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Urteil

6 A 858/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0727.6A858.07.00
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Leitsätze

1. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstel¬lungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG.

2. Die nordrhein-westfälische Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. war nichtig (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 2 C 18.07 -), ein darauf gestützter Ablehnungsbescheid demgemäß rechtswidrig.

3. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze von jetzt 40 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind wirksam.

4. Sie können dem Neubescheidungsbegehren eines Beamtenbewerbers, dessen Verbeamtung nach früherem Recht zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden. Vielmehr ist der Dienstherr in dieser Fallkonstellation aufgrund einer Folgenbeseitigungslast regelmäßig verpflichtet, eine Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zuzulassen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 29. September 2004 sowie ihres Widerspruchs-bescheides vom 4. März 2005 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstel¬lungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG. 2. Die nordrhein-westfälische Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. war nichtig (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 2 C 18.07 -), ein darauf gestützter Ablehnungsbescheid demgemäß rechtswidrig. 3. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze von jetzt 40 Jahren nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. sind wirksam. 4. Sie können dem Neubescheidungsbegehren eines Beamtenbewerbers, dessen Verbeamtung nach früherem Recht zu Unrecht abgelehnt wurde, nicht ohne Weiteres entgegen gehalten werden. Vielmehr ist der Dienstherr in dieser Fallkonstellation aufgrund einer Folgenbeseitigungslast regelmäßig verpflichtet, eine Ausnahme vom Höchstalter nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zuzulassen. Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 29. September 2004 sowie ihres Widerspruchs-bescheides vom 4. März 2005 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 3. Oktober 1959 geborene Klägerin absolvierte in den Jahren 1978 bis 1982 ein Lehramtsstudium an der "Pädagogischen Hochschule , D. A. ‘ M. ". Sie erwarb am 15. Juli 1982 den Hochschulabschluss mit dem Gesamtprädikat "gut". Damit erhielt sie die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in den Fächern Deutsch und Geschichte der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und war berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Deutsch/Geschichte" zu führen. In der Zeit von 1982 bis 1989 war die Klägerin als Lehrerin in der ehemaligen DDR tätig. Am 4. April 1985 wurde ihre Tochter L. geboren. Im Jahr 1989 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Der Kultusminister des beklagten Landes erkannte ihre Hochschulabschlussprüfung unter dem 19. Februar 1990 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Geschichte mit der Gesamtnote "befriedigend (2,6)" an. In der Zeit von Oktober 1990 bis Oktober 1992 nahm die Klägerin mit Erfolg an Umschulungen zur Industriekauffrau und Betriebsinformatikerin teil. Am 29. Januar 1993 wurde ihr Sohn N. geboren. Ab dem 1. Januar 1998 war sie als kaufmännische Angestellte tätig. Die Klägerin bewarb sich unter dem 18. Februar 2003 um die Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes. Dieses teilte ihr unter dem 17. März 2003 mit, es habe in Aussicht genommen, sie zum 15. September 2003 in den öffentlichen Schuldienst einzustellen. Die Klägerin wurde am 23. April 2003 amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin führte im Zeugnis vom 28. April 2003 aus, gegen die vorgesehene Einstellung bestünden keine Bedenken. Dies gelte auch für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das unter dem 7. April 2003 erstellte Führungszeugnis enthielt keine Eintragung. Die Klägerin und das beklagte Land schlossen am 5. September 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag. Hiernach wurde die Klägerin mit Wirkung vom 15. September 2003 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum beklagten Land in den Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen aufgenommen und für den Zeitraum vom 8. September 2003 bis zum 14. September 2005, längstens bis zur Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, als Lehrkraft eingestellt (vgl. § 1 des Vertrages). Nach Feststellung der Bewährung im Schuldienst und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung werde die Klägerin in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarif oder - sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen - in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen (vgl. § 5 des Vertrages). Auf Antrag der Klägerin verkürzte das beklagte Land unter dem 20. Februar 2004 den Vorbereitungsdienst um ein Jahr. Die Klägerin und das beklagte Land schlossen unter dem 18. Mai 2004 einen Änderungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis bis zum 14. September 2004 befristet wurde. Die Klägerin bestand am 13. Juli 