Leitsatz: Die in § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG i. d. F. vom 10.11.2001 (nunmehr: Satz 6) normierte Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbeertrag wahrt die von der grundge-setzlichen Finanzverfassung gezogenen Grenzen zwischen gegenleis¬tungsloser Steuer und vorteilsabgeltendem Beitrag. Sie sieht sich auch insoweit keinen verfassungsrecht¬li¬chen Bedenken ausgesetzt, als Erträge aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II von Gesellschaftern einer Personenge¬sellschaft über den Gewerbesteuermessbetrag in die Beitragsbemessungs¬grundlage einbezogen werden. Auch in Hinblick auf die durch die Unternehmenssteuerreform 2000 einge¬führte Regelung des § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG, die Gewinne aus der Veräuße¬rung von Kapitalgesellschaftsanteilen von der Körperschaftssteuer freistellt mit der Folge, dass diese Gewinne nach § 7 Satz 1 GewStG nicht in den Gewerbe¬ertrag eingehen, wahrt die typisierende Verbeitragungsregelung die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des teilerledigten Verfahrens auf Zulassung der Berufung, die von der Beklagten zu tragen sind. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Industrie- und Handelskammerbeiträgen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 zog die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2003 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 333,-- Euro sowie einer Umlage von 788.605,87 Euro, gesamt 788.938,87 Euro heran. Dem lag der Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2003 des Finanzamts Siegburg vom 25. Juli 2005, modifiziert durch Bescheid vom 22. August 2005 zugrunde, der einen Gewerbeertrag der Klägerin von 271.948.400,-- Euro auswies. Zur Begründung ihres gegen die Höhe der Umlage gerichteten Widerspruchs vom 22. November 2005 führte die Klägerin aus: Bei der Ermittlung der Höhe der Kammerumlage habe der im Gewerbeertrag enthaltene Gewinn aus der Veräußerung der zum steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II einzelner Gesellschafter zählenden Beteiligungen an der I. B. C. GmbH von 327.366.286,87 Euro nicht bzw. nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen. Insoweit liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der in Rede stehende Veräußerungsgewinn sei nämlich nicht in das Gesamthandsvermögen der Klägerin, sondern in das Privatvermögen dreier ihrer Gesellschafter geflossen. Mit Bescheid vom 14. März 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die Zugrundelegung des Gewerbesteuermessbescheides für die Berechnung des Kammerbeitrages sei nach § 3 Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der Fassung vom 10. November 2001 vorgegeben. Zur Begründung ihrer am 13. April 2006 erhobenen Klage trug die Klägerin ergänzend vor: Die Beklagte habe übersehen, dass im Einzelfall der Klägerin besondere Umstände vorlägen, durch die es aufgrund des angewandten Umlagemaßstabs bei hohem Gewerbeertrag zu einem unverhältnismäßig hohen Beitrag gekommen sei. Der erzielte Veräußerungsgewinn habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht. Ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter sei ihr Gewerbeertrag sogar negativ. Die im Zuge der Veräußerung der Beteiligungen an der I. B. C. GmbH erzielten Erlöse hätten zudem ausschließlich Auslandsgesellschaften betroffen, für die die Beklagte keine Leistungen erbringe. Des Weiteren liege eine Ungleichbehandlung ihrer Person gegenüber Einzelunternehmen, Personengesellschaften mit Gewinnrealisierung im Gesamthandsbetriebsvermögen sowie Kapitalgesellschaften vor. Bezüglich Letzterer bestehe die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung darin, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen bei ihr trotz nicht gegebener Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens hälftig im Rahmen der Beitragsbemessung angesetzt werde, während eine Kapitalgesellschaft bei gegebener Erhöhung der Leistungsfähigkeit auf denselben Gewinn im Jahre 2003 aufgrund der Körperschafts- und Gewerbesteuerfreiheit keinen Kammerbeitrag zu entrichten gehabt habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. Ok-tober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 insoweit aufzuheben, als darin für das Beitragsjahr 2003 eine Umlage festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trug ergänzend vor: Die von der Klägerin angemahnte Einzelfallbetrachtung in Abweichung von den steuerlichen