OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 8226/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0112.20K8226.14.00
27Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine unbillige Härte im Sinne des § 19 Abs. 2 der Beitragsordnung der beklagten IHK wird nicht dadurch begründet, dass der der Beitragserhebung zugrundeliegende Gewerbeertrag den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters enthält, obwohl der wirtschaftliche Erfolg aus der Veräußerung nicht dem IHK-Mitglied, sondern dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu Gute gekommen ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unbillige Härte im Sinne des § 19 Abs. 2 der Beitragsordnung der beklagten IHK wird nicht dadurch begründet, dass der der Beitragserhebung zugrundeliegende Gewerbeertrag den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters enthält, obwohl der wirtschaftliche Erfolg aus der Veräußerung nicht dem IHK-Mitglied, sondern dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu Gute gekommen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin der Gesellschaft ist die Firma b. B1. Verwaltungs-GmbH. Bis zum Jahr 2011 waren alleinige Kommanditisten die Gesellschafter B2. Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co. KG sowie I. -K. L. . Beide veräußerten im Jahr 2011 jeweils vollständig ihre Kommanditanteile an der Klägerin. Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile der B2. Unternehmensbeteiligungen GmbH & Co.KG belief sich auf 6.414.141,00 Euro. Die Finanzverwaltung setzte für das Jahr 2011 einen Gewerbeertrag in Höhe von 8.286.300,00 Euro bestandskräftig fest. Mit Bescheid vom 28. Januar 2014 setzte die Beklagte für das Beitragsjahr 2011 unter Zugrundelegung des Gewerbeertrages aus dem Geschäftsjahr 2011 einen von der Klägerin zu zahlenden Grundbeitrag in Höhe von 440,00 Euro sowie eine Umlage in Höhe von 27.294,17 EUR und damit einen Gesamtmitgliedsbeitrag in Höhe von 27.734,17 EUR fest. Hierauf beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 5. Februar 2014 einen Teilerlass des für das Beitragsjahr 2011 festgesetzten Beitrags, da die Einziehung in voller Höhe eine unbillige Härte für sie darstelle. Der zugrunde gelegte Gewerbeertrag enthalte den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen sei, in Höhe von 6.414.141,00 EUR. Dieser Anteil mache rund 78 Prozent des steuerlichen Ergebnisses aus. Der wirtschaftliche Erfolg aus der Veräußerung sei aber nicht der Klägerin, sondern ausschließlich dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu Gute gekommen. Der Gewerbeertrag aus der üblichen, gewerblichen Tätigkeit der Klägerin belaufe sich im Jahr 2011 lediglich auf 1.872.163,00 Euro. Nur dieser Anteil dürfe maßgeblich für die Beitragsberechnung sein. Die Berücksichtigung auch des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils des Gewerbeertrags sei durch den Zweck des § 3 IHKG, wonach bei der Beitragsfestsetzung grundsätzlich Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden sollen, nicht gerechtfertigt und damit sachlich unbillig. Die konkrete atypische Fallkonstellation führe zu einer ungerechten, und damit ungleichmäßigen Behandlung der Klägerin gegenüber sonstigen IHK-Mitgliedern, welche nur nach der bei ihnen tatsächlich verbliebenen eigenen Leistungskraft belastet würden. Mit Bescheid vom 5. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Teilerlass mit der Begründung ab, dass die Erhebung eines Beitrags auf der Grundlage des sich aus der Veräußerung ergebenden Gewerbeertrags nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit führe. Der konkrete Einzelfall weiche nicht so sehr vom Regelfall der Beitragsbemessung ab, dass eine Festsetzung in der erfolgten Höhe als unbillige Härte im Sinne der Beitragsordnung erscheine. Die Veräußerung der Geschäftsanteile gelte nach dem Steuerrecht als normale gewerbliche Tätigkeit und unterliege der Gewerbesteuer und damit der Beitragsfestsetzung ebenso wie die Erträge aus anderer Geschäftstätigkeit. Darin sei eine vom Gesetzgeber gewollte systemimmanente Härte zu sehen. Jeder geschäftliche Vorgang eines Unternehmens, der den Gewerbeertrag erhöhe, sei entsprechend bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Die Verknüpfung zwischen der Höhe des Gewerbeertrags und der Beitragshöhe dürfe im Rahmen einer nachfolgenden Billigkeitsentscheidung nicht revidiert werden. Allein die Tatsache, dass der Veräußerungsgewinn letztlich dem ausscheidenden Gesellschafter zugeflossen und nicht im Vermögen der Gesellschaft selbst verblieben sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am 8. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, im vorliegenden Fall müsse Berücksichtigung finden, dass nach der gesetzgeberischen Intention der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, sich nur dann auf den Gewerbeertrag erhöhend auswirke, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfalle. Nach den Wertungen des Steuergesetzgebers sollten natürliche Personen in ihrer Funktion als Gesellschafter danach keine Gewerbesteuer für den Verkauf der Anteile zahlen. Dadurch, dass die Gewerbesteuer von der Klägerin zu tragen sei, würden natürliche Personen in ihrer Funktion als Gesellschafter gleichwohl mit Gewerbesteuern belastet. Dieses Ergebnis sei bereits steuerrechtlich nicht gewollt. Es dürfe sich erst Recht nicht auf die Festsetzung des IHK-Beitrags auswirken. Die steuerrechtliche Privilegierung werde andernfalls durch Verbeitragung erheblich reduziert. Eine starre Anknüpfung der Beitragsbemessung an den Gewerbeertrag sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil – anders als in den von der Rechtsprechung bislang entschiedenen Fällen – die Veräußerung von Gesellschafteranteilen sich ausschließlich steuerlich nachteilig auswirke, hingegen kein Fall denkbar sei, in der die Klägerin durch eine Veräußerung steuerlich privilegiert werde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beitragserhebung im konkreten Fall nicht die Leistungskraft der Klägerin widerspiegele und einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip darstelle. Aufgrund der Veräußerung von Geschäftsanteilen im Jahr 2011 sei der Gewerbeertrag exorbitant höher als in den Vorjahren, auch der Gewerbeertrag für die darauffolgenden Jahre werde voraussichtlich deutlich geringer ausfallen. Zugleich habe die Klägerin aber die Vorteile aus der Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten wegen der tatsächlich unveränderten Leistungskraft nicht in einem – im Vergleich zu den anderen Mitgliedsjahren – nennenswert größerem Umfang wahrgenommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 5. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, die Klage abzuweisen. Ergänzend trägt sie vor, dass bei der Beurteilung der sachlichen Unbilligkeit grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtlich seien, die – wie die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei der Festsetzung des Gewerbeertrags nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG –dem gesetzlichen Tatbestand innewohnten. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 30. November 2015 und 8. Dezember 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den begehrten teilweisen Beitragserlass ist § 19 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 2007 (im Folgenden: BO). Danach können Beiträge auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BO ein strenger Maßstab anzulegen. Die Entscheidung über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden. Die behördliche Entscheidung darf danach gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Art. 17 Nr. 5 StÄndG 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I, 981, BSTBl I, 444): Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 – GmS-OGB 3/70 – (= BVerwGE 39, 355-374); zu § 227 Abs. 1 AO: BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, juris Rn. 19 (= NJW 1991, 1073-1076); BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 – II R 25/08 –, juris Rn. 10 (= BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663); kritisch unter Hinweis darauf, dass es kein Tatbestandsermessen gebe: Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 22 ff. Eine nähere Konkretisierung des Begriffs der „unbilligen Härte“ enthält die Beitragsordnung der Beklagten nicht. In der genannten Bestimmung werden jedoch ebenso wie in der zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung des § 3 Abs. 7 Satz 2 IHKG die gängigen abgabenrechtlichen Begriffe des „Erlasses“, der „Niedeschlagung“ und der „Stundung“ verwandt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in den genannten Normen der Beklagten so wie im allgemeinen Abgabenrecht (vgl. § 227 Abs. 1 AO) zu verstehen sind. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 8 LA 54/06 –, juris Rn. 5 (= GewArch 2007, 39); VG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2008 – 20 K 280/07 –, amtl. Abdr. S. 11; Beschluss vom 9. September 2014 – 20 K 3851/14 –, amtl. Abdr. S. 2; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 ‑ 4 K 4137/09 –, juris Rn. 18 (= GewArch 2011, 124-125); Jahn, in: Fentzel/Jäkel/Junge (Hrsg.), Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Aufl. 2009, § 3 Rn. 142 ff.; Rieger, Kammerfinanzierung, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 205 f. Zweck der Regelung ist es danach, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber im Beitragsrecht nicht berücksichtigt hat, durch eine Korrektur der Beitragshöhe insoweit Rechnung zu tragen, als sie die Beitragsbelastung als unbillig erscheinen lassen. Zu § 227 AO: BFH, Urteil vom 20. September 2012 – IV R 29/10 –, juris Rn. (= BFHE 238, 518); Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 10. Für die Klägerin sind weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe ersichtlich. a) Die Erlassbedürftigkeit aus persönlichen Gründen ist nur bei dem Abgabenpflichtigen zu bejahen, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist. Vgl. zu den Voraussetzungen der persönlichen Unbilligkeit Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 8 LA 54/06 –, juris Rn. 7 (= GewArch 2007, 39). Einen solchen Ursachenzusammenhang zwischen der Geltendmachung der Beitragsforderung und einer dadurch eintretenden Gefahr für die wirtschaftliche Existenz der Klägerin hat diese nicht dargelegt. b) Auch die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit sind nicht erfüllt. Eine sachliche Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch auf den von der Industrie- und Handelskammer gegenüber ihrem Kammerzugehörigen festgesetzten Beitrag zwar nach dem Wortlaut des Beitragstatbestandes gegeben ist, seine Geltendmachung im Einzelfall aber mit dem Zweck der Norm nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 2 BvR 89/91 –, juris Rn. 37 (= NVwZ 1995, 989-990); BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 – 11 C 7.99 –, juris Rn. 27 f. (= DVBl 2000, 1218-1219); BFH, Urteile vom 9. September 1993 – V R 45/91 –, juris Rn. 11 (= BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131), und vom 23. September 2004 – V R 58/03 –, juris Rn. 12 (= BFH/NV 2005, 825-827); OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 6; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 K 4137/09 –, juris Rn. 19 (= GewArch 2011, 124-125); Fritsch, in: Koenig (Hrsg.), AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 13; Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 41. Eine unbillige Härte kann im konkreten Fall nur dann bejaht werden, wenn es sich bei der Beitragslast nicht um eine aufgrund der gesetzlichen Regelung typische Folge bzw. Begleiterscheinung handelt. Denn Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen von Vornherein keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Vgl. BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 – II R 25/08 –, juris Rn. 11 (= BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663); Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 28. Ein Billigkeitserlass darf unter keinen Umständen, selbst nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, dazu führen, die generelle Gültigkeitsanordnung der den Beitragsanspruch begründenden Rechtsvorschrift zu unterlaufen. Allerdings darf sich eine Billigkeitsprüfung auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen. Sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Beitragsanspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 6, und vom 21. September 2010 – 17 A 1020/07 –, amtl. Abdr. S. 5. Eine unbillige Härte liegt danach vor, wenn sich die Beitragslast im konkreten Einzelfall – unter Berücksichtigung aller für das Rechtsverständnis maßgeblichen Wertungen (Gesetzeszweck, Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit) – als „abnorm“ erweist. Vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 1994 – X R 104/92 –, juris Rn. 23 ff. (= BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297); Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, 141. Lieferung 07.2015, § 227 AO Rn. 42; Fritsch, in: Koenig (Hrsg.), AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 13. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte ermessensfehlerfrei angenommen, dass der von ihr festgesetzte Beitrag nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist. Die Beitragserhebung entspricht sowohl hinsichtlich des Beitragsmaßstabs unter Berücksichtigung der bewusst geregelten Typisierung als auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin den bewussten Wertungen des Gesetzgebers (aa), wahrt das Gebot der Gleichheit (bb) und erweist sich auch im Übrigen unter Berücksichtigung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Beitragsanspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind, nicht als unbillig (cc). aa) Aus Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen knüpft die Beklagte für die Berechnung der von ihr als Beiträge erhobenen Grundbeiträge und Umlagen für IHK-Zugehörige, die – wie die Klägerin – im Handelsregister eingetragen sind, an den steuerrechtlichen Maßstab des Gewerbeertrags an (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BO i.V.m. Ziff. II.2.1, 4 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das hier maßgebliche Geschäftsjahr 2011). Dahinter steht die Erwägung, dass im realitätsgerechten typischen Normalfall der Gewerbeertrag eines Gewerbetreibenden dessen Leistungsfähigkeit zutreffend widerspiegelt. Denn auch die dem Gewerbeertrag zugrunde liegenden Normen des Gewerbesteuerrechts unterliegen dem Prinzip der Leistungsfähigkeit. Vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 7. Aufl. 1975, 69. Lieferung 09.2015, Art. 3 GG Rn. 496. Mit der Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder wird zugleich auf das Gewicht des Vorteils abgestellt, den der Beitrag abgelten soll. Da leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Mitglieder in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere Unternehmen, insbesondere eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen größeren Unternehmen stärker zugutekommt als kleineren Unternehmen, stellt die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammermitglieder ergibt, einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar. Damit entspricht die Beitragsbemessung unter Zugrundelegung des Gewerbeertrags dem Äquivalenzprinzip, der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Konkretere Anforderungen für die Beitragserhebung ergeben sich aus dem Äquivalenzprinzip regelmäßig nicht. Insbesondere ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein die Beitragspflicht rechtfertigender Vorteil selbst dann vorhanden sein kann, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeiten für das einzelne Mitglied nicht messbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Es liegt in der Natur eines Mitgliedsbeitrags, dass sich der Zusammenhang zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen Vermutung des Vorteils verflüchtigen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45/86 –, juris Rn. 13 (=GewArch 1990, 398-400); Beschluss vom 3. Mai 1995 – 1 B 222/93 –, juris Rn. 9 (= GewArch 1995, 425-427); OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2015 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 8 LA 112/11 –, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 – 6 A 10282/10 –, juris Rn. 84; Rieger, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 164; Jahn, Zur Entwicklung des Beitrags- und Kammerrechts der Industrie- und Handelskammern – Ein Rechtsprechungsreport 2011 bis 2014, GewArch Beilage WiVerw Nr. 02/2015, 92 (124) m.w.N. Im Interesse einer einfachen Handhabung ist die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden im vorangegangenen Verfahren nutzbar zu machen. Ihr kommt Tatbestandswirkung für die Beitragsfestsetzung durch die Beklagte zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1965 – 7 C 52.62 –, NJW 1966, 121 (= BVerwGE 22, 58-64); OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2011- 17 A 772/07 –, juris Rn. 61; Beschluss vom 8. August 2001 – 4 A 4074/00 –, juris Rn. 10 m.w.N. (= GewArch 2002, 33-34); Rieger, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 13 Rn. 164. Hier hat die Beklagte den Mitgliedsbeitrag unter Zugrundelegung des von der Steuerbehörde festgesetzten Gewerbeertrags berechnet. Soweit die Klägerin begehrt, von der „starren“ Anknüpfung an den Gewerbeertrag abzusehen und nur einen Teil, nämlich den Gewerbeertrag, der aus der üblichen, gewerblichen Tätigkeit der Klägerin erzielt worden ist, der Beitragsberechnung zugrundezulegen, steht dem schon entgegen, dass die Anknüpfung an den (gesamten) Gewerbeertrag im Wege des Erlasses grundsätzlich nicht aufgehoben werden kann, da sonst die generelle Gültigkeitsanordnung der Bemessungsgrundlage in unzulässiger Weise unterlaufen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 7; und vom 21. September 2010 – 17 A 1020/07 –, amtl. Abdr. S. 6. Eine Differenzierung nach der Art des gewerblichen Vorgangs, aus dem der Gewerbeertrag erzielt worden ist, widerspricht der vom Gesetzgeber gewollten typisierten Beitragsberechnung. Dies zeigt sich in der gesetzlichen Regelung insbesondere