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Urteil

2 K 1633/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0112.2K1633.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1982 geborene Klägerin war vom 9. August 2006 bis 20. Juni 2007 und vom 6. August 2007 bis 25. Juni 2008 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Aushilfe in de Fächern Englisch und Deutsch an der Realschule I. in E. tätig. Der Befristung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses lag die Elternzeit einer anderen Lehrkraft zugrunde. Die Tätigkeit wurde in die Vergütungs-/Entgeltgruppe IVa BAT bzw. 11 TV-L eingruppiert. Im Mai 2006 hatte die Klägerin an der I1. -I2. -Universität in E einen Magisterabschluss mit dem Hauptfach Neuere Anglistik/Amerikanistik und den Nebenfächern Ältere Anglistik und Neuere Deutsche Philologie erworben. Im November 2007 erlangte die Klägerin einen weiteren Magisterabschluss mit dem Hauptfach Germanistische Sprachwissenschaft und den Nebenfächern Neuere Germanistik und Anglistik. Diese beiden Magisterabschlüsse wurden von der Bezirksregierung N. am 25. Januar 2008 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Englisch anerkannt. 3 Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes vom August 2008 bis August 2010 legte die Klägerin erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. Am 25. August 2010 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ernannt und am 25. August 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. 4 Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E (im Folgenden: Bezirksregierung) die Anrechnung ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an der Realschule I. in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 auf ihre Dienstzeit. Mit Bescheid vom 20. November 2014, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Die Tätigkeit als Aushilfslehrkraft entspreche nicht nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in dem aktuellen Amt der Klägerin. An der erforderlichen Vergleichbarkeit fehle es, weil die Klägerin die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erst nach ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft erworben habe. 5 Die Klägerin hat am 2. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Tätigkeit als Aushilfslehrkraft entspreche gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Laufbahnverordnung NRW (LVO) nach Art und Bedeutung ihrer nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin. In den beiden Schuljahren an der Realschule I. habe sie in Vollzeit als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Deutsch gearbeitet. Ihre Aufgaben und der Inhalt ihrer Tätigkeiten hätten sich nicht von denen einer Lehrerin mit Lehramtsbefähigung unterschieden. Zusätzlich zu ihren Unterrichtsverpflichtungen habe sie einen Förderkurs Deutsch als Fremdsprache gegeben und Aufgaben als stellvertretende Klassenlehrerin wahrgenommen. Eine Versagung der begehrten Anrechnung sei sinnwidrig, weil sie in ihrem Beruf außergewöhnliche Leistungen erbringe, so dass ihr schon in jungem Dienstalter Aufgaben übertragen worden seien, die für gewöhnlich von sehr viel älteren Kollegen übernommen würden. Laut Probezeitbeurteilung habe sie sich in der Probezeit wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. Das Scheitern der begehrten Anrechnung an reinen Formerfordernissen führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Sie, die Klägerin, sei eine außerordentlich leistungsstarke und engagierte Beamtin. Die Ablehnung der Anrechnung stelle einen zumindest mittelbaren Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dar, denn für sie bestehe trotz außergewöhnlicher Leistungen keine Möglichkeit, einen Beförderungsdienstposten zu erhalten. Schließlich stehe ihrer Rechtsauffassung nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 – entgegen. Diese beziehe sich auf die Anrechnung von Zeiten aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bei Seiteneinsteigern, der seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet sei. Bei der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft handele es sich demgegenüber nicht um Ausbildungszeit. Für die begehrte Anrechnung spreche auch die von der Bezirksregierung auf ihrer Homepage angegebene fiktive Nachzeichnung einer beamtenrechtlichen Laufbahn bei der Bewerbung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf eine Beförderungsstelle. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. November 2014 zu verpflichten, die Zeit, in der die Klägerin im Angestelltenverhältnis an der Realschule I. tätig war, auf ihre Dienstzeit anzurechnen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Anforderungen an den Lehrberuf qualitative Unterschiede bestünden zwischen der Leistung einer Lehrkraft mit und einer Lehrkraft ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Zudem spreche auch die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft nach dem sogenannten Nichterfüllererlass als Lehrkraft ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gegen eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten. 11 Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin inzwischen in ein nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertetes Amt befördert. Sie strebt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nunmehr das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin an, das sie derzeit in Vakanz kommissarisch wahrnimmt. 12 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Personalakten ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO auf Anrechnung ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an der Realschule I. in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 auf ihre Dienstzeit. 15 Zu seiner Aufhebung führende formelle Mängel weist der Ablehnungsbescheid nicht auf. Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW nicht beteiligt worden. Dieser Fehler ist jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Bezirksregierung bei der zu Recht abgelehnten Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Dienstzeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO nicht beeinflusst werden konnte. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 3. 17 Der aus der unterbliebenen Anhörung der Klägerin (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) resultierende formelle Mangel ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. 18 Der Ablehnungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO setzt die Anrechnung von Zeiten vor der Einstellung u. a. voraus, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft fehlt es an der nötigen Vergleichbarkeit mit ihrer nach Erwerb der Lehramtsbefähigung ausgeübten Tätigkeit als Realschullehrerin. Kennzeichnend für die Tätigkeit der Klägerin an der Realschule I. ist ihr Aushilfscharakter. Dieser wird schon in den jeweils geschlossenen Arbeitsverträgen vom 2. August 2006 und 6. Juli 2007 hervorgehoben, mit denen die Klägerin ausdrücklich als „Aushilfsangestellte“ bzw. „Lehrkraft zur Aushilfe“ eingestellt wurde. Ihr Einsatz diente dem Auffang eines durch den elternzeitbedingten Ausfall einer Lehrerin bedingten und damit zeitlich befristeten Lehrermangels an der Realschule I. . Zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit hatte die Klägerin den Vorbereitungsdienst noch nicht absolviert und verfügte mangels Zweiter Staatsprüfung nicht über eine Lehramtsbefähigung. Zudem erwarb sie erst im Januar 2008 nach Anerkennung ihrer Magisterabschlüsse die Erste Staatsprüfung für das Lehramt. Bis zur Erlangung des Magisterabschlusses in Germanistik im November 2007 verfügte sie schließlich nur über einen Hochschulabschluss in Anglistik und damit im Zusammenhang mit nur einem ihrer beiden Unterrichtsfächer, hatte sie bis dahin Germanistik lediglich als zweites Nebenfach belegt. 19 Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin vergeblich geltend, während ihrer Aushilfstätigkeit an der Realschule I. als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Deutsch die gleichen Aufgaben wahrgenommen zu haben wie in ihrer späteren Tätigkeit als Realschullehrerin mit Lehramtsbefähigung. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen handelt es sich bei dem gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Aushilfsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrerin mit voller Lehramtsbefähigung. 20 Vgl. zur Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern auf die Probezeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 14. 21 Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der von ihr erteilte Unterricht an der Realschule I. nicht von minderer Qualität gewesen sei, wie es sich auch aus der Bewertung im Zeugnis des Schulleiters Herrn N1. vom 2. Dezember 2008 ergebe. Die dort wiedergegebene Qualität der Arbeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, sie bemisst sich allerdings an für eine solche Lehrkraft geltenden Maßstäben und nicht an den Anforderungen an eine Lehrerin mit Lehramtsbefähigung. 22 Auch der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich einen Förderkurs Deutsch als Fremdsprache gegeben und Aufgaben als stellvertretene Klassenlehrerin übernommen hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in weiterführende schulische Aufgaben während der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft kann diese nicht zu einer mit der späteren Tätigkeit einer Lehrerin mit Lehramtsbefähigung vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Aushilfscharakter der Tätigkeit entgegen. 