Grundlagenbescheiden führe zu einem beitragsrechtlichen Chaos. Die Beitragserhebung verstoße weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem korrespondiere der Berücksichtigung von Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen II zugleich die Berücksichtigung entsprechender Verluste, die den Gesamtgewinn des Unternehmens verminderten und sich auf die Verbeitragung auswirkten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Ausgehend von § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG seien Einwendungen gegen die Berechnung des Gewerbeertrages nur im finanzbehördlichen bzw. –gerichtlichen Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid, der einen Grundlagenbescheid darstelle, erheblich, nicht jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den – als Folgebescheid zu qualifizierenden – akzessorischen Beitragsbescheid. Auch sei darauf zu verweisen, dass eine Beitragsregelung – ohne gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen – bis zu einem gewissen Grade generalisierend und typisierend sein dürfe. Beitragsrechtlich sei es nicht geboten, auf seltene Ausnahmefälle Rücksicht zu nehmen. Am 27. Februar 2007 beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Januar 2007. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 09. August 2006 – I R 95/05 – erging unter dem 04. Mai 2007 ein entsprechend geänderter Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 2003 an die Klägerin, der den streitgegenständlichen Veräußerungsgewinn nur noch zur Hälfte berücksichtigte. In Folge erließ die Beklagte unter dem 15. Januar 2008 einen den angefochtenen Bescheid ändernden Beitragsbescheid, der einen Kammerbeitrag in Höhe von 403.019,34 Euro ausweist. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 hat der Senat das Verfahren auf Zulassung der Berufung eingestellt, soweit die Beteiligten dieses in Höhe von 385.919,53 Euro für erledigt erklärt haben. Zur Begründung der vom Senat im Übrigen zugelassenen Berufung führt die Klägerin weiter aus: Der streitgegenständliche Beitragsbescheid sei u.a. deshalb rechtswidrig, weil die Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbesteuermessbetrag und die damit verbundene Beitragsbemessung nach der (steuerlichen) Leistungsfähigkeit mit der Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung nicht vereinbar sei. Denn hierdurch werde eine steuergleiche Ausgestaltung ("zweite Gewerbesteuer") des nichtsteuerlichen Kammerbeitrags bewirkt. Da die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage nicht dem beitragsrechtlich relevanten Äquivalenzge-danken Rechnung trage, liege entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Anknüpfung an die Gewerbesteuer bereits ein Systemfehler. Im Übrigen komme dem Gewerbeertrag keine indikatorische Relevanz für die Vorteilhaftigkeit der Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin zu. Denn der wirtschaftliche Erfolg eines Kammermitglieds lasse sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die Mitgliedschaft in einer Kammer zurückführen. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beitragsfestsetzung erschließe sich jedenfalls aus der gleichheitswidrigen Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes zur Typisierung des aus der Kammermitgliedschaft resultierenden Vorteils, soweit in dem Gewerbeertrag bei Personengesellschaften Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen des steuerlichen Sonderbetriebsvermögens II der Gesellschafter oder Ergebnisse aus der Veräußerung von (ausländischen) Kapitalgesellschaftsanteilen enthalten seien. Der Einbezug im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter erzielter Gewinne führe zu keiner Erhöhung der beitragsrechtlich allein relevanten Leistungsfähigkeit der betroffenen kammerzugehörigen Personengesellschaften. Folge hiervon sei, dass die Anknüpfung des Beitragsrechts an den steuerlichen Gewerbeertrag, in dem diese Erlöse aus rein steuerspezifischen Gründen enthalten seien, insoweit den von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zur Typisierung des aus der Kammermitgliedschaft resultierenden Vorteils überschreite. Das gelte jedenfalls bezüglich des Einbezugs von Wirtschaftsgütern des sog. Sonderbetriebsvermögens II. Denn diese Vermögensgegenstände dienten nicht dem Betrieb der kammerzugehörigen Personengesellschaft, auf die als zivil- bzw. handelsrechtliches Beitragssubjekt i.S.v. § 2 Abs. 1 IHKG allein abzustellen sei, sondern nach rein steuerrechtlicher