2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Deutsch und Geschichte mit dem Gesamtergebnis "gut" (2,0). Sie beantragte unter dem 11. September 2004 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin und das beklagte Land schlossen einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin mit Wirkung vom 15. September 2004 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurde. Das beklagte Land unterzeichnete den Vertrag am 13. September 2004. Die Bezirksregierung B. lehnte den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Bescheid vom 29. September 2004, zugestellt am 11. Oktober 2004, ab. Die Klägerin erfülle nicht die in der Laufbahnverordnung (LVO NRW) geregelten Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die maßgebliche Altersgrenze von 35 Jahren (§§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW) sei auch zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung bereits deutlich überschritten gewesen. Die Zulassung einer Ausnahme von dem Höchstalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe komme nicht in Betracht. Selbst wenn zu ihren Gunsten angenommen würde, dass ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sich wegen der Geburt oder der Betreuung ihrer Kinder über den vollen Zeitraum von sechs Jahren (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW) verzögert hätte, hätte dies nur ein Überschreiten der Altersgrenze bis zum 2. Oktober 2000 gerechtfertigt. Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Oktober 2004 Widerspruch. Sie führte aus, sie erhebe auch gegen die inzidenter in der Unterbreitung und dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 10. September 2004 liegende Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe Widerspruch. Sie machte geltend, das beklagte Land habe zwar zu Recht angenommen, dass die maximal zu berücksichtigende Kinderbetreuungszeit von sechs Jahren nicht ausreiche, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu rechtfertigen. Es habe jedoch unterlassen zu prüfen, ob sie gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW zu verbeamten sei. Dies sei der Fall. Ihr beruflicher Werdegang weise Besonderheiten auf, die auf eine Ausnahmewürdigkeit schließen ließen. Sie habe hervorragende Examensnoten. Auch der Umstand, dass nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SchVG NRW Lehrer grundsätzlich zu Beamten zu ernennen seien, sei im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW positiv zu würdigen. Der Sinn des berufsbegleiten-den Vorbereitungsdienstes bestehe darin, dass die betroffenen Lehrkräfte durch ihn die Befähigung für ein Lehramt erhielten und dann die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllten. Die Bezirksregierung B. wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. September 2004 mit Bescheid vom 4. März 2005 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW. Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen habe festgelegt, dass die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ein dienstliches Bedürfnis für die Verbeamtung voraussetze. Da ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb auch problemlos durch angestellte Lehrkräfte gewährleistet sei, fehle es im Falle der Klägerin an einem dienstlichen Bedürfnis. Die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis könne nicht als diskriminierend angesehen werden. Beamten- und Angestelltenverhältnis seien in Bezug auf Bezahlung, Arbeitsbedingungen, Altersvorsorge u.a. weitgehend als gleichwertig anzusehen. Auf § 22 Abs. 3 Satz 1 SchVG NRW könne sich die Klägerin nicht berufen. Er begründe kein subjektives Recht. Die Klägerin hat am 24. März 2005 Klage erhoben. Sie hat ergänzend im Wesentlichen vorgetragen, die Annahme des beklagten Landes, die Zulassung einer Ausnahme setze ein dienstliches Bedürfnis voraus, sei system- und europarechtswidrig. Die Gründe, die nach § 6 LVO NRW ein Hinausschieben der Höchstaltersgrenze rechtfertigten, seien sämtlich personenbezogen. Es sei daher systemwidrig, im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nur auf den Dienst bzw. den Dienstherrn zu blicken und nicht auch auf Gegebenheiten abzustellen, die die Person des Beamten beträfen. Träfe die Sicht des beklagten Landes zu, so liefe die Bestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW im Wesentlichen leer. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der inzidenter in der Unterbreitung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 10. September 2004 liegenden Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 29. September 2004, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005, zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im Wesentlichen auf die ablehnenden Bescheide Bezug genommen und auf den Erlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1993 - Z B 1-22/24-19/93 - verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. Februar 2007 abgewiesen. Die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtmäßig. Das auf die Verpflichtung des beklagten Landes zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichtete Klagebegehren habe schon mangels Spruchreife keinen Erfolg. Das beklagte Land habe zunächst die gesundheitliche Eignung der Klägerin in eigener Verantwortung zu beurteilen. Aber auch das in dem Klageantrag enthaltene Bescheidungsbegehren bleibe ohne Erfolg. Die Klägerin habe bereits im Jahr 1994 das 35. Lebensjahr vollendet und damit die in §§ 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW geregelte Altersgrenze überschritten. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW, der für den Fall der Geburt oder der Betreuung eines oder mehrerer Kinder eine Ausnahmeregelung vorsehe, greife unstreitig nicht zu ihren Gunsten ein. Die Entscheidung des beklagten Landes, in ihrem Falle keine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat gegen das ihr am 1. März 2007 zugestellte Urteil am 13. März 2007 die Zulassung der Berufung beantragt. Sie hat diesen Antrag am 24. April 2007 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2009 die Berufung zugelassen. Am 8. Juni 2009 hat die Klägerin die Berufung begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen Verbeamtungsanspruch. Über ihr Begehren sei nunmehr ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht habe u.a. im Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - festgestellt, dass § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW vom 23. November 1995, GV. NRW 1996 S. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005, GV. NRW S. 498 (LVO NRW a.F.), unwirksam seien. Anlässlich der seinerzeitigen Einstellung in den Schuldienst sei sie amtsärztlich untersucht worden. Ihre gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei bejaht worden. Sie habe damals ein eintragungsfreies Führungszeugnis vorgelegt und sei nach wie vor nicht vorbestraft. Aber auch dann, wenn es eine Höchstaltersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gäbe, verletzte das angefochtene Urteil sie in ihren Rechten. Es sei nicht gerechtfertigt, Ausnahmen vom Höchstalter nur dann zuzulassen, wenn ein öffentliches Interesse bestehe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 29. September 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Durch Art. 1 Nrn. 6, 41 und 57 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381) sind während des Berufungsverfahrens die Regelungen zur Höchstaltersgrenze - u.a. die §§ 6, 52 und 84 LVO NRW - geändert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem im Berufungsverfahren zur Überprüfung stehenden Umfang zu Unrecht abgewiesen. Das beklagte Land ist verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klägerin hat den besagten Neubescheidungsanspruch, weil die Ablehnung ihres Antrags durch den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 29. Sep-tember 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Sätze 1, 2 VwGO (1.). Auch im Falle der Wirksamkeit der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze steht dem Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin zwischenzeitlich ihr 50. Lebensjahr vollendet und damit die dort nunmehr vorgesehene Höchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten hat. Das beklagte Land ist in diesem Fall verpflichtet, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen (2.). 1. Die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten. Daraus ergibt sich der mit der Klage verfolgte Neubescheidungsanspruch, der aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu beurteilen ist. a) Die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist schon mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 LGG. Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteile vom 3. Sep-tember 2009 - 6 A 3083/06 -, ZBR 2010, 92, und vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, juris, sowie Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 6 A 470/08 -, juris, und vom 22. Juni 2010 - 6 A 699/10 -, juris. Die Gleichstellungsbeauftragte hätte im Entscheidungsprozess beteiligt werden müssen. Sie hätte frühzeitig über die beabsichtigte Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unterrichtet und ihr hätte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG). Das ist nicht geschehen. b) Die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist auch materiell rechtswidrig. Das beklagte Land hat die Ablehnung auf § 52 Abs. 1 LVO NRW vom 23. November 1995, GV. NRW 1996 S. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005, GV. NRW S. 498, (LVO NRW a.F.), gestützt, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden durfte, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Diese Bestimmung war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit anschließt, mitsamt des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. von Anfang an unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143. Das beklagte Land hätte der Klägerin die Überschreitung dieser laufbahnrechtlichen Altersgrenze mithin nicht entgegenhalten dürfen. Die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe war damit rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid erfolgte Versagung einer Ausnahme auch bei Wirksamkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. zu beanstanden gewesen wäre. Die hierfür angeführte Ermessenserwägung, es fehle an einem dienstlichen Bedürfnis für die Verbeamtung der Klägerin, weil sie bereits als angestellte Lehrerin im Schuldienst tätig sei, war - legt man die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde - allerdings verfehlt. 