23 Vgl. zur Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern auf die Probezeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 15. 24 Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf den Beschluss des OVG NRW vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 – bezieht, ist ihr zunächst im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die dort streitbefangene (abgelehnte) Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern wegen des dort vorherrschenden Ausbildungscharakters des Unterrichts mit der hier streitigen Unterrichtstätigkeit nicht zu vergleichen ist. Daraus ist hingegen der Schluss zu ziehen, dass die vom OVG NRW in der Entscheidung niedergelegten Maßgaben erst recht gelten für solche Lehrtätigkeiten wie die der Klägerin, die aushilfsweise und nicht während, sondern noch vor dem Vorbereitungsdienst ausgeübt werden. 25 Ferner spricht gegen die Vergleichbarkeit der fraglichen Tätigkeiten der Klägerin auch der Umstand, dass ihre Aushilfsanstellung nach dem Erlass „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“ vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) wegen der fehlenden Lehramtsausbildung der Klägerin im Schuljahr 2006/2007 in die Vergütungsgruppe IVa BAT und im Schuljahr 2007/2008 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert wurde, demgegenüber sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung in ein nach A 12 BBesO bewertetes Amt berufen wurde. 26 Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die fiktive Nachzeichnung einer beamtenrechtlichen Laufbahn bei der Bewerbung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf eine Beförderungsstelle führt zu keiner anderen Einschätzung. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Hinweis der Bezirksregierung auf ihrer Homepage betrifft angestellte Lehrkräfte, die die erforderliche Lehramts- bzw. Laufbahnbefähigung besitzen und dient der Herstellung der Vergleichbarkeit der Dienstzeiten von angestellten und verbeamteten Lehrern insbesondere im Hinblick auf die jeweils unterschiedliche Dauer der Probezeiten. 27 Soweit die Klägerin durch den zur Begründung der Klage mehrfach angeführten Hinweis auf ihre außergewöhnlichen Leistungen, ihre außerordentliche Leistungsstärke und ihr außerordentliches Engagement sowie auf den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck bringt, während der Aushilfstätigkeit auch ohne Lehramtsstudium und insbesondere ohne Absolvierung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes bzw. Erwerb der Lehramtsbefähigung schon über alle im Rahmen dieser Ausbildung zu vermittelnden Qualifikationen verfügt zu haben und auch nunmehr ohne Einhalten der Wartezeiten nach § 53 Abs. 1 LVO für ein (stellvertretendes) Schulleiteramt qualifiziert zu sein, zeugt dies von einem ausgeprägtem Selbstbewusstsein, ist aber rechtlich ohne Belang. Es ist davon auszugehen, dass auch der Klägerin während des Vorbereitungsdienstes fachliche, pädagogische und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden, die sie vorher nicht besaß und die sich auf ihre Unterrichtstätigkeit und Entwicklung positiv ausgewirkt haben. Damit wird entgegen der Auffassung der Klägerin ihr als Aushilfslehrkraft erteilter Unterricht nicht als minderwertig diskreditiert, bemisst sich die Güte jenes Unterrichts an ihren seinerzeitigen Qualifikationen. Schließlich muss die Klägerin die mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehenden Bestimmungen des § 53 Abs. 1 LVO, wonach vor Übertragung der von ihr angestrebten und derzeit in Vakanz kommissarisch wahrgenommenen Funktion einer stellvertretenden Schulleitung eine Frist von vier Jahren Tätigkeit seit Beendigung der Probezeit einzuhalten ist und deren Reduzierung das klägerische Begehren impliziert, gegen sich gelten lassen. Ebenfalls unter diesem Blickwinkel ist eine andere Bewertung der Rechtslage nicht gerechtfertigt. Denn auch in Bezug auf die Klägerin erscheint die Einhaltung des mit der – den Leistungsgrundsatz gerade ausprägenden – Vorschrift des § 53 Abs. 1 LVO verfolgten Zwecks, nämlich vor Übertragung einer Leitungsfunktion die Erlangung eines bestimmten Mindestmaßes an Berufs- und Lebenserfahrung sicherzustellen, unter dem Gerichtspunkt der Bestenauslese geboten. Es handelt sich hier entgegen ihrer Auffassung angesichts des geschilderten Sinn und Zwecks nicht um eine „reine Formvorschrift“, deren Anwendung bei ihr „zu nicht sachgerechten Ergebnissen“ führt. Hinzu kommt, dass die Klägerin erst kürzlich in das erste Beförderungsamt berufen worden ist, wodurch dem von ihr angeführten Leistungsgrundsatz bereits Rechnung getragen wurde. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 29 Beschluss: 30 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.