Diktion der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des nicht kammerzugehörigen Gesellschafters an dieser. Damit fehle diesen Vermögensgegenständen, zu denen auch die in Rede stehenden Beteiligungen an der I. B. C. GmbH rechneten, jeglicher Bezug zum Vermögen des Beitragssubjekts, auf dessen Leistungsfähigkeit es bei der Bemessung des Kammerbeitrags allein ankomme. Gewinne, die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens II erwirtschaftet würden, seien unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ausdruck der durch § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG typisiert zu erfassenden Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners. Auch führe die beitragsrechtliche Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur bei einer "verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen" zu sach- und gleichheitswidrigen Belastungen, was die Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG bedinge. Schließlich komme es vorliegend zu einer beitragsrechtlichen Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung, auf die sich die mit dem Kammerbeitrag abstrakt abzugeltende Tätigkeit der Beklagten nicht erstrecke. Zumindest führe die Anknüpfung an das Gewerbesteuerrecht im Bereich der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen infolge ihrer veränderten steuerlichen Behandlung nach Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 zu sach- und gleichheitswidrigen Beitragsbelastungen. Denn Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen würden je nach Rechtsform des veräußernden Gesellschafters unterschiedlich besteuert. Derartige Gewinne einer Kapitalgesellschaft seien gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 8b Abs. 2, Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Gewerbesteuer und damit vom IHK-Beitrag befreit, während sie von einer Personengesellschaft gemäß § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungsjahr 2003 zu 50 % zu versteuern (gewesen) seien. Damit einher gingen gleichheitswidrige Verwerfungen bei der Beitragserhebung zugunsten der "Kapitalgesellschaftsseite" und zulasten der "Personenunternehmensseite". Die prinzipielle Bevorzugung der "Kapitalgesellschaftsseite" gegenüber der "Personenunterneh-mensseite" im Gewinnfall sei mit der Grunddogmatik des Beitragsrechts, das sich dem Grunde nach dem Ziel der Gleichbehandlung der Rechtsformen verschrieben habe, nicht vereinbar. Damit habe der Gewerbesteuermessbetrag, der zur vorteilsgerechten Bemessung des gezogenen Nutzens aus der Kammermitgliedschaft herangezogen werde, bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen seine diesbezügliche typisierende Aussagekraft eingebüßt und könne nicht mehr als sachgerechter Anknüpfungspunkt des Beitragsrechts dienen. Wäre die Klägerin eine Personengesellschaft mit Kapitalgesellschaften als Gesellschaftern gewesen oder selbst in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft organisiert, wäre der Veräußerungsgewinn – steuerlich zutreffend – nicht in den Gewerbeertrag eingeflossen und damit auch nicht Gegenstand der Beitragserhebung gewesen. Sehe man die Grenze der gesetzgeberischen Typisierungsbefugnis trotz der aufgezeigten Bedenken als noch gewahrt an, sei der im Gewerbeertrag der Klägerin enthaltene Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der I. B. C. GmbH aus rein beitragsrechtlichen Gründen im Wege der teleologischen Reduktion des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG aus der Bemessung der Kammerumlage auszunehmen. Die Klägerin beantragt, das Berufungsverfahren auszusetzen und den Streitfall gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen vorzulegen, hilfsweise, das angefochtene Urteil abzuändern und den angefochtenen Beitragsbescheid im Wege der teleologischen Reduktion von § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG in der Fassung vom 10. November 2001 insoweit abzuändern, als dass bei der Berechnung der Kammerumlage der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der I. B. C. GmbH nicht mehr enthalten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Bei den IHK-Beiträgen handele sich – auch nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – um Beiträge im Rechtssinne. Insbesondere nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 – sei die Anknüpfung des IHK-Beitragsrechts an den Gewerbesteuermessbetrag nicht zu beanstanden. Danach habe der Beitragsgesetzgeber insbesondere keine