatsrechtsprechung von selbst, dass derjenige, der dieses Risiko trägt und seine Rechtsmittel ausschöpft, im Erfolgsfalle besser dasteht, als diejenigen, die hiervon abgesehen haben. Der noch benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Zulassungsantrag wird schon keine Frage in diesem Sinne aufgeworfen. Im Übrigen lässt sich die "Frage der Folgenbeseitigungslast" des beklagten Landes jedenfalls auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens im oben dargestellten Sinne beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).