2. Die Klägerin kann sowohl im Falle der Unwirksamkeit der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze (a) als auch im Falle der Wirksamkeit (b) dieser Regelungen eine Neubescheidung beanspruchen. Es kann daher offenbleiben, ob die Neuregelungen wirksam sind. a) Durch Art. 1 Nrn. 6, 41 und 57 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 381) sind u.a. die §§ 6, 52 und 84 LVO NRW mit Wirkung vom 18. Juli 2009 (vgl. Art. 3 Satz 1) geändert worden. Der Verordnungsgeber hat insoweit keine Übergangsregelungen getroffen. Wären auch die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze unwirksam, so hätte sich an dem im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze regelungslosen Zustand nichts geändert. Die Klägerin könnte dann verlangen, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung der in § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. geregelten Altersgrenzen entschieden wird. b) Der Neubescheidungsanspruch besteht auch im Falle der Wirksamkeit der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze, so dass die damit zusammenhängenden Fragen an sich keiner Entscheidung bedürfen. Dessen ungeachtet hält der Senat den Hinweis für angebracht, dass die Neuregelungen weder höherrangigem Recht widersprechen noch sonstigen Bedenken ausgesetzt sind. Eine laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird, wie der Senat u.a. bereits im Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, ZBR 2008, 352, ausgeführt hat, weder durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) noch durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) - mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Senats bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., sowie Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, NVwZ 2010, 251. In Anbetracht der Zielsetzung des Verordnungsgebers (vgl. S. 31 seiner Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften) ist die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den Vorgaben des § 10 Satz 1 und 2 AGG vereinbar. Vgl. zur Höchstaltersgrenze von 35 Jahren: OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 6 A 4625/04 -, a.a.O. Die Höchstaltersgrenze erfährt eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzögerungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumständen des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVO NRW n.F.). Über die Ausnahmeregelung des § 84 LVO NRW n.F. können weitere Fallgestaltungen Berücksichtigung finden. Der Verordnungsgeber hat mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze den Vorgaben und Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., hinreichend Rechnung getragen. Er hat die Gemengelage der Fallgestaltungen, die unter § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. gefasst worden sind, aufgelöst. Nunmehr ist die Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG, die das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) als Ausnahmegrund in § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. LVO NRW a.F. vermisst hatte, sowie die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr in den Katalog der zwingend zu beachtenden Verzögerungsgründe aufgenommen worden (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. a) und b) LVO NRW n.F.). Alle weiteren möglichen Ausnahmen sind jetzt nicht mehr, wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F. beanstandet hatte, voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung gestellt. § 84 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F. sieht zwei Ausnahmefälle mit benannten Tatbestandsvoraussetzungen vor. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRW n.F. eröffnet die Zulassung einer Ausnahme für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen und knüpft an ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn an, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten. Diese Regelung orientiert sich im Kern an den Beweggründen, die etwa dem sogenannten Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 zu Grunde lagen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. enthält daneben eine Härteklausel, die an die persönliche Situation im Einzelfall anknüpft. Schließlich ist die in § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW a.F. für den Fall der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens enthaltene Ausnahmefiktion durch § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. ersetzt und damit unter rechtsdogmatischen Aspekten folgerichtig - den besonders benannten Ausnahmefällen in § 6 LVO NRW n.F. zugeordnet worden. Der Verordnungsgeber hat rechtsfehlerfrei von Übergangsregelungen abgesehen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dem Zeitpunkt der Antragstellung nur im Rahmen des erwähnten § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO NRW n.F. Bedeutung zukommt. Schließlich hätte entgegen vereinzelt erhobenen Bedenken eine nicht ordnungsgemäße oder gar fehlende Beteiligung der