Verpflichtung, jede Änderung des Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuerrechts zu überwachen und deren Auswirkung auf den Beitrag zu überprüfen. Es sei allgemein üblich und letztlich auch allein sachgerecht und praktikabel, bei Beiträgen, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners orientierten, auf steuerliche Bemessungsgrundlagen abzustellen und als Nachweis auf die finanzbehördlich ermittelten, festgestellten und somit verlässlichen Endwerte zurückzugreifen. Das sei seit Jahrzehnten bewährte und nicht zuletzt durch die Rechtsprechung bestätigte Praxis. Insbesondere begegne die auf Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen beruhende Anknüpfung des IHK-Beitrags an den Gewerbeertrag des Mitglieds keinen Bedenken. Zudem handele es sich bei dem IHK-Beitrag, der eine abstrakte Gegenleistung abgelte, nicht um eine "zweite Gewerbesteuer", und der Beitrag wirke sich auch nicht in dieser Weise aus. Dass der Gewerbeertrag auch Gewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II umfasse, sei höchstrichterlich geklärt. Wenn es besondere beitragsrechtliche Gründe für eine Abweichung des Beitrags vom Gewerbesteuermessbetrag gäbe, öffne dies der Beliebigkeit Tür und Tor. Denn ein Finanzamt als Festsetzungsstelle nehme auf Beitragsfragen keinerlei Rücksicht. Die Konsequenz wäre, jeder IHK eine besondere Beitragsveranlagungsstelle zuzuordnen, die die Gewerbesteuermessbeträge auf ihre jeweilige Zusammensetzung prüfen müsste, was sie nicht leisten könne und auch nicht ihre Aufgabe sei. Denn Kern der gesetzgeberischen Typisierungsentscheidung sei die Vermeidung von zusätzlichem Arbeits- und Prüfungsaufwand der Kammern. Abzustellen sei auf das Unternehmen bzw. den Gewerbebetrieb der Klägerin. Denn bei Personengesellschaften bestehe die Möglichkeit, Betriebsvermögensbestandteile nach Belieben zwischen Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen hin- und her zu transferieren. Daher könne der Unternehmenserfolg einer Personengesellschaft nur am gesamten Betriebsvermögen gemessen werden. Bei der Verbeitragung sei von einem Gleichlauf mit dem Gewerbesteuerrecht auszugehen, dessen Bezugspunkt in § 2 Abs. 1 GewStG ebenfalls der "Gewerbebetrieb" sei, und dies unbeschadet der Steuerschuldnerschaft der "Gesellschaft" nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Zudem mache § 2 Abs. 1 IHKG die Mitgliedschaft vom Unterhalten eines Gewerbebetriebs abhängig und § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG knüpfe für eine mögliche Staffelung des Grundbeitrags an die Leistungskraft des Gewerbebetriebs an. Die Klägerin ziele mit ihrer Argumentation darauf ab, dass in Fällen eines außergewöhnlichen Ertrages (im Sonderbetriebsvermögen) letztlich stets die Beitragsfestsetzung ohne Berücksichtigung des auf die Veräußerung eines Betriebsteiles entfallenden Gewerbeertrags erfolgen solle. Hierzu sei jedoch allein der Gesetzgeber im Rahmen einer Regelung nach § 3 Abs. 3 und 4 IHKG berufen. Es sei eine vom Gesetzgeber gewollte systemimmanente "Härte", dass ein – wie auch immer gelagerter – geschäftlicher Vorgang eines Unternehmens, der zur Erhöhung des Gewerbeertrags in einem Geschäftsjahr führe, entsprechend der Tatbestandswirkung der Festsetzung der Gewerbesteuer bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen sei. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sei nicht ersichtlich. Die Höhe des einzelnen Beitrags müsse nicht mit einem konkret messbaren Vorteil des jeweiligen Mitgliedes korrespondieren. Die unzweifelhaft gegebenen Vorteile eines Unternehmens aus einer IHK-Mitgliedschaft ständen in einem direkten Zusammenhang mit seiner Größe. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben. Der Gesetzgeber sei berechtigt, Typisierungen bei der Ausgestaltung der Abgabepflicht vorzunehmen, solange die dadurch entstehende Gleich- oder Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung stehe. Die Verknüpfung von gewerbesteuerlicher und IHK-beitragsrechtlicher Bemessungsgrundlage führe auch nach der Unternehmenssteuerreform 2000 nicht zu sach- und gleichheitswidrigen Belastungsverwerfungen. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände würden verfahrensfehlerhaft im Beitragsverfahren erhoben, sie seien im Verfahren gegen den Gewerbesteuermessbescheid anzubringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu dem streitigen Kammerbeitrag ist § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 5 erster Halbsatz IHKG in der Fassung vom 10. November 2001 i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten vom 24. November 1998 und der Haushaltssatzung der Beklagten vom 26. November 2002. Hiermit steht die angefochtene Beitragsfestsetzung – unstreitig – im Einklang. Die von der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG vorgegebenen Anknüpfung der Kammerumlage an den Gewerbeertrag vorgebrachten Einwände verfangen nicht, so dass es der beantragten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht bedarf. 1. Die Anknüpfung des Beitragsrechts an den Gewerbeertrag wahrt die von der grundgesetzlichen Finanzverfassung gezogenen Grenzen zwischen gegenleistungsloser Steuer und vorteilsabgeltendem Beitrag. Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Ersteres fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 10 f. m.w.N.; Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 –, juris Rn. 21 m.w.N. Die in § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG normierte Anknüpfung der Beitragsbemessung an den steuerlichen Maßstab des Gewerbeertrags steht nicht im Widerspruch zum Äquivalenzgrundsatz. Sie stellt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und damit zugleich auf das Gewicht des Vorteils ab, den der Beitrag abgelten soll. Sie geht davon aus, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wird im Allgemeinen den größeren Unternehmen – entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft – stärker zugute kommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar. Denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 13 m.w.N.; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. April 1998 – 4 A 2384/97 –, juris Rn. 25 ff. Bei dieser Einschätzung verbleibt es auch angesichts des klägerischen Einwandes, der wirtschaftliche Erfolg eines Kammermitgliedes lasse sich weder unmittelbar noch mittelbar auf die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer zurückführen. Denn darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich, dass ein erfolgreiches und damit leistungsstarkes Unternehmen einen größeren Nutzen aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann. Aus dem von der Klägerin angezogenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003, – 2 BvL 9/98 u.a. –, BVerfGE 108, 1 ff., betreffend die Verfassungswidrigkeit der an den Universitäten Baden-Württembergs eingeführten Rückmeldegebühr ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses verhält sich zu den vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorerwähnten Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 – behandelten Fragen nicht; Erkenntnisse bezüglich der Anknüpfung des Beitragsrechts an die steuerrechtliche Grundlage des Gewerbeertrags finden sich nicht. Die vom Bundesverfassungsgericht aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung hergeleitete Notwendigkeit einer besonderen sachlichen Legitimation nichtsteuerlicher Abgaben ist durch den dem IHK-Beitrag zugrundeliegenden Zweck des Vorteilsausgleichs gewahrt. 2. § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG sieht sich auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt, als – wie im Falle der Klägerin – Erträge aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen II von Gesellschaftern einer Personengesellschaft über den Gewerbesteuermessbetrag in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Weder Äquivalenzprinzip noch Gleichheitsgrundsatz stehen dem entgegen. Dabei handelt es sich insoweit um einen im beitragsrechtlichen Verfahren zulässigerweise erhobenen Einwand. Denn die Klägerin stellt nicht die steuerrechtliche Behandlung der Erträge des Sonderbetriebsvermögens II, zur Definition des Sonderbetriebsvermögens II vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 – I R 63/06 –, juris Rn. 20 f., in Frage, sondern bezweifelt deren beitragsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. Es kann dahinstehen, ob man für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds, die – wie bereits ausgeführt – das Gewicht des durch den Kammerbeitrag abgegoltenen Vorteils bestimmt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 13 m.w.N., mit der Beklagten auf das (von der Klägerin) betriebene Unternehmen, mithin den Gewerbebetrieb insgesamt und damit auf das Gesamtbetriebsvermögen – unter Einschluss des Sonderbetriebsvermögens einschließlich der in Rede stehenden Veräußerungsgewinne – abstellt, oder – der Klägerin folgend – sich auf das