dadurch, dass weder der Gesetzgeber, noch die Beklagte eine Ausnahme von der Verknüpfung der Beitragsbemessung mit dem Gewerbeertrag für Fälle eines außergewöhnlichen Ertrags vorgesehen haben. Indem die Beklagte in § 4 Abs. 1 BO uneingeschränkt auf § 7 GewStG zur Berechnung des Gewerbeertrags Bezug nimmt und den Anteil aus einem Veräußerungsgewinn nach § 7 Satz 2 GewStG gerade nicht ausschließt, bringt sie zum Ausdruck, dass der Gewerbeertrag im Bemessungsjahr unabhängig von Besonderheiten seiner Berechnung im Einzelfall der Beitragsfestsetzung zugrunde liegen soll. Eine weitere Differenzierung der Bemessungsgrundlage über die (pauschale) Anknüpfung an den Gewerbeertrag hinaus ist nach der gesetzgeberischen Intention gerade nicht zulässig. Es ist danach eine – vom Gesetzgeber – gewollte systemimmanente Härte, dass ein – wie auch immer gelagerter – geschäftlicher Vorgang eines Unternehmens, der zur Erhöhung des Gewerbeertrags in einem Geschäftsjahr führt, entsprechend der Tatbestandswirkung der Festsetzung der Gewerbesteuer bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen ist und die Verknüpfung zwischen der Höhe des Gewerbeertrags und der Beitragshöhe nicht im Rahmen einer nachfolgenden Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung finden kann. Die Art des gewerblichen Vorganges, aus dem heraus der Gewerbeertrag entstanden ist, ist für das Erlassverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 7, und vom 21. September 2010 – 17 A 1020/07 –, amtl. Abdr. S. 6 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. April 2001 – 11 A 11224/00 –, juris (= NVwZ 2002, 362-364); VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 K 4137/09 –, juris Rn. 20 (= GewArch 2011, 124-125); VG Aachen, Urteil vom 19. Januar 2010 ‑ 3 K 965/09 –, juris Rn. 30. Warum diese Verknüpfung abweichend von diesen Grundsätzen gerade in dem Einzelfall der Klägerin unbillig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Verbeitragung verstößt im konkreten Fall insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Beitragserhebung nach Leistungsfähigkeit. Zunächst verbietet sich ein Vergleich der streitgegenständlichen Beitragshöhe mit den in den Vorjahren erhobenen Beiträgen, weil die Beitragsbemessung nach den maßgeblichen Vorschriften (§ 1 BO i.V.m. Ziffer II.5 der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das hier maßgebliche Jahr 2011) ausschließlich an den Gewerbeertrag im Bemessungsjahr anknüpft und keine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens über mehrere Jahre erlaubt. Es ist ferner kein Grund ersichtlich, warum die Leistungsfähigkeit der Klägerin steuerrechtlich anders zu beurteilen ist als beitragsrechtlich. Insoweit betreffen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände im Wesentlichen nicht allein die Verbeitragung durch die Beklagte, sondern (bereits auch) die Festsetzung des hierfür maßgeblichen Gewerbeertrags. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere die in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG getroffene Regelung, dass die Gesellschaft, deren Anteil veräußert wurde, mit der Steuerlast beschwert ist, während der maßgebliche Gewinn einer Kapital- oder anderen Personengesellschaft als Veräußerer zufällt, mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar. Der Bezug zur Leistungsfähigkeit der Gesellschaft folgt danach bereits aus der Tatsache, dass es die in dem Betrieb ruhenden stillen Reserven sind, deren Realisierung zu Veräußerungsgewinnen führt. Zu einer Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes kann es daher nicht kommen. Vgl. BFH, Urteile vom 25. Mai 1962 – I 78/615 –, juris Rn. 15 (= BFHE 75, 467), und vom 22. Juli 2010 – IV R 29/07 –, juris (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511); vorgehend FG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2007 – 3 K 73/05 (5) –, juris Rn. 280 (= EFG 2007, 170-1728). Verfg. Anh. – 1 BvR 1236/11 –. Aus welchem Grund eine hiervon abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Rahmen der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung geboten wäre, hat weder die Klägerin näher dargelegt, noch vermochte das Gericht etwaige Gründe hierfür sonst zu erkennen. Soweit die Klägerin – entgegen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung – der Ansicht ist, dass der festgesetzte Gewerbeertrag lediglich eine fiktive Leistungssteigerung, nicht aber ihre tatsächliche Leistungskraft widergibt, hätte sie gegen den Gewerbesteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt wegen