Spitzenorganisationen (vgl. § 53 BeamtStG, § 94 Abs. 1 LBG NRW) nicht die Unwirksamkeit der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze zur Folge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1979 2 N 1.78 -, BVerwGE 59, 48; Lechtermann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattslg. Stand: März 2009, § 106 LBG NRW a.F. Rn. 40; Plog/Wiedow, BBG, Loseblattslg. Stand: Juli 2010, § 94 Rn. 12a; a.A.: Fürst, GKÖD, Bd. I, Loseblattslg. Stand: Juli 2010, § 94 Rn. 14 ff.; Battis, BBG, 4. Aufl., § 118 Rn. 7. Ausgehend davon erfüllt die Klägerin, die inzwischen das 50. Lebensjahr vollendet hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Höchstaltersvoraussetzung für die angestrebte Verbeamtung im Grundsatz nicht (aa). Gleichwohl kann ihr dies unter den besonderen Umständen des Streitfalles nicht entgegengehalten werden (bb). aa) Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchst. a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebens-jahr noch nicht vollendet hat. Auch § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW n.F., der eine Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren wegen zwingend zu beachtender Verzögerungsgründe ermöglicht, greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Selbst wenn man annähme, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte sich wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung ihrer Kinder verzögert, könnte die Altersgrenze nur in einem Umfang von höchsten sechs Jahren (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) i.V.m. Satz 2 LVO NRW n.F.) überschritten werden. Die Klägerin ist mittlerweile aber 50 Jahre alt. bb) Doch ist die Ausnahmevorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. einschlägig. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. (1) Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Dies ergibt sich bei einer Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. mit Hilfe der allgemeinen methodischen Kriterien, d.h. durch Ermittlung des objektiven Willens des Verordnungsgebers, der dem Wortlaut der Norm, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen ist. Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "beruflichen Werdegangs" eines Bewerbers um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wird nicht nur durch sein berufliches Fortkommen vor der Anbahnung des beamtenrechtlichen Bewerbungsverhältnisses bestimmt. Von mindestens ebensolcher Bedeutung für den Werdegang ist die Behandlung des Antrags auf Begründung des von ihm angestrebten Beamtenverhältnisses auf Probe. Sein so verstandener beruflicher Werdegang kann sich dabei insbesondere dann im Sinne der Verordnung aus "von ihm nicht zu vertretenden Gründen verzögern", wenn sein Antrag rechtswidrig abgelehnt wird mit der Folge, dass er letztlich Klage erheben muss, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Schreitet darüber die Zeit in einem Maße voran, dass bei der gerichtlichen Entscheidung die Altersgrenze für eine Verbeamtung überschritten ist, so darf dies dem Bewerber nicht zum Nachteil gereichen; denn ein solcher Geschehensablauf ließe im Sinne der Verordnung "die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen". Dieses schon aus dem Wortlaut abzuleitende Verständnis der Norm wird durch ihre Entstehungsgeschichte sowie die Intention des Verordnungsgebers zusätzlich erhärtet. Der Verordnungsgeber ging bei der Neufassung der Norm von der im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. geübten Praxis und von dem von der Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305; OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -, juris, vom 31. August 2007 - 6 A 4527/05 -, juris, und vom 24. September 2008 - 6 A 1586/07 -, juris, vorausgesetzten Verständnis dieser Vorgängernorm aus. Die Rechtsprechung betraf - ausgehend vom früheren Recht - ebensolche Fallgestaltungen, in denen die Einstellung des jeweiligen Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt worden war und seinem Begehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an sich die zwischenzeitlich überschrittene Höchstaltersgrenze entgegenstand. Für derartige Fälle ließ die Rechtsprechung, wenn auch ohne nähere Begründung, keinen Zweifel, dass hieran der Erfolg des Klagebegehrens nicht scheitern durfte, vielmehr der Dienstherr sein nach § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. bestehendes Ermessen im Sinne der Zubilligung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ausüben müsse. An dieser Rechtslage hat sich mit der Neuregelung nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, a.a.O., beanstandet, dass der Verordnungsgeber alle über § 6 LVO NRW a.F. hinausgehenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW a.F. in das Ermessen der Verwaltung gestellt hatte, ohne sie an Tatbestandsvoraussetzungen zu knüpfen. Mit der hier interessierenden speziellen Problematik hat es sich dabei nicht beschäftigt, dementsprechend auch nicht die vorgenannte Rechtsprechung in Frage gestellt. Mit der anschließenden Neuregelung hat der Verordnungsgeber den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 enthaltenen Maßgaben Rechnung tragen wollen. Darüber hinausgehende