Gesamthandsvermögen des Kammermitglieds beschränkt. Auch bei letzterer Betrachtungsweise genügt eine auf § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG beruhende Verbeitragung unter Einbezug der Erträge aus dem steuerlichen Sonderbetriebsvermögen (II) dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz. Zwar führen bei einer allein auf das Gesamthandsvermögen des Kammermitglieds beschränkten Betrachtung die durch die Veräußerungserlöse aus dem Sonderbetriebsvermögen, hier der Anteile an der I. B. C. GmbH, erzielten Gewinne nicht zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des allein kammerzugehörigen Mitglieds. Denn diese Gewinne fließen ausschließlich dem bzw. den Gesellschafter(n) eines Kammermitglieds (vorliegend drei Gesellschaftern der Klägerin) zu, nicht hingegen in die (vermögens-) rechtliche Sphäre des Kammermitglieds (hier der Klägerin) selbst, womit dessen Leistungsfähigkeit insoweit nicht gesteigert wird. Gleichwohl wäre auch in diesem Fall die in Rede stehende Verbeitragung der Veräußerungsgewinne durch die gesetzgeberische Befugnis zur Typisierung des aus der Kammermitgliedschaft resultierenden Vorteils gedeckt. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. St. Rspr., s. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07 –, juris Rn. 52, 82; vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, juris Rn. 10 m.w.N.; vom 06. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 –, juris Rn. 80; vom 17. November 2009 – 1 BvR 2192/05 –, juris Rn. 87; vom 26. Oktober 2004 – 2 BvR 246/98 –, juris Rn. 5; vom 08. Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, juris Rn. 40. Hierbei steht ihm ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Er ist nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07 –, juris Rn. 82 m.w.N., und vom 15. Januar 2008 – 1 BvL 2/04 –, juris Rn. 83, 116. Dabei setzt eine zulässige Typisierung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass sie sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren muss, BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07 –, juris Rn. 52; vom 17. November 2009 – 1 BvR 2192/05 –, juris Rn. 87; vom 26. Oktober 2004 – 2 BvR 246/98 –, juris Rn. 5, die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sein, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen dürfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sein darf. BVerfG, Beschlüsse vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, juris Rn. 10; vom 06. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 2/08 –, juris Rn. 80; vom 04. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 42; vom 14. Juni 1994 – 1 BvR 1022/88 –, juris Rn. 80; vom 08. Oktober 1991 – 1 BvL 50/86 –, juris Rn. 40; vom 08. Februar 1983 – 1 BvL 28/79 –, juris Rn. 39. S.a. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2192/05 –, juris Rn. 87, wonach die Vorteile der Typisierung "im rechten Verhältnis" zur der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen müssen. Im Übrigen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung. BVerfG, Beschlüsse vom 04. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 42; vom 06. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 95; vom 13. Juli 1965 – 1 BvR 771/59 u.a. –, juris Rn. 38; vom 24. Juli 1963 – 1 BvL 11/61 und 30/57 –, juris Rn. 60. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Erhebung von Beiträgen nach dem IHKG um einen Massenvorgang im Wirtschaftsleben. § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG knüpft aus Praktikabilitäts- und Vereinfachungsgründen an den realitätsgerechten typischen Normalfall an, bei dem der Gewerbeertrag eines Gewerbetreibenden dessen Leistungsfähigkeit zutreffend widerspiegelt. Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen, die im Sonderbetriebsvermögen (II) eines oder mehrerer Gesellschafter (und nicht im Gesamthandsvermögen des Kammermitglieds) angefallen sind, in die Verbeitragung des Kammermitglieds begründet keine die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers übersteigende Härte. Zwar führt diese Verbeitragung insofern zu einer Ungleichbehandlung des Kammermitglieds (vorliegend der Klägerin) gegenüber anderen (Personen-) Gesellschaften, die einen solchen Gewinn im Gesamthandsbetriebsvermögen vereinnahmen und damit zugleich ihre Leistungsfähigkeit erhöhen. Jedoch darf sich die Betrachtung dieser Ungleichbehandlung nicht auf die Konstellation beschränken, dass dem auf die