Verstoßes gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Einspruch erheben müssen. Die Berücksichtigung eines solchen Einwands erst im Beitragsverfahren der Beklagten würde hingegen die mit der Anknüpfung an den Gewerbeertrag bezweckte Typisierungsfunktion unterlaufen und ist aufgrund der Tatbestandswirkung der Feststellungen der Steuerbehörden für die Beitragsfestsetzung ausgeschlossen. bb) Die konkrete Fallgestaltung führt auch nicht zu einer ungerechten, und damit ungleichmäßigen Behandlung der Klägerin gegenüber sonstigen IHK-Mitgliedern. Die Höhe des Beitrages begründet die Unbilligkeit nicht, weil nach den genannten Bestimmungen alle Mitglieder, die einen gleich hohen Gewerbeertrag erzielt haben, den gleichen Beitrag zu zahlen haben. Auch der Einwand der Klägerin, sie werde im Vergleich zu anderen IHK-Mitgliedern ungleich verbeitragt, weil diese nur nach der bei ihnen tatsächlich verbliebenen eigenen Leistungskraft belastet würden, führt nicht zum Erfolg. Die Verbeitragung erfolgt für alle IHK-Mitglieder nach denselben rechtlichen Vorgaben. Für alle Mitglieder gilt gleichermaßen, dass die Art des gewerblichen Vorgangs, aus dem heraus der Gewerbeertrag entstanden ist, für das Erlassverfahren grundsätzlich ohne Bedeutung ist. cc) Die Beitragsfestsetzung erweist sich auch im Übrigen nicht als unbillig. Insbesondere vermag das Gericht der Klägerin nicht darin zu folgen, dass die konkrete Verbeitragung einer vermeintlich in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG angelegten Privilegierung von natürlichen Personen in ihrer Funktion als Gesellschafter zuwiderlaufe. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG sieht vor, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmerschafts-Anteils grundsätzlich den Gewerbeertrag erhöht. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Veräußerungsgewinn auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, zu verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung der Gewerbesteuer unterliegt, nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft übertragen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern. Vgl. BT-Drs. 14/6882 S. 67; K.-D. Drüen, in: Blümich (Hrsg.), EStG, KStG, GewStG, 129. Aufl. 2015, § 7 GewStG Rn. 129. Um Steuerumgehungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die Höhe des Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft in solchen Fällen von der Rechtsform des veräußernden Mitunternehmers abhängt. Vgl. K.-D. Drüen, in: Blümich (Hrsg.), EStG, KStG, GewStG, 129. Aufl. 2015, § 7 GewStG Rn. 129. Zur Vereinbarkeit von § 7 Satz 1 GewStG mit Art. 3 Abs. 1 GG siehe BFH, Urteil vom 22. Juli 2010 – IV R 29/07 –, juris (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511); Verfb. anh. 1 BvR 1236/11. Diese vom Gesetzgeber in Kauf genommene Härte trifft die Mitunternehmerschaft unabhängig davon, ob diejenigen Mitunternehmer, die nach der Veräußerung noch an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind, natürliche oder juristische Personen sind. Auf die (verbliebene) Zusammensetzung der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat der Gesetzgeber schon unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 2010 – IV R 29/07 –, juris Rn. 63 (= BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) keine Rücksicht genommen. Eine etwaige Privilegierung natürlicher Personen in ihrer Funktion als verbliebene Mitgesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG nicht zu entnehmen. Im Übrigen hätte es den Gesellschaftern der Klägerin ohne Weiteres frei gestanden, der aufgrund eindeutiger Regelungen des Beitragsrechts absehbaren vergleichsweise hohen Verbeitragung im Jahr 2011 durch eine entsprechende Vertragsgestaltung entgegenzuwirken. Vgl. zu den verschiedenen „Umgehungsmöglichkeiten“: Holin, Gewerbesteuerliche Folgen des Verkaufs eines Mitunternehmeranteils, in: NWB 2013, 2706 (2711 f.). Schließlich kann nicht außer Acht bleiben, dass die Wahl der unternehmens- und steuerrechtlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit der Klägerin dazu dient, die Rechtsstellung ihrer Kommanditisten vor allem durch die Minimierung der Haftungsrisiken zu verbessern. Deshalb erscheint es nicht unbillig, dass die Klägerin auch die Nachteile dieser gewählten Unternehmensgestaltung etwa in Form des dadurch begründeten Kammerbeitrages trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 17 A 266/08 –, amtl. Abdr. S. 8 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 25.657,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.