Änderungen, insbesondere eine anderslautende Regelung der hier bedeutsamen Fragen, hat er nicht beabsichtigt. Im Gegenteil wollte er an der bisherigen Praxis in solchen Fallgestaltungen gerade festhalten. Das ergibt sich aus dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze ergangenen Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 30. Juli 2009 - 211 - 1.12.03.03 - 973 -. Darin heißt es u.a.: " I. Mit offenen Anträgen ist wie folgt zu verfahren: (...) Liegt die Antragstellung in diesen Fällen, in denen im Antragszeitpunkt das 40. Lebensjahr (...) noch nicht vollendet ist, bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null). (...) Es handelt sich insoweit um eine Billigkeitsregelung, die sicherstellen soll, dass ein unverschuldetes Überschreiten der Höchstaltersgrenze der Bewerberin oder dem Bewerber nicht entgegengehalten wird, sofern bei der Antragstellung die Voraussetzungen zur Verbeamtung noch vorlagen. (...) II. Zum Umgang mit den ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteilen gebe ich folgende Hinweise: 1. Bescheidungsurteile (...) Liegt die Antragstellung bereits länger als ein Jahr zurück, ist im Wege einer Einzelfallausnahme analog § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO zu verbeamten (Ermessensreduzierung auf Null)." Das in der praktischen Rechtsanwendung nach den langjährigen Erfahrungen des Senats nahezu ausschließlich mit der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze befasste Schulministerium versteht § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. folglich als eine Billigkeitsregelung, die auch auf die Fallgestaltung Anwendung finden kann, in der die Übernahme des Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig abgelehnt wurde und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Dass der Erlass dabei hinter dem oben näher erläuterten wörtlichen Verständnis der Vorschrift zurückbleibt und sich für eine analoge Anwendung ausspricht, ändert dabei am Ergebnis nichts. (2) Das beklagte Land ist verpflichtet, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Bei der Ausübung des in § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eingeräumten Ermessens muss die Behörde den Umstand, dass der Klägerin damals nicht die Höchstaltersgrenze hätte entgegengehalten werden dürfen, nunmehr zu ihren Gunsten berücksichtigen. Die vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages wirkt sich im Sinne einer Rechtspflicht des Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile aus, die der Betroffene infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hat hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne kann von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden. Eine solche Folgenbeseitigungslast ist in Fällen anerkannt, in denen die Rechte des Betroffenen durch die Ablehnung des Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes verletzt worden sind und die Rechtslage sich anschließend, insbesondere während des Rechtsmittelverfahrens, zu seinen Lasten geändert hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1968 - 4 C 56.65 -, NJW 1968, 2350, und vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteile vom 17. Dezember 1968 - 2 C 40.65 -, ZBR 1969, 349, und vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 -, NVwZ-RR 1993, 65; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, juris, und vom 27. April 2001 - 7 A 69/00 -; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2003 - 10 S 2112/02 -, juris; Grzeszick, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 44 VII 3; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 114 Rn. 186; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 181. Eine Folgenbeseitigungslast ist im Grundsatz nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die durch hoheitliches Handeln verursachte Rechtsbeeinträchtigung bei einer späteren Ermessensentscheidung kompensiert werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen der Ermessensermächtigung zu überschreiten. Dies muss mit dem Zweck dieser Ermächtigung vereinbar sein. Das rechtswidrige Vorgehen und die nachfolgende Ermessensentscheidung müssen in der Weise in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Folgenbeseitigungsgedanke sich konkret in den Ermessensrahmen einfügen lässt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. März 1987 - 8 C 65.84 -, NVwZ 1988, 155; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattslg., Stand: Nov. 2009, § 114 Rn. 21; Wolff, a.a.O., Rn. 186. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch die rechtswidrige Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist ihr Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG beeinträchtigt worden. § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. war von Anfang an unwirksam, so dass das beklagte Land dem Begehren der Klägerin die dort geregelte Altersgrenze nicht hätte entgegenhalten dürfen. Mit Inkrafttreten des § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. hat sich die Rechtslage zu Lasten der Klägerin verändert. Die dort geregelte Altersgrenze steht nunmehr ihrem Begehren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegen. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eröffnet die Möglichkeit, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Mit einer solchen Zulassung können die Folgen des rechtswidrigen Vorgehens des beklagten Landes zumindest mit Wirkung für die Zukunft ausgeglichen werden. Eine darüber hinausgehende Kompensation lassen die gesetzlichen Regelungen nicht zu. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung für die Vergangenheit kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. § 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) . Die Kompensation der Folgen des rechtswidrigen Vorgehens des Dienstherrn ist mit dem Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. vereinbar. Der Sachzusammenhang zwischen der Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin und der auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter ist gegeben. Die Rechtsbeeinträchtigung beruht gerade darauf, dass das beklagte Land der Klägerin zu Unrecht die Überschreitung einer Höchstaltersgrenze entgegengehalten hat. Die oberste Dienstbehörde hat damit im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium unter Berücksichtigung der Folgenbeseitigungslast über die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter zu entscheiden (vgl. § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW n.F.). Bei dieser bisher nicht herbeigeführten Entscheidung ist das Ermessen des beklagten Landes auf Null reduziert. Es ist verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen. Die Folgenbeseitigungslast führt, sofern keine durchgreifenden Gegengründe ersichtlich sind, zu einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Betroffenen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1968 - 4 C 56.65 -, a.a.O., und Urteil vom 20. August 1992 - 4 C 54.89 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 15. Juni 1999 - 8 A 4522/98 -, a.a.O., und vom 27. April 2001 - 7 A 69/00 -. Die Behörde muss von ihrem Ermessen grundsätzlich im Sinne einer Kompensation Gebrauch machen. Vgl. Gerhardt, a.a.O., Rn. 21; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 229. Durchgreifende Gegengründe, die eine Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin zulassen könnten, sind nicht ersichtlich. Dem beklagten Land dürfte zwar nicht vorzuhalten sein, dass es die Rechte der Klägerin durch die rechtswidrige Ablehnung ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe schuldhaft verletzt hat. Denn die damalige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hatte hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der vormaligen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzenregelung keine (durchgreifenden) Bedenken erhoben. Ein fehlendes Verschulden berührt indes die hier in Rede stehende Folgenbeseitigungslast des beklagten Landes nicht. Von Relevanz wäre die Frage des Verschuldens, wenn das Begehren der Klägerin darauf gerichtet wäre, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob sie ohne Verzögerung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Das beklagte Land kann eine Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, ihr wäre im Falle einer früheren Entscheidung des Senats bzw. des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zuerkannt worden. Die Folgenbeseitigungslast knüpft allein an das rechtswidrige Vorgehen der Verwaltung an und wird nicht dadurch relativiert, dass die Anwendung des § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. vom Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen erstmals in den Urteilen vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a.- beanstandet worden ist. Unerheblich ist weiter, dass das beklagte Land zahlreiche Anträge von Bewerbern um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des nichtigen § 52 Abs. 1 LVO NRW a.F. bestandskräftig abgelehnt hat. Dass derjenige, der seine Rechtsmittel ausschöpft, im Erfolgsfalle besser dasteht, als diejenigen, die hiervon abgesehen haben, versteht sich von selbst. Der Senat sieht sich mit Blick auf das Vorbringen des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die vorstehenden Ausführungen nicht auf die Fälle zu übertragen sind, in welchen in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Febru-ar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 18. Juli 2009 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beantragt und der jeweilige Antrag auf der Grundlage dieser Neuregelungen abgelehnt worden ist bzw. abgelehnt wird. Die Anwendung der Höchstaltersgrenze dürfte in diesen Fällen in der Regel schon nicht unbillig i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. sein. Jedenfalls aber kann nicht ohne Weiteres von einer Folgenbeseitigungslast aus einer vorangegangenen rechtswidrigen Ablehnung des Verbeamtungsantrags ausgegangen werden; dann aber lässt sich eine Ermessensreduzierung auf Null nicht mehr rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu dem § 84 Abs. 1 Satz LVO NRW a.F. vorgezeichnet und führt diese Rechtsprechung lediglich fort. Grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen sind dadurch nicht aufgeworfen. Dass sie sich in vielen ähnlich gelagerten Streitfällen ebenfalls stellen, genügt für eine Revisionszulassung nicht.