OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 3108/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0115.13K3108.15.00
1mal zitiert
10Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1963 geborene Kläger leistete von Juli 1982 bis Juni 1984 Wehrdienst als Zeitsoldat. Anschließend absolvierte er von 1984 bis 1989 ein Studium der Rechtswissenschaft, welches er am 28. August 1989 mit dem ersten juristischen Staatsexamen abschloss. Von 1990 bis 1991 studierte der Kläger in den USA und erwarb dort im Mai 1991 den Abschlussgrad „Master of Laws“. Von 1991 bis 1994 war der Kläger Rechtsreferendar am Oberlandesgericht P. , wo er im September 1994 das zweite juristische Staatsexamen bestand. Während der Referendarzeit, im März 1993, war ihm der Grad eines Doktors der Rechte verliehen worden. In der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 2012 war der Kläger als Rechtsanwalt bei verschiedenen Kanzleien tätig. Im November 2011 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten für die Professur „Internationales Wirtschaftsrecht“. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens unterbreitete die Beklagte ihm mit Schreiben vom 12. März 2012 das Angebot, ihn als Professor für das Fach „Internationales Wirtschaftsrecht“ zum 1. August 2012 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einzustellen. Der Kläger nahm das Angebot unter dem 15. März 2012 an. Daraufhin schlossen die Beteiligten mit Datum vom 26. Juni 2012 einen Dienstvertrag über die Beschäftigung des Klägers als Professor ab dem 1. August 2012. Zum Zweck der Feststellung der pädagogischen Eignung wurde die Dauer des Dienstverhältnisses auf 18 Monate befristet. Nach Feststellung der pädagogischen Eignung schlossen die Beteiligten unter dem 23. Januar 2014 einen unbefristeten Dienstvertrag. Mit Schreiben vom 5. September 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme in das Beamtenverhältnis unabhängig von seinem Lebensalter und einer darauf gestützten Zahlungspflicht. Dem lag zu Grunde, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Urteil vom 22. Januar 2013 (6 A 1171/11) entschieden hatte, dass § 7 Abs. 4 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610 f.) - HWFVO a.F. -, wonach die Hochschule bei Hochschullehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land zu leisten hat, die Wirkung einer faktischen Altersgrenze habe und sich insoweit nicht auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stützen könne. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. September 2013 mit, dass die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt werde, da das Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig sei. Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beschwerde des dortigen Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem erwähnten Urteil des OVG NRW zurück. Durch die vierte Verordnung zur Änderung der HWFVO vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 865 f.), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014 - HWFVO n.F. -, wurde unter anderem § 7 neu gefasst. In § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. heißt es nunmehr, dass als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daneben sind verschiedene Ausnahmetatbestände von der Höchstaltersgrenze geregelt. Mit Bescheid vom 2. April 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Bewerbung aus November 2011 habe sie konkludent als Antrag auf Verbeamtung verstanden. Mit ihrem Angebot, einen privatrechtlichen Dienstvertrag abzuschließen, habe sie den Antrag konkludent abgelehnt. Die Entscheidung sei bestandskräftig geworden. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Selbst wenn eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu erfolgen hätte, wäre unter Zugrundelegung der heute geltenden Rechtslage der Antrag auf Verbeamtung wegen der nunmehr geltenden Höchstaltersgrenze erneut abzulehnen. Der Kläger hat am 22. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: In dem Angebot auf Abschluss des privatrechtlichen Dienstvertrages liege keine konkludente Ablehnung eines Antrags auf Verbeamtung. Die zu besetzende Professur sei nicht als Beamtenstelle ausgeschrieben worden. Auch seine Bewerbung habe die Frage, ob die Berufung in ein privatrechtliches oder beamtenrechtliches Dienstverhältnis erfolgen solle, nicht angesprochen. Daher habe die Beklagte die Bewerbung nicht als Antrag auf Verbeamtung verstehen können. Hochschullehrer würden regelmäßig in das Beamtenverhältnis berufen. Auch die Beklagte handhabe dies so, wenn der Hochschullehrer nicht nur im Rahmen eines befristeten Vertrags beschäftigt sei. Zwei in seiner Fakultät tätige Hochschullehrer, die älter seien als er, habe die Beklagte auf deren Antrag, der später als seiner gestellt worden sei, in das Beamtenverhältnis übernommen. Aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebe sich daher auch für ihn ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Gründe, die dem entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zu berücksichtigen sei, dass ihn nur die rechtswidrige Verwaltungspraxis, Hochschullehrer nach Überschreitung des 45. Lebensjahrs nicht zu verbeamten, von einem früheren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis abgehalten habe. Nachdem er von dem Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 erfahren habe, habe er unverzüglich die Verbeamtung beantragt. Soweit § 39 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 nunmehr zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Einführung einer Altersgrenze ermächtige, gelte dies nicht für ihn, da diese Vorschrift erst nach der Stellung seines Antrags in Kraft getreten sei und keine rückwirkende Geltung habe. Für die Frage, ob die Höchstaltersgrenze überschritten sei, komme es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, weil sonst die Behörde durch sachlich unbegründete Verzögerungen den maßgeblichen Zeitpunkt willkürlich hinausschieben könnte. Unter Berücksichtigung seines zweijährigen Wehrdienstes habe er die Altersgrenze nicht überschritten. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe es gar keine wirksame Höchstaltersgrenze gegeben. Abgesehen davon sei auch die Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. rechtswidrig, da die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 7 HG unzureichend sei. Dies ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 zur Regelung der Höchstaltersgrenze in der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung. Die Ermächtigung in § 39 Abs. 7 HG enthalte weder eine Altersgrenze noch irgendwelche Kriterien für deren Festlegung. Da sie völlig unbestimmt sei, erfülle sie nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. April 2015 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 5. September 2013 in das Beamtenverhältnis eines Professors für das Fach „Internationales Wirtschaftsrecht“ (Besoldungsgruppe W 2) zu übernehmen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. April 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 5. September 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er bereits seit 2014, hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt, verbeamtet und beihilfeberechtigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die in dem Ablehnungsbescheid vertretene Position, es gebe eine bestandskräftige Ablehnung eines konkludent gestellten Antrags auf Verbeamtung, werde nicht aufrecht erhalten. Da der Kläger vor dem 5. September 2013 keinen Antrag auf Verbeamtung gestellt habe, habe ein solcher auch nicht abgelehnt werden können. Gleichwohl sei der Klage der Erfolg versagt. Einer Übernahme in das Beamtenverhältnis stehe entgegen, dass die Höchstaltersgrenze des § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. überschritten sei. Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme. Das Alter des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung sei nicht maßgeblich. Die Dauer des Wehrdienstes könne lediglich im Umfang von 15 Monaten angerechnet werden, weil es sich nur insoweit um eine Dienstpflicht im Sinne des Art. 12a des Grundgesetzes handele. Ein Ermessensspielraum sei wegen des Überschreitens der Altersgrenze nicht eröffnet. Sie beschäftige nicht nur in Einzelfällen Professoren auf der Grundlage eines unbefristeten Dienstvertrages. In den beiden vom Kläger angeführten Parallelfällen, in denen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt sei, liege jeweils ein anderer Sachverhalt vor. Auf § 7 Abs. 5 Satz 8 HWFVO, wonach sich das jeweilige Höchstalter erhöhe, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag gestellt habe, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten habe und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolge, könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Diese Vorschrift sei wegen ihres Ausnahmecharakters auf Fälle zu beschränken, in denen der Antrag vor Überschreiten der Höchstaltersgrenze von 50 Jahren gestellt worden sei. Gründe für eine Ausnahmeentscheidung nach § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. lägen nicht vor. Der Kläger habe sich bewusst für ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis entschieden. Die Ansicht des Klägers, § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. beruhe nicht auf einer wirksamen Verordnungsermächtigung, sei unzutreffend. Grundlage sei § 39 Abs. 7 HG, der eine verfassungsgemäße Ermächtigung darstelle. Insbesondere sei die Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt. Dass die Ausgestaltung der Regelungen zur Altersgrenze dem Verordnungsgeber überlassen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Mit dem Schadensersatzbegehren sei die Klage bereits unzulässig. Der Kläger habe ihr gegenüber einen solchen Anspruch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Abgesehen davon sei die Klage auch insoweit unbegründet. Es fehle schon an der Rechtswidrigkeit der Ablehnung, den Kläger in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. I. Soweit die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis bzw. - hilfsweise - auf Neubescheidung gerichtet ist, ist sie zulässig, jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch auf die hilfsweise begehrte erneute Entscheidung der Beklagten über seinen diesbezüglichen Antrag vom 5. September 2013. 1. Der Kläger kann die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht schon deshalb verlangen, weil im Zeitpunkt der Antragstellung keine rechtswirksame Höchstaltersgrenze bestanden hat. Vielmehr ist das Klagebegehren nach den am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Regelungen über die Höchstaltersgrenze für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in § 7 HWFVO n.F. zu beurteilen. a) Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die Übernahme in das Beamtenverhältnis begehrt wird. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung derartiger Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rz. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 -, juris, Rz. 38. Da hier das neue Recht keine Übergangsregelung enthält, die bestimmt, dass die bis zum 9. Dezember 2014 geltende Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weitergelten soll, sind die Vorschriften über die Höchstaltersgrenze in § 7 HWFVO n.F. auf alle Anträge auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung nicht bestandskräftig beschieden waren, also auch auf den Antrag des Klägers vom 5. September 2013. b) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe es dann in der Hand, durch Nichtbescheidung das Verfahren so lange hinauszuzögern, bis die Altersgrenze überschritten sei, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. aa) Zwar kommt das Abstellen auf eine frühere Rechtslage bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei denen das Gesetz für das Entstehen eines Anspruchs an einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt anknüpft und dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rz. 220 ff. Hier knüpft das einschlägige Fachrecht aber nicht an einen Zeitpunkt in der Vergangenheit an. Vielmehr ist die Einstellung in das Beamtenverhältnis nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher) Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) möglich (vgl. § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). bb) Ferner kann die frühere Rechtslage heranzuziehen sein, wenn eine Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung bewilligt wird. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes darf dem Kläger allein wegen der Dauer des Verfahrens kein - jedenfalls kein gesetzlich ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Daher schließen zwischenzeitliche Änderungen es nicht von vornherein aus, auf die frühere Rechtslage abzustellen, wenn das geltend gemachte Begehren zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 C 4/98 -, juris, Rz. 21 und vom 18. Juni 1998 ‑ 2 C 20/97 -, juris, Rz. 12. Auch in einem solchen Fall erfolgt zwar die Verbeamtung mit Wirkung ex nunc; maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen steht, ist aber die in dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses gültig gewesene Rechtslage. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, juris, Rz. 40. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätten allerdings der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis Altersgründe zunächst (bis zum Inkrafttreten der HWFVO n.F. am 9. Dezember 2014) nicht entgegen gestanden, wenn man mit dem OVG NRW und nachfolgend auch dem BVerwG davon ausgeht, dass die in § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO a.F. vorgesehene Pflicht der Hochschule, bei der Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land zu leisten, sich materiell als faktische Höchstaltersgrenze auswirkt, die sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann und deshalb nicht als abwägungsrelevanter Belang in die Entscheidung über die Verbeamtung eingestellt werden durfte. Denn insoweit hat es im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2013 überhaupt keine wirksame (faktische) Altersgrenze gegeben. Jedoch ist im hier zu entscheidenden Fall ein Abweichen von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, a.a.O., Rz. 41. Derartige Erwägungen gebieten vorliegend nicht das Abstellen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der HWFVO n.F. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den Antrag des Klägers auf Verbeamtung vom 5. September 2013 nicht vorher entschieden wurde. Nachdem zunächst das OVG NRW die faktische Höchstaltersgrenze in § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO a.F. als nicht haltbar erachtet hatte, war es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst die Entscheidung des BVerwG über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgewartet hat. Danach durfte dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, die gerichtlichen Entscheidungen umzusetzen. Dies ist schließlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von weniger als fünf Monaten geschehen. Das Abwarten der zu erwartenden Neuregelung bzw. Einführung der Höchstaltersgrenze durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber war vor allem deshalb tunlich, weil in den gerichtlichen Entscheidungen des OVG NRW und des BVerwG die Höchstaltersgrenze auch vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes als grundsätzlich zulässiges Mittel zur Gewährleistung des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips anerkannt und lediglich das Fehlen einer hinreichenden normativen Grundlage moniert worden war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in anderen Bereichen vorher schon ähnlich verfahren worden war, etwa im Hinblick auf die durch das BVerwG als unwirksam erachtete Höchstaltersgrenze im damaligen § 52 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, a.a.O. 2. Die Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch § 7 HWFVO n.F. ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, juris, Rz. 18 f. Das Lebensalter kann nur dann ein leistungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Hochschullehrer. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einer Hochschullehrerlaufbahn an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, juris, Rz. 9 und vom 24. September 2009 ‑ 2 C 31/08 -, juris, Rz. 21. Die Höchstaltersgrenze des § 7 HWFVO n.F. kann als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Es folgt aus den von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rz. 16 ff. Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze für Hochschullehrer in § 7 HWFVO n.F. a) Die genannte Vorschrift wird den in dem Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 ‑ 6 A 1171/11 - genannten Anforderungen an eine Regelung, die eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung normiert, gerecht. Der Verordnungsgeber sieht in § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. nunmehr ausdrücklich vor, dass als Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis (nur) eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und enthält - anders als § 7 Abs. 4 HWFVO a.F. - nicht lediglich eine faktische Höchstaltersgrenze durch Auferlegung einer Zahlungspflicht der Hochschule bei Einstellung älterer Bewerber. Eine Verbeamtung bei Überschreitung des 50. Lebensjahres ist dabei nicht kategorisch ausgeschlossen. Über § 7 Abs. 5 Satz 2 HWFVO n.F. werden bestimmte Zeiten, wie z.B. im Rahmen der Kinderbetreuung oder der Ableistung des Wehrdienstes, angerechnet und führen zu einem Hinausschieben der Altersgrenze. Darüber hinaus ermöglicht § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von Ausnahmen. In der Gesamtschau dieser differenzierenden Regelungen, die auch für ältere Bewerber mit außergewöhnlichem beruflichen Werdegang oder Lebensweg den Zugang zum Beamtenverhältnis offen halten, genügt die damit für Hochschullehrer eingeführte Höchstaltersgrenze den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Insbesondere kann sie sich - anders als die bisherige faktische Altersgrenze - nunmehr auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach § 39 Abs. 7 HG ist das Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder die Übernahme von Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis zu treffen. Diese Ermächtigungsnorm entspricht auch den insoweit zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) herausgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Siehe den Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, juris. Anders als - der in dem vorgenannten Beschluss des BVerfG nicht als ausreichende Verordnungsermächtigung angesehene - § 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), der das Thema Höchstaltersgrenze als Regelungsmaterie einer Rechtsverordnung nicht aufführt, sondern in Satz 1 Nr. 1 nur „die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen“ nennt, räumt § 39 Abs. 7 HG explizit die Befugnis zur Regelung einer Altersgrenze ein. Dass der Gesetzgeber die konkrete Festlegung der Höchstaltersgrenze dem Verordnungsgeber übertragen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Vorbehalt des Gesetzes genügt eine gesetzliche Ermächtigung, die - wie § 39 Abs. 7 HG - Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze ausdrücklich vorsieht, ohne diese selbst zu treffen. Dass sich der Gesetzgeber der widerstreitenden, durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützten Belange und der Notwendigkeit, diese zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, bewusst war, ist der Gesetzesbegründung zu § 39 HG (vgl. LT-Drucks. 16/4138, Seite 9) zu entnehmen. Die in § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. normierte Altersgrenze für Hochschullehrer begegnet auch im Übrigen keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Angesichts der Höhe der Grenze von 50 Jahren in Verbindung mit den vorgesehenen Verzögerungs- und Ausnahmetatbeständen bestehen nach Auffassung des erkennenden Gerichts insbesondere keine Zweifel daran, dass der mit der Altersgrenze verbundene Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch den - in der Gesetzesbegründung zu § 39 HG (siehe oben) ausdrücklich genannten - legitimen Zweck, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu schaffen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - u.a., a.a.O. -, gerechtfertigt ist. Ob unter Umständen auch eine niedrigere Altersgrenze, etwa die ursprüngliche (faktische) Altersgrenze von 45 Jahren, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen würde, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung. b) Die Regelungen zur Höchstaltersgrenze für Hochschullehrer in § 7 HWFVO n.F. verstoßen schließlich nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006, mit dem diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Spielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung eines legitimen Ziels für erforderlich halten. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Altersgrenze des § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Die Berechtigung dieser Erwägung ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen der Dienstleistung des Beamten und den Versorgungsleistungen im Ruhestand. Beamte erdienen die lebenslang zu gewährende Versorgung während der aktiven Zeit. Die unionsrechtliche Anerkennung des daraus folgenden Interesses an einer adäquaten Lebensdienstzeit wird durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) der Richtlinie 2000/78/EG (umgesetzt durch § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG) belegt, wonach gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand einschließen können. Die Einführung einer Höchstaltersgrenze für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um eine angemessene, die Versorgung rechtfertigende Lebensdienstzeit sicherzustellen. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris, Rz. 41 ff. 3. Der Kläger hat die sich aus § 7 HWFVO n.F. ergebende Höchstaltersgrenze überschritten. a) Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 HWFVO n.F. darf als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis (nur) eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich der Antrag auf Einstellung oder Übernahme durch die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG verzögert (Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift - nur dieser Verzögerungstatbestand kommt hier in Betracht), so darf die Altersgrenze des Satzes 1 im Umfang der Verzögerung überschritten werden. Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Altersgrenze am 18. Mai 2014 (50 Jahre zuzüglich 15 Monate Grundwehrdienst) erreicht war. Eine Berücksichtigung der weitergehenden Wehrdienstzeit, zu der der Kläger sich freiwillig verpflichtet hatte, kommt nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine Dienstpflicht im Sinne des Art. 12a GG handelt. Die in dem Bescheid vom 2. April 2015 gegebene Begründung ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis fehlt. Hieraus folgt zugleich, dass die Beklagte keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte; ein Ermessensspielraum war nicht eröffnet. Aus diesem Grund führt auch das Vorbringen des Klägers, zwei seiner Kollegen seien in das Beamtenverhältnis übernommen worden, nicht weiter. Sollte die maßgebliche Situation des Klägers tatsächlich mit der seiner Kollegen identisch sein (nach dem Vorbringen der Beklagten lag bei den angeführten „Parallelfällen“ jeweils ein anderer Sachverhalt vor, siehe den Schriftsatz vom 30. September 2015 - Bl. 55 f. der Gerichtsakte), könnte er hieraus nichts für sich herleiten, da es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt. b) Eine weitere Erhöhung der Altersgrenze gemäß § 7 Abs. 5 Satz 8 HWFVO n.F. kommt nicht in Betracht. Nach der genannten Vorschrift erhöht sich das jeweilige Höchstalter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Regelungsgehalt des § 7 Abs. 5 Satz 8 HWFVO n.F. konnte frühestens am Tag des Inkrafttretens der Vorschrift, also am 9. Dezember 2014, von der Beklagten umgesetzt werden. An diesem Tag lag die Antragstellung jedoch bereits länger als ein Jahr zurück. Daher war es der Beklagten von vornherein nicht möglich, die Frist des § 7 Abs. 5 Satz 8 HWFVO n.F. zu wahren. c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. aa) Für ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) des Dienstherrn, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten (§ 7 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 HWFVO n.F.), ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte derzeit Probleme hat, geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu finden. bb) Auf § 7 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 HWFVO n.F. kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Zwar können diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sein, wenn der Dienstherr einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts und somit rechtswidrig abgelehnt hat, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, dürfte die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen lassen und den Dienstherrn nach den Grundsätzen der sog. Folgenbeseitigungslast verpflichten, eine Ausnahme von der Altersgrenze zuzulassen. So im Hinblick auf den inhaltsgleichen § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381) OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, juris, 65 ff. Der Fall des Klägers liegt aber anders. Bei ihm gibt es keine vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages, die sich im Sinne einer Rechtspflicht der Beklagten zur Beseitigung der Nachteile auswirken könnte, die der Kläger infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hätte hinnehmen müssen. Vielmehr hat der Kläger gezielt den regelungsfreien Zustand zwischen dem Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 ‑ 6 A 1171/11 - und dem Inkrafttreten der Neuregelung der Höchstaltersgrenze am 9. Dezember 2014 genutzt, um in der Übergangszeit einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu platzieren und so quasi als „Trittbrettfahrer“ ebenfalls in den Genuss der Früchte des Urteils zu kommen. In einer derartigen Konstellation erscheint es nach den obigen, schon zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts gemachten Ausführungen nicht als unbillig, dass die Beklagte keine Fakten geschaffen, sondern die zu erwartende Neuregelung abgewartet hat, um auf deren Grundlage über den Antrag zu entscheiden. Hat nach alledem die Beklagte den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zu Recht abgelehnt, besteht auch kein Anspruch des Klägers auf eine erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. II. Aus eben diesem Gründen liegen auch die Voraussetzungen des mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen zu Unrecht nicht erfolgter Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.