Berücksichtigung dieser nicht im Gesamthandsvermögen entstandenen Erträge entfallenden Beitragsanteil kein korrespondierender Zuwachs an Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds gegenübersteht. Denn dabei bliebe unberücksichtigt, dass der Verbeitragung von im Sonderbetriebsvermögen (II) erzielten Gewinnen spiegelbildlich zugleich eine Verbeitragung der dort entstandenen Verluste gegenübersteht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats eingeräumt hat. Kann sich damit bei der Verbeitragung einer Personengesellschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG nach der abstrakten gesetzlichen Regelung die Berücksichtigung von wirtschaftlichen Vorgängen, die sich im Sonderbetriebsvermögen (II) eines Gesellschafters ereignen, beitragsmindernd wie auch beitragserhöhend auswirken, lässt sich eine diesbezügliche Härte und damit ein die Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers übersteigender intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht ausmachen. Vielmehr wahrt diese umfassende beitragsrechtliche Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens (II) die Typisierungsgrenzen des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG. Auf die von der Klägerin im Übrigen vorgenommene Differenzierung zwischen Sonderbetriebsvermögen I und II kommt es damit nicht an. Ob es hingegen im konkreten Einzelfall zu einer Gewinn- oder/und einer Verlustzurechnung kommt, hängt von den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten ab und ist für die gebotene abstrakte Beurteilung der Norm auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht entscheidend. Aus Vorstehendem erschließt sich zugleich, dass die typisierende Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG die Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 1 GG, wahrt. 3. Auch in Hinblick auf die durch die Unternehmenssteuerreform 2000 eingeführte Regelung des § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG, die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von der Körperschaftssteuer freistellt mit der Folge, dass diese Gewinne nach § 7 Satz 1 GewStG nicht in den Gewerbesteuermessbetrag eingehen, sieht sich die typisierende Verbeitragungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG nicht den von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Zwar führt die Freistellungsregelung des § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG zu einer Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, deren Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind ("Kapitalgesellschaftsseite"), gegenüber Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschaftern und Einzelunternehmern ("Personenunternehmensseite") führt. Denn bei der Personenunternehmensseite werden derartige Veräußerungsgewinne gemäß § 3 Nr. 40 EStG im Veranlagungsjahr 2003 zur Hälfte als Gewinn aus Gewerbebetrieb erfasst und im Gewerbeertrag, § 7 Satz 1 GewStG, berücksichtigt. Hingegen erfolgt auf der Kapitalgesellschaftsseite keine Verbeitragung, da eine dem § 8 Nr. 5 GewStG entsprechende Hinzurechnungsvorschrift für den Fall des § 8b Abs. 2 KStG nicht existiert. Diese Ungleichbehandlung hält sich jedoch gleichermaßen in den o.a. Grenzen zulässiger Typisierung der den Massenvorgang der Verbeitragung regelnden Norm des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG. Dies ergibt sich aus Folgendem: Auszugehen ist von dem Befund, dass der typisierenden Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG der Regelfall der sich im Gewerbeertrag widerspiegelnden Leistungsfähigkeit zugrunde liegt. Demgemäß kann eine – klägerseits monierte – "Ungerechtigkeit" bzw. Härte als Folge einer Typisierung nicht in einer die Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds adäquat ausschöpfenden regeltypischen Verbeitragung liegen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die mittelbaren Auswirkungen des Umstandes, dass die die Kapitalgesellschaftsseite privilegierende Regelung des § 8b Abs. 2 KStG deren insoweit unzweifelhaft gegebene Leistungsfähigkeit beitragsmäßig nicht (voll) ausschöpft. Eine entsprechende Ausschöpfung dieser Leistungsfähigkeit hätte – lediglich – reflexhaft Auswirkungen auf die Beitragskalkulation und -last. Denn die Abschöpfung der auch Gewinne aus Anteilsveräußerungen umfassenden Leistungsfähigkeit von Kapitalgesellschaften führte letztlich zu einer Absenkung des allgemeinen Beitragsniveaus und Minderung der Beitragspflicht aller beitragspflichtigen Mitglieder. Dass aber allein diese durch § 8b Abs. 2 KStG ausgeschlossene Minderung des allgemeinen Beitragsniveaus eine Belastung von besonderer Intensität bzw. eine Härte im Sinne der zuvor aufgezeigten Typisierungsgrenzen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegt insoweit keine belastende Typisierung vor, sondern (ggf.) lediglich ein nachteilig wirkender, von den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gemeinsam zu tragender Reflex der Privilegierungsregelung des § 8b Abs. 2 KStG. Unabhängig davon scheidet die Annahme einer die Typisierungsgrenzen übersteigenden Härte angesichts einer grundsätzlich wie auch konkret bestehenden Ausweichmöglichkeit aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu berücksichtigen, ob typisierungsbedingte Belastungen durch die Möglichkeit der Wahrnehmung einer zur Verfügung stehenden Ausweichoption gemildert werden können. Dabei kommen nur solche Ausweich- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, die zweifelsfrei legal sind, keinen unzumutbaren Aufwand verursachen und kein nennenswertes rechtliches oder finanzielles Risiko begründen. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2192/05 –, juris Rn. 78; vom 15. Januar 2008 – 1 BvL 2/04 –, juris Rn. 130 ff.; Beschluss vom 17. März 2011 – 1 BvR 3255/08 –, juris Rn. 5; vgl.a. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 – 6 C 19.05 –, juris Rn. 22. Vorliegend hätte durch Gründung einer Kapitalgesellschaft, z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Holding für die Anteile an der I. B. C. GmbH der Vorteil der Nichtberücksichtigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen bei der Gewerbesteuer, § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG, erlangt werden können. Eine solche gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ist legal, mit überschaubarem Aufwand realisierbar und weder mit einem nennenswerten rechtlichen noch finanziellen Risiko verbunden. Dem Vorbringen der Klägerin sind Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit dieser Ausweichoption nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigt sie den entsprechenden schriftsätzlichen Hinweis der Beklagten auf eine solche Gestaltungsmöglichkeit und erwähnt die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2, Abs. 6 KStG. Entsprechendes hat sie auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung bekundet. Soweit sie dabei mit einer solchen Gestaltungsmöglichkeit verbundene mögliche Belastungen erwähnt hat, z.B. Publizitäts- und Offenlegungspflichten sowie die Pflicht zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats, hat sie dies als allgemeinen Hinweis dargestellt, nicht jedoch eine gegen die vom Senat in Betracht gezogene Ausweichoption sprechende (individuelle) Unzumutbarkeit bzw. ein nennenswertes rechtliches Risiko dargelegt bzw. darlegen wollen. 4. Auch der abschließende Einwand der Klägerin, die durch die Veräußerung der Auslandsbeteiligung der drei Gesellschafter aufgedeckten stillen Reserven seien im B. erwirtschaftet worden und somit nicht auf die – durch den Kammerbeitrag abzugeltende – Tätigkeit der Beklagten zurückzuführen, verfängt nicht. Denn nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 – 1 C 45.87 –, juris Rn. 13, ist nicht entscheidend, dass die Kammerzugehörigkeit den wirtschaftlichen Erfolg erhöht, sondern umgekehrt, dass ein (wirtschaftlich) erfolgreiches und somit leistungsstarkes Unternehmen einen größeren Nutzen aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht. Als nach deutschem Recht verfasste Gesellschaft hatte bzw. hat die Klägerin uneingeschränkt die Möglichkeit, das Angebot der Beklagten zu nutzen. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem Hilfsantrag der Klägerin auf Nichtberücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der I. B. C. GmbH bei der Berechnung der Kammerumlage der Erfolg versagt bleiben muss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren auf Zulassung der Berufung für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Angesichts der mit Änderungsbescheid vom 15. Januar 2008 erfolgten Reduzierung des IHK-Beitrages für das Jahr 2003 bezüglich der Klägerin wegen einer Änderung des entsprechenden Gewerbesteuermessbescheides aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 09. August 2006 – I R 95/05 – fällt das erledigende Ereignis in die Sphäre der Beklagten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.